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CRO vs. Insolvenzverwalter: Wer macht was im Krisenunternehmen?

29. Juni 2026 · Lesezeit ca. 10 Min.
Von Michael Witt · CRO / Sanierungsgeschäftsführer · 25+ Jahre Sanierungspraxis, u. a. begleitete Eigenverwaltungen und übertragende Sanierungen in Industrie, Handwerk, Personaldienstleistung und Gesundheitswesen

Der Unterschied lässt sich in einem Satz sagen: Der Insolvenzverwalter wird vom Gericht bestellt, arbeitet für die Gläubiger und darf im eröffneten Regelverfahren als Einziger über das Vermögen des Unternehmens verfügen. Der CRO, im Mittelstand meist Sanierungsgeschäftsführer genannt, wird vom Unternehmen selbst geholt, arbeitet für dessen Fortbestand und ist idealerweise da, bevor überhaupt jemand von außen die Kontrolle übernimmt.

Beide tauchen rund um Insolvenz und Sanierung auf, beide klingen nach Krise, und sie sitzen doch auf entgegengesetzten Seiten des Tisches. Wer das verwechselt, trifft in der Krise die falschen Entscheidungen.

Die kurze Antwort

Der Insolvenzverwalter wird vom Gericht bestellt. Er wahrt die Interessen der Gläubiger und übernimmt im eröffneten Regelinsolvenzverfahren die Verfügungsgewalt über das Unternehmen. Ab diesem Tag zeichnet er die Überweisungen, nicht mehr Sie.

Der CRO / Sanierungsgeschäftsführer dagegen wird vom Unternehmen selbst geholt. Er handelt im Interesse des Betriebs und seines Fortbestands, idealerweise, bevor jemand anders das Ruder übernimmt.

Vereinfacht: Der Insolvenzverwalter kommt, wenn das Steuer schon abgegeben ist. Der CRO wird geholt, damit es gar nicht so weit kommt. Eine Garantie dafür gibt es nicht, wohl aber deutlich mehr Wege, solange er früh genug an Bord ist.

Was macht der Insolvenzverwalter?

Mit der Eröffnung eines Regelinsolvenzverfahrens bestellt das Gericht einen Insolvenzverwalter. Ausgewählt wird nach § 56 InsO eine Person, die sich im Geschäft auskennt und weder auf der Seite der Gläubiger noch auf Ihrer Seite steht. Was er tut, lässt sich auf drei Kernaufgaben bringen.

Er übernimmt die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners (§ 80 InsO). Das heißt: Konten, Maschinen, Warenlager und Verträge gehören ab sofort in seine Hand, die bisherige Geschäftsführung verliert die Kontrolle. Er sichert und verwertet die Insolvenzmasse, also alles, was der Gesellschaft gehört und zu Geld gemacht werden kann. Dafür nimmt er sie nach § 148 InsO physisch in Besitz und entscheidet zwischen Fortführung und Verkauf des Betriebs (übertragende Sanierung) oder Zerschlagung. Und er prüft die angemeldeten Forderungen, holt bei Bedarf Zahlungen und Sicherheiten der letzten Jahre nach den §§ 129 ff. InsO zurück (das nennt man Anfechtung) und verteilt am Ende die Quote.

Ein Punkt überrascht viele: Der Insolvenzverwalter ist nicht Ihr Anwalt. Seine gesetzliche Pflicht gilt den Gläubigern, nicht dem Erhalt Ihres Lebenswerks. Das ist ihm nicht vorzuwerfen, es ist schlicht seine Funktion. Zu dieser Funktion gehört auch, Ihre Zahlungen der letzten Jahre daraufhin durchzusehen, ob er sie zurückholen kann, und Ansprüche gegen Sie als Geschäftsführer geltend zu machen, wenn er sie für begründet hält.

Was macht der CRO oder Sanierungsgeschäftsführer?

Der Chief Restructuring Officer stammt aus der angloamerikanischen Restrukturierungspraxis und hat sich im deutschen Mittelstand als Sanierungsgeschäftsführer etabliert. Der entscheidende Unterschied steckt schon in der Bestellung: Ihn holt das Unternehmen an Bord, als Geschäftsführer oder mit umfassender Prokura, und er handelt in dessen Interesse.

Was ein CRO konkret leistet:

Darin liegt der Unterschied zum klassischen Unternehmensberater. Der Berater empfiehlt. Der CRO übernimmt Verantwortung und Geschäftsführung. Welche Aufgaben das im Tagesgeschäft bedeutet, ist im Beitrag Sanierungsgeschäftsführer: Aufgaben beschrieben.

Der entscheidende Unterschied auf einen Blick

Insolvenzverwalter CRO / Sanierungsgeschäftsführer
Bestellt von Gericht Unternehmen selbst
Im Interesse von Gläubigern Unternehmen & Fortbestand
Zeitpunkt nach Verfahrenseröffnung möglichst früh, vor Kontrollverlust
Rolle Fremdverwaltung operative (Mit-)Geschäftsführung
Ziel Masse sichern & verteilen sanieren, Betrieb & Werte erhalten
Vergütung aus der Masse, nach Verordnung vom Unternehmen, vertraglich vereinbart
Endet mit Aufhebung des Verfahrens mit Abschluss des Sanierungsauftrags

Und wo bleibt der Sachwalter?

In der Eigenverwaltung tritt an die Stelle des Verwalters ein Sachwalter. Er führt nicht, er schaut zu und prüft: Er überwacht die Geschäftsführung und die wirtschaftliche Lage (§ 274 InsO) und meldet dem Gericht, wenn er den Eindruck gewinnt, dass die Gläubiger bei einer Fortsetzung der Eigenverwaltung schlechter fahren.

Das ist die Konstellation, in der CRO und gerichtlich bestelltes Organ tatsächlich nebeneinander arbeiten: Der CRO führt das Unternehmen, der Sachwalter schaut ihm auf die Finger. Die Abgrenzung der beiden gerichtlichen Ämter beschreibt der Beitrag Insolvenzverwalter und Sachwalter, die Wahl des Verfahrenstyps der Vergleich Eigenverwaltung oder Regelinsolvenz.

Wie wird ein CRO bestellt?

Praktisch führen zwei Wege zum Ziel. Entweder wird der CRO durch Gesellschafterbeschluss zum Geschäftsführer bestellt und ins Handelsregister eingetragen, oder er erhält eine umfassende Prokura mit klar geregelten Zuständigkeiten. Die erste Variante gibt ihm die volle Organstellung und damit auch die volle Verantwortung, die zweite ist schneller und lässt sich leichter wieder zurücknehmen.

Zwei Punkte gehören in jeden Vertrag: eine klare Ressortverteilung, damit später niemand streitet, wer für Liquidität und Antragspflicht zuständig war, und die Klärung des Versicherungsschutzes. Der zweite Punkt ist keine Formalie. In der Eigenverwaltung haftet die Geschäftsleitung den Beteiligten nach den §§ 60 bis 62 InsO, es gilt also derselbe strenge Maßstab wie für einen Insolvenzverwalter (§ 276a Abs. 3 InsO), und das schon ab dem Tag, an dem das Gericht die vorläufige Eigenverwaltung anordnet. Wer dieses Amt übernimmt, sollte wissen, wofür er versichert ist. Wichtig ist außerdem der Zeitpunkt: Läuft bereits eine Eigenverwaltung, wird ein neuer Geschäftsführer nach § 276a Abs. 2 InsO nur wirksam bestellt, wenn der Sachwalter zustimmt. Wer den CRO also erst im Verfahren holt, muss ihn faktisch mit dem Sachwalter abstimmen. Vor dem Antrag entscheiden die Gesellschafter allein.

Was kostet ein CRO?

Vergütet wird der CRO vom Unternehmen, üblicherweise über ein Tages- oder Monatshonorar, teilweise ergänzt um eine erfolgsabhängige Komponente. Beim Insolvenzverwalter ist das anders: Sein Honorar richtet sich nach einer festen Verordnung und wird aus der Masse gezahlt, also aus dem Geld, das für die Gläubiger da ist. Beim CRO ist die Vergütung dagegen Verhandlungssache.

Die ehrliche Rechnung zieht die Alternative heran: Was kostet ein Monat weiterlaufender Verlust, was kostet ein Verfahren, das unvorbereitet beginnt? Die Größenordnungen sind in den Beiträgen Was kostet eine Unternehmenssanierung und Kosten und Dauer einer Unternehmensinsolvenz beschrieben.

Warum der Zeitpunkt über alles entscheidet

Je früher der CRO an Bord ist, desto größer der Handlungsspielraum. Wer rechtzeitig handelt, kann zwischen Eigenverwaltung, Schutzschirm und außergerichtlicher Lösung wählen, Wege, bei denen die Geschäftsführung das Ruder behält. Wer zu lange zögert, dem bleibt am Ende oft nur das Regelverfahren mit einem Verwalter, der von außen kommt.

Das ist keine Stilfrage, sondern eine Zugangsfrage. Der Schutzschirm nach § 270d InsO ist nur zu haben, solange das Unternehmen seine fälligen Rechnungen noch bezahlen kann. Die vorläufige Eigenverwaltung nach § 270b InsO verlangt eine geordnete Eigenverwaltungsplanung nach § 270a InsO, dazu gehört unter anderem eine Finanzplanung für die nächsten sechs Monate. Beides lässt sich nicht in der Woche erstellen, in der die Löhne nicht mehr rausgehen.

Dazu kommt die persönliche Seite. Wer den Antrag zu spät stellt, dem drohen Schadensersatzansprüche der Gläubiger, die danach noch geliefert haben (§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 15a InsO), und ein Strafverfahren (§ 15a Abs. 4 InsO). Für Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife kommt hinzu, dass er sie dem Verwalter aus eigener Tasche erstatten muss (§ 15b InsO). Ein früh eingebundener CRO hält die Entscheidungen sauber fest und schützt damit auch Sie. Was er nicht kann: die Antragspflicht anhalten. Sie läuft ab Eintritt der Insolvenzreife weiter, gleich wer im Amt ist, und die Beauftragung eines Sanierers verlängert keine Frist um einen einzigen Tag. Die Einzelheiten stehen im Beitrag zur Geschäftsführerhaftung bei Insolvenzverschleppung.

Und wenn Sie mehrere Gesellschaften haben?

Hier wird ein Punkt übersehen, der richtig teuer werden kann. Die Krise einer einzigen Gesellschaft kann auf Ihr gesamtes Portfolio ausstrahlen: auf Ihre anderen Firmen, Ihre Bankbeziehungen, Ihre Bonität bei SCHUFA und Creditreform. Der Insolvenzverwalter denkt naturgemäß nur an die eine Masse, für die er bestellt ist. Ein erfahrener CRO denkt von Anfang an Ihr ganzes unternehmerisches Umfeld mit und schützt es, etwa über eine saubere Treuhandstruktur, bevor aus einem Problem ein Flächenbrand wird. Der Zeitpunkt entscheidet auch hier: Werden Vermögenswerte oder Beteiligungen erst in der Krise verschoben, holt der Verwalter sie zurück, und im schlimmsten Fall steht der Vorwurf des Bankrotts im Raum, also einer Straftat. Solche Strukturen tragen nur, wenn sie früh, offen und aus nachvollziehbaren Gründen aufgesetzt werden. Wie sich solche Ausstrahlungseffekte begrenzen lassen, beschreibt der Beitrag zum Portfolio-Schutz.

Fazit

Insolvenzverwalter und CRO sind keine Alternativen. Sie handeln in verschiedenen Phasen, mit verschiedenem Auftrag. Der eine arbeitet für die Gläubiger, wenn das Verfahren läuft. Der andere arbeitet für Sie und Ihr Unternehmen, am besten lange bevor es so weit kommt. Wer rechtzeitig einen erfahrenen Sanierungsgeschäftsführer holt, hat fast immer mehr Optionen, als er im ersten Schreck vermutet.

Welche Wege im konkreten Fall offen stehen, zeigt der Überblick Unternehmen retten. Für ein Gespräch über Ihre Lage: Kontakt. Zur Person: Michael Witt, Sanierungsgeschäftsführer mit 25 Jahren Praxis.

Häufige Fragen

Ist ein CRO dasselbe wie ein Insolvenzverwalter?

Nein. Der CRO wird vom Unternehmen bestellt und handelt in dessen Interesse, er ist Teil der Geschäftsführung. Der Insolvenzverwalter wird vom Gericht bestellt, vertritt die Gläubiger und darf nach § 80 InsO als Einziger über das Vermögen verfügen. Die beiden Rollen schließen sich in derselben Gesellschaft aus.

Wer bezahlt den CRO?

Das Unternehmen beauftragt und vergütet den CRO, üblicherweise über ein Tages- oder Monatshonorar. Der Insolvenzverwalter wird dagegen aus der Insolvenzmasse nach der gesetzlichen Vergütungsordnung bezahlt. Wichtig ist die saubere Gestaltung: Honorare, die eine bereits insolvenzreife Gesellschaft zahlt, kann der Verwalter zurückfordern, und sie können den Geschäftsführer als verbotene Zahlung nach § 15b InsO persönlich treffen. Deshalb gehören Vergütung, Vorschüsse und die Frage, wer sie trägt, vor Beginn geklärt und dokumentiert.

Wann sollte ich einen CRO holen?

So früh wie möglich. Am besten schon bei den ersten Anzeichen einer Liquiditäts- oder Ertragskrise, nicht erst, wenn die Antragsfrist läuft. Je früher, desto mehr Sanierungswege bleiben offen, und desto eher sind Schutzschirm oder Eigenverwaltung überhaupt noch zugänglich.

Kann ein CRO eine Insolvenz noch verhindern?

Häufig ja, durch außergerichtliche Sanierung, StaRUG-Restrukturierung, Eigenverwaltung oder Schutzschirmverfahren. Und selbst wenn ein Verfahren nötig wird, gestaltet der CRO es so, dass Betrieb, Arbeitsplätze und Werte bestmöglich erhalten bleiben. Was er nicht kann, ist eine bereits eingetretene Antragspflicht ungeschehen machen.

Kann der CRO auch im laufenden Insolvenzverfahren bestellt werden?

Ja, aber mit Einschränkung. In der Eigenverwaltung wird ein neues Mitglied der Geschäftsleitung nach § 276a Abs. 2 InsO nur wirksam bestellt, wenn der Sachwalter zustimmt. Im Regelverfahren nach Eröffnung bringt es wenig, weil ohnehin nur der Insolvenzverwalter über das Vermögen verfügen darf.

Übernimmt der CRO die Haftung des bisherigen Geschäftsführers?

Nein. Der CRO haftet für seine eigene Amtsführung, nicht für Versäumnisse aus der Zeit davor. Eine Einschränkung gilt allerdings: Wer als Geschäftsführer neu bestellt wird, muss sich sofort ein Bild von der Insolvenzreife machen, und die Antragspflicht trifft ihn ab seiner Bestellung auch dann, wenn die Insolvenzreife schon vorher eingetreten war. Umgekehrt entlässt seine Bestellung die bisherige Geschäftsführung nicht aus ihrer Verantwortung, solange sie im Amt bleibt. Deshalb gehört eine klare Ressortverteilung in den Bestellungsbeschluss.

Schadet ein CRO dem Vertrauen von Banken und Kunden?

Die Erfahrung ist gegenteilig. Banken und Warenkreditversicherer werten die Einbindung eines erfahrenen Sanierers als Zeichen, dass die Lage professionell bearbeitet wird. Kritisch reagieren sie auf ausbleibende Zahlen und gerissene Zusagen, nicht auf zusätzliche Fachkompetenz in der Geschäftsführung.

Wer entscheidet, ob der Betrieb weiterläuft?

Vor dem Verfahren die Geschäftsführung, also auch der CRO. Nach Eröffnung eines Regelverfahrens der Insolvenzverwalter, in der Eigenverwaltung die Geschäftsführung unter Aufsicht des Sachwalters. Wie eine Fortführung im Verfahren praktisch funktioniert, beschreibt der Beitrag Betrieb fortführen trotz Insolvenz.

Dieser Beitrag ist allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Was VIAEXCRISI anders macht

Ein CRO ergänzt üblicherweise die bestehende Geschäftsführung. Wir gehen weiter: Auf Wunsch übernimmt der Sanierungsgeschäftsführer die Geschäftsführung vollständig und löst die bisherige ab, damit Sie als Gesellschafter oder Geschäftsführer keinen „Insolvenz-Stempel“ in Ihren Neustart tragen.

Wir begleiten das Verfahren von A bis Z, vom ersten Antrag bis zur Löschung der Gesellschaft. Die zähe Abwicklung wird unser Problem, nicht Ihres: Sie kümmern sich ab sofort um neue, gewinnbringende Projekte, die Zeitdiebe übernehmen wir.

Möglich macht das ein hocheffizienter, KI-gestützter Apparat: eigene Systeme für Dokumente, Fristen und Kommunikation, die Standardschritte automatisieren, vollständig DSGVO-konform auf deutschen Servern.

Insolvenz muss kein Ende sein. Und kein Flächenbrand.

Wenn Sie unsicher sind, welcher Weg trägt: Schildern Sie uns Ihre Situation im kostenlosen Erstgespräch. Vertraulich und unverbindlich; auch die Kosten einer Zusammenarbeit kalkulieren wir dort gemeinsam und individuell.

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