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Eigenverwaltung oder Regelinsolvenz? Die Entscheidung, die alles verändert

9. Juli 2026 · Lesezeit ca. 11 Min.
Von Michael Witt · CRO / Sanierungsgeschäftsführer · 25+ Jahre Sanierungspraxis, u. a. begleitete Eigenverwaltungen und übertragende Sanierungen in Industrie, Handwerk, Personaldienstleistung und Gesundheitswesen

Der Unterschied betrifft die Frage, wer das Unternehmen führt. In der Regelinsolvenz bestellt das Gericht einen Insolvenzverwalter, und ab der Eröffnung darf nur noch er über das Vermögen der Gesellschaft verfügen (§ 80 InsO). Ihre Unterschrift zählt dann nicht mehr. In der Eigenverwaltung nach den §§ 270 ff. InsO bleibt die Geschäftsführung im Amt und entscheidet weiter über Konten, Verträge und Personal, überwacht von einem Sachwalter.

Die Eigenverwaltung ist allerdings kein Wunschkonzert: Das Gericht lässt sie nur zu, wenn eine vollständige Eigenverwaltungsplanung mit Finanzplan, Sanierungskonzept und geordneter Buchhaltung vorliegt. Wer diese Unterlagen erst nach dem Antrag zusammensucht, bekommt den Verwalter. Diese Weichenstellung ist deshalb vielleicht die wichtigste Entscheidung der ganzen Krise.

Regelinsolvenz: Das Ruder wechselt den Besitzer

Die Regelinsolvenz ist der klassische Weg. Das Gericht bestellt einen Insolvenzverwalter, und mit der Eröffnung geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Unternehmen auf ihn über (§ 80 InsO). Im Klartext: Er zeichnet die Überweisungen, er entscheidet über Aufträge, er verkauft die Maschinen. Die bisherige Geschäftsführung verliert die Kontrolle über das Vermögen.

Der Verwalter handelt im Interesse der Gläubiger. Er sichert die Masse, entscheidet über Fortführung oder Zerschlagung und verwertet, was zu verwerten ist. Für viele Unternehmen ist das ein geordneter, sinnvoller Ablauf, aber eben einer, bei dem der Unternehmer nur noch Zuschauer ist. Wie die einzelnen Abschnitte aufeinander folgen, zeigt der Beitrag zum Ablauf der Regelinsolvenz.

Eigenverwaltung: Sie bleiben am Steuer

Bei der Eigenverwaltung (§§ 270 ff. InsO) bleibt die Geschäftsführung im Amt und entscheidet weiter über das Unternehmen. Statt eines Verwalters bestellt das Gericht nur einen Sachwalter, der prüft und meldet, aber nicht selbst führt (§ 274 InsO). Sie bleiben also Herr im eigenen Haus, unter Aufsicht.

Damit das Gericht das zulässt, braucht es Vertrauen: einen belastbaren Plan, eine geordnete Buchhaltung, und in aller Regel einen erfahrenen CRO / Sanierungsgeschäftsführer an Bord, der das Verfahren fachlich trägt. Diese Kombination aus vertrauter Geschäftsführung und ausgewiesener Sanierungsexpertise überzeugt Gerichte und Gläubiger.

Schon im Eröffnungsverfahren, also in der Zeit zwischen Antrag und Eröffnung, wirkt das: Bei der vorläufigen Eigenverwaltung nach § 270b InsO bestellt das Gericht keinen vorläufigen Verwalter, sondern einen vorläufigen Sachwalter. Damit der Betrieb in dieser Phase verbindlich einkaufen kann, erlaubt ihm das Gericht auf Antrag ausdrücklich, sogenannte Masseverbindlichkeiten einzugehen (§ 270c Abs. 4 InsO). Solche Verbindlichkeiten werden später vorrangig und in voller Höhe bezahlt, und genau deshalb liefern Lieferanten weiter. Zwei Punkte gehören dazu: Diese Ermächtigung müssen Sie ausdrücklich beantragen, und sie deckt in erster Linie die Verbindlichkeiten ab, die im Finanzplan vorgesehen sind. Wer ohne diese Anordnung im Eröffnungsverfahren bestellt, gibt dem Lieferanten kein Vorrecht und riskiert, ihm persönlich einstehen zu müssen.

Eine Sonderform ist das Schutzschirmverfahren (§ 270d InsO): Ein Unternehmen, das seine Rechnungen absehbar bald nicht mehr bezahlen kann oder bereits überschuldet ist, heute aber noch zahlt, bekommt bis zu drei Monate Zeit, unter gerichtlichem Schutz einen Insolvenzplan zu erstellen, bei laufendem Betrieb und selbst gewähltem Sachwalter. Der Antrag setzt eine Bescheinigung eines in Insolvenzsachen erfahrenen Fachmanns voraus, die genau das bestätigt und zugleich, dass die Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist (§ 270d Abs. 1 InsO). Ist die Zahlungsunfähigkeit schon eingetreten, ist dieser Weg verschlossen. Der Ablauf des Schutzschirmverfahrens ist gesondert beschrieben.

Die Unterschiede auf einen Blick

Regelinsolvenz Eigenverwaltung
Wer führt Insolvenzverwalter (vom Gericht) bisherige Geschäftsführung + CRO
Kontrolle geht auf den Verwalter über bleibt im Unternehmen
Aufsicht keine zusätzliche Sachwalter überwacht
Im Interesse von Gläubigern Fortbestand + Gläubigern
Voraussetzung keine besondere Eigenverwaltungsplanung nach § 270a InsO
Vorbereitung Antrag genügt Wochen Vorlauf, Zahlen, Konzept
Vergütung des Amts volle Verwaltervergütung Sachwalter, in der Regel 60 Prozent davon (§ 12 Abs. 1 InsVV)
Typisches Ziel Verwertung oder Verkauf Insolvenzplan, Sanierung aus eigener Kraft
Signal nach außen „Firma ist in Verwaltung“ „Firma saniert sich selbst“

Welche Voraussetzungen prüft das Gericht?

Die Eigenverwaltung wird beantragt, nicht gewährt, weil man sie sich wünscht. Der Antrag muss nach § 270a InsO eine Eigenverwaltungsplanung enthalten, und die besteht im Kern aus:

Der letzte Punkt ist derjenige, an dem es in der Praxis am häufigsten hakt. Wer seit Monaten Sozialversicherungsbeiträge schuldig bleibt, hat es schwer, ein Gericht von seiner Fähigkeit zur Selbstverwaltung zu überzeugen. Das Gesetz macht daraus sogar den Regelfall: Bei solchen Rückständen wird die vorläufige Eigenverwaltung nicht angeordnet, es sei denn, der Schuldner überzeugt das Gericht trotzdem (§ 270b Abs. 2 InsO). Die ehrliche Faustregel lautet: Die Eigenverwaltung ist ein Instrument für Unternehmen, die früh kommen, nicht für Unternehmen, die alles versucht haben.

Wie der Antrag im Einzelnen aufgebaut wird und welche Unterlagen dazugehören, beschreibt der Beitrag Insolvenzantrag für die GmbH stellen.

Was kann in der Eigenverwaltung schiefgehen?

Die Eigenverwaltung kann Ihnen wieder entzogen werden, und zwar in beiden Phasen. Im Eröffnungsverfahren hebt das Gericht die vorläufige Eigenverwaltung auf und bestellt einen vorläufigen Insolvenzverwalter, wenn sich zeigt, dass wichtige Angaben der Eigenverwaltungsplanung nicht stimmen oder der Schuldner erheblich gegen seine Pflichten verstößt (§ 270e InsO). Nach der Eröffnung greift § 272 InsO: Dann kann die Gläubigerversammlung die Aufhebung beantragen, ebenso ein einzelner Gläubiger, der benachteiligt wird, und der Schuldner selbst. Der Sachwalter muss dem Gericht melden, sobald er Umstände erfährt, die für die Gläubiger Nachteile erwarten lassen (§ 274 Abs. 3 InsO).

In der Praxis passiert das aus drei Gründen: Die Liquiditätsplanung wird gerissen, weil sie zu optimistisch war. Es kommen Sachverhalte hoch, die im Antrag nicht offengelegt waren. Oder das Vertrauen der Gläubiger bricht, weil die Kommunikation stockt. Alle drei Ursachen sind vermeidbar, aber nur mit einer Vorbereitung, die vor dem Antrag stattfindet.

Warum die Eigenverwaltung so oft der bessere Weg ist

Es gibt einen handfesten Grund, warum sich die Eigenverwaltung bei sanierungsfähigen Unternehmen durchgesetzt hat: Wer sein Unternehmen kennt, trifft schnellere und marktnähere Entscheidungen. Gerade wenn es um den Erhalt des Betriebs geht, etwa über eine übertragende Sanierung, zählt jede Woche. Je kürzer die Phase der Unsicherheit, desto mehr Substanz, Aufträge und Arbeitsplätze bleiben erhalten.

Dazu kommt der psychologische Faktor. Ein Betrieb „in Eigenverwaltung“ sendet ein anderes Signal an Kunden, Lieferanten und Mitarbeiter als einer „unter Verwaltung“. Das erste heißt: Hier wird saniert. Das zweite klingt für viele nach Abwicklung. In einer Phase, in der Vertrauen die knappste Ressource ist, macht dieser Unterschied oft den Ausschlag.

Am schwersten wiegt der Unterschied im Ziel. Die Eigenverwaltung läuft typischerweise auf einen Insolvenzplan nach den §§ 217 ff. InsO hinaus. Mit ihm einigt sich das Unternehmen mit seinen Gläubigern auf eine Quote, wird den Rest der Schulden los und kommt als dieselbe Gesellschaft aus dem Verfahren heraus. Damit bleiben auch Verträge, Zulassungen und Genehmigungen erhalten, die bei einem Verkauf des Betriebs neu beschafft werden müssten. Denken Sie an eine Handwerkskonzession oder eine Betriebserlaubnis, auf die ein Käufer Monate warten würde. Wie das praktisch aussieht, beschreiben die Beiträge zum Insolvenzplan in Eigenverwaltung und zum Entschulden in Eigenverwaltung.

Was kostet die Eigenverwaltung im Vergleich?

Die Verfahrenskosten selbst liegen niedriger, weil kein Verwalter, sondern ein Sachwalter vergütet wird, und dessen Vergütung beträgt nach § 12 Abs. 1 InsVV in der Regel 60 Prozent der Verwaltervergütung. Der Regelsatz ist allerdings kein Festpreis: Er kann überschritten werden, etwa wenn das Gericht anordnet, dass wichtige Geschäfte nur noch mit Zustimmung des Sachwalters wirksam sind (§ 277 InsO, dazu § 12 Abs. 2 InsVV). Und über Zu- und Abschläge wird auch beim Sachwalter gestritten.

Dieser Vorteil wird jedoch teilweise aufgezehrt: Die Eigenverwaltung verlangt eigene Beratung, ein belastbares Rechnungswesen, häufig einen Sanierungsgeschäftsführer und die Erstellung des Insolvenzplans. Unter dem Strich ist die Eigenverwaltung selten billiger, aber sie kauft etwas anderes: Steuerung und Tempo. Eine Einordnung der Größenordnungen gibt der Beitrag zu Kosten und Dauer einer Unternehmensinsolvenz.

Wann die Regelinsolvenz trotzdem der richtige Weg ist

Ehrlich bleibt aber: Die Eigenverwaltung ist kein Selbstläufer und nicht für jeden das Richtige. Fehlt eine geordnete Buchhaltung, ist das Vertrauen der Gläubiger zerrüttet oder ist der Betrieb schlicht nicht mehr fortführungsfähig, kann die Regelinsolvenz der sauberere und ehrlichere Weg sein. Die Kunst liegt darin, das früh und nüchtern zu beurteilen, nicht aus Prinzip an einem Weg festzuhalten, der nicht trägt.

Manchmal nützt die Fremdverwaltung dem Unternehmer sogar. Wenn im Raum steht, dass frühere Zahlungen zurückgefordert werden müssen oder Haftungsansprüche gegen die Geschäftsführung bestehen, ist es angenehmer, wenn ein Dritter diese Fragen bearbeitet. In der Eigenverwaltung müssten Sie sie gegen sich selbst prüfen.

Und hier entscheidet der Zeitpunkt: Wer früh handelt, hat die Wahl. Wer zu lange wartet, dem bleibt am Ende oft nur noch das Regelverfahren. Der Betrieb selbst kann in beiden Varianten weiterlaufen, wie der Beitrag Betrieb fortführen trotz Insolvenz zeigt. Ob der Weg in Ihrem Fall überhaupt noch offen ist, hängt vor allem daran, ob bereits Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist.

Sie stehen vor dieser Weichenstellung? Ob Eigenverwaltung für Ihr Unternehmen trägt, lässt sich seriös nur am konkreten Fall beurteilen. Schildern Sie uns Ihre Lage, wir sagen Ihnen ehrlich, welcher Weg für Sie realistisch ist.

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Weitere Wege im Überblick: Unternehmen retten. Zur Person hinter diesen Beiträgen: Michael Witt, Sanierungsgeschäftsführer mit 25 Jahren Praxis.

Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Eigenverwaltung und Regelinsolvenz?

In der Regelinsolvenz übernimmt ein gerichtlich bestellter Insolvenzverwalter nach § 80 InsO die Kontrolle über das Unternehmen. In der Eigenverwaltung bleibt die Geschäftsführung im Amt und entscheidet weiter, während ein Sachwalter nur überwacht. Der praktische Unterschied liegt darin, wer über Fortführung, Verträge und Verkauf entscheidet.

Darf ich mein Unternehmen in der Insolvenz selbst weiterführen?

In der Eigenverwaltung ja. Das Gericht muss dies allerdings zulassen und erwartet dafür in der Regel eine geordnete Buchhaltung, einen belastbaren Sanierungsplan und die Einbindung eines erfahrenen Sanierungsgeschäftsführers (CRO). Ohne diese Vorbereitung wird der Antrag abgelehnt und ein Verwalter bestellt.

Welche Unterlagen verlangt das Gericht für die Eigenverwaltung?

Nach § 270a InsO gehört zum Antrag eine Eigenverwaltungsplanung: ein Finanzplan über sechs Monate, ein Konzept für die Durchführung des Verfahrens, eine Darstellung des Verhandlungsstands mit den Gläubigern, Angaben zu den Vorkehrungen für die insolvenzrechtlichen Pflichten, eine begründete Darstellung der Mehr- oder Minderkosten gegenüber dem Regelverfahren und eine Erklärung über Rückstände bei Arbeitnehmern, Sozialversicherung, Lieferanten und Finanzamt. Diese Unterlagen entstehen vor dem Antrag, nicht danach.

Was ist das Schutzschirmverfahren?

Das Schutzschirmverfahren nach § 270d InsO ist eine Sonderform der Eigenverwaltung für Unternehmen, die drohend zahlungsunfähig oder überschuldet, aber noch nicht zahlungsunfähig sind. Es gewährt bis zu drei Monate unter gerichtlichem Schutz, um einen Insolvenzplan zu erstellen. Der Schuldner kann den Sachwalter vorschlagen, und der Betrieb läuft in dieser Zeit weiter.

Kann das Gericht die Eigenverwaltung wieder aufheben?

Ja. Im Eröffnungsverfahren hebt das Gericht die vorläufige Eigenverwaltung nach § 270e InsO auf, unter anderem wenn wichtige Angaben der Eigenverwaltungsplanung nicht stimmen. Nach der Eröffnung ist § 272 InsO einschlägig: Aufgehoben wird dann auf Antrag der Gläubigerversammlung, eines benachteiligten Gläubigers oder des Schuldners. Der Sachwalter muss dem Gericht Umstände anzeigen, die Nachteile für die Gläubiger erwarten lassen (§ 274 Abs. 3 InsO). Danach wird ein Insolvenzverwalter bestellt.

Ist die Eigenverwaltung günstiger als die Regelinsolvenz?

Bei den Verfahrenskosten ja, weil der Sachwalter nach § 12 Abs. 1 InsVV in der Regel 60 Prozent der Verwaltervergütung erhält, wobei dieser Regelsatz im Einzelfall überschritten werden kann. Dieser Vorteil wird aber durch die eigene Beratung, das erforderliche Rechnungswesen und die Erstellung des Insolvenzplans häufig aufgezehrt. Der eigentliche Gewinn der Eigenverwaltung liegt in Steuerung und Tempo.

Wer haftet in der Eigenverwaltung für Fehler?

Die Geschäftsführung bleibt im Amt und damit in der Verantwortung. Das ist die Kehrseite der Eigenverwaltung, und sie wird häufig unterschätzt: Die Mitglieder der Geschäftsleitung haften den Beteiligten nach den §§ 60 bis 62 InsO, also nach demselben strengen Maßstab wie ein Insolvenzverwalter (§ 276a Abs. 3 InsO), und zwar schon ab dem Tag, an dem das Gericht die vorläufige Eigenverwaltung anordnet. Dazu kommen die allgemeinen Pflichten, etwa das Verbot, nach Eintritt der Insolvenzreife noch Rechnungen aus der Kasse zu bezahlen (§ 15b InsO). Deshalb wird in der Praxis ein erfahrener Sanierungsgeschäftsführer eingebunden, der diese Pflichten kennt und die Entscheidungen dokumentiert. Der Sachwalter führt nicht und haftet nicht für unternehmerische Entscheidungen, wohl aber dafür, wenn er seine Überwachung vernachlässigt.

Ist die Eigenverwaltung immer die bessere Wahl?

Nicht zwingend. Sie setzt eine geordnete Buchhaltung, Vertrauen der Gläubiger und Fortführungsfähigkeit voraus. Fehlen diese, kann die Regelinsolvenz der sauberere Weg sein. Die Entscheidung sollte früh und nüchtern am Einzelfall getroffen werden.

Wie lange dauert eine Eigenverwaltung?

Vom Antrag bis zur Eröffnung vergehen üblicherweise etwa drei Monate, in denen das Insolvenzgeld die Löhne der Arbeitnehmer trägt, in aller Regel über eine Vorfinanzierung durch eine Bank. Für Geschäftsführer gilt das nicht, sie sind Organ der Gesellschaft und haben keinen Anspruch auf Insolvenzgeld. Wird die Sanierung über einen Insolvenzplan abgeschlossen, endet das Verfahren in der Regel deutlich früher als ein Regelverfahren, das bis zur Schlussverteilung läuft. Entscheidend für die Dauer sind die Komplexität der Gläubigerstruktur und die Frage, wie weit der Plan bei Antragstellung schon vorbereitet war.

Dieser Beitrag ist allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Was VIAEXCRISI anders macht

Ein CRO ergänzt üblicherweise die bestehende Geschäftsführung. Wir gehen weiter: Auf Wunsch übernimmt der Sanierungsgeschäftsführer die Geschäftsführung vollständig und löst die bisherige ab, damit Sie als Gesellschafter oder Geschäftsführer keinen „Insolvenz-Stempel“ in Ihren Neustart tragen.

Wir begleiten das Verfahren von A bis Z, vom ersten Antrag bis zur Löschung der Gesellschaft. Die zähe Abwicklung wird unser Problem, nicht Ihres: Sie kümmern sich ab sofort um neue, gewinnbringende Projekte, die Zeitdiebe übernehmen wir.

Möglich macht das ein hocheffizienter, KI-gestützter Apparat: eigene Systeme für Dokumente, Fristen und Kommunikation, die Standardschritte automatisieren, vollständig DSGVO-konform auf deutschen Servern.

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