Schutzschirmverfahren (§270d InsO) einfach erklärt
Das Schutzschirmverfahren hat einen fast irreführend beruhigenden Namen. Es klingt nach einem Ort, an dem man sich verstecken kann, bis der Sturm vorbei ist. In Wahrheit ist es ein anspruchsvolles Sanierungsinstrument mit klaren Voraussetzungen und einer strengen Frist. Wer es richtig einsetzt, kann sein Unternehmen unter dem Schutz des Insolvenzrechts und weitgehend in Eigenregie sanieren – noch bevor die Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist. Wer es zu spät angeht, kommt gar nicht erst darunter. Dieser Beitrag erklärt, wie der Schutzschirm funktioniert und für wen er sich eignet.
Was der Schutzschirm ist – und was nicht
Das Schutzschirmverfahren nach § 270d InsO ist eine besondere Ausprägung der Eigenverwaltung. Es ist kein eigenständiges Verfahren neben der Insolvenz, sondern ein Weg in ein Eigenverwaltungsverfahren mit einem vorgeschalteten, geschützten Vorbereitungszeitraum. Die Idee dahinter: Ein sanierungsfähiges Unternehmen soll in Ruhe einen Insolvenzplan ausarbeiten können, ohne dass Gläubiger in dieser Zeit vollstrecken.
Der entscheidende Reiz liegt darin, dass die Geschäftsführung am Ruder bleibt. Anders als in der Regelinsolvenz, in der nach § 80 InsO die Verfügungsbefugnis auf einen Insolvenzverwalter übergeht, führt hier der Schuldner das Unternehmen weiter – unter Aufsicht eines Sachwalters, aber selbstbestimmt. Diesen fundamentalen Unterschied beleuchtet der Vergleich CRO gegen Insolvenzverwalter im Detail.
Wichtig ist die Abgrenzung zum StaRUG. Das StaRUG-Verfahren findet gänzlich außerhalb der Insolvenz statt und setzt keinen Insolvenzantrag voraus. Der Schutzschirm dagegen ist Teil des Insolvenzrechts – es wird ein Antrag gestellt, nur eben mit dem Ziel der Eigenverwaltung und Planinsolvenz statt der Zerschlagung.
Die Voraussetzungen: Der Zeitpunkt entscheidet alles
Der Schutzschirm steht nur offen, solange das Unternehmen noch nicht zahlungsunfähig ist. Zulässig ist er bei drohender Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) oder bei Überschuldung (§ 19 InsO) – nicht aber, wenn bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Das ist die härteste Hürde: Wer zu lange wartet, verliert den Zugang unwiederbringlich.
Zweite Voraussetzung ist die Sanierungsbescheinigung. Der Schuldner muss dem Gericht die Bescheinigung eines in Insolvenzsachen erfahrenen Fachmanns – etwa eines Wirtschaftsprüfers, Steuerberaters oder Rechtsanwalts – vorlegen. Diese muss bestätigen, dass drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt und die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist. Diese Bescheinigung ist das Eintrittsticket; ohne sie gibt es keinen Schutzschirm.
| Kriterium | Schutzschirm (§ 270d) | Regelinsolvenz |
|---|---|---|
| Zeitpunkt | Drohende Zahlungsunfähigkeit / Überschuldung | Zahlungsunfähigkeit / Überschuldung |
| Leitung | Geschäftsführung (Eigenverwaltung) | Insolvenzverwalter (§ 80 InsO) |
| Aufsicht | Sachwalter | – |
| Sanierungsbescheinigung | Erforderlich | Nicht erforderlich |
| Ziel | Insolvenzplan / Sanierung | Verwertung / Verteilung |
Der Ablauf Schritt für Schritt
Am Anfang steht der Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, verbunden mit dem Antrag auf Eigenverwaltung und dem Antrag nach § 270d InsO. Ihm liegt die Sanierungsbescheinigung bei. Prüft das Gericht die Voraussetzungen als erfüllt, bestimmt es eine Frist zur Vorlage eines Insolvenzplans. Diese Frist beträgt höchstens drei Monate.
In diesem Zeitraum entfaltet sich die eigentliche Schutzwirkung. Das Gericht bestellt einen vorläufigen Sachwalter – häufig eine Person, die der Schuldner vorschlagen kann, sofern das Gericht keine Einwände hat. Es kann außerdem anordnen, dass Vollstreckungsmaßnahmen der Gläubiger untersagt oder einstweilen eingestellt werden. Der Betrieb läuft weiter, Löhne werden über das Insolvenzgeld abgesichert, und die Geschäftsführung arbeitet – oft mit einem Sanierungsgeschäftsführer an ihrer Seite – am Insolvenzplan.
Der Insolvenzplan ist das Herzstück. In ihm wird geregelt, wie Gläubiger befriedigt werden, welche Beiträge erbracht werden und wie das sanierte Unternehmen künftig aufgestellt ist. Wird er innerhalb der Frist vorgelegt und später von den Gläubigergruppen angenommen sowie vom Gericht bestätigt, kann das Unternehmen entschuldet aus dem Verfahren hervorgehen. Statt eines Plans kann sich in der Schutzschirmphase auch ein Verkauf des werthaltigen Kerns anbieten – die übertragende Sanierung ist ein möglicher Ausgang.
Wenn der Schirm sich schließt
Der Schutzschirm ist kein Dauerzustand. Er endet spätestens mit Ablauf der Frist – dann entscheidet das Gericht über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, in aller Regel in Eigenverwaltung. Er endet aber auch vorzeitig, wenn die Sanierung aussichtslos wird oder wenn während der Schutzphase die Zahlungsunfähigkeit tatsächlich eintritt und der Sachwalter dies anzeigt. In diesem Fall kann das Gericht die Anordnungen aufheben.
Der Übergang ist meist fließend: Aus dem Schutzschirm wird das eröffnete Eigenverwaltungsverfahren, in dem der Insolvenzplan umgesetzt wird. Der Schutzschirm hat dann seine Aufgabe erfüllt – er hat den geschützten Raum geschaffen, in dem die Sanierung überhaupt erst geplant werden konnte.
Für wen sich der Schutzschirm eignet
Der Schutzschirm ist kein Instrument für jeden. Er passt zu Unternehmen mit einem gesunden operativen Kern, die früh handeln, deren Geschäftsführung sanierungswillig und -fähig ist und die über die Ressourcen für einen Insolvenzplan verfügen. Er ist anspruchsvoll, kostet Vorbereitung und verlangt Disziplin bei den Zahlungen – denn auch hier gilt: Zahlungen nach Insolvenzreife sind kritisch zu prüfen.
Der größte Fehler ist der Zeitverzug. Wer den Schutzschirm erwägt, muss handeln, solange nur drohende Zahlungsunfähigkeit besteht. Ist die Zahlungsunfähigkeit erst eingetreten, bleibt nur noch die Eigenverwaltung ohne Schutzschirm oder die Regelinsolvenz. Deshalb beginnt gute Sanierungsberatung immer mit der ehrlichen Standortbestimmung – und mit der Frage, ob das Zeitfenster für den Schirm noch offen ist. Wer sich über die Instrumente einen Überblick verschaffen will, findet ihn bei den Leistungen.
Häufige Fragen
Wie lange dauert die Schutzschirmphase?
Das Gericht setzt eine Frist zur Vorlage des Insolvenzplans, die höchstens drei Monate beträgt. Innerhalb dieser Zeit arbeitet die Geschäftsführung unter Aufsicht eines Sachwalters am Insolvenzplan. Danach entscheidet das Gericht über die Eröffnung des Verfahrens, meist in Eigenverwaltung.
Wann ist der Schutzschirm nicht mehr möglich?
Der Schutzschirm nach § 270d InsO ist nur bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung zulässig. Ist die Zahlungsunfähigkeit bereits eingetreten, kommt er nicht mehr in Betracht. Der Zeitpunkt des Handelns entscheidet also über den Zugang.
Wer führt das Unternehmen im Schutzschirmverfahren?
Die Geschäftsführung bleibt in der Verantwortung und führt das Unternehmen in Eigenverwaltung weiter. Anders als in der Regelinsolvenz geht die Verfügungsbefugnis nicht auf einen Insolvenzverwalter über. Ein vom Gericht bestellter Sachwalter überwacht das Verfahren.
Was ist der Unterschied zwischen Schutzschirm und StaRUG?
Das Schutzschirmverfahren ist Teil des Insolvenzrechts und setzt einen Insolvenzantrag mit Eigenverwaltungsantrag voraus. Das StaRUG-Verfahren dagegen findet außerhalb der Insolvenz statt und ermöglicht eine Restrukturierung ohne Insolvenzantrag. Der Schutzschirm greift, wenn eine insolvenznahe Sanierung mit Insolvenzplan angestrebt wird.
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Wir begleiten das Verfahren von A bis Z — vom ersten Antrag bis zur Löschung der Gesellschaft. Die zähe Abwicklung wird unser Problem, nicht Ihres: Sie kümmern sich ab sofort um neue, gewinnbringende Projekte, die Zeitdiebe übernehmen wir.
Möglich macht das ein hocheffizienter, KI-gestützter Apparat — eigene Systeme für Dokumente, Fristen und Kommunikation, die Standardschritte automatisieren, vollständig DSGVO-konform auf deutschen Servern.
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