Schutzschirmverfahren (§270d InsO) einfach erklärt
Das Schutzschirmverfahren nach § 270d InsO gibt Ihnen bis zu drei Monate Zeit, um einen Insolvenzplan zu erarbeiten. Sie behalten in dieser Zeit die Führung Ihres Unternehmens, und das Gericht schützt Sie vor Zwangsvollstreckungen. Hinein kommt aber nur, wer noch nicht zahlungsunfähig ist, wer also lediglich drohend zahlungsunfähig oder überschuldet ist, und wer dem Gericht eine Sanierungsbescheinigung vorlegt. Ist die Zahlungsunfähigkeit bereits eingetreten, ist dieser Weg endgültig verschlossen.
Der Name klingt beruhigend, nach einem Ort, an dem man sich verstecken kann, bis der Sturm vorbei ist. In Wahrheit ist der Schutzschirm ein anspruchsvolles Sanierungsinstrument mit klaren Voraussetzungen und einer strengen Frist. Dieser Beitrag erklärt, wie er funktioniert und für wen er sich eignet.
Was ist das Schutzschirmverfahren?
Das Schutzschirmverfahren nach § 270d InsO ist eine besondere Form der Eigenverwaltung. Eigenverwaltung heißt: Es läuft zwar ein Insolvenzverfahren, aber Sie führen Ihr Unternehmen weiter, statt es einem Verwalter zu übergeben. Der Schutzschirm ist also kein eigenes Verfahren neben der Insolvenz, sondern ein Weg in ein solches Eigenverwaltungsverfahren, mit einer geschützten Vorbereitungszeit davor. Die Idee dahinter: Ein sanierungsfähiges Unternehmen soll in Ruhe einen Insolvenzplan ausarbeiten können, ohne dass Gläubiger in dieser Zeit vollstrecken.
Der entscheidende Reiz liegt darin, dass die Geschäftsführung am Ruder bleibt. In der Regelinsolvenz geht nach § 80 InsO die Verfügungsbefugnis auf einen Insolvenzverwalter über. Er darf ab diesem Tag allein über das Vermögen bestimmen. Hier dagegen führen Sie das Unternehmen weiter, unter Aufsicht eines Sachwalters. Das ist eine vom Gericht bestellte Person, die zusieht und prüft, aber nicht anstelle von Ihnen entscheidet. Diesen fundamentalen Unterschied beleuchten der Vergleich CRO gegen Insolvenzverwalter und die Gegenüberstellung von Insolvenzverwalter und Sachwalter.
Wichtig ist die Abgrenzung zum StaRUG. Das StaRUG-Verfahren findet ganz außerhalb der Insolvenz statt und braucht keinen Insolvenzantrag. Der Schutzschirm dagegen ist Teil des Insolvenzrechts. Sie stellen also einen Insolvenzantrag, nur eben mit dem Ziel, das Unternehmen selbst weiterzuführen und über einen Plan zu sanieren, statt es zu zerschlagen. Wie das StaRUG im Einzelnen arbeitet, steht im Beitrag zur Restrukturierung nach dem StaRUG.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Der Zeitpunkt entscheidet über den Zugang
Der Schutzschirm steht Ihnen nur offen, solange Sie noch nicht zahlungsunfähig sind. Zulässig ist er bei drohender Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO), wenn Sie also heute noch alles bezahlen, Ihre Planung aber eine künftige Lücke zeigt, und bei Überschuldung (§ 19 InsO), wenn Ihr Vermögen die Schulden nicht mehr deckt. Er ist nicht mehr zulässig, sobald Sie fällige Rechnungen tatsächlich nicht mehr begleichen können. Das ist die härteste Hürde: Wer zu lange wartet, verliert den Zugang unwiederbringlich.
Deshalb steht am Anfang jeder Prüfung die ehrliche Feststellung, wo Ihr Unternehmen tatsächlich steht. Die Beiträge zur Zahlungsunfähigkeit und zur Überschuldung mit Fortführungsprognose zeigen, woran sich die Schwellen festmachen lassen. Wer diese Prüfung schönt, verliert den Schutzschirm und riskiert obendrein die persönliche Haftung.
Die Sanierungsbescheinigung als Eintrittsticket
Die zweite Voraussetzung ist die Sanierungsbescheinigung nach § 270d Abs. 1 InsO. Das ist ein Gutachten, mit dem eine unabhängige Fachperson dem Gericht bestätigt, dass Ihre Sanierung eine Chance hat. Zusammen mit dem Antrag müssen Sie diese begründete Bescheinigung vorlegen, ausgestellt von einem in Insolvenzsachen erfahrenen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt oder von jemandem mit vergleichbarer Qualifikation. Aus ihr muss sich dreierlei ergeben: dass drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt, dass keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt, und dass die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist. Ohne diese Bescheinigung gibt es keinen Schutzschirm.
Wer sie ausstellt, darf nach § 270d Abs. 2 InsO später nicht zum vorläufigen Sachwalter bestellt werden. Praktisch bedeutet die Bescheinigung, dass Ihre Zahlen, Ihre Planung und Ihr Sanierungsansatz vor dem Antrag prüffähig auf dem Tisch liegen müssen. Wer den Schutzschirm am Freitag beschließt und am Montag beantragen will, wird ihn nicht bekommen. Zwei bis vier Wochen Vorbereitung sind realistisch, und Ihre Liquidität muss diese Zeit noch hergeben.
Diese Vorbereitungszeit haben Sie allerdings nicht frei, wenn bereits Überschuldung eingetreten ist. Dann läuft die Sechs-Wochen-Frist des § 15a InsO parallel weiter, gerechnet ab dem Tag, an dem die Überschuldung tatsächlich eingetreten ist. Die Vorbereitung eines Schutzschirmantrags hält diese Frist weder an noch verlängert sie sie. Wer vier Wochen an der Bescheinigung arbeitet und dabei die Frist reißt, hat den Schutzschirm womöglich erreicht und sich zugleich haftbar und strafbar gemacht. Der Schutzschirmantrag ist zwar selbst ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und erfüllt damit Ihre Antragspflicht, aber eben erst an dem Tag, an dem er bei Gericht eingeht.
Die Eigenverwaltungsplanung
Dem Antrag müssen Sie außerdem eine Eigenverwaltungsplanung nach § 270a InsO beifügen. Das ist das Dokument, mit dem Sie dem Gericht zeigen, dass Sie ein Verfahren in Eigenregie tragen können. Hinein gehören: ein Finanzplan über sechs Monate, ein Konzept für die Durchführung des Verfahrens, das auf einer Darstellung der Krisenursachen aufbaut, eine Darstellung, wie weit Sie mit Gläubigern, Anteilsinhabern und Dritten verhandelt haben, eine Darstellung, wie Sie sicherstellen, dass die insolvenzrechtlichen Pflichten erfüllt werden, und eine begründete Rechnung, ob die Eigenverwaltung mehr oder weniger kostet als ein Regelverfahren. Das ist kein Formblatt. An diesem Dokument liest das Gericht ab, ob es Ihnen das Verfahren zutraut.
Rechnen Sie mit einer unangenehmen Frage. Nach § 270a Abs. 2 InsO müssen Sie offenlegen, ob Sie mit Löhnen, Pensionszusagen, Steuern, Sozialversicherungsbeiträgen oder Lieferantenrechnungen im Rückstand sind, ob in den letzten drei Jahren Vollstreckungs- oder Verwertungssperren gegen Sie angeordnet wurden und ob Sie Ihre Jahresabschlüsse fristgerecht offengelegt haben. Solche Rückstände schließen Sie nicht automatisch aus, sie verschlechtern Ihre Aussichten auf die Eigenverwaltung aber erheblich. Wer sie im Antrag beschönigt, verliert das Verfahren später aus einem ganz anderen Grund.
| Kriterium | Schutzschirm (§ 270d) | Regelinsolvenz |
|---|---|---|
| Zeitpunkt | Drohende Zahlungsunfähigkeit / Überschuldung | Zahlungsunfähigkeit / Überschuldung |
| Leitung | Geschäftsführung (Eigenverwaltung) | Insolvenzverwalter (§ 80 InsO) |
| Aufsicht | Sachwalter | Insolvenzgericht und Gläubigerausschuss über den Verwalter |
| Sanierungsbescheinigung | Erforderlich | Nicht erforderlich |
| Ziel | Insolvenzplan / Sanierung | Verwertung / Verteilung |
Wie läuft das Schutzschirmverfahren ab?
Schritt 1: Der Antrag
Am Anfang steht Ihr eigener Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, verbunden mit dem Antrag auf Eigenverwaltung und dem Antrag nach § 270d InsO. Beigefügt sind die Sanierungsbescheinigung und die Eigenverwaltungsplanung. Hält das Gericht die Voraussetzungen für erfüllt, setzt es Ihnen eine Frist, bis zu der Sie den Insolvenzplan vorlegen müssen. Diese Frist beträgt höchstens drei Monate und läuft ab dem Beschluss des Gerichts.
Schritt 2: Die Schutzwirkung
In diesem Zeitraum entfaltet sich die eigentliche Schutzwirkung. Das Gericht bestellt einen vorläufigen Sachwalter. Sie dürfen dafür selbst eine Person vorschlagen, und das Gericht darf davon nur abweichen, wenn Ihr Vorschlag offensichtlich ungeeignet ist. Diese Abweichung muss es schriftlich begründen.
Der Schutz vor Vollstreckung ist dabei kein Gnadenakt des Gerichts. Nach § 270d Abs. 3 InsO hat das Gericht die entsprechenden Sicherungsmaßnahmen anzuordnen, wenn Sie es beantragen. Sie müssen den Antrag also stellen, denn von selbst geschieht das nicht. Ebenso beantragen sollten Sie die Ermächtigung, Masseverbindlichkeiten zu begründen. Das sind Schulden, die im späteren Verfahren vorrangig und in voller Höhe bezahlt werden. Erst diese Zusage bringt viele Lieferanten dazu, weiter zu liefern, und die Bank dazu, das Insolvenzgeld vorzufinanzieren. Der Betrieb läuft weiter, die Löhne sind über das Insolvenzgeld abgesichert, und die Geschäftsführung arbeitet, oft mit einem Sanierungsgeschäftsführer an ihrer Seite, am Insolvenzplan.
Das Insolvenzgeld ist in dieser Phase der wichtigste Liquiditätseffekt. Die Agentur für Arbeit übernimmt drei Monatslöhne, die damit aus Ihrem Zahlungsstrom herausfallen. Bei 60 Beschäftigten und 250.000 Euro Personalkosten im Monat sind das drei Viertel einer Million, die Sie in dieser Zeit nicht aufbringen müssen. Weil die Agentur erst später zahlt, die Beschäftigten aber pünktlich Geld sehen sollen, streckt in der Regel eine Bank den Betrag vor. Wie das abläuft, beschreibt der Beitrag zur Insolvenzgeldvorfinanzierung. Ob der Betrieb im Verfahren durchgehend weiterlaufen kann, ordnet der Beitrag Betrieb fortführen in der Insolvenz ein.
Schritt 3: Der Insolvenzplan
Der Insolvenzplan nach §§ 217 ff. InsO ist das Herzstück. In ihm steht, wie viel die Gläubiger bekommen, wer welchen Beitrag zur Sanierung leistet und wie das Unternehmen danach aufgestellt ist. Legen Sie ihn fristgerecht vor, nehmen ihn die Gläubigergruppen an und bestätigt das Gericht ihn, kann Ihr Unternehmen entschuldet aus dem Verfahren hervorgehen. Es bleibt dieselbe Gesellschaft, nur ohne die Altlasten. Wie ein solcher Plan aufgebaut ist, zeigt der Beitrag zum Insolvenzplan in der Eigenverwaltung.
Statt eines Plans kann sich in der Schutzschirmphase auch der Verkauf des werthaltigen Kerns anbieten. Die übertragende Sanierung ist ein möglicher Ausgang und in manchen Konstellationen der schnellere.
Wie endet der Schutzschirm?
Der Schutzschirm ist kein Dauerzustand. Spätestens mit Ablauf der Frist ist er vorbei, und das Gericht entscheidet dann, ob es das Insolvenzverfahren eröffnet, in aller Regel in Eigenverwaltung. Er endet aber auch vorzeitig, wenn die Sanierung aussichtslos wird oder die Voraussetzungen der Eigenverwaltung wegfallen.
Werden Sie während der Schutzphase zahlungsunfähig, müssen Sie das melden, nicht der Sachwalter. § 270d Abs. 4 InsO legt diese Anzeigepflicht dem Schuldner auf, also der Geschäftsführung, und zwar gegenüber dem vorläufigen Sachwalter und dem Gericht. Warten Sie nicht darauf, dass der Sachwalter das übernimmt. Der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit beendet den Schutzschirm nicht zwingend, die unterlassene oder verspätete Anzeige aber kostet Sie das Verfahren und begründet persönliche Haftung.
Der Übergang ist meist fließend: Aus dem Schutzschirm wird das eröffnete Eigenverwaltungsverfahren, in dem der Insolvenzplan umgesetzt wird. Der Schutzschirm hat dann seine Aufgabe erfüllt. Er hat den geschützten Raum geschaffen, in dem die Sanierung überhaupt erst geplant werden konnte.
Für wen eignet sich der Schutzschirm?
Der Schutzschirm ist kein Instrument für jeden. Er passt zu Unternehmen mit einem gesunden operativen Kern, die früh handeln, deren Geschäftsführung sanieren will und es auch kann und die die Kraft für einen Insolvenzplan haben. Er ist anspruchsvoll, kostet Vorbereitung und verlangt Disziplin bei den Zahlungen, denn auch hier gilt: Jede Zahlung nach Eintritt eines Insolvenzgrundes gehört geprüft und begründet.
Drei Konstellationen sprechen erfahrungsgemäß gegen den Schutzschirm. Erstens eine Buchhaltung, aus der sich keine belastbare Planung für die nächsten Wochen ziehen lässt. Ohne Zahlen bekommen Sie keine Bescheinigung. Zweitens ein zerstrittener Gesellschafterkreis, denn der Plan braucht Beschlüsse. Drittens ein operatives Geschäft, das auch nach der Entschuldung keine Marge trägt. Dann verschiebt der Plan nur das Problem. Ob die Eigenverwaltung insgesamt der richtige Weg ist, wägt der Beitrag Eigenverwaltung oder Regelinsolvenz ab.
Der größte Fehler ist der Zeitverzug. Wer den Schutzschirm erwägt, muss handeln, solange nur drohende Zahlungsunfähigkeit besteht. Ist die Zahlungsunfähigkeit erst eingetreten, bleibt nur noch die Eigenverwaltung ohne Schutzschirm oder die Regelinsolvenz. Deshalb beginnt gute Sanierungsarbeit immer mit der ehrlichen Standortbestimmung und mit der Frage, ob das Zeitfenster für den Schirm noch offen ist. Wie ein Mandat dabei aufgesetzt wird, steht auf der Seite Unternehmen retten, zur Person unter Über Michael Witt. Wenn die Frist bereits läuft, hilft der direkte Kontakt mehr als weitere Lektüre.
Häufige Fragen
Wie lange dauert die Schutzschirmphase?
Das Gericht setzt Ihnen eine Frist zur Vorlage des Insolvenzplans, die höchstens drei Monate beträgt und mit dem Beschluss des Gerichts beginnt. In dieser Zeit arbeiten Sie unter Aufsicht eines Sachwalters am Plan. Danach entscheidet das Gericht über die Eröffnung des Verfahrens, meist in Eigenverwaltung.
Wann ist der Schutzschirm nicht mehr möglich?
Der Schutzschirm nach § 270d InsO ist nur bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung zulässig. Können Sie fällige Rechnungen bereits nicht mehr bezahlen, kommt er nicht mehr in Betracht. Der Zeitpunkt Ihres Handelns entscheidet also über den Zugang.
Wer führt das Unternehmen im Schutzschirmverfahren?
Sie selbst. Die Geschäftsführung bleibt in der Verantwortung und führt das Unternehmen in Eigenverwaltung weiter. Anders als in der Regelinsolvenz geht die Verfügungsbefugnis nicht auf einen Insolvenzverwalter über. Ein vom Gericht bestellter Sachwalter überwacht das Verfahren, ohne Ihnen die Entscheidungen abzunehmen.
Was ist der Unterschied zwischen Schutzschirm und StaRUG?
Das Schutzschirmverfahren ist Teil des Insolvenzrechts. Sie stellen einen Insolvenzantrag und verbinden ihn mit dem Antrag auf Eigenverwaltung. Das StaRUG-Verfahren dagegen findet außerhalb der Insolvenz statt und ermöglicht eine Restrukturierung ganz ohne Insolvenzantrag. Der Schutzschirm greift, wenn Sie eine insolvenznahe Sanierung mit einem Insolvenzplan anstreben.
Wer stellt die Sanierungsbescheinigung aus?
Ein in Insolvenzsachen erfahrener Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt oder eine Person mit vergleichbarer Qualifikation. Die Bescheinigung muss begründet sein und bestätigen, dass drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt, dass keine Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist und dass die Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist. Wer sie ausstellt, darf nach § 270d Abs. 2 InsO nicht zum vorläufigen Sachwalter bestellt werden.
Wird das Schutzschirmverfahren öffentlich bekannt?
Ja. Der Schutzschirm ist ein Insolvenzverfahren, und die gerichtlichen Anordnungen werden bekannt gemacht. Wer eine vertrauliche Lösung sucht, muss früher ansetzen, etwa über eine außergerichtliche Sanierung oder das StaRUG, dessen Verfahren in der Regel ohne öffentliche Bekanntmachung ablaufen.
Können Kunden und Lieferanten die Verträge kündigen?
Vertragspartner reagieren erfahrungsgemäß empfindlich, sobald das Verfahren bekannt wird. Deshalb gehört ein abgestimmtes Kommunikationskonzept für Kunden, Lieferanten und Warenkreditversicherer schon zum Antrag und nicht erst zur Woche danach. Wer die wichtigsten Partner vorab persönlich informiert, hält die Lieferkette in aller Regel stabil.
Was kostet ein Schutzschirmverfahren?
Es fallen Gerichtskosten an, die Vergütung des Sachwalters und die Kosten Ihrer eigenen Berater, dazu die Erstellung von Bescheinigung, Planung und Insolvenzplan. Ein Schutzschirm ist damit deutlich aufwendiger als ein einfacher Insolvenzantrag. Einordnungen geben die Beiträge zu Kosten und Dauer einer Unternehmensinsolvenz und Was kostet eine Unternehmenssanierung.
Was passiert, wenn während des Schutzschirms Zahlungsunfähigkeit eintritt?
Sie als Geschäftsführung müssen das nach § 270d Abs. 4 InsO sofort dem vorläufigen Sachwalter und dem Gericht anzeigen. Diese Pflicht trifft den Schuldner selbst, nicht den Sachwalter. Das Gericht kann die Anordnungen dann aufheben und über die Eröffnung des Verfahrens entscheiden. Die geschützte Vorbereitungszeit endet damit gegebenenfalls vorzeitig. Das Verfahren läuft aber weiter, in der Regel als Eigenverwaltung oder als Regelinsolvenz.
Dieser Beitrag ist allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Was VIAEXCRISI anders macht
Ein CRO ergänzt üblicherweise die bestehende Geschäftsführung. Wir gehen weiter: Auf Wunsch übernimmt der Sanierungsgeschäftsführer die Geschäftsführung vollständig und löst die bisherige ab, damit Sie als Gesellschafter oder Geschäftsführer keinen „Insolvenz-Stempel“ in Ihren Neustart tragen.
Wir begleiten das Verfahren von A bis Z, vom ersten Antrag bis zur Löschung der Gesellschaft. Die zähe Abwicklung wird unser Problem, nicht Ihres: Sie kümmern sich ab sofort um neue, gewinnbringende Projekte, die Zeitdiebe übernehmen wir.
Möglich macht das ein hocheffizienter, KI-gestützter Apparat: eigene Systeme für Dokumente, Fristen und Kommunikation, die Standardschritte automatisieren, vollständig DSGVO-konform auf deutschen Servern.
Insolvenz muss kein Ende sein. Und kein Flächenbrand.
Wenn Sie unsicher sind, welcher Weg trägt: Schildern Sie uns Ihre Situation im kostenlosen Erstgespräch. Vertraulich und unverbindlich; auch die Kosten einer Zusammenarbeit kalkulieren wir dort gemeinsam und individuell.
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