Mandant in der Krise?  Direktleitung: +49 170 666 35 59
Für Steuerberater · Wirtschaftsprüfer · Fachanwälte · Banken und Sparkassen

Sie sehen die Krise zuerst. Wir übernehmen die Führung im Betrieb.

Wer den Jahresabschluss erstellt oder das Kreditengagement betreut, erkennt meist als Erster, dass ein Unternehmen in Schieflage gerät. Den Betrieb durch die Krise führen können Sie selbst aber nicht, und das ist auch nicht Ihre Aufgabe. VIAEXCRISI übernimmt dort, wo Ihre Rolle endet: als Sanierungsgeschäftsführer mit Organstellung, in Eigenverwaltung und Schutzschirmverfahren, bei Betriebsfortführung und übertragender Sanierung. Für mittelständische Unternehmen ab etwa 30 Mitarbeitern oder 3 Mio. Euro Umsatz, bundesweit.

Keine Vergütung für Zuweisungen · Ihr Mandat bleibt unberührt · keine Rechts- oder Steuerberatung
Warum der Hinweis allein nicht reicht

Sie müssen warnen. Führen muss ein anderer.

Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und Rechtsanwälte, die für einen Mandanten den Jahresabschluss erstellen, müssen ihn nach § 102 StaRUG auf einen möglichen Insolvenzgrund hinweisen. Gemeint sind Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung nach den §§ 17 bis 19 InsO. Der Hinweis umfasst auch die Pflichten, die daran für Geschäftsleiter und Aufsichtsgremien anknüpfen. Die Pflicht greift, wenn Anhaltspunkte offenkundig sind und der Berufsträger annehmen muss, dass dem Mandanten die mögliche Insolvenzreife nicht bewusst ist.

Schon vor dem StaRUG hatte der Bundesgerichtshof diese Hinweispflicht für den Steuerberater bejaht, der den Jahresabschluss einer GmbH erstellt (Urteil vom 26. Januar 2017, IX ZR 285/14). Eine eigene Insolvenzprüfung schuldet er danach ohne gesonderten Auftrag nicht. Der Hinweis selbst aber gehört zum Mandat.

Damit beginnt das eigentliche Problem. Der Hinweis ist gegeben, der Geschäftsführer ist erschrocken, und die Frage lautet: Was jetzt? Ab Eintritt von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung läuft die Antragspflicht nach § 15a InsO, spätestens drei Wochen bei Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen bei Überschuldung, und ab diesem Zeitpunkt sind Zahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen nach § 15b InsO nur noch eingeschränkt zulässig. Ein Beispiel: Ein Maschinenbauer mit 80 Mitarbeitern schreibt seit zwei Jahren Verluste, die Kontokorrentlinie ist dauerhaft ausgeschöpft, der Geschäftsführer ist Techniker und hat noch nie mit einem Insolvenzgericht zu tun gehabt. Er braucht in diesen Wochen niemanden, der ihm die Lage erklärt. Er braucht jemanden, der Liquidität plant, mit Bank und Lieferanten spricht, die Belegschaft hält und die Verfahrenswahl mit den Anwälten vorbereitet.

Bei Banken und Sparkassen stellt sich dieselbe Frage von der anderen Seite. Die Sanierungs- oder Intensivbetreuung sieht Überziehungen, gerissene Finanzkennzahlen und ausbleibende Unterlagen. Sie braucht auf Unternehmensseite einen Ansprechpartner, der belastbare Zahlen liefert und Entscheidungen trifft. Selbst führen soll und will die Bank das Unternehmen nicht.

Was wir übernehmen

Operative Führung, damit Sie in Ihrer Rolle bleiben können.

Die steuerliche und rechtliche Beratung bleibt bei den Berufsträgern des Unternehmens, die Kreditentscheidung bei der Bank. Wir liefern das Gegenstück: Führung im Betrieb, Zahlen, die tragen, und Kommunikation mit allen Beteiligten.

01 · Klären
Lagebild und Weichenstellung

Bevor über ein Verfahren gesprochen wird, muss feststehen, wo das Unternehmen steht.

  • Liquiditätsstatus und rollierende 13-Wochen-Liquiditätsplanung
  • Einordnung der Fristen, insbesondere der Antragspflicht nach § 15a InsO
  • Vergleich der Wege: außergerichtliche Sanierung, Eigenverwaltung, Schutzschirmverfahren, übertragende Sanierung
  • Abstimmung mit den Rechtsanwälten, die das Unternehmen für das gerichtliche Verfahren beauftragt
02 · Führen
Sanierungsgeschäftsführung

Wir übernehmen die operative Leitung, in der Regel als Sanierungsgeschäftsführer mit Organstellung, alternativ als Generalbevollmächtigter.

  • Eigenverwaltung und Schutzschirmverfahren operativ führen, einschließlich der Unterlagen für die Eigenverwaltungsplanung nach § 270a InsO
  • Betriebsfortführung, Insolvenzgeldvorfinanzierung, Bestell- und Zahlungsfreigaben
  • Gespräche mit Banken, Lieferanten, Kunden und Belegschaft
  • Berichtswesen für Sachwalter, Gericht, Gläubigerausschuss und finanzierende Banken
03 · Lösen
Sanierung, Verkauf oder Treuhand

Wenn der Betrieb Substanz hat, suchen wir den Weg, der sie erhält.

  • Übertragende Sanierung mit strukturiertem Investorenprozess
  • Insolvenzplan in der Eigenverwaltung
  • Doppelnützige Treuhand, solange noch keine Insolvenzreife eingetreten ist
  • Geordnete Beendigung, wenn keine Fortführung trägt
Bescheinigung für das Schutzschirmverfahren.

Das Schutzschirmverfahren setzt nach § 270d Abs. 1 InsO eine mit Gründen versehene Bescheinigung eines in Insolvenzsachen erfahrenen Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Rechtsanwalts oder einer Person mit vergleichbarer Qualifikation voraus. Dafür arbeiten wir bundesweit partnerschaftlich mit mehreren Kanzleien zusammen. Liquiditätsplanung, Zahlen und Sanierungskonzept bereiten wir vor und koordinieren den Ablauf. Der Aussteller prüft und bescheinigt unabhängig, muss die Grundlagen aber nicht selbst erarbeiten. Das macht die Bescheinigung in aller Regel deutlich günstiger.

So läuft eine Übergabe

Vom Hinweis zur Handlung in vier Schritten.

01
Einverständnis des Mandanten

Sie sprechen mit Ihrem Mandanten oder Firmenkunden und holen sein Einverständnis ein, bevor Sie uns Namen oder Zahlen nennen. Ihre Verschwiegenheit bleibt gewahrt. Wenn Sie möchten, geben Sie ihm nur unseren Kontakt und er meldet sich selbst.

02
Vertrauliches Erstgespräch

Die Geschäftsführung, auf Wunsch gemeinsam mit Ihnen, schildert uns die Lage. Das Erstgespräch ist kostenlos und unverbindlich. Wir sagen offen, ob und in welcher Rolle wir helfen können, und benennen die Fristen, die jetzt laufen.

03
Mandat direkt mit dem Unternehmen

Kommt es zur Zusammenarbeit, schließt das Unternehmen den Vertrag unmittelbar mit VIAEXCRISI, schriftlich und mit klarem Umfang. Sie selbst werden nicht Vertragspartei. In einem Insolvenzverfahren wird unsere Vergütung meist aus der Insolvenzmasse getragen.

04
Abgestimmte Zusammenarbeit

Buchhaltung, Steuern und Jahresabschluss bleiben bei der Kanzlei, die Kreditbeziehung bei der Bank. Mit Einverständnis des Unternehmens stimmen wir uns zu Zahlen, Terminen und Berichten laufend mit Ihnen ab.

Ihr Nutzen

Ein Ansprechpartner für das, was nach dem Hinweis kommt.

Vorweg, weil es berufsrechtlich zählt: Für Zuweisungen zahlen wir keine Vergütung und gewähren keine sonstigen Vorteile, an niemanden. Für Steuerberater verbietet § 9 StBerG die Abgabe oder Entgegennahme eines Teils der Gebühren oder sonstiger Vorteile für die Vermittlung von Aufträgen. Für Wirtschaftsprüfer gilt Entsprechendes nach § 55 Abs. 2 WPO, für Rechtsanwälte nach § 49b Abs. 3 BRAO. Eine Empfehlung an uns soll allein im Interesse des Mandanten liegen.

Berater
Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Fachanwälte
  • Ihr Hinweis an den Mandanten führt zu einem konkreten nächsten Schritt statt zu einer offenen Frage.
  • Sie bleiben in Ihrer Rolle als Berater und müssen nicht in die operative Führung eines Krisenunternehmens hineinwachsen.
  • Sie erhalten auf Unternehmensseite einen Gesprächspartner, der Zahlen aufbereitet und Unterlagen vollständig liefert.
  • Das Mandat bleibt bei Ihnen. Wir erbringen keine Steuerberatung und keine Rechtsberatung.
Finanzierer
Banken und Sparkassen
  • Ein Geschäftsleiter auf Unternehmensseite, der die Liquiditätsplanung verantwortet und regelmäßig berichtet
  • Nachvollziehbare Entscheidungsgrundlagen für Stillhalten, Prolongation oder Neuordnung der Sicherheiten
  • Bei rechtzeitigem Beginn die Möglichkeit einer doppelnützigen Treuhand als Sicherheit für die finanzierenden Banken
  • Klare Zuständigkeiten, auch wenn ein gerichtliches Verfahren nicht mehr zu vermeiden ist

Ergebniszusagen machen wir weder Ihnen noch Ihrem Mandanten. Ob eine Sanierung gelingt, hängt von der Substanz des Betriebs und vom Zeitpunkt ab. Je früher wir einbezogen werden, desto mehr Wege stehen offen.

Was wir nicht tun

Klare Rollen, klare Grenzen.

Keine Rechtsberatung

Michael Witt ist Sanierungsgeschäftsführer und kein Rechtsanwalt. VIAEXCRISI berät nicht rechtlich im Einzelfall und vertritt Unternehmen nicht vor Gericht. Für Insolvenzantrag, Eigenverwaltung, Insolvenzplan und Verträge beauftragt das Unternehmen Rechtsanwälte. Bei deren Auswahl helfen wir auf Wunsch.

Keine Steuerberatung

Hilfeleistung in Steuersachen ist nach § 2 StBerG den dazu befugten Personen vorbehalten. Steuererklärungen, Jahresabschlüsse und steuerliche Gestaltung bleiben bei der Kanzlei des Unternehmens.

Ihr Mandat bleibt unberührt

Wir werben keine Mandate ab, bieten keine Buchhaltung und keine Abschlusserstellung an und verlangen keine Exklusivität. Ihre eigene Pflicht zum Hinweis nach § 102 StaRUG erfüllen Sie selbst. Eine Empfehlung an uns ersetzt diesen Hinweis nicht.

Keine Verzögerung von Pflichten

Gespräche mit uns verlängern keine Frist. Die Antragspflicht nach § 15a InsO liegt bei der Geschäftsleitung und läuft unabhängig davon, ob und wann wir einbezogen werden.

Häufige Fragen

Was Berater und Banken uns zuerst fragen.

Zahlen Sie eine Provision für die Vermittlung von Mandanten?
Nein. Wir zahlen für Zuweisungen weder Provision noch Honorarbeteiligung und gewähren auch keine sonstigen Vorteile. Für Steuerberater wäre das nach § 9 StBerG unzulässig, für Wirtschaftsprüfer nach § 55 Abs. 2 WPO und für Rechtsanwälte nach § 49b Abs. 3 BRAO. Wir halten es für alle Zuweiser gleich, auch für Banken und Sparkassen.
Darf ich Ihnen Namen und Zahlen meines Mandanten nennen?
Nur mit seinem Einverständnis. Steuerberater sind nach § 57 Abs. 1 StBerG zur Verschwiegenheit verpflichtet, für andere Berufsträger und Banken gelten eigene Verschwiegenheitsregeln. Am einfachsten ist es, wenn Sie Ihrem Mandanten unseren Kontakt geben oder das Erstgespräch gemeinsam mit ihm führen. Ohne Namen können wir eine Konstellation auch anonym mit Ihnen besprechen.
Ersetzt die Empfehlung an VIAEXCRISI meinen Hinweis nach § 102 StaRUG?
Nein. Die Hinweis- und Warnpflicht trifft den Berufsträger, der den Jahresabschluss erstellt, und er erfüllt sie gegenüber seinem Mandanten selbst. Eine Empfehlung an uns kann ein sinnvoller nächster Schritt nach dem Hinweis sein, sie ist aber kein Ersatz dafür. Wie der Hinweis im Einzelfall zu formulieren und zu dokumentieren ist, klären Sie mit Ihrer Kammer oder Ihrem Berufshaftpflichtversicherer.
Ab welcher Unternehmensgröße lohnt sich eine Anfrage?
Wir arbeiten mit mittelständischen Unternehmen ab etwa 30 Mitarbeitern oder etwa 3 Mio. Euro Umsatz, in der Rechtsform der GmbH, UG, GmbH & Co. KG, AG oder SE. Für Kleinstbetriebe, Einzelunternehmer und Privatinsolvenzen sind wir nicht die richtigen Ansprechpartner. Ist eine Konstellation unklar, fragen Sie einfach kurz nach.
Wer bezahlt Ihre Arbeit?
Das Unternehmen, nie der Zuweiser. Außerhalb eines Verfahrens wird die Vergütung vertraglich vereinbart. In einem Insolvenzverfahren wird sie meist aus der Insolvenzmasse getragen. Umfang und Konditionen legen wir vor Beginn schriftlich fest, das Erstgespräch ist kostenlos.
Wann ist der richtige Zeitpunkt für die Kontaktaufnahme?
So früh wie möglich, spätestens wenn Anhaltspunkte für einen Insolvenzgrund bestehen. Eine doppelnützige Treuhand lässt sich nur aufsetzen, solange noch keine Insolvenzreife eingetreten ist. Das Schutzschirmverfahren nach § 270d InsO setzt voraus, dass das Unternehmen noch nicht zahlungsunfähig ist. Ist Zahlungsunfähigkeit eingetreten, kommt die Eigenverwaltung weiter in Betracht, aber die Frist des § 15a InsO läuft dann bereits.
Kann eine Bank VIAEXCRISI direkt beauftragen?
Wir werden nur für das Unternehmen tätig und nur mit dessen Auftrag. Eine Bank kann dem Unternehmen empfehlen, einen Sanierungsgeschäftsführer hinzuzuziehen, und uns dafür nennen. Die Entscheidung trifft die Geschäftsführung oder der Gesellschafter. Ohne ihren Auftrag übernehmen wir keine Rolle.
Direkter Draht

Ein Anruf genügt. Den Rest klären wir vertraulich.

Schildern Sie uns die Lage Ihres Mandanten oder Firmenkunden kurz, gern zunächst ohne Namen. Sie bekommen eine offene Einschätzung, ob eine Sanierungsgeschäftsführung in Betracht kommt und welche Schritte als nächstes anstehen. Vertraulich, unverbindlich und ohne Kosten für Sie oder das Unternehmen.

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