Wer den Jahresabschluss erstellt oder das Kreditengagement betreut, erkennt meist als Erster, dass ein Unternehmen in Schieflage gerät. Den Betrieb durch die Krise führen können Sie selbst aber nicht, und das ist auch nicht Ihre Aufgabe. VIAEXCRISI übernimmt dort, wo Ihre Rolle endet: als Sanierungsgeschäftsführer mit Organstellung, in Eigenverwaltung und Schutzschirmverfahren, bei Betriebsfortführung und übertragender Sanierung. Für mittelständische Unternehmen ab etwa 30 Mitarbeitern oder 3 Mio. Euro Umsatz, bundesweit.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und Rechtsanwälte, die für einen Mandanten den Jahresabschluss erstellen, müssen ihn nach § 102 StaRUG auf einen möglichen Insolvenzgrund hinweisen. Gemeint sind Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung nach den §§ 17 bis 19 InsO. Der Hinweis umfasst auch die Pflichten, die daran für Geschäftsleiter und Aufsichtsgremien anknüpfen. Die Pflicht greift, wenn Anhaltspunkte offenkundig sind und der Berufsträger annehmen muss, dass dem Mandanten die mögliche Insolvenzreife nicht bewusst ist.
Schon vor dem StaRUG hatte der Bundesgerichtshof diese Hinweispflicht für den Steuerberater bejaht, der den Jahresabschluss einer GmbH erstellt (Urteil vom 26. Januar 2017, IX ZR 285/14). Eine eigene Insolvenzprüfung schuldet er danach ohne gesonderten Auftrag nicht. Der Hinweis selbst aber gehört zum Mandat.
Damit beginnt das eigentliche Problem. Der Hinweis ist gegeben, der Geschäftsführer ist erschrocken, und die Frage lautet: Was jetzt? Ab Eintritt von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung läuft die Antragspflicht nach § 15a InsO, spätestens drei Wochen bei Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen bei Überschuldung, und ab diesem Zeitpunkt sind Zahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen nach § 15b InsO nur noch eingeschränkt zulässig. Ein Beispiel: Ein Maschinenbauer mit 80 Mitarbeitern schreibt seit zwei Jahren Verluste, die Kontokorrentlinie ist dauerhaft ausgeschöpft, der Geschäftsführer ist Techniker und hat noch nie mit einem Insolvenzgericht zu tun gehabt. Er braucht in diesen Wochen niemanden, der ihm die Lage erklärt. Er braucht jemanden, der Liquidität plant, mit Bank und Lieferanten spricht, die Belegschaft hält und die Verfahrenswahl mit den Anwälten vorbereitet.
Bei Banken und Sparkassen stellt sich dieselbe Frage von der anderen Seite. Die Sanierungs- oder Intensivbetreuung sieht Überziehungen, gerissene Finanzkennzahlen und ausbleibende Unterlagen. Sie braucht auf Unternehmensseite einen Ansprechpartner, der belastbare Zahlen liefert und Entscheidungen trifft. Selbst führen soll und will die Bank das Unternehmen nicht.
Die steuerliche und rechtliche Beratung bleibt bei den Berufsträgern des Unternehmens, die Kreditentscheidung bei der Bank. Wir liefern das Gegenstück: Führung im Betrieb, Zahlen, die tragen, und Kommunikation mit allen Beteiligten.
Bevor über ein Verfahren gesprochen wird, muss feststehen, wo das Unternehmen steht.
Wir übernehmen die operative Leitung, in der Regel als Sanierungsgeschäftsführer mit Organstellung, alternativ als Generalbevollmächtigter.
Wenn der Betrieb Substanz hat, suchen wir den Weg, der sie erhält.
Das Schutzschirmverfahren setzt nach § 270d Abs. 1 InsO eine mit Gründen versehene Bescheinigung eines in Insolvenzsachen erfahrenen Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Rechtsanwalts oder einer Person mit vergleichbarer Qualifikation voraus. Dafür arbeiten wir bundesweit partnerschaftlich mit mehreren Kanzleien zusammen. Liquiditätsplanung, Zahlen und Sanierungskonzept bereiten wir vor und koordinieren den Ablauf. Der Aussteller prüft und bescheinigt unabhängig, muss die Grundlagen aber nicht selbst erarbeiten. Das macht die Bescheinigung in aller Regel deutlich günstiger.
Sie sprechen mit Ihrem Mandanten oder Firmenkunden und holen sein Einverständnis ein, bevor Sie uns Namen oder Zahlen nennen. Ihre Verschwiegenheit bleibt gewahrt. Wenn Sie möchten, geben Sie ihm nur unseren Kontakt und er meldet sich selbst.
Die Geschäftsführung, auf Wunsch gemeinsam mit Ihnen, schildert uns die Lage. Das Erstgespräch ist kostenlos und unverbindlich. Wir sagen offen, ob und in welcher Rolle wir helfen können, und benennen die Fristen, die jetzt laufen.
Kommt es zur Zusammenarbeit, schließt das Unternehmen den Vertrag unmittelbar mit VIAEXCRISI, schriftlich und mit klarem Umfang. Sie selbst werden nicht Vertragspartei. In einem Insolvenzverfahren wird unsere Vergütung meist aus der Insolvenzmasse getragen.
Buchhaltung, Steuern und Jahresabschluss bleiben bei der Kanzlei, die Kreditbeziehung bei der Bank. Mit Einverständnis des Unternehmens stimmen wir uns zu Zahlen, Terminen und Berichten laufend mit Ihnen ab.
Vorweg, weil es berufsrechtlich zählt: Für Zuweisungen zahlen wir keine Vergütung und gewähren keine sonstigen Vorteile, an niemanden. Für Steuerberater verbietet § 9 StBerG die Abgabe oder Entgegennahme eines Teils der Gebühren oder sonstiger Vorteile für die Vermittlung von Aufträgen. Für Wirtschaftsprüfer gilt Entsprechendes nach § 55 Abs. 2 WPO, für Rechtsanwälte nach § 49b Abs. 3 BRAO. Eine Empfehlung an uns soll allein im Interesse des Mandanten liegen.
Ergebniszusagen machen wir weder Ihnen noch Ihrem Mandanten. Ob eine Sanierung gelingt, hängt von der Substanz des Betriebs und vom Zeitpunkt ab. Je früher wir einbezogen werden, desto mehr Wege stehen offen.
Michael Witt ist Sanierungsgeschäftsführer und kein Rechtsanwalt. VIAEXCRISI berät nicht rechtlich im Einzelfall und vertritt Unternehmen nicht vor Gericht. Für Insolvenzantrag, Eigenverwaltung, Insolvenzplan und Verträge beauftragt das Unternehmen Rechtsanwälte. Bei deren Auswahl helfen wir auf Wunsch.
Hilfeleistung in Steuersachen ist nach § 2 StBerG den dazu befugten Personen vorbehalten. Steuererklärungen, Jahresabschlüsse und steuerliche Gestaltung bleiben bei der Kanzlei des Unternehmens.
Wir werben keine Mandate ab, bieten keine Buchhaltung und keine Abschlusserstellung an und verlangen keine Exklusivität. Ihre eigene Pflicht zum Hinweis nach § 102 StaRUG erfüllen Sie selbst. Eine Empfehlung an uns ersetzt diesen Hinweis nicht.
Gespräche mit uns verlängern keine Frist. Die Antragspflicht nach § 15a InsO liegt bei der Geschäftsleitung und läuft unabhängig davon, ob und wann wir einbezogen werden.
Schildern Sie uns die Lage Ihres Mandanten oder Firmenkunden kurz, gern zunächst ohne Namen. Sie bekommen eine offene Einschätzung, ob eine Sanierungsgeschäftsführung in Betracht kommt und welche Schritte als nächstes anstehen. Vertraulich, unverbindlich und ohne Kosten für Sie oder das Unternehmen.