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Doppelnützige Treuhand: Portfolio-Schutz im Detail

7. September 2026 · Lesezeit ca. 18 Min.
Von Michael Witt · CRO / Sanierungsgeschäftsführer · 25+ Jahre Sanierungspraxis, u. a. begleitete Eigenverwaltungen und übertragende Sanierungen in Industrie, Handwerk, Personaldienstleistung und Gesundheitswesen

Bei einer doppelnützigen Treuhand überträgt der Gesellschafter seine Geschäftsanteile auf einen neutralen Treuhänder, der sie für zwei Seiten zugleich hält: für den Gesellschafter, solange die Sanierung läuft, und für die finanzierenden Gläubiger, wenn sie scheitert. Die Banken erhalten damit eine belastbare Sicherheit, ohne sofort zu vollstrecken, und der Gesellschafter behält die Aussicht, seine Anteile zurückzubekommen. Aufgesetzt werden muss die Struktur, solange keine Insolvenzreife eingetreten ist, das Unternehmen also seine fälligen Rechnungen noch bezahlen kann und nicht überschuldet ist. Danach ist sie kaum noch zu halten. Anfechtungsfrei ist sie allerdings auch davor nicht.

Das Instrument ist in der Bankenpraxis seit Jahrzehnten anerkannt. Dieser Beitrag beschreibt, wie die Struktur aufgebaut wird, was in den Vertrag gehört, wo ihre Grenzen liegen und woran sich die seriöse Gestaltung von einer Anteilsübertragung zur Verdeckung der Lage unterscheidet.

Was genau bei einer doppelnützigen Treuhand passiert

Der Gesellschafter überträgt Geschäftsanteile, oft an einer krisenbehafteten Gesellschaft, manchmal auch an gesunden Schwestergesellschaften, treuhänderisch auf einen Treuhänder. Der hält sie fortan im eigenen Namen, aber wirtschaftlich für die Beteiligten. Nach außen ist er also der Gesellschafter, im Innenverhältnis ist er gebunden. Die entscheidende Weichenstellung liegt im Treuhandvertrag: Er regelt, unter welchen Bedingungen der Treuhänder für wen tätig wird.

Läuft die Sanierung planmäßig, arbeitet der Treuhänder im Interesse des Gesellschafters. Die Anteile bleiben wirtschaftlich bei ihm, er bekommt sie am Ende zurück. Tritt dagegen ein vorher definierter Verwertungsfall ein, etwa das Scheitern des Sanierungskonzepts, kippt die Bindung: Der Treuhänder verkauft die Anteile dann und kehrt den Erlös an die Gläubiger aus. In dieser Zweiseitigkeit liegt der ganze Sinn der Konstruktion: Sie gibt den Gläubigern eine belastbare Sicherheit, ohne dem Gesellschafter sofort alles aus der Hand zu nehmen.

Element Sanierungsfall Verwertungsfall
Interessenrichtung Gesellschafter Gläubiger/Banken
Verfügung über Anteile Gesperrt zugunsten des Sanierungsziels Treuhänder verwertet
Rückübertragung Vorgesehen bei Erfolg Entfällt

Man unterscheidet in der Praxis grob zwischen der Sicherungstreuhand, bei der die Sicherung der Gläubiger im Vordergrund steht, und der Sanierungstreuhand, die stärker auf den Erhalt und die geordnete Weiterführung zielt. Die doppelnützige Variante verbindet beide Perspektiven in einem Vertragswerk. Das macht die Ausgestaltung anspruchsvoll. Jede Bedingung, jeder Verwertungsauslöser und jede Rückübertragungsklausel muss so präzise formuliert sein, dass im Ernstfall kein Streit über die Auslegung entsteht. Ein schwammiger Treuhandvertrag ist im Konfliktfall wertlos.

Wer sitzt am Tisch?

Beteiligt sind drei Seiten. Der Treugeber ist der bisherige Gesellschafter; er gibt die Anteile aus der Hand und behält die Aussicht, sie zurückzubekommen. Der Treuhänder ist ein neutraler Dritter, in der Praxis eine Rechtsanwaltsgesellschaft oder eine eigens gegründete Treuhandgesellschaft, der weder vom Unternehmer noch von einer einzelnen Bank abhängig sein darf. Begünstigt sind die finanzierenden Gläubiger, meist mehrere Banken, die den Kredit gemeinsam tragen. Sind es mehrere, wird zusätzlich geregelt, wer eine Verwertung auslösen darf und wie der Erlös verteilt wird.

Wie wird eine doppelnützige Treuhand errichtet?

Die Errichtung läuft in fünf Schritten ab.

  1. Bestandsaufnahme. Beteiligungen, Sicherheiten, Bürgschaften, Verrechnungskonten zwischen den eigenen Firmen und Bankengagements werden erfasst. Ohne dieses Bild lässt sich nicht beurteilen, welche Gesellschaft überhaupt vom Rest zu trennen ist.
  2. Sanierungskonzept. Die Treuhand sichert einen Plan ab, sie ersetzt ihn nicht. Die Banken verlangen nachvollziehbare Maßnahmen, Termine und Kennzahlen.
  3. Verhandlung mit den Gläubigern. Festgelegt werden der Zeitraum, in dem die Banken stillhalten, die Auslöser für eine Verwertung, die Berichtspflichten und die Frage, welche Sicherheiten die Banken im Gegenzug freigeben.
  4. Notarielle Umsetzung. Wer GmbH-Anteile überträgt, muss zum Notar (§ 15 Abs. 3 GmbHG), und schon die Verpflichtung dazu braucht diese Form (§ 15 Abs. 4 GmbHG). Das erfasst auch die Zusage, die Anteile später zurückzuübertragen: Sie muss mitbeurkundet werden, sonst ist ausgerechnet die Position unwirksam, um derentwillen der Gesellschafter das Ganze eingeht. Der Notar reicht anschließend die geänderte Gesellschafterliste nach § 40 Abs. 2 GmbHG zum Handelsregister ein.
  5. Meldung an das Transparenzregister. In dieses Register muss eingetragen werden, wer hinter einer Gesellschaft wirklich steht. Wirtschaftlich Berechtigter im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2 GwG bleibt bei einem Treuhandverhältnis regelmäßig der Treugeber, weil er die Kontrolle behält; wer es im Einzelfall ist, muss anhand des konkreten Vertrags bestimmt werden. Melden muss nach § 20 Abs. 1 GwG die Gesellschaft, und der Anteilseigner muss ihr die Angaben dafür liefern (§ 20 Abs. 3 GwG). Seit dem 1. August 2021 genügt es nicht mehr, dass die Angaben schon aus dem Handelsregister hervorgehen: Die Gesellschafterliste ersetzt die Meldung nicht. Unterbleibt sie, ist die Struktur nicht nur wertlos, es droht auch ein Bußgeld (§ 56 GwG).

Vom ersten Gespräch bis zur Beurkundung vergehen in der Praxis selten weniger als vier bis sechs Wochen, weil die Gremien der Banken zustimmen müssen. Wer diese Zeit nicht mehr hat, kommt für das Instrument in aller Regel zu spät.

Wann ist der richtige Zeitpunkt?

Der Maßstab ist nicht „vor der Krise“. Wann eine Krise begonnen hat, weiß ein Geschäftsführer im laufenden Betrieb selten genau, und im Rückblick verschiebt sich das Datum je nach Betrachter. Maßgeblich ist ein Zeitpunkt, der sich prüfen und belegen lässt: der Eintritt der Insolvenzreife. Das ist der Tag, an dem die Gesellschaft ihre fälligen Rechnungen nicht mehr bezahlen kann (Zahlungsunfähigkeit, § 17 InsO) oder ihr Vermögen die Schulden nicht mehr deckt und niemand seriös mit einer Fortführung rechnen kann (Überschuldung, § 19 InsO).

Solange keine Insolvenzreife vorliegt, ist der Gesellschafter frei, über seine Anteile zu verfügen; die Treuhand ist dann nichts anderes als eine Sicherheit, die er im Rahmen einer Sanierungsvereinbarung stellt. Ist die Insolvenzreife eingetreten, verschiebt sich die Bewertung: Jede Übertragung von Vermögen steht dann im Verdacht, die Gläubiger insgesamt zu benachteiligen, und der Geschäftsführer bewegt sich zugleich in den Antragsfristen des § 15a InsO.

Ein Freibrief ist die Zeit davor allerdings nicht. Ob ein Insolvenzverwalter eine Übertragung später zurückholen kann, hängt nicht an der Insolvenzreife. Für die Vorsatzanfechtung, also den Vorwurf, Vermögen bewusst dem Zugriff der Gläubiger entzogen zu haben, reicht dem Gericht schon die drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO als Indiz. Und § 134 InsO holt alles zurück, was in den letzten vier Jahren verschenkt oder ohne Gegenleistung weggegeben wurde, ganz gleich, wie es dem Unternehmen damals ging. Der Eintritt der Insolvenzreife ist also der Punkt, ab dem die Struktur praktisch nicht mehr zu halten ist, nicht der Punkt, ab dem das Risiko beginnt. Wie sich die beiden Tatbestände feststellen lassen, steht in Zahlungsunfähigkeit erkennen und in Überschuldung und Fortführungsprognose.

Praktisch heißt das: Sobald die Liquiditätsplanung eine Lücke in den kommenden Monaten zeigt, ist der Zeitpunkt gekommen, über die Struktur zu sprechen. Nicht dann, wenn die erste Bank die Linie kündigt.

Warum das dem Portfolio-Schutz dient

Viele Unternehmer halten ein ganzes Geflecht von Gesellschaften. Eine kriselnde Tochter, zwei gesunde Schwestern, dazu vielleicht Immobilien in einer eigenen Objektgesellschaft. Die Gefahr in solchen Strukturen ist der Dominoeffekt. Eine einzelne Krise zieht die Bürgschaften nach sich, die Sie für die anderen Firmen gegeben haben, und die Kreditverträge kündigen sich teilweise selbst: Eine Cross-Default-Klausel stellt einen Kredit fällig, sobald ein anderer Kredit desselben Kunden notleidend wird. Plötzlich steht das gesamte Portfolio zur Disposition. Portfolio-Schutz zielt deshalb auf etwas anderes als eine schnelle Abwicklung. Es geht darum, das Ganze zu bewahren, statt die eine GmbH loszuwerden.

Die Treuhand setzt hier an: Indem der Gesellschafter den Banken über den Treuhänder eine echte Sicherheit gibt, kauft er Zeit und Vertrauen. Die finanzierenden Institute bekommen die Sicherheit, die sie sehen wollen, ohne sofort zu vollstrecken; der Unternehmer behält die Chance, die Substanz zu retten und die gesunden Teile aus der Schusslinie zu halten. Das ist eine andere Philosophie als der bloße Verkauf einer angeschlagenen Gesellschaft, wie er unter GmbH mit Schulden verkaufen beschrieben wird. Wie der Übersprung auf die übrigen Firmen technisch abläuft, beschreibt der Ausstrahlungseffekt der Insolvenz; bei mehreren betroffenen Gesellschaften kommen die Regeln der Konzerninsolvenz hinzu.

Die Rolle von Bonität und Auskunfteien

Ein Aspekt wird bei der Diskussion um Portfolio-Schutz oft übersehen: die Bonität. Sobald eine Gesellschaft ihre Rechnungen sichtbar nicht mehr pünktlich zahlt oder gar ein Insolvenzantrag publik wird, reagieren Wirtschaftsauskunfteien. Negative Einträge strahlen aus, auf verbundene Gesellschaften, auf handelnde Personen, auf die Zahlungsziele, die Ihnen Lieferanten noch einräumen. Weil in der aktuellen Gesellschafterliste der Treuhänder erscheint, fällt die unmittelbare Verknüpfung zwischen Ihnen und der kriselnden GmbH aus den laufenden Auswertungen heraus.

Ein Zaubertrick, der Einträge verschwinden lässt, ist die Treuhand deshalb nicht. Drei Einschränkungen gehören dazu. Die Wirkung setzt an der Anteilseignerschaft an und nicht an Ihrer Rolle als Geschäftsführer; solange Sie im Handelsregister als Geschäftsführer der kriselnden Gesellschaft eingetragen sind, bleibt die Verknüpfung bestehen.

Rückwirkung gibt es ebenfalls keine. Ein bereits gesetzter Eintrag verschwindet nicht dadurch, dass die Anteile später treuhänderisch gehalten werden. Unsichtbar werden Sie ohnehin nicht: Als wirtschaftlich Berechtigter stehen Sie weiter im Transparenzregister, und Ihre Banken beurteilen die Struktur danach, wem sie wirtschaftlich nützt, nicht danach, wer in der Gesellschafterliste steht.

Eine Treuhand, deren eigentlicher Zweck die Bonitätskosmetik ist, taugt nicht als Sanierungsinstrument. Sie liefert einem späteren Insolvenzverwalter genau das Motiv, das er für die Vorsatzanfechtung braucht. Der Bonitätseffekt ist eine Nebenfolge einer tragfähigen Struktur, nie ihr Anlass. Wo die Grenze zwischen Firmen- und Privatbonität verläuft, klärt GmbH-Insolvenz und SCHUFA. Der Grundgedanke bleibt: Trennung schützt.

Was gehört in den Treuhandvertrag?

Der Vertrag entscheidet über den Wert der ganzen Konstruktion. Sechs Punkte werden erfahrungsgemäß unterschätzt.

Steuerlich gilt im Ausgangspunkt § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 AO: Bei Treuhandverhältnissen rechnet das Finanzamt die Anteile weiter dem Treugeber zu, für die Steuer ändert sich also nichts. Wer erwartet, mit der Übertragung auch die Steuer loszuwerden, erwartet das Falsche. Umgekehrt ist diese Zurechnung aber auch kein Selbstläufer. Der Bundesfinanzhof verlangt, dass der Treugeber das Treuhandverhältnis tatsächlich beherrscht, also Weisungen geben und die Anteile im Grundsatz zurückfordern kann. Die doppelnützige Treuhand schränkt beides konstruktionsbedingt ein. Kippt die Zurechnung auf den Treuhänder, sieht das Finanzamt darin einen Anteilserwerb. Dann können die aufgelaufenen Verluste der Gesellschaft, die sie mit künftigen Gewinnen verrechnen wollte, nach § 8c KStG ganz oder teilweise verfallen, und wenn Grundbesitz im Spiel ist, kommt Grunderwerbsteuer hinzu. Diese Prüfung gehört vor die Beurkundung, nicht in die Steuererklärung des Folgejahres.

Treuhand oder Firmenbestattung: wo verläuft die Grenze?

Auf den ersten Blick sieht beides gleich aus: Am Ende steht ein anderer Name in der Gesellschafterliste. Der Unterschied liegt in allem, was daneben passiert.

Bei einer Firmenbestattung wird die Gesellschaft an Personen ohne Substanz übertragen, die Geschäftsführung gegen später unerreichbare Strohleute ausgetauscht, der Insolvenzantrag unterbleibt, die Unterlagen verschwinden, und Vermögen wird dem Gläubigerzugriff entzogen. Das ist kein Grenzfall, sondern reihenweise strafbar: als Insolvenzverschleppung (§ 15a Abs. 4 InsO), als Bankrott (§ 283 StGB), als Verletzung der Buchführungspflicht (§ 283b StGB) und, auf Seiten dessen, der so etwas anbietet, als Schuldnerbegünstigung (§ 283d StGB).

Der Unterschied lässt sich an Punkten festmachen, die ein Dritter nachprüfen kann. Daran sollten Sie ein Angebot abklopfen, statt sich auf die Bezeichnung zu verlassen. Bei einer tragfähigen Treuhand ist die Übertragung notariell beurkundet und die geänderte Gesellschafterliste eingereicht. Der wirtschaftlich Berechtigte ist im Transparenzregister gemeldet. Die Geschäftsführung wird nicht ausgewechselt, sie bleibt im Amt, und damit bleibt auch die Antragspflicht dort, wo sie hingehört. Sitz und Anschrift der Gesellschaft ändern sich nicht, Buchhaltung und Unterlagen bleiben im Unternehmen und sind zugänglich. Es gibt ein schriftliches Sanierungskonzept mit Maßnahmen, Terminen und Kennzahlen. Der Treuhänder ist berufsrechtlich gebunden und versichert, seine Vergütung ist marktüblich und wird offen getragen. Das Vermögen bleibt in der Gesellschaft, und die betroffene Gesellschaft durchläuft parallel eine geordnete Sanierung oder ein Insolvenzverfahren. Fehlt einer dieser Punkte, ist es keine Treuhand mehr, gleich wie das Angebot genannt wird.

Ein Erkennungszeichen ist besonders verlässlich: Wer Ihnen anbietet, Ihnen die Gesellschaft abzunehmen und die Antragspflicht gleich mit, verkauft Ihnen keine Treuhand. Die Antragspflicht können Sie an niemanden abgeben. Die Warnzeichen im Einzelnen stehen unter Firmenbestattung erkennen.

Grenzen und Fallstricke

So elegant die Konstruktion ist, sie hat Grenzen, und wer sie ignoriert, richtet Schaden an. Erstens muss die Treuhand rechtzeitig und mit ehrlicher Absicht errichtet werden. Wird sie erst nach Eintritt der Insolvenzreife aufgesetzt, um Vermögen dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen, wird sie kassiert, und der Vorwurf der Gläubigerbenachteiligung steht im Raum. Angegriffen wird dabei nicht Vermögen der kriselnden Gesellschaft, sondern die Übertragung durch den Gesellschafter. Es kommt also darauf an, ob über das Vermögen des Treugebers selbst ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, etwa über die Holding oder über den Unternehmer persönlich. Dann greift vor allem die Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO, und die reicht zehn Jahre zurück. Nur vier Jahre sind es nach § 133 Abs. 2 InsO, wenn es um eine Sicherheit geht, auf die der Gläubiger ohnehin einen Anspruch hatte. Hinzu kommt § 134 InsO mit vier Jahren, und der liegt näher, als es klingt: Sichert ein Gesellschafter fremde Schulden, also die seiner Gesellschaft, ohne dafür selbst etwas zu bekommen, wertet der Bundesgerichtshof das als unentgeltliche Leistung, praktisch also wie ein Geschenk. Kommt es beim Treugeber nicht zu einem eigenen Verfahren, können einzelne Gläubiger die Übertragung auf eigene Faust angreifen, nach § 3 AnfG innerhalb von zehn Jahren und nach § 4 AnfG innerhalb von vier Jahren. Eine Treuhand ist Sanierungsinstrument, kein Fluchtvehikel.

Zweitens entbindet sie niemanden von den insolvenzrechtlichen Grundpflichten. Gerät eine der Gesellschaften in Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, bleibt die Antragspflicht nach § 15a InsO bestehen, samt der Fristen von drei Wochen ab Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen ab Überschuldung. Diese Fristen sind Höchstfristen, keine Wartezeiten: Der Antrag ist ohne schuldhaftes Zögern zu stellen, und wer die Frist ausschöpft, ohne in dieser Zeit ernsthaft an einer Sanierung zu arbeiten, hat sie bereits verletzt. Auch das Zahlungsverbot nach § 15b InsO gilt unverändert: Wer nach Eintritt der Insolvenzreife noch Rechnungen aus der Kasse bezahlt, muss das Geld später aus dem eigenen Vermögen erstatten. Diese Regel ist zum 1. Januar 2021 an die Stelle des früheren § 64 GmbHG getreten und trifft den Geschäftsführer persönlich. Die Treuhand ändert daran nichts.

Drittens braucht es eine saubere vertragliche Ausgestaltung und einen wirklich unabhängigen Treuhänder, sonst hält die Konstruktion im Streitfall nicht. Und viertens beseitigt sie keine persönliche Bürgschaft: Wer gebürgt hat, bleibt in der Pflicht, dazu Bürgschaft in der GmbH-Insolvenz.

Wie ordnet sich die Treuhand neben den anderen Wegen ein?

Weg Zweck Typische Situation
Doppelnützige Treuhand Sicherheit für Gläubiger, Erhalt der Rückfallposition Mehrere Gesellschaften, Banken verlangen Sicherheiten
Außergerichtliche Sanierung Einigung ohne Gericht Überschaubarer Gläubigerkreis, Zeit vorhanden
StaRUG-Restrukturierung Mehrheitsentscheidung ohne Insolvenz Einzelne Blockierer, noch keine Insolvenzreife
Eigenverwaltung Sanierung unter Aufsicht, Geschäftsführung bleibt Insolvenzreife eingetreten, Konzept vorhanden
Übertragende Sanierung Fortführung in neuem Rechtsträger Altlasten zu hoch, Betrieb aber tragfähig

Die Treuhand flankiert diese Wege, statt mit ihnen zu konkurrieren: ein Baustein neben der eigentlichen Sanierung, nie ihr Ersatz. Welche Wege sich im Einzelfall kombinieren lassen, zeigt die Übersicht Unternehmen retten.

Sie halten mehrere Gesellschaften und eine davon wackelt? Dann geht es nicht um eine GmbH, sondern um Ihr ganzes unternehmerisches Umfeld. Wir prüfen vertraulich, ob eine Treuhandstruktur trägt und ob der Zeitpunkt dafür noch da ist.

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Häufige Fragen

Was bedeutet „doppelnützig“ bei einer Treuhand?

Der Treuhänder dient zwei Interessen zugleich: im Erfolgsfall dem Gesellschafter, der seine Anteile zurückerhält, und im Verwertungsfall den Gläubigern, für die er das Vermögen zu Geld macht. Diese doppelte Zweckbindung gibt den Gläubigern Sicherheit, ohne dem Gesellschafter sofort alles zu nehmen.

Schützt eine doppelnützige Treuhand vor der Insolvenz?

Nein, sie verhindert keine Insolvenz und hebt keine Antragspflicht auf. Sie kann aber Zeit und Vertrauen schaffen und gesunde Portfolio-Teile aus der Schusslinie halten. Die Antragspflicht nach § 15a InsO und das Zahlungsverbot nach § 15b InsO bleiben unabhängig davon bestehen.

Bis wann kann eine doppelnützige Treuhand noch errichtet werden?

Der belastbare Maßstab ist der Eintritt der Insolvenzreife, also Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO oder Überschuldung nach § 19 InsO. Davor ist die Übertragung eine gewöhnliche Sicherheit im Rahmen einer Sanierungsvereinbarung. Danach steht sie unter dem Verdacht, die Gläubiger zu benachteiligen. Risikofrei ist die Zeit davor allerdings nicht: § 134 InsO erfasst unentgeltliche Leistungen der letzten vier Jahre unabhängig von der Insolvenzreife, und die drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO reicht bei der Vorsatzanfechtung bereits als Indiz. Da allein die Abstimmung mit den Banken meist vier bis sechs Wochen dauert, sollte das Gespräch beginnen, sobald die Liquiditätsplanung eine Lücke zeigt.

Kann eine Treuhand nachträglich angefochten werden?

Ja, wenn sie zu spät oder mit dem Ziel errichtet wurde, Vermögen dem Gläubigerzugriff zu entziehen. Angegriffen wird die Übertragung durch den Gesellschafter, es kommt also auf ein Insolvenzverfahren über dessen eigenes Vermögen an. In Betracht kommen dann die Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO (zehn Jahre, bei einer geschuldeten Sicherung vier Jahre nach Absatz 2) und § 134 InsO bei unentgeltlicher Leistung (vier Jahre). Kommt es dort zu keinem Verfahren, können einzelne Gläubiger nach § 3 AnfG und § 4 AnfG selbst vorgehen. Entscheidend sind rechtzeitige Errichtung, ehrliche Sanierungsabsicht und eine saubere vertragliche Grundlage.

Ist eine doppelnützige Treuhand dasselbe wie eine Firmenbestattung?

Nein. Bei einer Firmenbestattung wird die Gesellschaft an Strohleute übertragen, die Geschäftsführung ausgewechselt, der Antrag unterbleibt, Unterlagen verschwinden und Vermögen wird entzogen; das ist strafbar. Bei der Treuhand wird die Übertragung beurkundet, das Treuhandverhältnis im Transparenzregister gemeldet, die Geschäftsführung bleibt im Amt und mit ihr die Antragspflicht, das Vermögen bleibt in der Gesellschaft und die betroffene Gesellschaft wird geordnet saniert oder abgewickelt. Prüfen Sie ein Angebot an diesen Punkten und nicht an seiner Bezeichnung. Wer anbietet, Ihnen die Antragspflicht mit abzunehmen, bietet keine Treuhand an.

Muss die Treuhand an das Transparenzregister gemeldet werden?

Ja. Wirtschaftlich Berechtigter im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2 GwG, also derjenige, der wirklich hinter der Gesellschaft steht, bleibt regelmäßig der Treugeber. Melden muss nach § 20 Abs. 1 GwG die Gesellschaft, der Anteilseigner liefert ihr die Angaben zu (§ 20 Abs. 3 GwG). Seit dem 1. August 2021 ersetzt die Gesellschafterliste die Meldung nicht mehr. Ohne die Meldung ist die Struktur nicht nur wertlos, es droht auch ein Bußgeld (§ 56 GwG). Beurkundung durch den Notar und die geänderte Gesellschafterliste nach § 40 Abs. 2 GmbHG gehören ebenfalls dazu.

Wer kommt als Treuhänder infrage?

Ein neutraler Dritter, der weder vom Unternehmer noch von einer einzelnen Bank abhängig ist, in der Praxis meist eine Rechtsanwaltsgesellschaft oder eine eigens gegründete Treuhandgesellschaft. Fehlt die Unabhängigkeit, hält die Konstruktion im Streitfall nicht. Vergütung, Haftungsbegrenzung und eine Vermögensschadenhaftpflicht sollten vorab geregelt sein.

Was passiert, wenn der Treuhänder selbst insolvent wird?

Dieser Fall gehört in den Vertrag. In Betracht kommt ein Aussonderungsrecht des Treugebers nach § 47 InsO, die Anteile würden dann herausgegeben statt an die Gläubiger des Treuhänders verteilt. Sicher ist das aber nicht. Das Treugut muss getrennt vom Vermögen des Treuhänders gehalten und unmittelbar aus dem Vermögen des Treugebers übertragen worden sein, und für die doppelnützige Treuhand ist die Einordnung nicht abschließend geklärt, weil der Treuhänder zugleich Sicherungsinteressen der Banken bedient. Praktisch schützen deshalb vor allem die Auswahl eines Treuhänders ohne eigenes operatives Risiko und eine Ersatztreuhänderregelung. Auf eine Klausel, die den Vertrag im Insolvenzfall automatisch beendet, sollten Sie nicht bauen, sie ist nach § 119 InsO häufig unwirksam.

Ändert die Treuhand die steuerliche Zurechnung der Anteile?

Im Grundsatz nein: Nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 AO bleiben treuhänderisch gehaltene Anteile steuerlich beim Treugeber. Wer die Struktur aus steuerlichen Gründen aufsetzen will, verfolgt das falsche Ziel. Voraussetzung dieser Zurechnung ist allerdings, dass der Treugeber das Treuhandverhältnis tatsächlich beherrscht. Weil die doppelnützige Treuhand seine Rechte bewusst einschränkt, kann die Zurechnung im Einzelfall auf den Treuhänder übergehen. Dann drohen der Verlust der aufgelaufenen Verlustvorträge nach § 8c KStG und, bei Grundbesitz, Grunderwerbsteuer. Die steuerliche Prüfung gehört deshalb vor die Beurkundung.

Für wen lohnt sich das Instrument besonders?

Vor allem für Unternehmer mit einem Geflecht mehrerer Gesellschaften, bei denen eine einzelne Krise das gesamte Portfolio bedroht. Die Treuhand grenzt gesunde Teile ab und bremst den Dominoeffekt aus Bürgschaften und Cross-Default-Klauseln.


Dieser Beitrag ist allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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