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Unternehmen entschulden: Ablauf, Dauer und Quote der Eigenverwaltung

16. Juli 2026 · Lesezeit ca. 14 Min.
Von Michael Witt · CRO / Sanierungsgeschäftsführer · 25+ Jahre Sanierungspraxis, u. a. begleitete Eigenverwaltungen und übertragende Sanierungen in Industrie, Handwerk, Personaldienstleistung und Gesundheitswesen

Ein Unternehmen wird entschuldet, indem es in der Eigenverwaltung einen Insolvenzplan vorlegt. Ein Insolvenzplan ist ein Vertrag mit allen Gläubigern zugleich, über den abgestimmt wird und den das Gericht bestätigt: Die Gläubiger verzichten in Gruppen und per Mehrheitsbeschluss auf einen Teil ihrer Forderungen, das Gericht bestätigt den Plan, und mit Rechtskraft dieser Bestätigung entfällt der Rest der Altverbindlichkeiten. Rechtskraft heißt: Die Frist für Rechtsmittel ist abgelaufen, niemand kann den Beschluss mehr angreifen. Die Gesellschaft selbst bleibt bestehen, mit denselben Kunden, denselben Mitarbeitern und derselben Steuernummer. Von der Antragstellung bis zur Aufhebung des Verfahrens vergehen in gut vorbereiteten Fällen sechs bis neun Monate. Diese Spanne setzt allerdings voraus, dass die Vorbereitung vor dem Antrag steht und kein Gläubiger den Plan angreift; sie ist ein Zielwert, keine Zusage. Mit der Aufhebung ist die Sache zudem nicht immer erledigt: Sieht der Plan Ratenzahlungen oder eine Planüberwachung vor, läuft die Erfüllung noch Jahre weiter.

Dass die Insolvenzordnung genau dafür gebaut wurde, wissen erstaunlich wenige Unternehmer. Das Wort Insolvenz ist so stark mit Scheitern und Abwicklung besetzt, dass die zweite Funktion des Gesetzes im Schatten steht: die geordnete Entschuldung eines Unternehmens, das operativ gesund ist, aber unter seiner Schuldenlast erstickt. Dieser Beitrag beschreibt, wann dieser Weg trägt, wie er abläuft und was er kostet an Zeit, Aufwand und Nerven.

Wann ist Entschuldung das eigentliche Ziel?

Nicht jede Krise ist eine Ertragskrise. Viele Betriebe schreiben im Tagesgeschäft schwarze Zahlen und gehen trotzdem in die Knie, weil die Vergangenheit zu schwer wiegt. Typische Konstellationen:

Gerade der dritte Punkt hat eine Kehrseite, die man kennen muss: Rückstände bei Löhnen, Sozialversicherung und Finanzamt von mehr als drei Monaten stehen dem Zugang zur Eigenverwaltung im Weg (dazu unten mehr). Wer diesen Weg gehen will, sollte ihn also einschlagen, bevor die Rückstände diese Größe erreichen, und nicht erst danach.

In solchen Fällen bringt es wenig, weiter an der Kostenschraube zu drehen. Das Problem sitzt in der Bilanz, nicht in der Gewinn- und Verlustrechnung. Anders gesagt: Das laufende Geschäft verdient Geld, aber die Altlasten fressen es auf. Und für Bilanzprobleme gibt es ein Werkzeug, das kein außergerichtlicher Vergleich ersetzt: den Insolvenzplan.

Ein ehrlicher Vortest hilft: Rechnen Sie die Altlasten aus der Planung heraus, also Tilgung, Rückzahlungsverpflichtungen und Rückstände. Bleibt danach ein Ergebnis, das die laufenden Kosten und eine normale Verzinsung trägt, ist Entschuldung der richtige Hebel. Bleibt auch dann nichts übrig, hilft kein Plan. Dann geht es um das Geschäftsmodell selbst.

Warum kann der Insolvenzplan mehr als jeder Vergleich?

Wer versucht, sich außergerichtlich mit seinen Gläubigern zu einigen, braucht die Zustimmung jedes Einzelnen. Ein einziger Akkordstörer, oft ausgerechnet der kleinste Gläubiger, kann die gesamte Sanierung blockieren. Akkordstörer ist der Gläubiger, der als Einziger nicht unterschreibt und damit alle anderen ausbremst. Diese Schwäche behebt das Planverfahren: Im Insolvenzplan wird in Gruppen abgestimmt, und wer sich ohne sachlichen Grund querstellt, kann überstimmt werden. Die Mehrheit der Vernünftigen entscheidet.

Der wirtschaftliche Effekt ist erheblich. Die Gläubiger verzichten auf einen Teil ihrer Forderungen und erhalten dafür eine Quote, die über dem liegt, was eine Zerschlagung brächte. Quote heißt der Prozentsatz ihrer Forderung, den sie am Ende bekommen. Zerschlagung heißt: Der Betrieb wird eingestellt und alles einzeln verkauft. Das Unternehmen selbst bleibt als Rechtsträger vollständig erhalten, anders als beim Verkauf der Vermögenswerte an eine Auffanggesellschaft. Rechtsträger ist die juristische Person, also die GmbH mit ihrer Handelsregisternummer. Lieferantennummern, Zertifizierungen, öffentliche Zulassungen, laufende Kundenverträge: alles bleibt, wo es ist. Nur die Schulden gehen. Wo dagegen Kapital von außen gebraucht wird, ist die übertragende Sanierung der passendere Weg.

Dazu kommen Hebel, die es nur im Verfahren gibt: Das Insolvenzgeld entlastet die Lohnkosten für bis zu drei Monate, unwirtschaftliche Dauerverträge lassen sich mit verkürzten Fristen lösen, und Zins- wie Tilgungszahlungen auf die Altverbindlichkeiten ruhen während des Verfahrens. Diese Effekte finanzieren die Sanierung häufig zu einem guten Teil selbst.

Sie greifen allerdings nicht sofort und nicht überall. Die Lösungsrechte für Dauerschuldverhältnisse, also für Verträge mit laufenden Leistungen wie Miete, Leasing oder Wartung, setzen die Eröffnung des Verfahrens voraus. Zwischen Antrag und Eröffnung, im sogenannten Eröffnungsverfahren, gibt es sie noch nicht. Und das Ruhen betrifft die Altverbindlichkeiten. Was nach der Eröffnung neu begründet wird, ist als Masseverbindlichkeit in voller Höhe und bei Fälligkeit zu bedienen, wird also ganz normal weiterbezahlt und nicht auf eine Quote gekürzt. Wer mit diesen Hebeln plant, muss beides sauber trennen, sonst steht am Ende ein Liquiditätsplan, der die eigene Belastung zu niedrig ansetzt.

Wie kommt die Zustimmung der Gläubiger zustande?

Über den Plan wird gruppenweise abgestimmt, nicht im Ganzen. Nach § 222 InsO werden Gläubiger mit unterschiedlicher Rechtsstellung in eigene Gruppen eingeteilt, etwa gesicherte Gläubiger, einfache Insolvenzgläubiger und Arbeitnehmer. Diese Einteilung heißt Gruppenbildung. Sie ist der Zuschnitt der Wahlkreise, und wie beim Wahlkreiszuschnitt prägt sie das Ergebnis. Deshalb gehört die Gruppenbildung zum handwerklichen Kern des Plans.

In jeder Gruppe braucht es nach § 244 InsO zwei Mehrheiten zugleich: die Mehrheit der abstimmenden Gläubiger nach Köpfen und die Mehrheit der Forderungssummen der abstimmenden Gläubiger. Ein Beispiel mit erfundenen Zahlen: Stimmen in einer Gruppe zehn Gläubiger ab, müssen mindestens sechs von ihnen zustimmen, und auf diese sechs muss zugleich mehr als die Hälfte der Forderungssumme dieser Gruppe entfallen. Ein großer Gläubiger kann eine Gruppe also nicht allein überstimmen, ein Schwarm kleiner ebenso wenig.

Stimmt eine Gruppe nicht zu, ist der Plan noch nicht gescheitert. Das Obstruktionsverbot des § 245 InsO lässt ihre Zustimmung als erteilt gelten, wenn die Angehörigen dieser Gruppe durch den Plan voraussichtlich nicht schlechter gestellt werden als ohne ihn, wenn sie angemessen am wirtschaftlichen Wert beteiligt werden und wenn die Mehrheit der abstimmenden Gruppen zugestimmt hat. Obstruktionsverbot heißt schlicht: Wer nur blockiert, obwohl er durch den Plan nicht schlechter fährt, wird behandelt, als hätte er zugestimmt. Das ist die eigentliche Kraft des Verfahrens: Sachliche Gründe zählen, Blockade allein nicht. Verlassen sollte man sich darauf trotzdem nicht. Das Obstruktionsverbot ist ein Auffangnetz für einzelne Verweigerer, kein Ersatz für Verhandlungen mit den Großgläubigern.

Bestätigt das Gericht den Plan, tritt die Wirkung ein, um die es die ganze Zeit ging. Nach § 227 InsO wird die Schuldnerin, soweit der Plan nichts anderes bestimmt, mit der im gestaltenden Teil vorgesehenen Befriedigung von ihren restlichen Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern befreit. Übersetzt: Zahlen Sie die im Plan zugesagte Quote, sind Sie die restlichen Altschulden los. Maßgeblich ist die Rechtskraft der Bestätigung, nicht schon der Beschluss. Zwischen beiden liegt die Frist, in der Gläubiger noch Rechtsmittel einlegen können.

Diese Befreiung steht allerdings unter Vorbehalt. Gerät die Schuldnerin mit der Erfüllung des Plans gegenüber einem Gläubiger erheblich in Rückstand, wird der Erlass ihm gegenüber nach § 255 InsO hinfällig, und die alte Forderung lebt in voller Höhe wieder auf. Wer also die zugesagte Rate nicht zahlt, schuldet diesem Gläubiger wieder den vollen alten Betrag, nicht nur die Quote. Ein Plan, dessen Quote das Unternehmen nur bei bestem Verlauf tragen kann, ist deshalb kein guter Plan, sondern ein aufgeschobenes Problem.

Sie bleiben am Steuer, der Sachwalter überwacht nur

Der zweite Grund, warum die Eigenverwaltung für die Entschuldung so geeignet ist, liegt in der Rollenverteilung. Anders als in der Regelinsolvenz übernimmt kein Insolvenzverwalter das Ruder. Die Geschäftsführung bleibt im Amt und handelt den Plan selbst aus, begleitet von einem gerichtlich bestellten Sachwalter, der das Verfahren überwacht, aber nicht führt. Er schaut Ihnen also über die Schulter, statt Ihren Stuhl zu übernehmen. Für Kunden und Lieferanten ist das ein sichtbares Signal: Hier wird saniert, nicht abgewickelt. Wie sich die beiden Verfahrensarten im Detail unterscheiden, haben wir im Beitrag Eigenverwaltung oder Regelinsolvenz auseinandergenommen, die Aufgabenteilung im Beitrag Insolvenzverwalter oder Sachwalter.

Die Eigenverwaltung wird allerdings nicht auf Zuruf angeordnet. Dem Antrag ist nach § 270a InsO eine Eigenverwaltungsplanung beizufügen, unter anderem ein Finanzplan für sechs Monate, ein Konzept für die Durchführung des Verfahrens und eine Darstellung des Verhandlungsstands mit Gläubigern und anderen Beteiligten. Der Finanzplan zeigt Woche für Woche, welches Geld hereinkommt, welches hinausgeht und dass die Rechnungen im Verfahren bezahlt werden können. Wer diese Unterlagen erst nach der Antragstellung zusammensucht, hat die Eigenverwaltung praktisch schon verloren. Genau hier entscheidet sich, ob ein Verfahren sechs Monate oder zwei Jahre dauert.

Eine Hürde gehört dabei besonders früh auf den Tisch, weil sie in der Krise fast jeden betrifft: Bestehen Zahlungsrückstände von mehr als drei Monaten gegenüber Arbeitnehmern, Sozialversicherungsträgern, Lieferanten oder dem Finanzamt, oder ist die Eigenverwaltungsplanung in wesentlichen Punkten unschlüssig, so wird die Eigenverwaltung nach § 270b InsO nur noch ausnahmsweise angeordnet. Wer die Beiträge zur Sozialversicherung seit einem halben Jahr schuldig bleibt, hat die Eigenverwaltung damit meist schon verspielt, bevor er sie beantragt. Das ist einer der stärksten Gründe, nicht bis zum letzten Moment zu warten.

Wer noch nicht zahlungsunfähig ist, sondern die Krise kommen sieht, kann sogar einen Schritt früher ansetzen: Das Schutzschirmverfahren nach § 270d InsO räumt bis zu drei Monate ein, um den Plan unter dem Schutz vor Vollstreckungen zu erarbeiten. In dieser Zeit kann also kein Gläubiger pfänden. Voraussetzung ist die Bescheinigung eines in Insolvenzsachen erfahrenen Beraters, dass drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt, dass aber noch keine Zahlungsunfähigkeit eingetreten und die Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist. Diese Tür schließt sich also genau in dem Moment, in dem die meisten sich zum Handeln entschließen. Ob überhaupt schon ein Insolvenzgrund vorliegt, klärt der Beitrag Zahlungsunfähigkeit erkennen.

Und eine Klarstellung, die in der Erleichterung über den Sanierungsweg gern untergeht: Ist die Zahlungsunfähigkeit oder die Überschuldung bereits eingetreten, läuft die Antragsfrist des § 15a InsO unabhängig davon weiter, wie weit die Vorbereitung gediehen ist. Die Uhr hält nicht an, nur weil Sie an einem guten Konzept arbeiten. Die Eigenverwaltung ist eine Antwort auf die Antragspflicht, kein Aufschub für sie.

Der Weg zur bereinigten Bilanz

Der Ablauf folgt einem erprobten Muster.

Bestandsaufnahme. Am Anfang steht die ehrliche Frage: Trägt das Geschäftsmodell, wenn man die Altlasten wegdenkt? Fällt die Antwort negativ aus, ist der Plan das falsche Werkzeug.

Vorbereitung. Der Eigenantrag wird vorbereitet und mit einer Planungsrechnung unterlegt. Parallel entstehen Gläubigerübersicht, Finanzplan und das Grundgerüst des Plankonzepts.

Vorläufiges Verfahren. Nach der Antragstellung stabilisiert sich der Betrieb: Insolvenzgeld, Vollstreckungsschutz, Liquiditätsaufbau. Der Sachwalter wird bestellt, Kunden und Lieferanten werden aktiv informiert, nicht dem Flurfunk überlassen.

Planerstellung. Der Insolvenzplan beschreibt, welche Quote die Gläubiger erhalten, woher das Geld kommt und wie das Unternehmen danach aufgestellt ist. In dieser Phase wird gerechnet und vor allem verhandelt: mit Großgläubigern, mit Finanzamt und Sozialversicherungsträgern, mit Banken.

Abstimmung und Bestätigung. Stimmen die Gruppen zu und bestätigt das Gericht den Plan, tritt der Schuldenschnitt in Kraft. Mit der Aufhebung des Verfahrens ist die Gesellschaft wieder frei.

Danach steht dasselbe Unternehmen da, mit bereinigter Bilanz, ohne die alten Verbindlichkeiten, wieder kreditwürdig. Die Entschuldung wirkt auch nach innen. Eine Geschäftsführung, die jahrelang nur Löcher gestopft hat, gewinnt Handlungsspielraum zurück. Investitionen, die ewig aufgeschoben wurden, werden wieder möglich.

Was der Insolvenzplan nicht erledigt

Diese drei Punkte gehören vor die Entscheidung, nicht hinterher.

Persönliche Bürgschaften bleiben. Nach § 254 Abs. 2 InsO berührt der Plan die Rechte der Gläubiger gegen Mitschuldner und Bürgen nicht. Wer für Bankkredite persönlich mitgehaftet hat, ist durch die Entschuldung der Gesellschaft nicht automatisch frei. Im Gegenteil: Die Bank kann sich nach dem Verzicht gegenüber der GmbH an Sie halten. Das muss gesondert verhandelt werden, am besten in derselben Runde. Der Beitrag zur persönlichen Bürgschaft in der GmbH-Insolvenz geht darauf ein.

Der Forderungsverzicht erzeugt einen Ertrag. Buchhalterisch ist ein Schuldenerlass ein Gewinn, denn eine Verbindlichkeit fällt weg und das Eigenkapital steigt. Für Sanierungserträge sieht § 3a EStG unter bestimmten Voraussetzungen eine Steuerbefreiung vor. Voraussetzung ist unter anderem, dass das Unternehmen sanierungsbedürftig und sanierungsfähig ist und der Erlass dazu geeignet ist; automatisch greift die Befreiung nicht. Und sie ist nicht umsonst zu haben: Bestehende Verlustvorträge werden mit dem Sanierungsertrag verrechnet und gehen dabei unter. Verlustvorträge sind alte Verluste, mit denen Sie künftige Gewinne steuerlich verrechnen könnten. Sie sind nach der Sanierung also aufgebraucht. Das gehört früh mit dem steuerlichen Berater geklärt und in den Plan eingearbeitet, nicht im Nachgang entdeckt.

Haftungsfragen aus der Vergangenheit bleiben bestehen. Der Plan entschuldet die Gesellschaft, nicht die Geschäftsführung. Ansprüche wegen verspäteter Antragstellung oder wegen Zahlungen nach Insolvenzreife werden gesondert geprüft. Was dabei auf dem Spiel steht, beschreibt der Beitrag zur Geschäftsführerhaftung bei Insolvenzverschleppung.

Was kostet die Entschuldung?

Es fallen zwei Kostenblöcke an. Der eine ist die Begleitung durch Sanierungsgeschäftsführung und Berater, also das frei vereinbarte Honorar. Der andere sind die Kosten des Verfahrens selbst, also Gerichtskosten und die Vergütung des Sachwalters, die das Gericht festsetzt. Der zweite Block wird aus dem Vermögen der Gesellschaft beziehungsweise aus der Masse getragen, nicht aus dem Privatvermögen des Geschäftsführers. Wie sich die Honorare zusammensetzen, steht offen im Beitrag Was kostet eine Unternehmenssanierung.

Der entscheidende Kostenfaktor ist allerdings der Zeitpunkt. Je mehr Liquidität noch vorhanden ist, desto mehr Gestaltungsspielraum bleibt und desto günstiger wird das Verfahren. Wer wartet, bis die Löhne nicht mehr gezahlt werden können, hat die meisten Optionen bereits verloren.

Sie prüfen, ob eine Entschuldung über den Insolvenzplan für Ihr Unternehmen trägt? Schildern Sie uns die Lage, kostenlos, vertraulich und unverbindlich.

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Häufige Fragen

Wie viel Schulden werden bei einem Insolvenzplan erlassen?

Das hängt von der Vermögenslage ab. Maßstab ist, was die Gläubiger bei einer Zerschlagung erhielten, denn der Plan muss sie besserstellen. In der Praxis liegen Planquoten häufig zwischen fünf und dreißig Prozent; der Rest der Forderungen entfällt mit der Rechtskraft der Planbestätigung. Ein Rechenbeispiel mit erfundenen Zahlen: Bei 2.000.000 € Altschulden und einer Quote von 15 Prozent zahlt das Unternehmen 300.000 € und ist die übrigen 1.700.000 € los. Wird die zugesagte Quote später nicht gezahlt, lebt die Forderung des betroffenen Gläubigers nach § 255 InsO wieder auf.

Kann ich mein Unternehmen entschulden, ohne die Kontrolle abzugeben?

Ja, genau dafür ist die Eigenverwaltung gedacht. Die Geschäftsführung bleibt im Amt und setzt die Sanierung selbst um. Ein Sachwalter überwacht das Verfahren im Interesse der Gläubiger, führt aber nicht die Geschäfte.

Wie lange dauert die Entschuldung über einen Insolvenzplan?

Gut vorbereitete Eigenverwaltungsverfahren mit Insolvenzplan sind in der Regel nach sechs bis neun Monaten aufgehoben. Entscheidend ist die Vorbereitung vor der Antragstellung: Je belastbarer Planungsrechnung und Plankonzept, desto schneller das Verfahren. Umgekehrt verlängern schlechte Vorbereitung, Streit über die Gruppenbildung oder Rechtsmittel gegen die Planbestätigung das Verfahren deutlich. Und die Aufhebung ist nicht immer das Ende: Sieht der Plan Ratenzahlungen oder eine Planüberwachung vor, laufen die Pflichten daraus weiter.

Behalten wir unsere Verträge, Zulassungen und Zertifizierungen?

Beim Insolvenzplan bleibt der Rechtsträger bestehen, die GmbH selbst besteht also unverändert fort. Deshalb bleiben grundsätzlich auch Verträge, Zulassungen und Zertifizierungen erhalten. Das ist der zentrale Unterschied zur übertragenden Sanierung, bei der die Vermögenswerte auf eine neue Gesellschaft übergehen.

Was passiert, wenn ein großer Gläubiger nicht zustimmt?

Abgestimmt wird in Gruppen. In jeder Gruppe sind nach § 244 InsO Kopf- und Summenmehrheit nötig, also die Mehrheit der Personen und die Mehrheit der Forderungssummen. Verweigert eine Gruppe die Zustimmung, kann sie über das Obstruktionsverbot des § 245 InsO als zustimmend gelten, sofern sie durch den Plan nicht schlechter steht als ohne ihn, angemessen beteiligt wird und die Mehrheit der Gruppen zugestimmt hat.

Werde ich als Geschäftsführer von meiner Bürgschaft frei?

Nein, nicht automatisch. Nach § 254 Abs. 2 InsO lässt der Plan die Rechte der Gläubiger gegen Mitschuldner und Bürgen unberührt. Persönliche Sicherheiten müssen in eigenen Verhandlungen geregelt werden, sinnvollerweise parallel zum Plan.

Muss das Unternehmen zahlungsunfähig sein, um einen Plan vorzulegen?

Nein. Es genügt ein Eröffnungsgrund, und nach § 18 InsO ist die drohende Zahlungsunfähigkeit beim Eigenantrag des Schuldners ein solcher Grund. Drohend heißt: Heute reicht das Geld noch, absehbar aber nicht mehr. Sie eröffnet zusätzlich den Weg ins Schutzschirmverfahren nach § 270d InsO, der bei eingetretener Zahlungsunfähigkeit versperrt ist. Umgekehrt gilt: Wer bereits zahlungsunfähig oder überschuldet ist, hat kein Wahlrecht mehr, sondern eine Antragspflicht nach § 15a InsO, die unabhängig vom Stand der Planvorbereitung läuft.

Wird der Schuldenerlass versteuert?

Der Verzicht der Gläubiger führt buchhalterisch zu einem Ertrag, auf den ohne Weiteres Steuern anfallen würden. Für Sanierungserträge sieht § 3a EStG unter bestimmten Voraussetzungen eine Steuerbefreiung vor, die aber an eine Prüfung von Sanierungsbedürftigkeit, Sanierungsfähigkeit und Sanierungseignung geknüpft ist und die vorhandenen Verlustvorträge aufzehrt. Die Prüfung gehört früh in die Planerstellung, weil sie die Quote und die Liquidität nach dem Verfahren beeinflusst.

Erfahren Kunden und Lieferanten von dem Verfahren?

Ja, das Verfahren wird öffentlich bekanntgemacht. Deshalb gehört die Kommunikation in die Vorbereitung: Wer seine wichtigsten Kunden und Lieferanten selbst und zuerst informiert, steuert die Reaktion. Wer es dem Zufall überlässt, verliert Aufträge an Wettbewerber, die schneller telefonieren.

Was ist der Unterschied zum StaRUG?

Die Restrukturierung nach dem StaRUG findet außerhalb eines Insolvenzverfahrens statt und setzt drohende Zahlungsunfähigkeit voraus. Sie ist diskreter, erreicht aber nicht alle Gläubigergruppen und bietet weder Insolvenzgeld noch die Lösungsrechte für Dauerschuldverhältnisse, die das Insolvenzverfahren kennt.

Dieser Beitrag ist allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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