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Außergerichtliche Sanierung: aus der Krise ohne Gericht

22. August 2026 · Lesezeit ca. 6 Min.
Von Michael Witt · CRO / Sanierungsgeschäftsführer · 25+ Jahre Sanierungspraxis, u. a. begleitete Eigenverwaltungen und übertragende Sanierungen in Industrie, Handwerk, Personaldienstleistung und Gesundheitswesen

Nicht jede Unternehmenskrise landet vor dem Insolvenzgericht. Viele Fälle, die auf den ersten Blick nach Insolvenz aussehen, lassen sich still im Hintergrund lösen – über Verhandlungen mit Gläubigern, ein neues Finanzierungskonzept, den Verzicht einzelner Banken auf Teile ihrer Forderung. Genau das meint die außergerichtliche Sanierung: die Rettung des Unternehmens ohne förmliches Verfahren, ohne Aktenzeichen, ohne öffentliche Bekanntmachung.

Der Reiz liegt auf der Hand. Kein Insolvenzstempel, keine Verunsicherung bei Kunden und Lieferanten, oft niedrigere Kosten. Doch der Weg hat harte Grenzen. Wer sie übersieht, riskiert am Ende genau das, was er vermeiden wollte – und zusätzlich die persönliche Haftung.

Was die außergerichtliche Sanierung eigentlich ist

Der Begriff ist nicht gesetzlich definiert. Gemeint ist jede Form der Krisenbewältigung, die auf privatrechtlichen Vereinbarungen beruht und ohne Beteiligung des Gerichts auskommt. Das kann eine Stundung sein, ein Sanierungskredit, ein Rangrücktritt des Gesellschafters, ein Vergleich mit dem Finanzamt oder ein sogenannter außergerichtlicher Vergleich, bei dem sämtliche Gläubiger auf einen Teil ihrer Forderungen verzichten.

Der entscheidende Unterschied zum StaRUG-Verfahren oder zur Insolvenz: Es gibt keinen Zwang. Jeder Gläubiger muss freiwillig mitmachen. Wer nicht will, muss auch nicht. Und ein einziger Gläubiger, der quer schießt, kann die ganze Konstruktion zum Einsturz bringen.

Das macht die außergerichtliche Sanierung zugleich elegant und fragil. Sie funktioniert, solange alle Beteiligten ein Interesse an der Fortführung haben – und sie scheitert, sobald einer meint, im Insolvenzverfahren mehr herauszuholen.

Wann dieser Weg realistisch ist

Es gibt ein paar Bedingungen, unter denen sich die stille Sanierung lohnt. Fehlen sie, verschwendet man Zeit, die man in der Krise nicht hat.

Fehlt eine dieser Bedingungen, ist der Blick auf die gerichtlichen Instrumente meist ehrlicher – dazu weiter unten.

Die Insolvenzantragspflicht als harte Grenze

Hier liegt der gefährlichste Punkt. Die außergerichtliche Sanierung setzt Verhandlungsspielraum voraus, doch das Gesetz gibt diesen Spielraum nicht unbegrenzt.

Ist eine haftungsbeschränkte Gesellschaft – etwa eine GmbH – zahlungsunfähig im Sinne des § 17 InsO oder überschuldet nach § 19 InsO, greift die Antragspflicht des § 15a InsO. Der Antrag ist dann ohne schuldhaftes Zögern zu stellen, spätestens innerhalb von drei Wochen bei Zahlungsunfähigkeit und spätestens sechs Wochen bei Überschuldung. Diese Fristen sind Höchstfristen, keine Wartezeiten. Wer sie ausschöpft, obwohl längst klar ist, dass keine Rettung mehr gelingt, handelt bereits schuldhaft.

Für den Geschäftsführer heißt das: Verhandlungen sind nur so lange zulässig, wie sie eine ernsthafte, belegbare Aussicht auf Erfolg haben. Verstreichen die Fristen ohne Antrag, drohen die Haftung nach § 15b InsO für Zahlungen nach Insolvenzreife und im schlimmsten Fall der Vorwurf der Insolvenzverschleppung. Die außergerichtliche Sanierung ist deshalb immer ein Wettlauf gegen diese Fristen – und ein guter Sanierungsberater rechnet parallel durch, ob und wann Insolvenzreife eintritt.

Ablauf in der Praxis

In der Realität folgt eine außergerichtliche Sanierung selten dem Lehrbuch, aber ein paar Etappen wiederholen sich fast immer.

Phase Was passiert Ziel
Bestandsaufnahme Liquiditätsstatus, Fortführungsprognose, Prüfung der Insolvenzreife Klarheit, ob überhaupt Zeit bleibt
Konzept Sanierungsplan mit Maßnahmen, Zahlen, Zeitachse Verhandlungsgrundlage schaffen
Verhandlung Gespräche mit Banken, Finanzamt, Großgläubigern Verzicht, Stundung, frisches Geld
Umsetzung Verträge, Sicherheiten, Monitoring Sanierung dauerhaft absichern

Ein Beispiel aus der Praxis, anonymisiert: Ein mittelständischer Metallverarbeiter geriet nach dem Ausfall eines Großkunden in Schieflage. Statt sofort zum Gericht zu gehen, wurde ein Konzept erstellt, das der Hausbank eine Rückführung über 36 Monate zusagte und zwei Lieferanten zu einem Teilverzicht bewegte. Voraussetzung war ein testierter Finanzstatus, der zeigte: Die Zahlungsunfähigkeit war noch nicht eingetreten, die Prognose trug. Ohne diese belastbare Grundlage hätte kein Gläubiger unterschrieben.

Der Sanierungsberater als Moderator

Anders als in einem Insolvenzverfahren gibt es außergerichtlich keinen Verwalter mit den Befugnissen des § 80 InsO, der von Amts wegen die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis übernimmt. Die Geschäftsführung bleibt vollständig im Amt und trägt die Verantwortung weiter.

Hier kommt häufig ein Chief Restructuring Officer ins Spiel – ein auf Krisen spezialisierter Geschäftsführer, der das Ruder übernimmt, ohne dass ein Gericht ihn bestellt. Er verschafft dem Unternehmen Glaubwürdigkeit am Verhandlungstisch und entlastet die bisherige Führung, ohne deren Haftung zu übernehmen. Wie sich diese Rolle von der eines gerichtlich bestellten Verwalters unterscheidet, ist im Detail unter CRO vs. Insolvenzverwalter beschrieben.

Wenn außergerichtlich nicht reicht

Manchmal zeigt die Bestandsaufnahme früh: Der Gläubigerkreis ist zu groß, ein einzelner Beteiligter blockiert, oder die Insolvenzreife ist bereits da. Dann ist die außergerichtliche Sanierung kein sinnvoller Weg mehr – aber das Unternehmen ist deshalb nicht verloren.

Zwei Instrumente schließen die Lücke. Das StaRUG erlaubt eine Restrukturierung mit gerichtlichem Rahmen, aber ohne Insolvenzverfahren – auch gegen den Willen einzelner Gläubiger, sofern die notwendigen Mehrheiten erreicht werden. Und die Eigenverwaltung nach den §§ 270 ff. InsO, insbesondere das Schutzschirmverfahren nach § 270d InsO, verbindet die Sanierung im Verfahren mit dem Verbleib der Geschäftsführung am Steuer. Wer sich frühzeitig beraten lässt, hält sich diese Optionen offen – und wählt am Ende nicht zwischen Rettung und Insolvenz, sondern zwischen mehreren Rettungswegen. Eine Übersicht der Fortführungsmodelle bietet der Beitrag zur übertragenden Sanierung.

Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen außergerichtlicher Sanierung und StaRUG?

Die außergerichtliche Sanierung beruht ausschließlich auf freiwilligen Vereinbarungen – jeder Gläubiger muss zustimmen. Das StaRUG stellt einen gerichtlichen Rahmen bereit, in dem ein Restrukturierungsplan auch gegen den Willen einzelner Gläubiger durchgesetzt werden kann, wenn die erforderlichen Mehrheiten erreicht sind. StaRUG ist damit das Werkzeug für Fälle, in denen einzelne Blockierer eine rein einvernehmliche Lösung verhindern.

Darf man außergerichtlich verhandeln, obwohl das Unternehmen schon zahlungsunfähig ist?

Sobald Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO oder Überschuldung nach § 19 InsO vorliegt, greift die Antragspflicht des § 15a InsO mit ihren Höchstfristen von drei bzw. sechs Wochen. Verhandlungen sind dann nur zulässig, wenn eine ernsthafte und belegbare Aussicht auf kurzfristigen Erfolg besteht. Wer die Fristen ohne Antrag verstreichen lässt, riskiert Haftung und den Vorwurf der Insolvenzverschleppung.

Wie lange dauert eine außergerichtliche Sanierung?

Das hängt stark vom Gläubigerkreis ab. Bei wenigen Beteiligten und einem klaren Konzept sind Vereinbarungen manchmal in wenigen Wochen unter Dach und Fach. Je mehr Gläubiger zustimmen müssen und je komplexer die Sicherheitenlage ist, desto länger zieht es sich. Der begrenzende Faktor sind fast immer die Insolvenzantragsfristen.

Haftet der Geschäftsführer bei einer gescheiterten außergerichtlichen Sanierung?

Ein Scheitern allein löst keine Haftung aus. Kritisch wird es, wenn während der Verhandlungen die Insolvenzreife eintritt und der Antrag nicht rechtzeitig gestellt wird. Dann drohen die Haftung nach § 15b InsO für Zahlungen nach Insolvenzreife und der Vorwurf der Verschleppung. Deshalb muss die Insolvenzreife während der gesamten Sanierung laufend geprüft werden.

Was VIAEXCRISI anders macht

Ein CRO ergänzt üblicherweise die bestehende Geschäftsführung. Wir gehen weiter: Auf Wunsch übernimmt der Sanierungsgeschäftsführer die Geschäftsführung vollständig und löst die bisherige ab — damit Sie als Gesellschafter oder Geschäftsführer keinen „Insolvenz-Stempel“ in Ihren Neustart tragen.

Wir begleiten das Verfahren von A bis Z — vom ersten Antrag bis zur Löschung der Gesellschaft. Die zähe Abwicklung wird unser Problem, nicht Ihres: Sie kümmern sich ab sofort um neue, gewinnbringende Projekte, die Zeitdiebe übernehmen wir.

Möglich macht das ein hocheffizienter, KI-gestützter Apparat — eigene Systeme für Dokumente, Fristen und Kommunikation, die Standardschritte automatisieren, vollständig DSGVO-konform auf deutschen Servern.

Insolvenz muss kein Ende sein — und kein Flächenbrand.

Wenn Sie unsicher sind, welcher Weg trägt: Schildern Sie uns Ihre Situation — im kostenlosen Erstgespräch. Vertraulich und unverbindlich; auch die Kosten einer Zusammenarbeit kalkulieren wir dort gemeinsam und individuell.

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