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Außergerichtliche Sanierung: aus der Krise ohne Gericht

22. August 2026 · Lesezeit ca. 15 Min.
Von Michael Witt · CRO / Sanierungsgeschäftsführer · 25+ Jahre Sanierungspraxis, u. a. begleitete Eigenverwaltungen und übertragende Sanierungen in Industrie, Handwerk, Personaldienstleistung und Gesundheitswesen

Die außergerichtliche Sanierung rettet ein Unternehmen allein über Verträge mit den Gläubigern: Stundung, Teilverzicht, frisches Geld, neue Sicherheiten. Es gibt kein Aktenzeichen, keine öffentliche Bekanntmachung, keinen Verwalter. Dafür gilt eine harte Bedingung: Jeder betroffene Gläubiger muss freiwillig mitziehen. Und der Weg steht im Kern nur offen, solange keine Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO läuft. Diese Vorschrift zwingt den Geschäftsführer einer GmbH, beim Amtsgericht Insolvenz anzumelden, sobald die Gesellschaft ihre fälligen Rechnungen nicht mehr bezahlen kann oder rechnerisch überschuldet ist. Ist einer dieser beiden Punkte erreicht, spricht man von Insolvenzreife. Dann bleibt für Verhandlungen nur noch die Höchstfrist von drei bzw. sechs Wochen, und auch die nur, solange eine ernsthafte Aussicht besteht, die Insolvenzreife darin zu beseitigen.

In der Praxis entscheidet sich damit alles an zwei Fragen. Ist der Gläubigerkreis klein genug, um wirklich jeden an den Tisch zu bekommen? Und bleibt genug Zeit, bevor Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung den Antrag erzwingen? Wer beide Fragen ehrlich beantwortet, weiß nach einem Tag, ob dieser Weg trägt.

Was ist eine außergerichtliche Sanierung?

Der Begriff steht in keinem Gesetz. Gemeint ist jede Form der Krisenbewältigung, die auf normalen Verträgen beruht und ohne das Gericht auskommt. Das kann eine Stundung sein, ein Sanierungskredit, ein Rangrücktritt des Gesellschafters, also seine Erklärung, mit dem eigenen Darlehen freiwillig hinter alle anderen Gläubiger zurückzutreten, ein Vergleich mit dem Finanzamt oder ein sogenannter außergerichtlicher Vergleich, bei dem sämtliche Gläubiger auf einen Teil ihrer Forderungen verzichten.

Der entscheidende Unterschied zum StaRUG-Verfahren oder zur Insolvenz: Es gibt keinen Zwang. Jeder Gläubiger muss freiwillig mitmachen. Wer nicht will, muss auch nicht. Und ein einziger Gläubiger, der quer schießt, kann die ganze Konstruktion zum Einsturz bringen.

Das macht die außergerichtliche Sanierung zugleich elegant und fragil. Sie funktioniert, solange alle Beteiligten ein Interesse an der Fortführung haben, und sie scheitert, sobald einer meint, im Insolvenzverfahren mehr herauszuholen.

Wann ist dieser Weg realistisch?

Ein paar Bedingungen entscheiden darüber, ob sich die stille Sanierung lohnt. Fehlen sie, verschwendet man Zeit, die man in der Krise nicht hat.

Fehlt eine dieser Bedingungen, ist der Blick auf die gerichtlichen Instrumente meist ehrlicher.

Was unterscheidet sie von StaRUG und Eigenverwaltung?

Die drei Wege werden oft in einen Topf geworfen. Sie unterscheiden sich vor allem darin, wie viel Zustimmung nötig ist und was das Unternehmen an Werkzeugen dazubekommt.

Außergerichtliche Sanierung StaRUG Eigenverwaltung
Zustimmung nötig jeder betroffene Gläubiger einzeln Mehrheit von 75 Prozent je Gruppe (§ 25 StaRUG) Mehrheiten im Insolvenzplan
Öffentlichkeit keine im Regelfall nicht öffentlich öffentliche Bekanntmachung
Zugang offen, solange keine Antragspflicht drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 29 StaRUG, § 18 InsO), Ende bei eingetretener Insolvenzreife (§ 33 Abs. 2 StaRUG) Insolvenzgrund bzw. drohende Zahlungsunfähigkeit
Zusatzinstrumente keine Eingriff in Finanzverbindlichkeiten Insolvenzgeld, Vertragsrecht, Personalinstrumente
Kosten Berater und Gutachten Berater, Gericht, ggf. Restrukturierungsbeauftragter Verfahrenskosten, Sachwalter, Berater

Die Zeile zur Zustimmung ist der Kern der Tabelle. Außergerichtlich zählen Sie Köpfe: Fehlt eine Unterschrift, fehlt die Sanierung. Im StaRUG werden die Gläubiger in Gruppen eingeteilt, und in jeder Gruppe reichen 75 Prozent der Stimmen. Wer dagegen stimmt, wird überstimmt und muss den Plan trotzdem gegen sich gelten lassen.

Ein Punkt wird beim StaRUG regelmäßig überschätzt: Es ist kein Ersatz für ein Insolvenzverfahren, sondern ein Instrument für die Phase davor. Können Sie während der laufenden Restrukturierung Ihre Rechnungen nicht mehr bezahlen oder werden Sie überschuldet, müssen Sie das dem Gericht melden, und das Gericht beendet die Sache dann im Regelfall (§ 33 Abs. 2 StaRUG). Wer bereits überschuldet ist, kommt damit meist zu spät.

Kurz gefasst: Je mehr Gläubiger blockieren können, desto weniger trägt der rein vertragliche Weg. Die Einzelheiten zum gerichtlichen Rahmen ohne Insolvenz stehen im Beitrag zur StaRUG-Restrukturierung, die Alternative im Verfahren beschreibt der Vergleich Eigenverwaltung oder Regelinsolvenz.

Wo liegt die harte Grenze? Die Insolvenzantragspflicht

Hier liegt der gefährlichste Punkt. Die außergerichtliche Sanierung braucht Verhandlungsspielraum, doch das Gesetz gibt diesen Spielraum nicht unbegrenzt.

Zwei Zustände lösen die Pflicht aus. Zahlungsunfähig im Sinne des § 17 InsO ist eine Gesellschaft, wenn sie die fälligen Rechnungen nicht mehr bezahlen kann und diese Lücke nicht binnen kurzer Zeit schließt. Überschuldet nach § 19 InsO ist sie, wenn ihr Vermögen die Schulden nicht mehr deckt und niemand seriös damit rechnen kann, dass der Betrieb weiterläuft. Trifft eines davon auf eine GmbH oder eine andere haftungsbeschränkte Gesellschaft zu, greift die Antragspflicht des § 15a InsO. Der Antrag ist dann ohne schuldhaftes Zögern zu stellen, spätestens innerhalb von drei Wochen bei Zahlungsunfähigkeit und spätestens sechs Wochen bei Überschuldung. Die Uhr läuft ab dem Tag, an dem der Zustand eintritt, nicht ab dem Tag, an dem Sie ihn bemerken. Und diese Fristen sind Höchstfristen, keine Wartezeiten. Wer sie ausschöpft, obwohl längst klar ist, dass keine Rettung mehr gelingt, handelt bereits schuldhaft.

Für den Geschäftsführer heißt das: Verhandeln dürfen Sie nur so lange, wie Sie eine ernsthafte und belegbare Aussicht auf Erfolg haben. Verstreichen die Fristen ohne Antrag, wird es persönlich teuer. Nach § 15b InsO müssen Sie jede Zahlung, die Sie nach Eintritt der Insolvenzreife noch geleistet haben, dem späteren Insolvenzverwalter aus Ihrem Privatvermögen erstatten. Dazu kommt im schlimmsten Fall der strafrechtliche Vorwurf der Insolvenzverschleppung. Die außergerichtliche Sanierung ist deshalb immer ein Wettlauf gegen diese Fristen, und ein guter Sanierungsberater rechnet parallel durch, ob und wann Insolvenzreife eintritt.

Praktisch bedeutet das drei Dinge: eine wöchentlich fortgeschriebene Liquiditätsplanung, eine schriftlich festgehaltene Prüfung der beiden Insolvenzgründe und ein festes Abbruchdatum. Denken Sie an einen Zulieferbetrieb, der am 3. des Monats die Löhne nicht mehr vollständig überweisen kann. Ab diesem Tag läuft die Uhr, auch wenn die Bank erst zwei Wochen später reagiert. Wie die Prüfung im Einzelnen aussieht, steht in den Beiträgen zur Zahlungsunfähigkeit und zur Überschuldung mit Fortführungsprognose. Welche Folgen ein zu später Antrag hat, zeigt der Beitrag zur Geschäftsführerhaftung bei Insolvenzverschleppung.

Wie läuft eine außergerichtliche Sanierung ab?

In der Realität folgt eine außergerichtliche Sanierung selten dem Lehrbuch, aber ein paar Etappen wiederholen sich fast immer.

Phase Was passiert Ziel
Bestandsaufnahme Liquiditätsstatus, Fortführungsprognose, Prüfung der Insolvenzreife Klarheit, ob überhaupt Zeit bleibt
Konzept Sanierungsplan mit Maßnahmen, Zahlen, Zeitachse Verhandlungsgrundlage schaffen
Verhandlung Gespräche mit Banken, Finanzamt, Großgläubigern Verzicht, Stundung, frisches Geld
Umsetzung Verträge, Sicherheiten, Monitoring Sanierung dauerhaft absichern

Ein Beispiel aus der Praxis, anonymisiert: Ein mittelständischer Metallverarbeiter geriet nach dem Ausfall eines Großkunden in Schieflage. Statt sofort zum Gericht zu gehen, wurde ein Konzept erstellt, das der Hausbank eine Rückführung über 36 Monate zusagte und zwei Lieferanten zu einem Teilverzicht bewegte. Voraussetzung war ein testierter Finanzstatus, der zeigte: Die Zahlungsunfähigkeit war noch nicht eingetreten, die Prognose trug. Ohne diese belastbare Grundlage hätte kein Gläubiger unterschrieben.

Eine Regel aus 25 Jahren Praxis: Verhandeln Sie nie in Einzelgesprächen mit unterschiedlichen Zahlen. Sobald zwei Banken merken, dass sie verschiedene Fassungen desselben Plans bekommen haben, ist die Sanierung tot. Ein Zahlenwerk, ein Stichtag, für alle dasselbe.

Welche Bausteine kommen in Betracht?

Die Sanierungsvereinbarung ist fast immer ein Paket. Einzelne Zugeständnisse tragen selten.

Bei größeren Engagements verlangen Banken regelmäßig ein Sanierungsgutachten nach dem Standard IDW S 6. Das ist ein Gutachten, mit dem ein Wirtschaftsprüfer nach festen Vorgaben bestätigt, dass das Unternehmen sanierungsfähig ist. Es kostet Geld und Zeit, ist aber häufig die Bedingung dafür, dass ein Kreditinstitut intern überhaupt zustimmen darf. Was solche Vorarbeiten kosten, ordnet der Beitrag Was kostet eine Unternehmenssanierung ein.

Welche steuerlichen Folgen hat der Forderungsverzicht?

Ein Punkt, der in Verhandlungen regelmäßig übersehen wird: Verzichtet ein Gläubiger auf 300.000 Euro, wird das Unternehmen diese Schuld los, und die Buchhaltung verbucht dafür einen Gewinn in gleicher Höhe. Auf diesen sogenannten Sanierungsertrag müsste das Unternehmen Steuern zahlen, obwohl kein Euro auf dem Konto eingegangen ist. Genau davor schützt § 3a EStG: Unter bestimmten Voraussetzungen bleibt der Sanierungsertrag steuerfrei, für die Gewerbesteuer flankiert durch § 7b GewStG. Voraussetzung ist eine unternehmensbezogene Sanierung. Das Unternehmen muss also sanierungsbedürftig und sanierungsfähig sein, der Verzicht muss geeignet sein, die Sanierung zu tragen, und die Gläubiger müssen ihn gerade zu diesem Zweck erklären.

Die Steuerfreiheit hat allerdings ihren Preis: Der Sanierungsertrag verbraucht zuerst die vorhandenen Verlustvorträge und die laufenden Verluste (§ 3a Abs. 3 EStG). Verlustvorträge sind die aufgelaufenen Verluste der Vorjahre, mit denen ein Unternehmen künftige Gewinne steuerlich verrechnen darf. Wer also fest damit gerechnet hat, in den ersten Jahren nach der Sanierung dank dieser Vorträge kaum Steuern zu zahlen, muss neu rechnen.

Das ist kein Nebenschauplatz. Wer den Verzicht vereinbart, ohne die steuerliche Seite vorher zu klären, riskiert eine Steuerlast auf einen Gewinn, dem kein Cent Liquidität gegenübersteht. Ob die Voraussetzungen des § 3a EStG vorliegen, entscheidet am Ende das Finanzamt. In größeren Fällen gehört deshalb eine verbindliche Auskunft in den Zeitplan, also die vorherige schriftliche Zusage des Finanzamts, wie es den Fall behandeln wird, bevor unterschrieben wird. Die Unterlagen, die den Sanierungscharakter belegen, entstehen deshalb parallel zum Konzept und nicht hinterher.

Wer moderiert die Verhandlung?

Anders als in einem Insolvenzverfahren gibt es außergerichtlich keinen Verwalter, der Ihnen das Ruder aus der Hand nimmt. Im Verfahren geht diese Macht nach § 80 InsO von Amts wegen auf den Verwalter über: Nur noch er darf über das Vermögen der Gesellschaft entscheiden. Außergerichtlich passiert das nicht. Die Geschäftsführung bleibt vollständig im Amt und trägt die Verantwortung weiter.

Hier kommt häufig ein Chief Restructuring Officer ins Spiel, ein auf Krisen spezialisierter Geschäftsführer, der das Ruder übernimmt, ohne dass ein Gericht ihn bestellt. Er verschafft dem Unternehmen Glaubwürdigkeit am Verhandlungstisch und entlastet die bisherige Führung fachlich. Die gesetzlichen Pflichten nimmt er ihr damit nicht ab: Die Antragspflicht des § 15a InsO trifft jeden Geschäftsführer persönlich, auch den, der sich auf einen Sanierer verlässt. Wie sich diese Rolle von der eines gerichtlich bestellten Verwalters unterscheidet, ist im Detail unter CRO vs. Insolvenzverwalter beschrieben, die Aufgaben im Tagesgeschäft beschreibt der Beitrag Sanierungsgeschäftsführer: Aufgaben.

Was passiert, wenn die Sanierung später doch scheitert?

Diese Frage gehört an den Anfang der Verhandlung, nicht ans Ende. Denn kommt es später doch zum Verfahren, sieht sich der Insolvenzverwalter jede Zahlung und jede Sicherheit aus der Sanierungsphase noch einmal an und holt sich zurück, was einzelne Gläubiger unberechtigt bevorzugt hat. Das nennt man Anfechtung.

Wer während der Verhandlungen einzelne Gläubiger bevorzugt bedient, schafft damit Rückforderungsansprüche des Verwalters gegen genau die Partner, die er halten wollte. Der Lieferant, den Sie mit einer Sonderzahlung bei der Stange gehalten haben, bekommt zwei Jahre später Post vom Verwalter. Umgekehrt schützt ein schlüssiges, dokumentiertes Sanierungskonzept die Beteiligten: Zahlungen, die ein ernsthaftes und bereits laufendes Konzept umsetzen, sind gegen die Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO deutlich besser geschützt als solche, die nur unter Druck geflossen sind. Bei dieser Form der Anfechtung geht es um den Vorwurf, Sie hätten die übrigen Gläubiger bewusst benachteiligt, und genau den entkräftet ein sauberes Konzept. Vollständig schützt es nicht: Für die drei Monate vor dem Antrag gibt es die Deckungsanfechtung (§§ 130, 131 InsO). Dort kann der Verwalter Zahlungen schon deshalb zurückfordern, weil der Gläubiger die Zahlungsunfähigkeit kannte. Auf ein gutes Konzept kommt es dabei nicht mehr an. Wer in dieser Phase noch zahlt, sollte das wissen. Welche Zahlungen betroffen sind, zeigt der Beitrag zur Insolvenzanfechtung von Zahlungen.

Wenn außergerichtlich nicht reicht

Manchmal zeigt die Bestandsaufnahme früh: Der Gläubigerkreis ist zu groß, ein einzelner Beteiligter blockiert, oder die Insolvenzreife ist bereits da. Dann ist die außergerichtliche Sanierung kein sinnvoller Weg mehr, aber das Unternehmen ist deshalb nicht verloren.

Zwei Instrumente schließen die Lücke. Das StaRUG erlaubt eine Restrukturierung mit gerichtlichem Rahmen, aber ohne Insolvenzverfahren, auch gegen den Willen einzelner Gläubiger, sofern die notwendigen Mehrheiten erreicht werden. Und die Eigenverwaltung nach den §§ 270 ff. InsO, insbesondere das Schutzschirmverfahren nach § 270d InsO, verbindet die Sanierung im Verfahren mit dem Verbleib der Geschäftsführung am Steuer. Wer sich frühzeitig beraten lässt, hält sich diese Optionen offen und wählt am Ende zwischen mehreren Rettungswegen statt zwischen Rettung und Insolvenz. Eine Übersicht der Fortführungsmodelle bietet der Beitrag zur übertragenden Sanierung.

Wenn Sie einordnen wollen, welcher dieser Wege in Ihrem Fall überhaupt noch offen steht: Der Überblick Unternehmen retten zeigt die Möglichkeiten der Reihe nach, im Kontakt lässt sich der konkrete Fall besprechen. Zur Person hinter diesen Beiträgen: Michael Witt, Sanierungsgeschäftsführer mit 25 Jahren Praxis.

Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen außergerichtlicher Sanierung und StaRUG?

Die außergerichtliche Sanierung beruht ausschließlich auf freiwilligen Vereinbarungen, jeder Gläubiger muss zustimmen. Das StaRUG stellt einen gerichtlichen Rahmen bereit, in dem ein Restrukturierungsplan auch gegen den Willen einzelner Gläubiger durchgesetzt werden kann, wenn die erforderlichen Mehrheiten erreicht sind. StaRUG ist damit das Werkzeug für Fälle, in denen einzelne Blockierer eine rein einvernehmliche Lösung verhindern.

Darf man außergerichtlich verhandeln, obwohl das Unternehmen schon zahlungsunfähig ist?

Sobald Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO oder Überschuldung nach § 19 InsO vorliegt, greift die Antragspflicht des § 15a InsO mit ihren Höchstfristen von drei bzw. sechs Wochen. Verhandlungen sind dann nur zulässig, wenn eine ernsthafte und belegbare Aussicht auf kurzfristigen Erfolg besteht. Wer die Fristen ohne Antrag verstreichen lässt, riskiert Haftung und den Vorwurf der Insolvenzverschleppung.

Wie lange dauert eine außergerichtliche Sanierung?

Das hängt stark vom Gläubigerkreis ab. Bei wenigen Beteiligten und einem klaren Konzept sind Vereinbarungen manchmal in wenigen Wochen unter Dach und Fach. Je mehr Gläubiger zustimmen müssen und je komplexer die Sicherheitenlage ist, desto länger zieht es sich. Der begrenzende Faktor sind fast immer die Insolvenzantragsfristen.

Was kostet eine außergerichtliche Sanierung?

Die Kosten bestehen im Kern aus der Begleitung durch Sanierungsberater oder Sanierungsgeschäftsführer und, bei größeren Bankengagements, aus einem Sanierungsgutachten nach IDW S 6. Verfahrenskosten wie im Insolvenzverfahren fallen nicht an, was diesen Weg auf den ersten Blick günstiger macht. Gerechnet werden muss aber mit dem Risiko, dass das Konzept scheitert und die Verfahrenskosten dann zusätzlich anfallen.

Müssen alle Gläubiger zustimmen?

Zustimmen müssen alle Gläubiger, deren Forderungen angefasst werden sollen. Kleingläubiger, die vollständig bedient werden, bleiben außen vor. Der Weg funktioniert deshalb gut bei wenigen Großgläubigern und schlecht bei einem breiten Feld gleich großer Forderungen.

Wird die außergerichtliche Sanierung öffentlich bekannt?

Öffentlich bekannt gemacht wird sie nicht: Es gibt kein Aktenzeichen und keine Veröffentlichung im Insolvenzportal. Unbemerkt bleibt sie trotzdem selten. Banken vermerken die Sanierung intern und stufen das Engagement neu ein, Warenkreditversicherer reagieren auf gekürzte Limits, und ein Forderungsverzicht oder eine Stundung kann bei Auskunfteien als Zahlungsstörung auftauchen. Der Vorteil gegenüber dem Verfahren ist also die fehlende Öffentlichkeit, nicht die vollständige Vertraulichkeit.

Haftet der Geschäftsführer bei einer gescheiterten außergerichtlichen Sanierung?

Ein Scheitern allein löst keine Haftung aus. Kritisch wird es, wenn während der Verhandlungen die Insolvenzreife eintritt und der Antrag nicht rechtzeitig gestellt wird. Dann drohen die Haftung nach § 15b InsO für Zahlungen nach Insolvenzreife und der Vorwurf der Verschleppung. Deshalb muss die Insolvenzreife während der gesamten Sanierung laufend geprüft werden.

Ist der Forderungsverzicht der Gläubiger für das Unternehmen steuerpflichtig?

Der Verzicht führt buchhalterisch zu einem Ertrag, obwohl kein Geld fließt. Unter den Voraussetzungen des § 3a EStG ist dieser Sanierungsertrag steuerfrei, gewerbesteuerlich ergänzt durch § 7b GewStG. Erforderlich ist eine unternehmensbezogene Sanierung mit Sanierungsbedürftigkeit, Sanierungsfähigkeit, Sanierungseignung und Sanierungsabsicht. Die Nachweise dafür sollten mit dem Konzept entstehen, nicht erst in der Betriebsprüfung.

Was passiert mit den Sanierungszahlungen, wenn später doch ein Insolvenzverfahren kommt?

Sie stehen auf dem Prüfstand der Insolvenzanfechtung, der Verwalter darf sie also zurückfordern. Zahlungen, die einzelne Gläubiger unter Druck bevorzugt haben, holt er sich regelmäßig zurück. Zahlungen im Rahmen eines ernsthaften, dokumentierten Sanierungskonzepts sind gegen die Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO deutlich besser geschützt. Gegen die Deckungsanfechtung der letzten drei Monate vor dem Antrag (§§ 130, 131 InsO) hilft das Konzept dagegen nicht. Die Dokumentation des Konzepts schützt die Partner, die mitgezogen haben, also nur teilweise.

Dieser Beitrag ist allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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