Die ersten 72 Stunden in der Unternehmenskrise: Checkliste
In den ersten 72 Stunden einer Unternehmenskrise sind drei Dinge zu erledigen. Erstens: aufschreiben, wie viel Geld da ist und wie viel in den nächsten Wochen abfließt. Zweitens: prüfen lassen, ob bereits Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO oder Überschuldung nach § 19 InsO vorliegt. Zahlungsunfähigkeit heißt, dass Sie fällige Rechnungen nicht mehr bezahlen können. Überschuldung heißt, dass Ihr Vermögen die Schulden nicht mehr deckt und auch nicht überwiegend wahrscheinlich ist, dass der Betrieb weiterläuft. Drittens: ab diesem Moment keinen einzelnen Gläubiger mehr bevorzugen. Erst danach folgen die Gespräche mit Bank, Lieferanten und Belegschaft. Diese Reihenfolge sichert Handlungsspielraum und schützt den Geschäftsführer vor persönlicher Haftung.
Warum gerade die ersten 72 Stunden zählen
Es gibt diesen einen Moment, in dem aus einer schwierigen Lage eine echte Krise wird. Die Bank kündigt die Linie. Ein Großkunde zahlt nicht. Das Konto ist gepfändet, die Löhne sind fällig, und der Steuerberater meldet, dass die Zahlen nicht mehr aufgehen. In solchen Momenten zählt weniger, was in den nächsten Monaten passiert, als das, was in den nächsten Tagen getan wird.
Panik ist hier der schlechteste Ratgeber, Aussitzen der zweitschlechteste. Was hilft, ist ein klarer Ablauf. Jeder Tag ohne Entscheidung nimmt Optionen weg. Solange noch Liquidität und Vertrauen da sind, stehen Eigenverwaltung, Schutzschirm und außergerichtliche Lösungen offen. In der Eigenverwaltung bleiben Sie als Geschäftsführer im Amt und sanieren unter Aufsicht. Sind Geld und Vertrauen aufgebraucht, bleibt die Regelinsolvenz, bei der ein gerichtlich bestellter Verwalter das Ruder übernimmt. Diese Checkliste bringt die entscheidenden Schritte in die Reihenfolge, die dem Geschäftsführer Spielraum sichert und ihn zugleich aus der Haftung heraushält.
Stunde 0 bis 24: Wo stehen Sie wirklich?
Bevor irgendetwas entschieden wird, muss der Geschäftsführer wissen, wo er wirklich steht. Das klingt banal, wird aber unter Druck fast immer übersprungen.
Was gehört in den kurzfristigen Liquiditätsstatus?
Der wichtigste Wert ist die Liquidität, also das Geld, mit dem Sie in den nächsten Wochen tatsächlich zahlen können. Drei Fragen: Wie viel ist verfügbar? Welche Zahlungen sind in den nächsten Tagen und Wochen zwingend fällig? Was kommt sicher herein? Eine kurzfristige Übersicht über die nächsten Wochen ist die Grundlage für alles Weitere.
In der Praxis reicht dafür eine Tabelle, die pro Woche vier Blöcke zusammenführt: die tatsächlichen Kontostände einschließlich noch offener Kreditlinien, die gesicherten Eingänge aus Aufträgen und Forderungen, die zwingenden Auszahlungen (Löhne, Sozialversicherung, Steuern, Miete, Energie, Leasing) und die Verbindlichkeiten, die bereits überfällig sind.
Wichtig ist die Trennung zwischen „fällig“ und „bereits nicht bezahlt“. Ein Beispiel: Die Rechnung des Stahlhändlers über 40.000 Euro war am 15. zahlbar, liegt aber seit sechs Wochen unbezahlt im Ordner, weil das Geld fehlte. Das ist keine offene Rechnung mehr, das ist ein Rückstand. An diesem Bestand überfälliger Verbindlichkeiten macht sich später die Zahlungsunfähigkeit fest. Wie die Prüfung im Einzelnen aufgebaut ist, zeigt der Beitrag Zahlungsunfähigkeit erkennen.
Liegt bereits ein Insolvenzgrund vor?
Parallel dazu die zentrale rechtliche Frage: Liegt bereits Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO oder Überschuldung nach § 19 InsO vor? Diese Einschätzung ist keine Formsache. An sie knüpft die Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO an. Diese Vorschrift verpflichtet Sie, den Insolvenzantrag zu stellen, sobald einer der beiden Gründe eingetreten ist. Sie haben also kein Wahlrecht mehr, sondern eine Pflicht mit laufender Uhr. Und die Fristen laufen ab dem Eintritt des Insolvenzgrundes, nicht ab dem Tag, an dem man es sich eingesteht. Wer hier unsicher ist, lässt die Prüfung fachlich klären, statt sie selbst zu überschlagen.
Bei der Überschuldung entscheidet die Fortführungsprognose darüber, ob der Insolvenzgrund überhaupt vorliegt. Die Fortführungsprognose ist die belegte Aussage, ob das Unternehmen die nächsten Monate durchfinanziert ist. Sie ist keine Stimmungsfrage, sondern eine Rechnung, die dokumentiert werden muss. Wie sie aufgebaut wird und welche Anforderungen daran gestellt werden, steht im Beitrag Überschuldung und Fortführungsprognose.
Welche Zahlungen sind ab jetzt tabu?
Ebenso wichtig in diesen ersten Stunden: keine Zahlungen mehr leisten, die einzelne Gläubiger bevorzugen. Sobald ein Insolvenzgrund vorliegt, kann eine solche Zahlung später angefochten werden. Anfechten bedeutet, dass ein Insolvenzverwalter das Geld beim Empfänger zurückholt, oft Jahre später. Und sie kann den Geschäftsführer in die Haftung nach § 15b InsO bringen. Diese Vorschrift lässt Sie persönlich für Zahlungen einstehen, die Sie nach Eintritt der Insolvenzreife noch veranlasst haben. Ab jetzt gilt das Gebot der Gläubigergleichbehandlung: Alle warten gleich lange, keiner wird vorgezogen.
Typische Fälle, die in dieser Phase entstehen und Jahre später vom Insolvenzverwalter zurückgefordert werden: die Ablösung eines Kredits, für den der Geschäftsführer persönlich gebürgt hat, die bevorzugte Bedienung eines Lieferanten, der Druck macht, oder die Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens. Der erste Fall ist der verführerischste, weil er wie Schadensbegrenzung aussieht: Wer die Bankschuld tilgt, für die er selbst haftet, verringert sein privates Risiko und benachteiligt damit alle anderen Gläubiger. Genau deshalb wird gerade diese Zahlung geprüft. Welche Zahlungen später angreifbar sind, ordnet der Beitrag Insolvenzanfechtung von Zahlungen ein.
Stunde 24 bis 48: Welche Fristen laufen bereits?
Sind die Zahlen auf dem Tisch, geht es um die Fristen. Sie sind das schärfste Schwert im Insolvenzrecht, und sie verzeihen nichts.
| Insolvenzgrund | Rechtsgrundlage | Antragsfrist |
|---|---|---|
| Zahlungsunfähigkeit | § 17 InsO | ohne schuldhaftes Zögern, spätestens 3 Wochen |
| Überschuldung | § 19 InsO | ohne schuldhaftes Zögern, spätestens 6 Wochen |
Wichtig ist das „ohne schuldhaftes Zögern“: Die drei bzw. sechs Wochen sind Höchstfristen, keine Wartezeiten. Wer erkennt, dass keine realistische Sanierung mehr in Sicht ist, muss früher handeln. Und die Fristen laufen, ob man den Antrag vorbereitet oder nicht. Am Ende der Frist steht kein Warnschreiben und keine Mahnung. Wer sie überschreitet, hat die Straftat der Insolvenzverschleppung bereits begangen, ohne dass ihm das jemand mitteilt.
Welche Zahlungen bleiben trotz Insolvenzreife möglich?
Ein vollständiger Zahlungsstopp ist selten die richtige Antwort, weil er den Betrieb in wenigen Tagen zum Erliegen bringt. Kein Strom, kein Diesel, keine Produktion. Solange die Antragsfrist läuft und Sie in dieser Zeit ernsthaft entweder an der Beseitigung des Insolvenzgrundes oder an der Vorbereitung des Insolvenzantrags arbeiten, sind Zahlungen erlaubt, die den Geschäftsbetrieb am Laufen halten. Sie sind nach § 15b Abs. 2 InsO mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar. Im Klartext: Strom, Sprit, Löhne und der Lieferant, ohne den morgen die Maschine stillsteht, dürfen bezahlt werden.
Nach Ablauf der Frist gilt das nach § 15b Abs. 3 InsO in der Regel nicht mehr, und zwar auch dann nicht, wenn die Sanierungsgespräche noch laufen. Der Schutz endet also mit der Frist, nicht mit dem guten Willen. Die Privilegierung deckt den laufenden Betrieb, nicht die Bevorzugung einzelner Altgläubiger. Der Unterschied lässt sich an einer Frage festmachen: Bekomme ich für dieses Geld eine Leistung, die der Betrieb morgen braucht? Oder bediene ich eine alte Rechnung, weil jemand laut wird?
Eine Position verdient dabei besondere Aufmerksamkeit: die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung, also der Teil des Sozialversicherungsbeitrags, den Sie vom Lohn Ihrer Leute einbehalten und an die Krankenkasse abführen. Sie sind auch in der Krise abzuführen, denn ihr Vorenthalten ist nach § 266a StGB strafbar. Dieses Geld gehört Ihnen nicht, Sie leiten es nur weiter. Wer in dieser Phase pauschal alle Zahlungen einstellt, tauscht ein Haftungsrisiko gegen ein strafrechtliches ein. Welche Zahlung in welchen Topf gehört, sollte deshalb einmal sauber geordnet und dokumentiert werden, nicht täglich neu nach Gefühl entschieden.
Für Steuern gilt eine eigene Regel, die man kennen muss. Bleiben Steuerforderungen zwischen dem Eintritt der Insolvenzreife und der Entscheidung des Gerichts über den Antrag offen, liegt nach § 15b Abs. 8 InsO keine Verletzung steuerlicher Zahlungspflichten vor, solange die Antragspflicht nach § 15a InsO erfüllt wird. Diese Entlastung hängt also am rechtzeitigen Antrag. Wird er zu spät gestellt, bleibt es bei der persönlichen Haftung für Lohnsteuer und Umsatzsteuer nach §§ 69, 34 AO. Das bedeutet praktisch: Das Finanzamt schickt Ihnen persönlich einen Bescheid über die Steuern, die die GmbH nicht mehr gezahlt hat, und vollstreckt bei Ihnen privat.
Wann gehört ein Sanierungsberater an den Tisch?
Spätestens jetzt, nicht erst, wenn alle Optionen verbraucht sind. Die früh gestellte Weiche entscheidet, ob überhaupt noch eine Eigenverwaltung oder ein Schutzschirm möglich ist oder ob nur die Regelinsolvenz bleibt. Wer den Unterschied zwischen einem selbstbestimmten Sanierer und einem gerichtlich bestellten Verwalter verstehen will, findet ihn im Beitrag CRO gegen Insolvenzverwalter. In dieser Phase zählt jeder Tag, weil sich mit jedem Tag der Handlungsspielraum verengt.
Für die Bank, das Gericht und später den Sachwalter ist zudem entscheidend, dass die Entscheidungen dieser Tage nachvollziehbar festgehalten sind: wann welche Zahl vorlag, wer sie geprüft hat, welche Sanierungsschritte eingeleitet wurden. Ein datierter Ordner mit Liquiditätsübersichten, Gesprächsnotizen und Zahlungsbegründungen ist der eigentliche Haftungsschutz des Geschäftsführers. Er beweist zwei Jahre später, was Sie wann wussten und warum Sie so entschieden haben.
Stunde 48 bis 72: Wer erfährt was, und in welcher Reihenfolge?
Erst wenn die Fakten stehen und die rechtliche Lage geklärt ist, folgt die Kommunikation, und zwar in dieser Reihenfolge, nicht umgekehrt. Wer zu früh redet, ohne einen Plan zu haben, verliert Vertrauen. Wer zu spät redet, verliert es auch.
In der Krise brauchen unterschiedliche Gruppen unterschiedliche Ansprache. Die Hausbank will wissen, ob und wie es weitergeht, und erwartet Zahlen, keine Beruhigung. Wichtige Lieferanten fragen sich, ob sie weiter liefern, und entscheiden das anhand der Frage, ob künftige Leistungen bezahlt werden. Die Belegschaft spürt die Unruhe längst und braucht ein Signal, dass jemand die Lage im Griff hat. Und die Gläubiger insgesamt müssen darauf vertrauen können, dass sie gleich behandelt werden. Jede dieser Botschaften sollte durchdacht sein, bevor sie ausgesprochen wird.
Welcher Verfahrensweg kommt in Betracht?
Gleichzeitig fällt jetzt die strategische Grundentscheidung: Steuert das Unternehmen in eine geordnete Sanierung, etwa über die Eigenverwaltung nach §§ 270 ff. InsO oder ein Schutzschirmverfahren nach § 270d InsO? Bei beiden bleiben Sie im Amt und werden nur beaufsichtigt, beim Schutzschirm zusätzlich vor dem Zugriff der Gläubiger geschützt, während Sie einen Sanierungsplan erarbeiten. Oder ist der tragfähige Kern nur noch über eine übertragende Sanierung zu retten, bei der das Gesunde auf einen neuen Rechtsträger übergeht? Das heißt: Maschinen, Aufträge und Mitarbeiter wechseln in eine neue Gesellschaft, die Schulden bleiben in der alten und werden dort abgewickelt. Diese Weichenstellung muss nicht in 72 Stunden vollzogen, aber angelegt sein.
Die Auswahl ist in der Sache überschaubar. Ist der Betrieb im Kern gesund und die Krise auf eine Ursache zurückzuführen, kommen Eigenverwaltung oder Regelinsolvenz in Betracht. Ist die Zahlungsunfähigkeit noch nicht eingetreten und die Sanierung planbar, ist das Schutzschirmverfahren der Weg mit dem größten Gestaltungsspielraum. Reicht ein Vergleich mit wenigen Gläubigern, kann eine außergerichtliche Sanierung genügen. Ist bislang nur drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO eingetreten, ist also absehbar, dass das Geld in einigen Monaten nicht mehr reicht, kommt zusätzlich der Restrukturierungsrahmen nach dem StaRUG in Betracht. Das StaRUG ist ein Gesetz, mit dem sich Schulden auch gegen den Widerstand einzelner Gläubiger umbauen lassen, ohne Insolvenzverfahren. Er setzt voraus, dass Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung noch nicht eingetreten sind, und ist deshalb ein Weg für die frühe, nicht für die späte Krise. Welche Begleitung dabei sinnvoll ist, zeigt die Seite Unternehmen retten.
Löhne, Konto, Lieferanten: die operativen Brennpunkte
Drei Themen entscheiden in diesen Tagen darüber, ob der Betrieb überhaupt weiterläuft.
Die Löhne. Bleiben sie aus, kündigen die Leistungsträger zuerst, und mit ihnen geht der Wert, den man eigentlich retten will. Wird ein Insolvenzverfahren vorbereitet, lässt sich die Lohnzahlung für bis zu drei Monate über eine Insolvenzgeldvorfinanzierung sicherstellen. Dabei streckt eine Bank die Löhne der letzten drei Monate vor dem Verfahren vor und holt sich das Geld später von der Agentur für Arbeit zurück. Das ist einer der wenigen Hebel, die in der akuten Phase sofort Liquidität schaffen, muss aber vorbereitet werden, bevor der Antrag gestellt ist.
Das Konto. Ist es gepfändet oder hat die Bank die Linie gekündigt, fehlt die Zahlungsfähigkeit, obwohl vielleicht Guthaben da ist. Klären Sie an Tag eins, über welches Konto der Zahlungsverkehr in den nächsten Wochen laufen soll, und sprechen Sie mit der Bank, bevor die erste Lastschrift zurückkommt. Eine zurückgegebene Lastschrift spricht sich in der Lieferantenkette schneller herum als jede Ankündigung. Der Buchhalter des Lieferanten sieht die Rückgabe am selben Tag, und am nächsten Morgen steht Ihre Bestellung auf Vorkasse.
Die Lieferanten. Kritisch sind die wenigen, ohne die die Produktion steht. Für diese braucht es eine Vereinbarung, die für den Lieferanten tragbar ist, etwa Vorkasse für Neulieferungen bei gleichzeitigem Verzicht auf Druck wegen der Altforderung. Der Betrieb kann auch im Verfahren weiterlaufen, wie der Beitrag Betrieb fortführen in der Insolvenz zeigt, aber nur, wenn die Lieferkette in dieser Woche nicht abreißt.
Was Sie in diesen Tagen unbedingt vermeiden
Zwei Fehler sind besonders teuer. Der erste ist das Verschleppen: abwarten, hoffen, die Frist verstreichen lassen. Das ist der direkte Weg in die persönliche Haftung und die Strafbarkeit wegen Insolvenzverschleppung. Der zweite ist das Ausweichen auf scheinbar bequeme Lösungen. Sie erkennen sie am Ton: Jemand ruft an, hat von Ihrer Lage gehört und verspricht, die Gesellschaft „schnell und ohne Insolvenz“ verschwinden zu lassen. Er will die Anteile, nicht die Zahlen sehen. Solche Firmenbestattungen sind strafbar und machen die Lage schlimmer, nicht besser. Der einzig sichere Weg führt über die offene, fristgerechte Auseinandersetzung mit der Krise.
Dazu kommen drei kleinere Fehler, die regelmäßig auftauchen: Sicherheiten aus dem Privatvermögen nachschieben, ohne die Gesamtlage zu kennen; einzelne Gläubiger bevorzugt bedienen, weil sie am lautesten sind; und Zusagen an Belegschaft oder Kunden machen, die von der weiteren Entwicklung abhängen. Alle drei fallen später auf den Geschäftsführer zurück.
Die 72 Stunden auf einen Blick
- Kontostände, Kreditlinien und überfällige Verbindlichkeiten zusammenstellen.
- Liquiditätsvorschau über die kommenden Wochen aufbauen.
- Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung fachlich prüfen lassen.
- Zahlungen an einzelne Gläubiger stoppen, betriebsnotwendige Zahlungen und die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung geordnet weiterführen.
- Fristbeginn festhalten und dokumentieren.
- Sanierungsberatung einbinden und Verfahrensweg vorbereiten.
- Lohnzahlung und Bankkonto für die kommenden Wochen sichern.
- Bank, Schlüssellieferanten und Belegschaft in dieser Reihenfolge ansprechen.
- Jede Entscheidung mit Datum und Grundlage schriftlich festhalten.
Sie stecken gerade mitten in diesen 72 Stunden? Dann ist die erste Frage nicht, was auf lange Sicht richtig ist, sondern was heute nicht falsch gemacht werden darf. Wir prüfen die Lage vertraulich und sagen Ihnen, welche Fristen bei Ihnen tatsächlich laufen. Wer dabei für Sie arbeitet, lesen Sie unter Über Michael Witt.
Erstberatung anfragen · Notfall-Hotline: +49 170 666 35 59
Häufige Fragen
Ab wann läuft die Insolvenzantragsfrist genau?
Die Frist beginnt mit dem Eintritt des Insolvenzgrundes, bei Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO oder Überschuldung nach § 19 InsO, nicht erst, wenn der Geschäftsführer ihn bemerkt oder anerkennt. Der Insolvenzverwalter rechnet diesen Tag später anhand Ihrer Buchhaltung aus, und er liegt fast immer früher, als man selbst gedacht hätte. Deshalb ist die frühe, ehrliche Prüfung der Lage so wichtig. Die Höchstfrist beträgt drei Wochen bei Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen bei Überschuldung.
Darf ich in der Krise noch Rechnungen bezahlen?
Nur mit großer Vorsicht. Sobald ein Insolvenzgrund vorliegt, dürfen einzelne Gläubiger nicht mehr bevorzugt werden. Zahlungen, die andere Gläubiger benachteiligen, können angefochten werden, das Geld wird also beim Empfänger zurückgeholt, und führen zur Haftung nach § 15b InsO. Zahlungen, die den Geschäftsbetrieb aufrechterhalten, sind nach § 15b Abs. 2 InsO privilegiert, solange die Antragsfrist läuft und Sie in dieser Zeit an der Sanierung oder am Antrag arbeiten. Nach Ablauf der Frist entfällt diese Privilegierung. Im Zweifel vorher fachlich klären.
Muss ich die Löhne weiterzahlen, wenn kein Geld mehr da ist?
Die Lohnzahlung lässt sich in einer vorbereiteten Insolvenz für bis zu drei Monate über eine Insolvenzgeldvorfinanzierung sicherstellen. Unabhängig davon sind die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung abzuführen, also der vom Lohn einbehaltene Beitragsanteil, weil ihr Vorenthalten nach § 266a StGB strafbar ist. Beides gehört in die ersten Tage, nicht in die zweite Woche.
Was mache ich, wenn die Bank die Kreditlinie kündigt?
Zuerst den Zahlungsverkehr sichern, damit Löhne und betriebsnotwendige Zahlungen weiterlaufen können. Danach das Gespräch mit der Bank suchen, aber mit belastbaren Zahlen und einer Aussage dazu, wie es weitergehen soll. Eine gekündigte Linie führt häufig unmittelbar in die Zahlungsunfähigkeit, weshalb die Prüfung des Insolvenzgrundes parallel laufen muss.
Muss ich Mitarbeiter und Kunden sofort informieren?
Nicht sofort, aber früh und geordnet. Zuerst müssen die Zahlen und die rechtliche Lage stehen, sonst entstehen Zusagen, die später nicht zu halten sind. Die Belegschaft sollte vor der Gerüchteküche informiert werden, Kunden und Lieferanten in dem Umfang, den die Fortführung erfordert.
Muss ich sofort einen Berater einschalten?
Je früher, desto besser. In den ersten Tagen entscheidet sich, ob noch eine selbstbestimmte Sanierung wie Eigenverwaltung oder Schutzschirm möglich ist. Wer wartet, bis alle Optionen verbraucht sind, hat meist nur noch die Regelinsolvenz vor sich. Ein erfahrener Sanierer sichert Handlungsspielraum und schützt vor Haftungsfehlern.
Was ist der größte Fehler in den ersten 72 Stunden?
Das Verschleppen. Abwarten und hoffen kostet das Unternehmen und bringt den Geschäftsführer persönlich in Haftung und Strafbarkeit. Fast ebenso gefährlich sind vermeintliche Abkürzungen wie Firmenbestattungen, die strafbar sind. Der sichere Weg ist die offene, fristgerechte Reaktion.
Was passiert nach den ersten 72 Stunden?
Aus der Sofortreaktion wird ein Verfahren. Entweder wird ein Sanierungskonzept mit Bank und Gläubigern verhandelt, oder der Insolvenzantrag wird vorbereitet, in der Regel verbunden mit dem Antrag auf Eigenverwaltung. Die 72 Stunden schaffen dafür nur die Grundlage: belastbare Zahlen, gewahrte Fristen und eine dokumentierte Entscheidungslage.
Dieser Beitrag ist allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
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