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Insolvenzgeld und Vorfinanzierung: Löhne in der Krise sichern

10. August 2026 · Lesezeit ca. 13 Min.
Von Michael Witt · CRO / Sanierungsgeschäftsführer · 25+ Jahre Sanierungspraxis, u. a. begleitete Eigenverwaltungen und übertragende Sanierungen in Industrie, Handwerk, Personaldienstleistung und Gesundheitswesen

Bei der Insolvenzgeldvorfinanzierung bekommen Ihre Beschäftigten ihr Nettogehalt für die letzten drei Monate vor der Verfahrenseröffnung sofort ausgezahlt, statt monatelang auf die Bundesagentur für Arbeit zu warten. Das funktioniert so: Ein Finanzierer kauft die künftigen Insolvenzgeldansprüche, die Mitarbeiter unterschreiben dafür eine Abtretung, und die Behörde erstattet dem Finanzierer später das Geld. Für Ihren Betrieb heißt das: drei Monate Personalkosten, die Ihre Kasse nicht belasten. Das Modell funktioniert allerdings nur, wenn die Agentur für Arbeit nach § 170 SGB III zustimmt und der vorläufige Verwalter oder Sachwalter mitzieht.

Wenn ein Unternehmen in die Krise rutscht, kippt fast immer zuerst das Geld für die Löhne. Die Mitarbeiter merken es sofort. Und kaum etwas zerstört eine Sanierung schneller als eine Belegschaft, die schon nach zwei Wochen Gehaltsverzug anfängt, sich woanders umzusehen. An dieser Stelle setzt ein Instrument an, das erstaunlich viel bewirkt und trotzdem oft zu spät genutzt wird.

Was deckt das Insolvenzgeld ab?

Insolvenzgeld ist eine Leistung der Arbeitslosenversicherung. Geregelt ist es in den §§ 165 ff. SGB III. Damit überhaupt ein Anspruch entsteht, muss ein sogenanntes Insolvenzereignis nach § 165 Abs. 1 SGB III eingetreten sein. Das ist eines von drei Dingen: die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die Abweisung des Antrags mangels Masse oder die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit im Inland, wenn kein Eröffnungsantrag gestellt wurde und ein Verfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt. Wichtig für die Planung: Dass Ihr Unternehmen zahlungsunfähig ist, genügt nicht. Solange keines dieser drei Ereignisse eingetreten ist, gibt es kein Insolvenzgeld. Abgedeckt sind dann die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses vor diesem Ereignis.

Gezahlt wird das Netto. Für Ihre Leute heißt das: Sie bekommen praktisch ihr gewohntes Gehalt, obwohl die Firma längst nicht mehr zahlen kann. Für das Unternehmen heißt es, dass drei Monatslöhne aus der eigenen Kasse verschwinden können, ohne dass die Belegschaft darunter leidet. Auch die Sozialversicherungsbeiträge laufen in diesem Zeitraum über die Behörde.

Wichtig ist die Abgrenzung. Insolvenzgeld deckt nur rückständige Ansprüche innerhalb dieses Dreimonatsfensters ab. Es ist kein Dauerzuschuss und keine Betriebsfinanzierung. Und es entsteht erst mit dem Insolvenzereignis. Wer Löhne für die Zukunft finanzieren will, braucht andere Wege, etwa eine Massefinanzierung oder frisches Kapital im Rahmen einer übertragenden Sanierung.

Wer hat Anspruch auf Insolvenzgeld?

Anspruch haben Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinn, also auch Teilzeitkräfte, Minijobber und Auszubildende. Es kommt darauf an, dass im fraglichen Zeitraum ein Arbeitsverhältnis bestand. Wie lange jemand schon im Betrieb ist, spielt keine Rolle.

Beim GmbH-Geschäftsführer ist die Lage feiner, als sie meist dargestellt wird. Entscheidend ist nicht, dass er Geschäftsführer ist, sondern ob er im Sinne der Sozialversicherung abhängig beschäftigt war (§ 165 Abs. 1 SGB III in Verbindung mit § 7 Abs. 1 SGB IV). Abhängig beschäftigt heißt vereinfacht: Er war weisungsgebunden und konnte die Geschicke der Gesellschaft nicht selbst bestimmen. Der Arbeitnehmerbegriff der Arbeitsförderung ist dabei weiter als der des Arbeitsrechts. Dass ein Geschäftsführer nach § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG arbeitsrechtlich nicht als Arbeitnehmer gilt, sagt über das Insolvenzgeld gerade nichts aus.

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist ein Fremdgeschäftsführer, der an der Gesellschaft nicht oder nur geringfügig beteiligt ist, in aller Regel abhängig beschäftigt und damit versicherungspflichtig. Für ihn kommt Insolvenzgeld in Betracht. Leer geht dagegen meistens aus, wer die Gesellschaft selbst steuern kann, also mindestens 50 Prozent der Anteile hält oder eine im Gesellschaftsvertrag verankerte Sperrminorität hat (also so viele Stimmen, dass er jeden Beschluss blockieren kann). Ebenso fallen mitarbeitende Gesellschafter mit maßgeblichem Einfluss heraus.

In der Praxis entscheidet häufig, ob für den Geschäftsführer Beiträge zur Arbeitslosenversicherung abgeführt wurden und ob eine Statusfeststellung nach § 7a SGB IV vorliegt. Bei diesem Verfahren stellt die Rentenversicherung verbindlich fest, ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig ist. Die Agentur für Arbeit prüft den Status ohnehin selbst und kann dabei auch zu einem anderen Ergebnis kommen als die bisherige Handhabung im Unternehmen. Für einen betroffenen Geschäftsführer heißt das: Stellen Sie den Antrag fristwahrend und lassen Sie die Statusfrage klären, statt von vornherein anzunehmen, Ihnen stehe nichts zu. Geklärt gehört das in der Krisenplanung, nicht erst in der Abrechnung.

Die Höhe richtet sich nach § 167 SGB III. Gezahlt wird das Nettoarbeitsentgelt, aber nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitslosenversicherung. Über dieser Grenze wird gekappt. Für die meisten Beschäftigten spielt das keine Rolle. Bei Führungskräften mit hohen Gehältern sollte man es vorher durchrechnen und nicht hinterher erklären müssen.

Entscheidend ist die Antragsfrist. Insolvenzgeld muss innerhalb von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis bei der Agentur für Arbeit beantragt werden, § 324 Abs. 3 SGB III. Diese Frist ist eine Ausschlussfrist. Das bedeutet: Ist sie abgelaufen, ist der Anspruch weg, egal wie berechtigt er war. Nur wer die Frist aus Gründen versäumt hat, die er nicht selbst zu verantworten hat, kann den Antrag nach § 324 Abs. 3 Satz 2 SGB III innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses nachholen. Diese Ausnahme ist eng, und niemand sollte darauf bauen. In der Praxis übernimmt der Verwalter oder der Betrieb die Sammelabwicklung. Trotzdem sollte im Haus einer namentlich dafür geradestehen, dass es wirklich geschieht.

Warum ist die Vorfinanzierung entscheidend?

Hier liegt der eigentliche Hebel. Die Bundesagentur zahlt das Insolvenzgeld erst aus, wenn das Verfahren eröffnet ist. Bis dahin vergehen oft Wochen, im Eröffnungsverfahren nicht selten zwei bis drei Monate. So lange lässt sich keine Belegschaft vertrösten.

Die Insolvenzgeldvorfinanzierung löst dieses Problem. Eine Bank oder ein spezialisierter Finanzierer kauft die künftigen Insolvenzgeldansprüche der Beschäftigten, teils über den Betriebsrat vermittelt, teils direkt mit jedem Einzelnen. Die Arbeitnehmer treten ihre Ansprüche ab und bekommen ihr Nettogehalt sofort. Der Finanzierer holt sich das Geld später bei der Bundesagentur. Dass der Anspruch auf denjenigen übergeht, der das Arbeitsentgelt gezahlt hat, ist in § 169 SGB III angelegt.

Für den Betrieb entsteht daraus ein doppelter Vorteil. Die Löhne fließen weiter, die Stimmung bleibt stabil, und die Personalkosten für diese drei Monate trägt nicht das Unternehmen. Genau das schafft die Liquidität, die eine Sanierung braucht, um Aufträge abzuarbeiten und Werte zu erhalten. Wie sich diese Liquidität in eine Fortführung übersetzt, beschreibt der Beitrag Betrieb in der Insolvenz fortführen.

Aspekt Ohne Vorfinanzierung Mit Vorfinanzierung
Auszahlung an Mitarbeiter erst nach Verfahrenseröffnung sofort, laufend im Monat
Wartezeit für Beschäftigte mehrere Wochen bis Monate keine
Liquiditätswirkung Betrieb Löhne belasten die Kasse Personalkosten extern getragen
Risiko der Abwanderung hoch deutlich reduziert
Zustimmung erforderlich keine Agentur für Arbeit und Verwalter oder Sachwalter

Wer muss der Vorfinanzierung zustimmen?

Die Vorfinanzierung ist kein Selbstläufer. Nach § 170 Abs. 4 SGB III ist die Übertragung des Insolvenzgeldanspruchs vor dem Insolvenzereignis nur wirksam, wenn die Agentur für Arbeit zustimmt. Fehlt diese Zustimmung, läuft das ganze Modell ins Leere, weil der Finanzierer seine Sicherheit nicht bekommt. Die Agentur stimmt nur zu, wenn ein erheblicher Teil der Arbeitsplätze erhalten bleiben kann.

Daneben brauchen Sie die Rückendeckung des vorläufigen Insolvenzverwalters oder Sachwalters. Er beurteilt, ob der Betrieb überhaupt weiterlaufen soll. Ohne seine Einschätzung wird kein Finanzierer tätig. Praktisch entscheidet also ein Dreieck aus Agentur, Verwalter und Finanzierer, und die Abstimmung darin ist Ihre Aufgabe, nicht deren.

Der Sanierungsgeschäftsführer bereitet diese Entscheidung vor. Er erstellt eine belastbare Fortführungsprognose, klärt früh mit dem vorläufigen Verwalter, ob der Betrieb weiterlaufen soll, und holt einen Finanzierer an den Tisch. Je sauberer diese Vorarbeit ist, desto schneller kommt die Zustimmung. In der Praxis entscheidet oft eine einzige Woche darüber, ob die Belegschaft zusammenbleibt oder auseinanderfällt. Welche Rolle dabei wer spielt, ordnet der Beitrag Insolvenzverwalter oder Sachwalter ein.

Ein häufiger Fehler betrifft das Verhältnis zur Antragspflicht. Insolvenzgeld ist keine Ausrede dafür, den Insolvenzantrag hinauszuzögern. Die Antragspflicht aus § 15a InsO bleibt in vollem Umfang bestehen: Bei Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO müssen Sie ohne schuldhaftes Zögern und spätestens binnen drei Wochen zum Gericht, bei Überschuldung nach § 19 InsO spätestens binnen sechs Wochen. Wer glaubt, mit Blick auf spätere Insolvenzgeldansprüche noch abwarten zu können, riskiert seine persönliche Haftung. Das Instrument setzt die Frist nicht aus. Es macht das Verfahren nur tragfähiger. Wie der Antrag korrekt aufgesetzt wird, steht im Beitrag Insolvenzantrag für die GmbH stellen.

Was kostet die Vorfinanzierung?

Der Finanzierer arbeitet nicht umsonst. Üblich sind ein Abschlag oder eine Gebühr auf das vorfinanzierte Volumen sowie Zinsen für die Zeit bis zur Erstattung durch die Bundesagentur. Wie hoch das ausfällt, hängt von der Zahl der Beschäftigten, der Laufzeit und der Einschätzung des Ausfallrisikos ab.

Gemessen am Nutzen ist das Geld in aller Regel gut angelegt. Wer drei Monatslöhne nicht aus eigener Kasse zahlen muss, gewinnt genau die Liquidität, mit der sich Aufträge abarbeiten und Werte sichern lassen. Die Rechnung geht allerdings nur auf, wenn der Betrieb in diesen drei Monaten tatsächlich produziert. Bei einem Betrieb, der ohnehin stillsteht, verschiebt die Vorfinanzierung nur Kosten.

Rechnen sollten Sie deshalb nicht das Volumen, sondern den Deckungsbeitrag. Also: Welche Aufträge lassen sich in diesen drei Monaten noch abarbeiten, und was ist der fertige Bestand am Ende wert? Diese Zahl entscheidet, ob sich die Fortführung lohnt, und sie überzeugt auch die Agentur und den Verwalter. Eine Einordnung der übrigen Verfahrenskosten gibt der Beitrag zu Kosten und Dauer einer Unternehmensinsolvenz.

Wie läuft die Vorfinanzierung in der Praxis ab?

Im typischen Fall beginnt die Arbeit lange vor dem Antrag. Der CRO sieht sich die Personalkosten an und prüft, welchen Teil der Belegschaft die Fortführung wirklich braucht. Dann rechnet er durch, wie viel Liquidität die Vorfinanzierung tatsächlich freisetzt. Parallel spricht er mit Verwalter und Agentur.

Nach der Antragstellung wird das Modell aufgesetzt. Jeder betroffene Mitarbeiter tritt seinen künftigen Insolvenzgeldanspruch ab, der Finanzierer zahlt die Nettolöhne aus, und der Betrieb läuft weiter. Nach der Eröffnung erstattet die Bundesagentur dem Finanzierer die verauslagten Beträge.

Ein Restrisiko bleibt, und es gehört auf den Tisch, bevor jemand unterschreibt. Der Anspruch entsteht erst mit dem Insolvenzereignis. Wird der Antrag zurückgenommen oder endet das Eröffnungsverfahren, ohne dass eines der Ereignisse des § 165 Abs. 1 SGB III eintritt, erstattet die Bundesagentur nichts. Der Finanzierer hält sich dann an die vereinbarten Sicherheiten, und die Lohnkosten landen wieder beim Unternehmen. Wer vorfinanziert, sollte diesen Fall im Vertrag gelesen und die Rückgriffsregelung verstanden haben.

Nicht zu unterschätzen ist der Verwaltungsaufwand. Jeder einzelne Mitarbeiter muss seine Abtretung unterschreiben, die Entgeltabrechnungen für den Zeitraum müssen sauber stehen und die Personalstammdaten stimmen. Wo die Lohnbuchhaltung schon vorher hinterherlief, wird genau das zum Engpass. Diese Vorarbeit gehört vor den Antrag, nicht danach.

Ein Beispiel aus der Praxis: Ein mittelständischer Metallverarbeiter mit rund 120 Beschäftigten stand kurz vor dem Kollaps, hatte aber volle Auftragsbücher. Durch die Vorfinanzierung von drei Monatslöhnen konnte der Betrieb seine laufenden Aufträge abarbeiten, ohne die Kasse zu belasten. Der so erhaltene Wert machte es später möglich, den funktionierenden Kern über eine übertragende Lösung an einen Investor zu geben. Ohne das Instrument wäre die Belegschaft in den ersten Wochen abgewandert und mit ihr das Know-how.

Welche Fehler kosten das Insolvenzgeld?

Der teuerste Fehler ist die versäumte Antragsfrist von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis. Sie ist eine Ausschlussfrist. Wer sie reißt, verliert den Anspruch grundsätzlich auch dann, wenn er in der Sache berechtigt war. Nachholen kann nur, wer die Versäumung nicht zu verantworten hat, und zwar nach § 324 Abs. 3 Satz 2 SGB III. Wenn Sie die Frist bereits überschritten haben, stellen Sie den Antrag trotzdem und legen Sie die Gründe dar, statt die Sache abzuschreiben.

Der zweite Fehler ist die Abtretung ohne Zustimmung der Agentur. Wer Abtretungserklärungen einsammelt und einen Finanzierer auszahlen lässt, bevor die Zustimmung nach § 170 SGB III vorliegt, baut auf Sand. An der Reihenfolge lässt sich nicht verhandeln.

Der dritte Fehler betrifft das Zeitfenster. Insolvenzgeld deckt nur die letzten drei Monate vor dem Insolvenzereignis ab. Ältere Lohnrückstände sind einfache Insolvenzforderungen und werden nur mit der Quote bedient, also mit dem Bruchteil, der am Ende für alle Gläubiger übrig bleibt. Wer die Löhne über Monate schleifen lässt und dann auf das Insolvenzgeld hofft, hat den größten Teil des Rückstands längst verloren.

Und ein vierter Punkt, der selten offen angesprochen wird: Kurz vor dem Antrag noch Gehälter zu erhöhen oder Sonderzahlungen zu vereinbaren, fällt auf. Solche Vorgänge werden geprüft, und sie beschädigen genau das Vertrauen, auf das die ganze Fortführung angewiesen ist.

Wer die Rolle des Sanierungsgeschäftsführers gegenüber der des klassischen Verwalters einordnen will, findet die Unterschiede im Beitrag zu CRO und Insolvenzverwalter. Denn wer die Insolvenzgeldvorfinanzierung steuert, arbeitet an der Nahtstelle zwischen Betrieb, Verwalter und Behörde.

Wenn die Löhne wackeln, zählt jede Woche. Wir prüfen, ob die Vorfinanzierung in Ihrem Fall trägt, und bringen Agentur, Verwalter und Finanzierer an einen Tisch, bevor die Belegschaft geht. Das Vorgehen zeigt die Seite Unternehmen retten, Ihren Ansprechpartner finden Sie unter Über Michael Witt.

Erstberatung anfragen

Häufige Fragen

Wer bekommt Insolvenzgeld und für welchen Zeitraum?

Anspruch haben Arbeitnehmer, sobald ein Insolvenzereignis nach § 165 Abs. 1 SGB III eintritt, also die Eröffnung des Verfahrens, die Abweisung mangels Masse oder die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit unter den dort genannten Voraussetzungen. Gezahlt wird das Netto für die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses vor diesem Ereignis. Ob ein Geschäftsführer dazugehört, richtet sich nach seinem sozialversicherungsrechtlichen Status, nicht danach, dass er Geschäftsführer ist.

Wie hoch ist das Insolvenzgeld?

Es entspricht dem Nettoarbeitsentgelt nach § 167 SGB III, begrenzt auf die Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitslosenversicherung. Für die meisten Beschäftigten heißt das: das gewohnte Nettogehalt. Bei höheren Gehältern wird gekappt, was besonders bei Führungskräften vorher gerechnet werden sollte.

Bis wann muss Insolvenzgeld beantragt werden?

Innerhalb von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis bei der Agentur für Arbeit, § 324 Abs. 3 SGB III. Das ist eine Ausschlussfrist. Wird sie versäumt, ist der Anspruch weg, auch wenn er sonst begründet gewesen wäre.

Was ist der Unterschied zwischen Insolvenzgeld und Vorfinanzierung?

Insolvenzgeld ist die Leistung der Bundesagentur, die erst nach der Verfahrenseröffnung fließt. Die Vorfinanzierung überbrückt die Wartezeit: Ein Finanzierer kauft die Ansprüche und zahlt die Löhne sofort aus. So bleibt die Belegschaft liquide, bevor die Behörde zahlt.

Wer muss der Vorfinanzierung zustimmen?

Die Agentur für Arbeit muss der Übertragung der Ansprüche nach § 170 Abs. 4 SGB III zustimmen, und der vorläufige Insolvenzverwalter oder Sachwalter muss die Fortführung mittragen. Die Agentur prüft dabei, ob ein erheblicher Teil der Arbeitsplätze erhalten bleiben kann.

Was kostet die Insolvenzgeldvorfinanzierung?

Der Finanzierer berechnet in der Regel eine Gebühr oder einen Abschlag auf das vorfinanzierte Volumen sowie Zinsen bis zur Erstattung. Gemessen an drei eingesparten Monatslohnzahlungen lohnt sich das meist, aber nur, wenn der Betrieb in dieser Zeit tatsächlich produziert und Werte schafft.

Ersetzt die Insolvenzgeldvorfinanzierung den Insolvenzantrag?

Nein. Die Antragspflicht aus § 15a InsO bleibt bestehen, bei Zahlungsunfähigkeit binnen drei Wochen, bei Überschuldung binnen sechs Wochen. Das Insolvenzgeld setzt erst ein, nachdem der Antrag gestellt ist, und ist kein Grund, ihn hinauszuzögern.

Was passiert mit älteren Lohnrückständen?

Sie sind vom Insolvenzgeld nicht gedeckt. Abgesichert sind nur die letzten drei Monate vor dem Insolvenzereignis. Ältere Rückstände sind einfache Insolvenzforderungen und werden nur mit der Quote bedient. Wer die Löhne lange schleifen lässt, verliert diesen Teil praktisch vollständig.

Bekommt der Geschäftsführer einer GmbH Insolvenzgeld?

Das hängt vom sozialversicherungsrechtlichen Status ab, nicht davon, dass er Geschäftsführer ist. Ein Fremdgeschäftsführer ohne maßgebliche Beteiligung ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in aller Regel abhängig beschäftigt, für ihn kommt Insolvenzgeld in Betracht. Wer mindestens 50 Prozent der Anteile hält oder eine Sperrminorität hat, gilt dagegen im Regelfall als selbständig und bekommt nichts. Im Zweifel den Antrag fristwahrend stellen und den Status klären lassen.


Dieser Beitrag ist allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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