StaRUG: Restrukturierung ohne Insolvenzverfahren
Mit dem StaRUG können Sie Ihre Schulden neu ordnen, ohne dass ein Insolvenzverfahren eröffnet wird. Sie brauchen dafür nicht die Zustimmung jedes einzelnen Gläubigers, sondern nur Mehrheiten in den Gläubigergruppen, die der Plan betrifft. Nutzen darf das Verfahren nur, wer drohend zahlungsunfähig ist, wer also absehbar in Zahlungsschwierigkeiten gerät, aber noch nicht insolvent ist. Und: Das Verfahren läuft in aller Regel ohne öffentliche Bekanntmachung. Kunden, Lieferanten und Wettbewerber erfahren nichts davon.
StaRUG steht für Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz. Es gilt seit Anfang 2021 und setzt eine europäische Richtlinie um. Der Gesetzgeber wollte damit die frühe Kurskorrektur ermöglichen: Ein Unternehmen, das noch nicht insolvent ist, aber absehbar in eine Zahlungslücke läuft, soll seine Finanzierung mit den Gläubigern neu ordnen können, ohne den Makel und die Kosten eines Insolvenzverfahrens.
Wann kann ein Unternehmen das StaRUG nutzen?
Ob Sie das StaRUG nutzen dürfen, hängt an einer einzigen Frage: Sind Sie drohend zahlungsunfähig? Diesen Zustand beschreibt § 18 InsO. Gemeint ist damit: Sie können heute noch alle Rechnungen bezahlen, aber Ihre Planung zeigt, dass das Geld irgendwann nicht mehr reicht. Geprüft wird das über einen Vorausschauzeitraum von in der Regel 24 Monaten, gerechnet ab dem Tag, an dem Sie die Prüfung anstellen.
Woran merken Sie das? Ein Beispiel: In vierzehn Monaten wird ein Betriebsmitteldarlehen fällig, und Ihre Planung zeigt, dass Sie die Schlussrate aus dem laufenden Geschäft nicht bedienen können. Heute ist das Konto noch im Rahmen, die Löhne gehen pünktlich raus. Genau das ist drohende Zahlungsunfähigkeit. Und genau das ist der Moment, in dem Ihnen das StaRUG offensteht.
Dieser Zeitpunkt liegt vor der eigentlichen Insolvenzreife. Wer bereits zahlungsunfähig nach § 17 InsO ist, wer also fällige Rechnungen tatsächlich nicht mehr bezahlen kann, oder überschuldet nach § 19 InsO, also mehr Schulden als Vermögen hat und keine tragfähige Aussicht auf Fortführung, den trifft die Antragspflicht aus § 15a InsO. Sie zwingt zum Insolvenzantrag: bei Zahlungsunfähigkeit innerhalb von drei Wochen, bei Überschuldung innerhalb von sechs Wochen. Bei eingetretener Zahlungsunfähigkeit ist der Zug für das StaRUG damit praktisch abgefahren.
Bei Überschuldung liegen die Dinge etwas anders. Haben Sie Ihr Vorhaben bereits beim Gericht angezeigt, ist die Restrukturierungssache also dort anhängig, muss das Gericht sie nach § 33 Abs. 2 StaRUG nicht in jedem Fall aufheben. Verlassen Sie sich darauf nicht, und rechnen Sie vor allem nicht mit einem Zeitgewinn. Solange Ihre Anzeige beim Restrukturierungsgericht nicht eingegangen ist, läuft die Sechs-Wochen-Frist des § 15a InsO ungebremst weiter. Sie beginnt an dem Tag, an dem die Überschuldung tatsächlich eintritt, nicht an dem Tag, an dem Sie es bemerken. Wer die Frist mit der Vorbereitung eines StaRUG-Vorhabens verstreichen lässt, haftet persönlich und macht sich strafbar. Das StaRUG ist bewusst das Instrument davor.
Daraus folgt die wichtigste Regel im Umgang mit dem Gesetz: Wer zu spät kommt, dem bleibt nur noch die Insolvenz. Wer früh handelt, hat den vollen Werkzeugkasten. Die Kunst besteht darin, die drohende Zahlungsunfähigkeit zu erkennen, solange noch Spielraum besteht, und nicht erst, wenn das Konto leer ist.
Das Gesetz nimmt Sie als Geschäftsleitung dabei ausdrücklich in die Pflicht. § 1 StaRUG verlangt, dass Sie laufend auf Entwicklungen achten, die den Fortbestand Ihrer Gesellschaft gefährden können, und dass Sie gegensteuern, sobald Sie so etwas erkennen. Im Alltag heißt das: eine Liquiditätsplanung, die regelmäßig fortgeschrieben wird, und ein Auge auf Auftragseingang, Margen und Bankenlimits. Krisenfrüherkennung ist keine freiwillige Übung, sondern gehört zu Ihren Amtspflichten als Geschäftsführer.
Was leistet der Restrukturierungsplan?
Das Kernstück des StaRUG ist der Restrukturierungsplan. Er funktioniert ähnlich wie ein Insolvenzplan, kommt aber ohne Insolvenzverfahren aus. Sie legen Ihren Gläubigern ein Papier vor, das sagt, was aus ihren Forderungen werden soll: Stundung, also späteres Zahlen. Teilverzicht, also weniger Geld. Oder die Umwandlung von Schulden in Eigenkapital, bei der ein Gläubiger statt seiner Forderung Anteile am Unternehmen erhält. Über diesen Plan wird dann abgestimmt.
Wer wird einbezogen und wer nicht?
Der Plan muss nicht alle Gläubiger erfassen. Anders als in der Insolvenz können Sie gezielt die Gruppen ansprechen, deren Forderungen umgebaut werden sollen, typischerweise Banken und andere Finanzierer, während Lieferanten und Belegschaft unberührt weiterlaufen und ihr Geld wie immer bekommen. Das schont das operative Geschäft und hält die Sanierung diskret. Nach außen bemerkt oft kaum jemand, dass überhaupt saniert wird.
Beliebig ist diese Auswahl allerdings nicht. Sie müssen sachlich begründen, warum Sie die eine Gruppe einbeziehen und die andere nicht. Und bestimmte Forderungen dürfen Sie überhaupt nicht anfassen. § 4 StaRUG nennt hier vor allem die Forderungen Ihrer Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis, einschließlich der Ansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung. Löhne, Gehälter und Betriebsrenten bleiben also außen vor. Wer beim Personal ansetzen muss, findet im StaRUG kein Werkzeug dafür.
Welche Mehrheiten sind nötig?
Wie beim Insolvenzplan werden die Gläubiger in Gruppen eingeteilt, und jede Gruppe stimmt für sich ab. § 25 StaRUG verlangt in jeder Gruppe eine Mehrheit von 75 Prozent der Stimmrechte. Gezählt wird dabei nach der Höhe der Forderungen, nicht nach Köpfen. Wer viel Geld zu bekommen hat, hat also viel Gewicht. Deshalb entscheidet die Frage, wie Sie die Gruppen zuschneiden, schon mit über den Ausgang der Abstimmung.
Ein Beispiel: In der Gruppe Ihrer Banken hält ein Institut eine Forderung von 2 Millionen Euro, drei weitere Häuser halten zusammen 8 Millionen. Stimmen die drei zu, sind das 80 Prozent der Forderungssumme in dieser Gruppe. Der Plan geht durch, obwohl das vierte Haus dagegen ist und obwohl es nach Köpfen nur drei zu eins steht.
Erreicht ein Plan die nötigen Mehrheiten, gilt er auch für die Gläubiger, die dagegen gestimmt haben. Eine Bedingung gibt es: Niemand darf durch den Plan schlechter stehen als in einer gedachten Insolvenz. Wer im Insolvenzverfahren 12 Prozent seiner Forderung bekommen hätte, muss im Plan mindestens 12 Prozent bekommen. Stimmt sogar eine ganze Gruppe geschlossen dagegen, kann das Gericht ihre Zustimmung unter den Voraussetzungen des § 26 StaRUG ersetzen. Das nennt man gruppenübergreifende Mehrheitsentscheidung: Die zustimmenden Gruppen setzen sich gegen die ablehnende durch. Damit lässt sich der eine Gläubiger, der als Einziger nicht mitzieht und dafür einen Sonderpreis herausschlagen will, nicht mehr zum Bremsklotz für alle machen.
Die Instrumente im Überblick
Den Kern bildet der Restrukturierungsplan. Daneben stellt Ihnen § 29 Abs. 2 StaRUG vier Hilfen an die Hand, bei denen das Gericht mitwirkt. Sie können jede davon einzeln in Anspruch nehmen, das sagt § 29 Abs. 3 StaRUG ausdrücklich. Nicht jedes Unternehmen braucht alle. Manche greifen nur zu einer einzigen.
| Instrument | Funktion |
|---|---|
| Restrukturierungsplan | ordnet Forderungen neu, sobald die nötigen Gläubigermehrheiten zustimmen |
| Gerichtliche Planabstimmung | die Abstimmung über den Plan läuft in einem Termin bei Gericht (§ 29 Abs. 2 Nr. 1 StaRUG) |
| Vorprüfung | Sie lassen vorab vom Gericht klären, worauf es bei der späteren Bestätigung ankommt (§ 29 Abs. 2 Nr. 2 StaRUG) |
| Stabilisierung | Gläubiger dürfen eine Zeit lang nicht vollstrecken und keine Sicherheiten verwerten (§ 29 Abs. 2 Nr. 3 StaRUG) |
| Gerichtliche Planbestätigung | das Gericht macht den Plan für alle Betroffenen verbindlich (§ 29 Abs. 2 Nr. 4 StaRUG) |
| Restrukturierungsbeauftragter | neutrale Aufsicht, die das Gericht in bestimmten Fällen selbst bestellt |
Eine verbreitete Fehlvorstellung sollten Sie kennen: Das StaRUG enthält kein Instrument zur Beendigung laufender Verträge. Sie können sich also nicht per Gerichtsbeschluss aus einem teuren Mietvertrag lösen. Der Regierungsentwurf sah eine solche Möglichkeit vor, im Gesetzgebungsverfahren wurde sie gestrichen. Wer aus einem defizitären Miet-, Liefer- oder Leasingvertrag heraus muss, findet dieses Werkzeug nur im Insolvenzverfahren (§ 103 InsO) oder in einer Einigung mit dem Vertragspartner. Wenn Sie sich für das StaRUG entscheiden, weil Sie darauf hoffen, sind Sie falsch abgebogen.
Die Stabilisierungsanordnung
Die Stabilisierungsanordnung verdient besondere Erwähnung. Sie ist ein Gerichtsbeschluss, der Ihren Gläubigern für eine bestimmte Zeit verbietet, gegen Sie zu vollstrecken oder Sicherheiten zu verwerten. Praktisch heißt das: keine Kontopfändung, kein Gerichtsvollzieher, und die Leasinggesellschaft holt den Stapler nicht ab. Diese Wirkung ordnet § 49 StaRUG an, und sie verschafft Ihnen die Ruhe, in der Sie den Plan überhaupt verhandeln können. Es ist das Gegenstück zum Vollstreckungsschutz im Schutzschirmverfahren, hier aber ganz ohne Insolvenz.
Wie lange gilt das? § 53 StaRUG gibt zunächst höchstens drei Monate. Liegt den Gläubigern schon ein Planangebot vor und ist absehbar, dass sie es binnen eines Monats annehmen, kann das Gericht um einen weiteren Monat verlängern. Haben Sie die Bestätigung des angenommenen Plans beantragt, sind weitere Anordnungen möglich, bis diese Bestätigung rechtskräftig ist. Bei alldem gilt eine harte Grenze: acht Monate ab der ersten Anordnung, dann ist Schluss. Das ist kein Dauerschutz. Rechnen Sie ab dem Tag der ersten Anordnung rückwärts, und Sie sehen: Das Zeitfenster nützt Ihnen nur etwas, wenn der Plan bei Beginn schon weitgehend verhandelt ist.
Der Restrukturierungsbeauftragte
In bestimmten Fällen setzt Ihnen das Gericht nach § 73 StaRUG von sich aus einen Restrukturierungsbeauftragten an die Seite. Das ist eine neutrale Person, die das Verfahren begleitet, prüft und dem Gericht berichtet. Sie ist kein Aufpasser, der Ihnen die Führung des Betriebs abnimmt. Praktisch kommt das vor allem vor, wenn der Plan in Rechte von Verbrauchern oder kleineren Unternehmen eingreift oder wenn eine Stabilisierungsanordnung gegen alle Gläubiger wirken soll. Zur Einordnung: Die Rolle ist deutlich schwächer als die eines Insolvenzverwalters und näher an der eines Sachwalters, wie sie der Beitrag Insolvenzverwalter oder Sachwalter beschreibt.
Wie läuft ein StaRUG-Verfahren ab?
Sie stellen keinen Antrag im klassischen Sinne. Sie zeigen Ihr Restrukturierungsvorhaben beim zuständigen Restrukturierungsgericht an, so sieht es § 31 StaRUG vor. Mit dieser Anzeige ist die Sache bei Gericht anhängig, und die gerichtlichen Instrumente stehen Ihnen offen. Vorlegen müssen Sie dabei unter anderem, wie weit die Verhandlungen mit den Gläubigern gediehen sind und wie Ihre Restrukturierung aussehen soll.
Danach kommt die eigentliche Arbeit: Gruppen bilden, Plan entwerfen, mit den betroffenen Gläubigern verhandeln, abstimmen lassen und, wenn Sie das wollen, den Plan vom Gericht bestätigen lassen. Erst diese Bestätigung macht ihn für alle Betroffenen verbindlich. Der Betrieb läuft die ganze Zeit unverändert weiter. Darin liegt der praktische Wert: kein Verwalter im Haus, keine Prüfung des Betriebs durch das Verfahren, keine Zäsur im Tagesgeschäft.
Eine Pflicht sollten Sie dabei nicht übersehen. Solange die Sache bei Gericht anhängig ist, ruht Ihre Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO, das regelt § 42 Abs. 1 StaRUG. An ihre Stelle tritt eine andere Pflicht: Werden Sie in dieser Zeit zahlungsunfähig oder überschuldet, müssen Sie das dem Restrukturierungsgericht sofort melden. Das ist keine Formalie. Wer diese Meldung unterlässt, macht sich nach § 42 Abs. 3 StaRUG strafbar. Und sobald die Sache nicht mehr bei Gericht anhängig ist, lebt die Antragspflicht aus § 15a InsO sofort wieder auf, mit ihren Fristen. Daneben bleibt Ihre persönliche Haftung im Blick, wie sie der Beitrag zur Geschäftsführerhaftung beschreibt.
Bleibt die Restrukturierung vertraulich?
Das Verfahren läuft weitgehend ohne öffentliche Bekanntmachung. Das ist ein handfester Vorteil gegenüber jeder Form der Insolvenz. Dort wird die Eröffnung veröffentlicht, und Kunden, Lieferanten und Wettbewerber wissen noch am selben Tag Bescheid. Die Diskretion des StaRUG erhält Geschäftsbeziehungen, die eine öffentliche Insolvenz oft beschädigt.
Eine Ausnahme gibt es. Sie können selbst beantragen, dass die Sache nach §§ 84 ff. StaRUG als öffentliche Restrukturierungssache geführt wird. Das ist vor allem interessant, wenn Sie darauf angewiesen sind, dass Gerichte im europäischen Ausland Ihren Plan anerkennen, etwa weil eine ausländische Bank beteiligt ist. Für die meisten mittelständischen Fälle bleibt es bei der nicht öffentlichen Variante. Gehören mehrere Gesellschaften zu Ihrer Gruppe, lohnt zusätzlich der Blick in den Beitrag zur Konzerninsolvenz. Welche Gesellschaft welchen Weg geht, muss dort früh geklärt werden.
Wo das StaRUG an Grenzen stößt
So attraktiv das StaRUG klingt, es hat klare Grenzen. Es passt vor allem dann, wenn Ihr Problem in der Bilanz und in der Verschuldung liegt und nicht im operativen Geschäft. Wenn also die Produkte laufen, die Kunden zufrieden sind und trotzdem die Zins- und Tilgungslast das Ergebnis auffrisst. Wer dagegen sein Geschäftsmodell grundlegend umbauen, Betriebsteile schließen oder die Belegschaft stark verkleinern muss, findet im Insolvenzverfahren die stärkeren Werkzeuge.
Auch beim Personal stößt das StaRUG an Grenzen. Das Insolvenzgeld, mit dem die Agentur für Arbeit drei Monatslöhne übernimmt, gibt es hier nicht. Die erleichterte Kündigung von Arbeitsverträgen auch nicht. Wer tief in die Personalstruktur eingreifen muss, ist mit der Eigenverwaltung nach §§ 270 ff. InsO oft besser bedient. Welcher Weg der richtige ist, hängt von der konkreten Krisenlage ab und lässt sich selten in einem Satz beantworten.
Hinzu kommt ein praktischer Punkt: Das StaRUG funktioniert nur, wenn die Finanzierer mitgehen. Es gibt Ihren Verhandlungen gerichtlichen Rückhalt, Zwang übt es nicht aus. Wenn Ihre Hausbank die Verbindung ohnehin beenden will, hilft auch der beste Plan nicht.
StaRUG, Eigenverwaltung oder Insolvenz: was passt wann?
Damit ist das StaRUG ein Baustein in einem größeren Werkzeugkasten. Zwischen der freien Sanierung, dem StaRUG, der Eigenverwaltung und der übertragenden Lösung liegt ein ganzes Spektrum. Welcher Weg passt, entscheiden drei Fragen: Wie weit ist die Krise fortgeschritten? Wer sind Ihre Gläubiger? Und muss nur die Bilanz saniert werden oder auch das Geschäft?
Als grobe Orientierung: Liegt das Problem allein in der Finanzierung und sind Sie noch nicht insolvenzreif, ist das StaRUG erste Wahl. Brauchen Sie Eingriffe beim Personal und bei Verträgen, führt der Weg in die Eigenverwaltung oder die Regelinsolvenz. Ist ein Investor greifbar und die Gesellschaft selbst nicht mehr zu retten, ist die übertragende Sanierung der schnellere Weg. Lässt sich alles ohne Gericht lösen, bleibt die außergerichtliche Sanierung. Wer die Rollen dahinter verstehen will, findet den Vergleich von CRO und Insolvenzverwalter hilfreich.
Am Ende gilt beim StaRUG derselbe Grundsatz wie bei jeder Sanierung: Der Erfolg entscheidet sich früh. Wer die drohende Zahlungsunfähigkeit rechtzeitig erkennt und den Restrukturierungsrahmen nutzt, solange noch Spielraum besteht, hat gute Chancen, die Insolvenz ganz zu vermeiden. Wer wartet, bis das Wasser bis zum Hals steht, dem bleibt dieser Weg verwehrt. Wie ein solches Mandat aufgesetzt wird, steht unter Unternehmen retten, zur Person unter Über Michael Witt. Wenn Sie einordnen wollen, ob Ihr Zeitfenster noch offen ist, nutzen Sie den direkten Kontakt.
Häufige Fragen
Wann kann ein Unternehmen das StaRUG nutzen?
Nur bei drohender Zahlungsunfähigkeit. Das heißt: Sie zahlen heute noch alles, aber Ihre Planung zeigt, dass Sie Ihre Zahlungspflichten in den kommenden rund 24 Monaten voraussichtlich nicht mehr alle erfüllen können. Sind Sie bereits zahlungsunfähig oder überschuldet, greift die Antragspflicht nach § 15a InsO und der Weg führt ins Insolvenzverfahren.
Wird eine StaRUG-Restrukturierung öffentlich bekannt?
In der Regel nicht. Das Verfahren läuft weitgehend ohne öffentliche Bekanntmachung ab, anders als eine Insolvenz. Das erhält Geschäftsbeziehungen und schützt den Ruf des Unternehmens. Öffentlich wird es nur in bestimmten Fällen, etwa wenn Sie selbst die öffentliche Restrukturierungssache nach §§ 84 ff. StaRUG wählen, weil Sie eine Anerkennung im Ausland brauchen.
Müssen alle Gläubiger dem Restrukturierungsplan zustimmen?
Nein. Der Plan kann gezielt einzelne Gläubigergruppen erfassen, während andere unberührt bleiben und ihr Geld wie bisher bekommen. Innerhalb der einbezogenen Gruppen wird mit Mehrheiten abgestimmt. Ein Plan kann so auch gegen einzelne Gläubiger durchgesetzt werden, die dagegen sind, solange niemand schlechter steht als in einer Insolvenz.
Welche Mehrheit braucht ein Restrukturierungsplan?
Nach § 25 StaRUG 75 Prozent der Stimmrechte in jeder Gruppe, gerechnet nach der Höhe der Forderungen und nicht nach Köpfen. Lehnt eine ganze Gruppe ab, kann das Gericht ihre Zustimmung unter den Voraussetzungen des § 26 StaRUG ersetzen. Man nennt das gruppenübergreifende Mehrheitsentscheidung: Die zustimmenden Gruppen setzen sich gegen die ablehnende durch.
Worin unterscheidet sich das StaRUG von der Eigenverwaltung?
Das StaRUG läuft außerhalb der Insolvenz und passt vor allem dann, wenn das Problem in der Finanzierung liegt. Die Eigenverwaltung nach §§ 270 ff. InsO findet dagegen innerhalb eines Insolvenzverfahrens statt. Sie bringt dafür Werkzeuge mit, die das StaRUG nicht hat, vor allem beim Personal und beim Insolvenzgeld.
Können Arbeitsverhältnisse über das StaRUG gestaltet werden?
Nein. § 4 StaRUG nimmt die Forderungen Ihrer Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis ausdrücklich aus, einschließlich der betrieblichen Altersversorgung. Löhne, Gehälter und Betriebsrenten kann der Restrukturierungsplan also nicht antasten. Wer beim Personal ansetzen muss, braucht ein Insolvenzverfahren oder eine einvernehmliche Lösung außerhalb des StaRUG.
Was passiert, wenn während des StaRUG-Verfahrens Insolvenzreife eintritt?
Werden Sie in dieser Zeit zahlungsunfähig oder überschuldet, müssen Sie das dem Restrukturierungsgericht nach § 42 StaRUG sofort anzeigen. Die Antragspflicht nach § 15a InsO ruht, solange die Sache bei Gericht anhängig ist, und wird durch diese Anzeigepflicht ersetzt. Ein unterlassener Insolvenzantrag ist in dieser Zeit also nicht der Fehler, eine unterlassene Anzeige aber sehr wohl: Sie ist strafbar. Das Gericht kann die Restrukturierungssache nach § 33 Abs. 2 StaRUG aufheben, muss es aber nicht in jedem Fall. Hebt es auf, lebt die Antragspflicht sofort wieder auf, und der Weg führt dann regelmäßig ins Insolvenzverfahren.
Wie lange dauert eine StaRUG-Restrukturierung?
Das hängt fast ausschließlich von den Verhandlungen mit den Finanzierern ab, nicht vom Gericht. Den praktischen Takt gibt die Stabilisierungsanordnung vor: Sie ergeht nach § 53 StaRUG zunächst für höchstens drei Monate und lässt sich unter den dort genannten Voraussetzungen auf insgesamt höchstens acht Monate ab der ersten Anordnung verlängern. Deshalb beginnen Vorbereitung und Verhandlung sinnvollerweise Monate vor der ersten Anzeige bei Gericht.
Braucht das StaRUG einen Sanierungsgeschäftsführer?
Vorgeschrieben ist er nicht. In der Praxis übernimmt aber häufig ein Sanierungsgeschäftsführer die Steuerung. Das Verfahren verlangt Planung, Gläubigerverhandlung und laufenden Betrieb gleichzeitig, und die vorhandene Geschäftsführung hat dafür meist weder Zeit noch die nötige Distanz.
Dieser Beitrag ist allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Was VIAEXCRISI anders macht
Ein CRO ergänzt üblicherweise die bestehende Geschäftsführung. Wir gehen weiter: Auf Wunsch übernimmt der Sanierungsgeschäftsführer die Geschäftsführung vollständig und löst die bisherige ab, damit Sie als Gesellschafter oder Geschäftsführer keinen „Insolvenz-Stempel“ in Ihren Neustart tragen.
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