Insolvenzanfechtung: welche Zahlungen zurückgefordert werden können
Der Insolvenzverwalter kann Geld zurückverlangen, das Sie längst erhalten und verbucht haben. Gemeint sind Zahlungen, die ein Unternehmen in der Krise geleistet hat und durch die einzelne Gläubiger besser wegkamen als alle anderen. Dieses Rückholrecht heißt Insolvenzanfechtung und steht in den §§ 129 ff. InsO. Wie weit der Verwalter dabei zurückgreifen darf, hängt davon ab, worauf er sich stützt. Bei den sogenannten Deckungsanfechtungen sind es in der Regel die letzten drei Monate vor dem Insolvenzantrag, bei unentgeltlichen Leistungen bis zu vier Jahre, bei der Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO im Grundsatz bis zu zehn Jahre. Was er erfolgreich anficht, müssen Sie nach § 143 InsO an die Insolvenzmasse zurückzahlen, also in den Topf, aus dem später alle Gläubiger anteilig bedient werden.
Für Betroffene kommt das meist als Brief. Ein Lieferant bekommt seine offene Rechnung endlich bezahlt, atmet auf, verbucht das Geld. Zwei Jahre später verlangt der Verwalter genau diese Zahlung zurück.
Warum gibt es die Insolvenzanfechtung überhaupt?
Die gesetzliche Grundlage steht in den §§ 129 ff. InsO. Der Kerngedanke ist einfach: In der Krise darf niemand vorgezogen werden. Wenn ein Unternehmen seine Rechnungen schon nicht mehr bezahlen kann und trotzdem einen einzelnen Gläubiger bedient, während die anderen leer ausgehen, kann der Verwalter diese Ungleichbehandlung rückgängig machen. Das zurückgeholte Geld landet in der Masse und wird gleichmäßig verteilt.
Gewinnt der Verwalter, müssen Sie das Erhaltene nach § 143 InsO an die Insolvenzmasse zurückgeben. Mit der Eröffnung des Verfahrens erhält er nach § 80 InsO die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners. Im Klartext: Von diesem Tag an entscheidet nicht mehr die Geschäftsführung über Konten, Waren und Forderungen, sondern er. Solche Rückforderungen verfolgt er aktiv, weil sie die Quote für alle Gläubiger erhöhen. Anfechtung ist deshalb oft der wichtigste Hebel, um überhaupt Geld in die Masse zu bekommen. In manchen Verfahren ist sie sogar die einzige nennenswerte Einnahmequelle, weil sonst nichts mehr zu holen ist.
Wichtig ist die Unterscheidung zwischen kongruenter und inkongruenter Deckung. Kongruent heißt: Sie haben genau das bekommen, was Ihnen zustand, in der vereinbarten Form und zur vereinbarten Zeit. Die Rechnung war fällig, der Kunde hat überwiesen, fertig. Inkongruent heißt: Sie haben etwas bekommen, worauf Sie so oder zu diesem Zeitpunkt keinen Anspruch hatten. Beispiel: Ihr Kunde bietet Ihnen plötzlich eine Sicherheit für eine alte Rechnung an, obwohl davon nie die Rede war. Oder er zahlt erst, als der Gerichtsvollzieher vor der Tür steht. Inkongruente Deckungen sind für den Verwalter deutlich leichter anzugreifen, weil sie schon für sich genommen ein Warnsignal sind.
Welche Zahlungen kann der Insolvenzverwalter zurückfordern?
Das Gesetz kennt mehrere Anfechtungsgründe. Jeder hat eigene Voraussetzungen und eigene Fristen. Ein Überblick über die Fälle, die in der Praxis wirklich vorkommen:
| Tatbestand | Norm | Zeitraum vor Antrag | Kernvoraussetzung |
|---|---|---|---|
| Kongruente Deckung | § 130 InsO | bis 3 Monate | Zahlungsunfähigkeit und Kenntnis des Gläubigers |
| Inkongruente Deckung | § 131 InsO | bis 3 Monate | Deckung, auf die kein Anspruch so bestand; im letzten Monat ohne weitere Voraussetzungen |
| Unmittelbar nachteilige Rechtshandlung | § 132 InsO | bis 3 Monate | Benachteiligung und Kenntnis |
| Vorsätzliche Benachteiligung | § 133 InsO | bis 10 Jahre, bei Deckungen 4 Jahre | Gläubigerbenachteiligungsvorsatz und Kenntnis |
| Unentgeltliche Leistung | § 134 InsO | bis 4 Jahre | Leistung ohne Gegenwert, etwa eine Schenkung |
| Gesellschafterdarlehen | § 135 InsO | Rückzahlung: 1 Jahr, Sicherung: 10 Jahre | Darlehen eines Gesellschafters |
Die drei oberen Fälle mit dem Zeitraum von drei Monaten fasst man als Deckungsanfechtung zusammen. Gemeint ist damit: Der Gläubiger hat in der akuten Krise noch Geld oder eine Sicherheit bekommen, also eine „Deckung“ für seine Forderung. Die unentgeltliche Leistung reicht mit vier Jahren viel weiter zurück, denn wer etwas geschenkt bekommen hat, ist weniger schutzwürdig als jemand, der dafür geliefert oder gearbeitet hat. Am weitesten reicht die Vorsatzanfechtung. Ihre Fristen hat der Gesetzgeber in den letzten Jahren allerdings gekürzt, damit im Geschäftsverkehr wieder mehr Verlass auf einmal erhaltene Zahlungen ist.
Ein Punkt, an dem sich viele verrechnen: Die Fristen der §§ 130 bis 135 InsO laufen rückwärts ab dem Tag, an dem der Eröffnungsantrag beim Gericht eingegangen ist. Nicht ab der Eröffnung des Verfahrens. Zwischen beiden liegen erfahrungsgemäß zwei bis drei Monate, manchmal mehr. Wer vom Eröffnungsbeschluss aus zurückzählt, verschiebt sein eigenes Risiko systematisch in die falsche Richtung und hält Zahlungen für sicher, die es nicht sind.
Zwei Feinheiten kommen hinzu. Erstens: Sind mehrere Anträge gestellt worden, etwa zuerst der Antrag einer Krankenkasse und Monate später der Eigenantrag des Unternehmens, dann zählt nach § 139 Abs. 2 InsO der erste zulässige Antrag. Die Frist kann also erheblich weiter zurückreichen, als es aussieht, wenn man nur den Eigenantrag kennt. Zweitens: Zahlungen nach dem Antrag sind nicht automatisch sicher. Für sie gelten §§ 130 Abs. 1 Nr. 2, 132 Abs. 1 Nr. 2 InsO gesondert.
Vorsatzanfechtung: wann greift der lange Arm des Verwalters?
Die Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO macht Gläubigern die meisten Sorgen, weil sie am weitesten zurückreicht. Sie greift, wenn der Schuldner mit dem Willen gehandelt hat, seine übrigen Gläubiger zu benachteiligen, und wenn der Empfänger des Geldes das wusste. Diese Kenntnis muss der Verwalter nicht in jedem Fall beweisen. Nach § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO wird sie vermutet, wenn der Gläubiger wusste, dass dem Schuldner die Zahlungsunfähigkeit drohte und dass die Zahlung die anderen Gläubiger benachteiligte.
Für den normalen Lieferanten gibt es an dieser Stelle eine wichtige Erleichterung. Wer schlicht auf eine fällige Rechnung in der geschuldeten Form bezahlt wurde (also eine kongruente Deckung erhalten hat), für den verlangt § 133 Abs. 3 Satz 1 InsO mehr: Die Vermutung greift erst, wenn der Gläubiger wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit bereits eingetreten war. Die bloße Ahnung, dass es beim Kunden eng wird, reicht dort nicht.
Ebenso wichtig ist, wie sich die Rechtsprechung entwickelt hat. Der Bundesgerichtshof hat die Vorsatzanfechtung mit dem Urteil vom 6. Mai 2021 (IX ZR 72/20) neu ausgerichtet. Dass jemand die Zahlungsunfähigkeit erkannt hat, genügt seither nicht mehr ohne Weiteres. Es kommt darauf an, ob der Schuldner wusste oder in Kauf nahm, seine übrigen Gläubiger auch künftig nicht bezahlen zu können. Ältere Darstellungen, die schon aus einer einzelnen Bitte um Ratenzahlung die Anfechtbarkeit ableiten, sind überholt. Wenn Sie ein Anfechtungsschreiben bekommen, lassen Sie deshalb prüfen, auf welchen Stand der Rechtsprechung es sich stützt.
In der Praxis wird über kaum etwas so viel gestritten wie über diese Kenntnis. Angenommen, Sie beliefern seit Jahren einen Kunden. Seit einem halben Jahr zahlt er nur noch in Raten, vertröstet Sie am Telefon, und Sie haben zwei Mahnbescheide geschrieben. Dann fällt es schwer zu behaupten, Sie hätten von nichts gewusst. Genau solche Punkte sammelt der Verwalter, und daraus baut er seinen Anspruch.
Typische Indizien, die in Anfechtungsschreiben immer wieder auftauchen:
- Bitten um Ratenzahlung oder Stundung, besonders wenn sie wiederholt kommen
- Zahlungen, die erst nach Mahnbescheid, Titel oder angekündigter Vollstreckung fließen
- eine über Monate wachsende offene Position bei gleichbleibender Belieferung
- Lieferung nur noch gegen Vorkasse, nachdem vorher auf Rechnung geliefert wurde
- schriftliche Äußerungen des Schuldners über Liquiditätsprobleme, auch beiläufige in E-Mails
- nachträglich bestellte Sicherheiten für längst bestehende Altforderungen
Keines dieser Indizien entscheidet für sich allein. Zusammen ergeben sie aber das Bild, auf das ein Verwalter seinen Anspruch stützt. Und der beste Zeuge der Gegenseite ist dabei meistens Ihre eigene E-Mail-Ablage.
Was schützt vor der Insolvenzanfechtung?
Wenn Sie mit einem angeschlagenen Kunden weiter Geschäfte machen, ist das ein handfestes Risiko für Ihr eigenes Geld. Der wirksamste Schutz ist das Geschäft Zug um Zug: Sie liefern nur gegen sofortige Bezahlung. Solche Geschäfte nennt das Gesetz Bargeschäfte, und sie sind nach § 142 InsO unter engen Voraussetzungen geschützt. Der Grund: Wer Ware im Wert von 10.000 Euro liefert und dafür 10.000 Euro bekommt, hat der Masse nichts entzogen. Es wurde nur getauscht, und die anderen Gläubiger stehen deswegen nicht schlechter da.
Entscheidend sind zwei Dinge. Erstens muss zwischen Leistung und Bezahlung ein enger zeitlicher Zusammenhang bestehen. Eine Zahlung, die Wochen nach der Lieferung eingeht, ist kein Bargeschäft mehr. Zweitens müssen Leistung und Gegenleistung gleichwertig sein. Wer sich auf dieses Privileg berufen will, muss seine Abläufe vorher entsprechend aufsetzen. Es genügt nicht, das hinterher zu behaupten.
Eine Grenze gehört dazu: Das Bargeschäft schützt vor den Deckungs- und Schenkungsanfechtungen, aber nicht uneingeschränkt vor der Vorsatzanfechtung. Nach § 142 Abs. 1 InsO bleibt ein Bargeschäft angreifbar, wenn der Schuldner unlauter gehandelt hat und der andere Teil das erkannt hatte. Zug um Zug zu liefern ist ein guter Schutz, aber kein Freibrief.
Im Umgang mit wackligen Kunden haben sich einige Grundregeln bewährt:
- auf Vorkasse oder Zug um Zug umstellen, bevor der Rückstand wächst, nicht danach
- Zahlungsziele nicht stillschweigend verlängern, sondern Lieferung notfalls einstellen
- Ratenvereinbarungen mit Bedacht schließen und den Anlass dokumentieren, denn sie sind aktenkundig
- Eigentumsvorbehalt sauber vereinbaren und Ware im Zweifel aussondern statt nachzuverhandeln
- keine nachträglichen Sicherheiten für Altforderungen annehmen, das ist inkongruent
- interne Dokumentation führen, warum man den Kunden für zahlungsfähig hielt
Der Widerspruch ist offensichtlich: Wer genau hinsieht, sammelt Wissen über die Krise und wird dadurch angreifbar. Wer wegsieht, verliert sein Geld. Die einzige saubere Antwort darauf ist, das Geschäft auf Bargeschäftsnähe umzustellen, statt zu hoffen, dass es sich schon wieder fängt.
Wie läuft ein Anfechtungsverfahren praktisch ab?
Am Anfang steht fast immer ein Schreiben des Verwalters. Darin listet er die Zahlungen auf, die er zurückfordert, und setzt eine Frist. Dieses Schreiben klingt verbindlicher, als es ist. Es ist eine Forderung, kein Urteil und kein Titel. Ob die Voraussetzungen wirklich vorliegen, ist damit noch überhaupt nicht entschieden.
Rekonstruieren Sie zuerst den Sachverhalt aus Ihren eigenen Unterlagen: Wann wurde geliefert, wann gezahlt, was war vereinbart, was wussten Sie zu welchem Zeitpunkt. Erst danach lässt sich beurteilen, wie stark Ihre Position wirklich ist. Viele Anfechtungsfälle enden im Vergleich, weil beide Seiten das Prozessrisiko scheuen und der Verwalter Geld ohne lange Verzögerung braucht.
Zeitlich unbegrenzt ist der Anspruch nicht. Er verjährt nach § 146 InsO nach den Regeln der regelmäßigen Verjährung, also im Grundsatz in drei Jahren. Hier steckt ein verbreiteter Irrtum: Diese drei Jahre laufen nicht ab dem Tag der Zahlung. Der Anfechtungsanspruch entsteht erst mit der Eröffnung des Verfahrens, und es kommt darauf an, was der Verwalter wusste. Die Frist beginnt daher frühestens mit dem Schluss des Jahres, in dem eröffnet wurde und in dem der Verwalter die maßgeblichen Umstände kannte oder hätte kennen müssen. Eine Zahlung, die zehn Jahre zurückliegt, kann also durchaus noch eingefordert werden.
Zwei Punkte gehören zur Prüfung dazu. Verjährung tritt nicht von selbst ein, Sie müssen sich ausdrücklich darauf berufen. Und nach § 146 Abs. 2 InsO darf der Verwalter die Erfüllung einer anfechtbar erworbenen Leistung auch dann noch verweigern, wenn sein eigener Anfechtungsanspruch schon verjährt ist. Wer also selbst noch Forderungen zur Tabelle anmeldet, gewinnt durch die Verjährung weniger, als es auf den ersten Blick scheint.
Eine Warnung zum Umgang: Wer auf ein Anfechtungsschreiben ausführlich und ungeprüft antwortet, liefert dem Verwalter oft genau die Bausteine, die ihm noch fehlten. Ausführungen dazu, was Sie über die Krise Ihres Kunden wussten, gehören nicht in eine schnell getippte E-Mail.
Wie entschärft ein Sanierungsgeschäftsführer Anfechtungsrisiken früh?
Anfechtung trifft die Gläubiger, vor allem aber das Unternehmen selbst und seine Geschäftsführung. Ein Sanierungsgeschäftsführer, der ein Unternehmen in der Krise übernimmt, geht die Zahlungsströme der letzten Monate und Jahre systematisch durch. Er muss wissen, welche Zahlungen später angreifbar sein könnten, denn jede davon kann als Rückforderung wiederkommen und eine spätere Lösung belasten.
Besonders heikel sind Zahlungen an nahestehende Personen im Sinne des § 138 InsO, also an Gesellschafter, Angehörige oder verbundene Unternehmen. Für diesen Kreis gelten oft erleichterte Voraussetzungen, weil das Gesetz unterstellt, dass dort jeder über die Lage im Bilde war. Ein Klassiker: Der Gesellschafter hat der GmbH vor Jahren ein Darlehen gegeben und lässt es sich acht Monate vor dem Antrag zurückzahlen. Nach § 135 InsO holt der Verwalter dieses Geld regelmäßig zurück. Wer solche Vorgänge früh erkennt, kann gegensteuern, statt später überrascht zu werden.
Eng damit verbunden ist das persönliche Haftungsrisiko der Geschäftsführung. Nach § 15b InsO, der seit dem SanInsFoG zum 1. Januar 2021 an die Stelle des früheren § 64 GmbHG getreten ist, dürfen Sie nach Eintritt der Insolvenzreife (also sobald das Unternehmen zahlungsunfähig oder überschuldet ist) grundsätzlich keine Zahlungen mehr leisten, die ein ordentlicher Geschäftsleiter in dieser Lage nicht mehr geleistet hätte. Wer trotzdem zahlt, haftet dafür mit seinem privaten Vermögen. Es gibt eine Ausnahme: Zahlungen, die während der laufenden Antragsfrist den Betrieb am Leben halten, sind nach § 15b Abs. 2 InsO privilegiert. Dieser Schutz hängt aber daran, dass Sie die Antragsfrist einhalten. Reißen Sie die Frist, entfällt die Privilegierung nach § 15b Abs. 3 InsO für die gesamte Folgezeit, rückwirkend und für alles, was danach kommt. Anfechtung und Zahlungsverbot greifen also ineinander, und ein guter Berater denkt beide Fragen zusammen. Wann genau die Insolvenzreife eintritt, klärt der Beitrag Zahlungsunfähigkeit erkennen, die Haftungsfolgen der Beitrag zur Geschäftsführerhaftung bei Insolvenzverschleppung. Wer die Rollenverteilung zwischen sanierendem Geschäftsführer und Verwalter genauer verstehen will, findet dazu den Beitrag zu CRO und Insolvenzverwalter.
Ob am Ende ein Verwalter oder ein Sachwalter die Zahlungen prüft, hängt von der Verfahrensart ab. Den Unterschied erklärt der Beitrag Insolvenzverwalter oder Sachwalter. Für Unternehmer, die eine belastete Gesellschaft loswerden oder retten wollen, ist die Anfechtungslage ein zentraler Baustein der Bewertung. Ohne einen klaren Blick darauf lässt sich weder eine übertragende Sanierung noch der Verkauf einer verschuldeten GmbH seriös aufsetzen.
Sie haben ein Anfechtungsschreiben erhalten oder rechnen damit? Wir ordnen die Zahlungsströme ein, bevor Sie antworten, und sagen Ihnen, wo Ihre Position trägt. Wie wir arbeiten, zeigt die Seite Unternehmen retten. Wer hier für Sie tätig wird, lesen Sie unter Über Michael Witt.
Häufige Fragen
Wie weit kann eine Insolvenzanfechtung zurückreichen?
Das hängt davon ab, worauf der Verwalter sich stützt. Deckungsanfechtungen greifen meist drei Monate vor dem Antrag, unentgeltliche Leistungen bis zu vier Jahre. Die Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO reicht im Grundsatz bis zu zehn Jahre zurück, bei gewährten Deckungen vier Jahre. Eine pauschale Aussage ist nicht möglich.
Ab welchem Zeitpunkt rechnen die Anfechtungsfristen?
Gezählt wird ab dem Tag, an dem der Eröffnungsantrag beim Gericht eingegangen ist, nicht ab der Eröffnung des Verfahrens. Zwischen beiden liegen erfahrungsgemäß zwei bis drei Monate. Sind mehrere Anträge gestellt worden, zählt nach § 139 Abs. 2 InsO der erste zulässige Antrag, was den Zeitraum deutlich nach hinten verschieben kann. Wer vom Eröffnungsbeschluss aus zurückrechnet, schätzt sein Risiko regelmäßig zu niedrig ein.
Muss ich eine bereits erhaltene Zahlung wirklich zurückzahlen?
Wenn die Voraussetzungen eines Anfechtungsgrundes vorliegen, ja. Sie müssen das Erhaltene dann nach § 143 InsO an die Insolvenzmasse zurückgeben. Ob die Voraussetzungen erfüllt sind, ist oft strittig und lässt sich nur im Einzelfall beurteilen, meist mit anwaltlicher Hilfe.
Wie schützt man sich als Lieferant vor Anfechtung?
Am sichersten sind echte Bargeschäfte nach § 142 InsO: Leistung und Bezahlung werden unmittelbar und gleichwertig ausgetauscht. Gegen die Vorsatzanfechtung schützt das allerdings nicht, wenn der Schuldner unlauter gehandelt hat und der Gläubiger das erkannt hatte. Nachträglich gewährte Sicherheiten für Altforderungen und langes Stillhalten bei ausbleibender Zahlung erhöhen das Risiko, weil sie darauf hindeuten, dass Sie die Krise kannten.
Ist eine Ratenzahlungsvereinbarung gefährlich?
Sie bleibt ein Indiz, trägt aber für sich allein weniger, als oft behauptet wird. Der Bundesgerichtshof hat mit dem Urteil vom 6. Mai 2021 (IX ZR 72/20) klargestellt: Eine Bitte um Ratenzahlung, die sich im Rahmen des im Geschäftsverkehr Üblichen hält, belegt für sich genommen nicht, dass der Gläubiger die Zahlungsunfähigkeit kannte. Entscheidend bleibt das Gesamtbild. Wer eine Ratenvereinbarung schließt, sollte den Anlass dokumentieren, statt sie aus Angst vor der Anfechtung abzulehnen und dadurch die Forderung ganz zu verlieren.
Sind Zahlungen an Gesellschafter besonders gefährdet?
Ja. Für nahestehende Personen im Sinne des § 138 InsO und für Gesellschafter gelten häufig erleichterte Voraussetzungen, weil das Gesetz dort Insiderwissen vermutet. Wird ein Gesellschafterdarlehen im letzten Jahr vor dem Antrag zurückgezahlt, ist das nach § 135 InsO ein typischer Anfechtungsfall.
Wann verjährt der Anfechtungsanspruch?
Nach § 146 InsO gelten die Regeln der regelmäßigen Verjährung, also drei Jahre. Sie laufen aber nicht ab der Zahlung: Der Anspruch entsteht erst mit der Eröffnung des Verfahrens, und es kommt darauf an, was der Verwalter wusste. Die Frist beginnt daher frühestens mit dem Schluss des Jahres, in dem eröffnet wurde. Zu beachten ist außerdem § 146 Abs. 2 InsO: Danach kann der Verwalter die Erfüllung einer anfechtbar erlangten Leistung auch nach Verjährung noch verweigern.
Was tue ich, wenn ein Anfechtungsschreiben eintrifft?
Nicht sofort zahlen und nicht ungeprüft ausführlich antworten. Rekonstruieren Sie zuerst aus Ihren eigenen Unterlagen, wann geliefert, wann gezahlt und was vereinbart wurde. Erst danach lässt sich beurteilen, ob der Anspruch trägt. Viele Fälle enden im Vergleich, weil beide Seiten das Prozessrisiko scheuen.
Kann auch der Geschäftsführer selbst von der Anfechtung betroffen sein?
Ja, gleich doppelt. Zahlungen an ihn oder an ihm nahestehende Personen kann der Verwalter zurückfordern. Unabhängig davon haftet er nach § 15b InsO mit seinem Privatvermögen für Zahlungen, die er nach Eintritt der Insolvenzreife ohne die gebotene Sorgfalt geleistet hat. Beide Fragen gehören zusammen geprüft.
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