Insolvenzplan: das Unternehmen erhalten und entschulden
Mit einem Insolvenzplan wird ein Unternehmen im laufenden Insolvenzverfahren von seinen Schulden befreit, ohne dass es zerschlagen oder verkauft wird. Dieselbe Gesellschaft, mit derselben Firma, denselben Verträgen und derselben Steuernummer, läuft anschließend saniert weiter. Die Gläubiger verzichten dafür auf einen Teil ihrer Forderungen und bekommen im Gegenzug mehr, als bei einer Zerschlagung für sie übrig bliebe. In der Eigenverwaltung nach §§ 270 ff. InsO erarbeitet die Geschäftsführung diesen Plan selbst, beaufsichtigt von einem Sachwalter. Wenn die Gläubigergruppen zustimmen und das Gericht den Plan bestätigt, gilt er für alle Beteiligten.
Viele verbinden mit dem Wort Insolvenz automatisch Zerschlagung und Ausverkauf. Für gesunde Betriebe mit einem lösbaren Schuldenproblem ist der Insolvenzplan dagegen oft die eleganteste Lösung. Das Unternehmen behält seine Identität, seine Verträge, seine Steuernummer. Und es ist am Ende schuldenfrei.
Warum schont der Insolvenzplan die Substanz?
Der klassische Weg in der Insolvenz ist die Verwertung. Der Verwalter macht alles zu Geld, was da ist, und verteilt den Erlös an die Gläubiger. Für viele Unternehmen ist das ruinös, weil ihr Wert gar nicht in einzelnen Maschinen steckt, sondern im Zusammenspiel von Belegschaft, Kundenbeziehungen, Marke und laufenden Aufträgen. Zerlegt man das, ist der Mehrwert weg.
Der Insolvenzplan geht anders vor. Er behandelt das Unternehmen als lebende Einheit. Die Gläubiger bekommen ihr Geld aus den künftigen Erträgen des weiterlaufenden Betriebs oder aus einem Sanierungsbeitrag, nicht aus dem Erlös der Zerschlagung. Und weil ein funktionierendes Unternehmen fast immer mehr wert ist als seine Einzelteile, fahren die Gläubiger mit dem Plan oft besser. Genau darin liegt seine Überzeugungskraft am Verhandlungstisch.
Ein wesentlicher Vorteil gegenüber der übertragenden Sanierung, bei der ein Käufer nur den Betrieb übernimmt und die alte Gesellschaft zurückbleibt: Beim Plan bleibt der Rechtsträger bestehen, also die Gesellschaft selbst. Öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Konzessionen, langfristige Verträge oder steuerliche Verlustvorträge hängen oft an genau dieser Gesellschaft und lassen sich nicht mitnehmen. Denken Sie an eine Güterkraftverkehrserlaubnis, eine Handwerksrolleneintragung oder einen langfristigen Mietvertrag zu guten Konditionen. Für Unternehmen, deren Wert an solchen Positionen hängt, ist der Plan deshalb entscheidend. Wo diese Bindung fehlt, kann dagegen eine übertragende Sanierung der einfachere Weg sein.
Warum ist die Eigenverwaltung der natürliche Rahmen?
Der Insolvenzplan spielt seine Stärke besonders im Zusammenspiel mit der Eigenverwaltung nach §§ 270 ff. InsO aus. In der Eigenverwaltung bleibt die Geschäftsführung im Amt und führt das Unternehmen weiter, beaufsichtigt von einem Sachwalter. Es gibt keinen Verwalter, der die Kontrolle übernimmt. Die Leute, die den Betrieb kennen, steuern die Sanierung selbst.
Das ist mehr als eine Frage der Bequemlichkeit. Ein Plan lebt davon, dass jemand das Geschäftsmodell so genau versteht, dass er belastbar sagen kann, welche Erträge die Gläubigerquoten tragen sollen. Dieses Wissen hat die Geschäftsführung. Ein Verwalter, der von außen kommt, erarbeitet es sich erst über Monate. Wie sich die beiden Rollen unterscheiden, zeigt der Beitrag Insolvenzverwalter oder Sachwalter, und welche Verfahrensart in welcher Lage passt, wägt der Beitrag Eigenverwaltung oder Regelinsolvenz ab.
Häufig wird die Geschäftsführung dabei um einen erfahrenen Sanierungsgeschäftsführer ergänzt, der das Verfahren führt und den Plan aufsetzt. Diese Kombination bringt Branchenkenntnis und Verfahrenskompetenz an einen Tisch. Der Unterschied zur Fremdverwaltung ist grundlegend und im Beitrag zu CRO und Insolvenzverwalter näher erläutert.
Eine besondere Variante ist das Schutzschirmverfahren nach § 270d InsO. Es steht Unternehmen offen, die zwar drohend zahlungsunfähig oder überschuldet, aber noch nicht zahlungsunfähig sind und deren Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist. Unter dem Schutzschirm bekommt das Unternehmen Zeit, in Eigenverwaltung einen Insolvenzplan auszuarbeiten, und ist in dieser Zeit vor Vollstreckung geschützt. Kein Gläubiger kann also pfänden, während der Plan entsteht. Der Schutzschirm ist damit oft das Vorzimmer zum Plan; den Ablauf beschreibt der Beitrag zum Schutzschirmverfahren.
Wie ist ein Insolvenzplan aufgebaut?
Ein Insolvenzplan besteht nach § 219 InsO aus zwei Teilen. Der darstellende Teil erzählt nach § 220 InsO die Geschichte: Wie ist die Lage, wie kam es zur Krise, wie soll die Sanierung funktionieren. Der gestaltende Teil legt nach § 221 InsO fest, was sich konkret ändert, also welcher Gläubiger welche Quote bekommt und wie das Unternehmen entschuldet wird. Diese beiden Teile sind das Herzstück.
Dazu kommen Anlagen. Wenn die Gläubiger aus den Erträgen des weiterlaufenden Unternehmens bezahlt werden sollen, verlangt § 229 InsO eine Vermögensübersicht sowie eine Ergebnis- und Finanzplanung für den Zeitraum, in dem die Gläubiger bedient werden. An diesem Teil scheitern oder überzeugen Pläne in der Praxis. Wer seine Planzahlen nicht nachvollziehbar herleiten kann, bekommt keine Zustimmung.
| Element | Inhalt |
|---|---|
| Darstellender Teil (§ 220 InsO) | Krisenursachen, Sanierungskonzept, Vergleichsrechnung |
| Gestaltender Teil (§ 221 InsO) | Quoten, Forderungsverzichte, Entschuldung |
| Anlagen (§ 229 InsO) | Vermögensübersicht, Ergebnis- und Finanzplanung |
| Gruppenbildung (§ 222 InsO) | getrennte Abstimmung je Gläubigergruppe |
| Vergleichsrechnung | Plan-Quote gegenüber Zerschlagungsergebnis |
| Bestätigung (§ 248 InsO) | gerichtliche Bestätigung nach Annahme |
Wichtig ist die Vergleichsrechnung. Sie zeigt jedem Gläubiger schwarz auf weiß, dass er mit dem Plan mindestens so viel bekommt wie ohne ihn. Verglichen wird dabei nicht zwingend mit der Zerschlagung, sondern mit dem, was der Gläubiger ohne den Plan bekäme, also mit dem realistischen Alternativverlauf des Verfahrens. Dieser Schutz vor Schlechterstellung wirkt allerdings nicht von allein. Ein Gläubiger, der sich darauf berufen will, muss nach § 251 InsO spätestens im Abstimmungstermin widersprechen und glaubhaft machen, dass er schlechter wegkommt. Wer schweigt, verliert diesen Schutz.
Wie wird über den Insolvenzplan abgestimmt?
Für die Abstimmung werden die Gläubiger nach § 222 InsO in Gruppen eingeteilt. Der Grundgedanke: Wer wirtschaftlich in derselben Lage ist, stimmt gemeinsam ab. Vorgegeben sind unter anderem die absonderungsberechtigten Gläubiger (etwa die Bank, die eine Maschine sicherungsübereignet hat), die einfachen Insolvenzgläubiger (Lieferanten und andere ohne Sicherheit), die nachrangigen Gläubiger und gegebenenfalls die Anteilseigner. Innerhalb dieser Vorgaben dürfen weitere Gruppen mit gleichartigen wirtschaftlichen Interessen gebildet werden, etwa Kleingläubiger oder die Lieferanten, die für die Fortführung unverzichtbar sind. Die Gruppenbildung ist deshalb echte taktische Arbeit am Plan.
Jede Gruppe stimmt für sich ab. Angenommen ist der Plan in einer Gruppe nach § 244 InsO, wenn zwei Dinge zusammenkommen: Es muss die Mehrheit der abstimmenden Gläubiger zustimmen (Kopfmehrheit, also mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen, unabhängig davon, wie groß die einzelne Forderung ist), und die Forderungen der Zustimmenden müssen zusammen mehr als die Hälfte der Forderungssumme aller Abstimmenden ausmachen (Summenmehrheit). Ein Beispiel: In einer Gruppe stimmen zehn Gläubiger ab. Sechs kleine Lieferanten stimmen zu, vier große Gläubiger dagegen. Die Kopfmehrheit steht, aber wenn die vier Nein-Stimmen zusammen den größeren Teil der Forderungen halten, fehlt die Summenmehrheit, und die Gruppe hat abgelehnt. Beide Mehrheiten beziehen sich nur auf die Gläubiger, die tatsächlich abstimmen, nicht auf alle Gläubiger der Gruppe. Wer nicht erscheint, zählt gar nicht mit. Genau deshalb entscheidet gute Vorbereitung des Termins so viel.
Entschieden wird in einem Erörterungs- und Abstimmungstermin beim Insolvenzgericht. Dort wird der Plan zuerst besprochen und anschließend abgestimmt. Haben die Gruppen angenommen und stimmt auch das Unternehmen selbst zu, bestätigt das Gericht den Plan nach § 248 InsO. Einzelne überstimmte Gläubiger können dagegen den Minderheitenschutz des § 251 InsO in Anspruch nehmen. Dafür brauchen sie dreierlei: Widerspruch spätestens im Abstimmungstermin, einen Antrag und den glaubhaften Nachweis, dass sie durch den Plan voraussichtlich schlechter gestellt werden als ohne ihn. Selbst dann bleibt der Antrag nach § 251 Abs. 3 InsO erfolglos, wenn der Plan Geld für einen Ausgleich zurücklegt. Der Streit wird dann außerhalb des Verfahrens ausgetragen und hält den Plan nicht auf. Dafür braucht es die saubere Vergleichsrechnung.
Was passiert nach der Bestätigung?
Sobald die Bestätigung rechtskräftig ist, treten die Wirkungen des gestaltenden Teils nach § 254 InsO für und gegen alle Beteiligten ein. Auch gegen die, die dagegen gestimmt oder gar nicht teilgenommen haben. Das ist der eigentliche Kern des Instruments: Der Plan bindet auch den Gläubiger, der sich außergerichtlich niemals bewegt hätte. Darin liegt der Unterschied zur außergerichtlichen Sanierung, bei der jeder Einzelne zustimmen muss und ein einziger Verweigerer alles kippen kann.
Anschließend hebt das Gericht das Insolvenzverfahren nach § 258 InsO auf. Das Unternehmen ist damit aus dem Verfahren heraus und arbeitet mit der Schuldenstruktur weiter, die der Plan festgelegt hat. Häufig sieht der Plan vor, dass seine Erfüllung noch überwacht wird. Diese Aufgabe wird nach den §§ 260 ff. InsO dem Sachwalter oder Verwalter übertragen.
Diese Phase wirkt wie ein Nachspiel und ist doch der gefährlichste Teil des ganzen Plans. Nach § 255 InsO fallen Stundung und Erlass für einen Gläubiger weg, wenn das Unternehmen ihm gegenüber mit der Erfüllung des Plans erheblich in Rückstand gerät. Der Ablauf ist genau geregelt: Der Gläubiger muss schriftlich mahnen und eine Nachfrist von mindestens zwei Wochen setzen. Verstreicht diese Frist erfolglos, lebt seine ursprüngliche Forderung in voller Höhe wieder auf, und zwar nur für ihn. Wird vor der vollständigen Erfüllung des Plans ein neues Insolvenzverfahren eröffnet, entfallen Stundung und Erlass sogar für alle Gläubiger auf einen Schlag. Wer die Planquoten kalkuliert, sollte deshalb einen Puffer einbauen. Ein Plan, der auf Kante genäht ist, holt die alten Schulden zurück.
Zeitlich ist ein Planverfahren kein Schnellverfahren. Als Erfahrungswert vergehen von der Antragstellung bis zur Aufhebung meist neun bis achtzehn Monate, je nach Größe und Gläubigerstruktur. Gut vorbereitete Verfahren mit wenigen Gläubigern sind schneller, große oder streitige Verfahren dauern deutlich länger. Eine gesetzliche Vorgabe für die Dauer gibt es nicht. Einen Überblick über die Kostenseite gibt der Beitrag zu Kosten und Dauer einer Unternehmensinsolvenz.
Was kann der Plan leisten und wo liegen die Grenzen?
Auch wenn eine einzelne Gruppe blockiert, kann der Plan unter bestimmten Bedingungen trotzdem bestätigt werden. Dieses Werkzeug heißt Obstruktionsverbot und steht in § 245 InsO. Der Name sagt, worum es geht: Eine einzelne Gruppe soll eine wirtschaftlich sinnvolle Sanierung nicht sabotieren können. Die Hürde ist allerdings höher, als oft dargestellt wird, denn drei Voraussetzungen müssen zusammenkommen. Die blockierende Gruppe darf durch den Plan nicht schlechter stehen als ohne ihn. Sie muss angemessen an dem wirtschaftlichen Wert beteiligt sein, der auf Grundlage des Plans verteilt wird. Und die Mehrheit der abstimmenden Gruppen muss dem Plan mit den erforderlichen Mehrheiten zugestimmt haben. Wer nur eine einzige Gruppe hinter sich hat, kommt darüber also nicht ans Ziel. Ist der Plan angenommen und bestätigt, gilt er für alle, auch für die Gegner.
Zwei Punkte gehören früh auf den Tisch, weil sie Gesellschafter und Geschäftsführung unmittelbar treffen. Erstens kann der Plan nach § 225a InsO auch die Anteilsrechte einbeziehen, etwa über eine Kapitalherabsetzung oder dadurch, dass Gläubiger ihre Forderungen in Gesellschaftsanteile umwandeln. Dass der Rechtsträger erhalten bleibt, heißt also nicht automatisch, dass die bisherigen Gesellschafter ihre Anteile behalten. Zweitens erzeugt der Forderungsverzicht der Gläubiger einen buchhalterischen Gewinn, den sogenannten Sanierungsertrag, und den will das Finanzamt sehen. Die Steuerbefreiung nach § 3a EStG greift nur unter bestimmten Voraussetzungen. Wer die Steuerfolgen nicht vorher mit dem Steuerberater durchrechnet, riskiert, dass der Plan an einer Steuerforderung scheitert, mit der niemand gerechnet hatte.
Der Plan ist auch sonst kein Allheilmittel. Er setzt ein Unternehmen voraus, dessen operatives Geschäft im Kern gesund ist und dessen Problem wirklich in den Schulden liegt, nicht in einem kaputten Geschäftsmodell. Wer nur Schulden verschiebt, ohne die Ursachen der Krise zu beheben, steht früher oder später wieder an derselben Stelle. Der beste Plan nützt nichts, wenn das Geschäft nicht trägt.
Auch der Aufwand ist real. Ein Plan verlangt belastbare Zahlen, eine durchdachte Gruppenbildung und Gespräche mit den wichtigsten Gläubigern, oft lange bevor überhaupt abgestimmt wird. Für sehr kleine Verfahren steht dieser Aufwand nicht immer im Verhältnis zum Nutzen. Wo es ausschließlich um Schulden geht und der Betrieb unverändert weiterlaufen kann, lohnt daneben der Blick auf die Restrukturierung nach dem StaRUG, die ohne Insolvenzverfahren auskommt.
Zu bedenken ist auch die Antragspflicht. Wer die Sanierung über einen Plan anstrebt, muss trotzdem die Fristen des § 15a InsO einhalten: Bei Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO ist der Antrag ohne schuldhaftes Zögern und spätestens binnen drei Wochen zu stellen, bei Überschuldung nach § 19 InsO spätestens binnen sechs Wochen. Der Insolvenzplan ist ein Weg innerhalb des Verfahrens, kein Grund, das Verfahren hinauszuzögern. Wer früh handelt, hat die besten Karten für einen erfolgreichen Plan. Wie der Antrag richtig gestellt wird, steht im Beitrag Insolvenzantrag für die GmbH stellen. Für Gesellschafter, die ihre Beteiligung an einer belasteten Firma abgeben wollen, kann daneben der Weg über den Verkauf einer verschuldeten GmbH eine Alternative sein.
Ob ein Plan in Ihrem Fall trägt, entscheidet sich an den Zahlen. Wir prüfen vertraulich, ob die Ertragskraft die Quoten deckt, und sagen Ihnen früh, wenn ein anderer Weg der bessere ist. Wie wir arbeiten, zeigt die Seite Unternehmen retten. Ihren Ansprechpartner finden Sie unter Über Michael Witt.
Häufige Fragen
Bleibt das Unternehmen beim Insolvenzplan wirklich erhalten?
Ja, das ist der zentrale Vorteil. Anders als bei der Zerschlagung oder der übertragenden Sanierung bleibt dieselbe Gesellschaft bestehen. Verträge, Genehmigungen und steuerliche Positionen, die an sie gebunden sind, gehen nicht verloren. Am Ende läuft das entschuldete Unternehmen weiter.
Was ist der Unterschied zwischen Insolvenzplan und Eigenverwaltung?
Die Eigenverwaltung nach §§ 270 ff. InsO ist der Rahmen: Die Geschäftsführung bleibt im Amt und führt unter Aufsicht eines Sachwalters weiter. Der Insolvenzplan ist der Inhalt, also das eigentliche Sanierungsinstrument. Beide werden häufig kombiniert, funktionieren aber grundsätzlich auch unabhängig voneinander.
Woraus besteht ein Insolvenzplan?
Aus einem darstellenden Teil nach § 220 InsO, der Krisenursachen und Sanierungskonzept beschreibt, und einem gestaltenden Teil nach § 221 InsO, der festlegt, was sich rechtlich ändert. Sollen die Gläubiger aus den Erträgen der Fortführung bezahlt werden, verlangt § 229 InsO zusätzlich eine Vermögensübersicht sowie eine Ergebnis- und Finanzplanung.
Welche Mehrheiten braucht ein Insolvenzplan?
Die Gläubiger stimmen in Gruppen nach § 222 InsO ab. In jeder Gruppe müssen nach § 244 InsO zwei Mehrheiten zusammenkommen: die Mehrheit der abstimmenden Gläubiger nach Köpfen und zugleich mehr als die Hälfte der Forderungssumme aller Abstimmenden. Gezählt wird jeweils nur, wer tatsächlich abstimmt.
Können einzelne Gläubiger einen Insolvenzplan verhindern?
Nur begrenzt. Blockiert eine ganze Gruppe, kann der Plan über das Obstruktionsverbot des § 245 InsO trotzdem bestätigt werden. Das verlangt aber, dass die Gruppe nicht schlechter steht als ohne den Plan, dass sie angemessen am wirtschaftlichen Wert beteiligt ist und dass die Mehrheit der abstimmenden Gruppen zugestimmt hat. Einzelne überstimmte Gläubiger können daneben den Minderheitenschutz nach § 251 InsO geltend machen, wenn sie spätestens im Abstimmungstermin widersprochen haben und eine Schlechterstellung glaubhaft machen.
Wie lange dauert ein Insolvenzplanverfahren?
Als Erfahrungswert neun bis achtzehn Monate von der Antragstellung bis zur Aufhebung des Verfahrens, abhängig von Größe und Gläubigerstruktur; eine gesetzliche Vorgabe gibt es nicht. Ein erheblicher Teil davon entfällt auf das Eröffnungsverfahren und auf die Gespräche mit den wichtigsten Gläubigern, die dem Abstimmungstermin vorausgehen.
Was passiert, nachdem der Plan bestätigt wurde?
Mit der Rechtskraft treten die Wirkungen des gestaltenden Teils nach § 254 InsO für und gegen alle Beteiligten ein, auch für Gläubiger, die dagegen gestimmt haben. Danach hebt das Gericht das Verfahren nach § 258 InsO auf. Häufig wird die Erfüllung des Plans anschließend nach den §§ 260 ff. InsO überwacht. Wird ein Gläubiger nicht planmäßig bedient, kann er nach § 255 InsO über Mahnung und Nachfrist erreichen, dass Stundung und Erlass ihm gegenüber wieder wegfallen.
Für welche Unternehmen eignet sich ein Insolvenzplan?
Für Betriebe, deren operatives Geschäft im Kern gesund ist und deren Hauptproblem in den Schulden liegt. Trägt dagegen das Geschäftsmodell selbst nicht mehr, hilft auch der beste Plan nicht: Er ordnet die Schulden, er stellt aber keine Ertragskraft her.
Wann ist das StaRUG die bessere Alternative?
Wenn das Unternehmen noch nicht zahlungsunfähig ist und im Wesentlichen seine Finanzierung neu ordnen muss, kann eine Restrukturierung nach dem StaRUG ohne Insolvenzverfahren auskommen und damit ohne die öffentliche Wirkung einer Insolvenz. Der Insolvenzplan greift dagegen weiter, weil er auch die operativen Verhältnisse und alle Gläubigergruppen erfasst.
Dieser Beitrag ist allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Was VIAEXCRISI anders macht
Ein CRO ergänzt üblicherweise die bestehende Geschäftsführung. Wir gehen weiter: Auf Wunsch übernimmt der Sanierungsgeschäftsführer die Geschäftsführung vollständig und löst die bisherige ab, damit Sie als Gesellschafter oder Geschäftsführer keinen „Insolvenz-Stempel“ in Ihren Neustart tragen.
Wir begleiten das Verfahren von A bis Z, vom ersten Antrag bis zur Löschung der Gesellschaft. Die zähe Abwicklung wird unser Problem, nicht Ihres: Sie kümmern sich ab sofort um neue, gewinnbringende Projekte, die Zeitdiebe übernehmen wir.
Möglich macht das ein hocheffizienter, KI-gestützter Apparat: eigene Systeme für Dokumente, Fristen und Kommunikation, die Standardschritte automatisieren, vollständig DSGVO-konform auf deutschen Servern.
Insolvenz muss kein Ende sein. Und kein Flächenbrand.
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