Konzerninsolvenz: mehrere Gesellschaften in der Krise
Eine Konzerninsolvenz als ein einziges Verfahren gibt es im deutschen Recht nicht. Für jede insolvente Gesellschaft der Gruppe läuft ein eigenes Verfahren, mit eigenem Vermögen, eigenen Gläubigern und eigener Antragspflicht. Was das Gesetz bereitstellt, ist allein ein Rahmen zur Koordination: ein gemeinsames Gericht für die Gruppe und ein Verfahren, das die Verwalter aufeinander abstimmt.
Für die Praxis heißt das zweierlei. Sie müssen jede Gesellschaft einzeln prüfen, sonst haften Sie persönlich. Und Sie müssen die Gruppe trotzdem als Ganzes steuern, sonst reißt eine kranke Gesellschaft die gesunden mit.
Warum es keine echte „Konzerninsolvenz“ gibt
Das deutsche Insolvenzrecht kennt den Konzern nicht als eigenes Gebilde. Jede Gesellschaft steht rechtlich für sich, jede hat ihr eigenes Vermögen, ihre eigenen Gläubiger und ihr eigenes Verfahren. Es gibt also nicht das eine Verfahren für die ganze Gruppe, sondern so viele Verfahren, wie es insolvente Gesellschaften gibt.
Was der Gesetzgeber geschaffen hat, ist ein Rahmen zur Koordination. Verbundene Unternehmen können ihre Verfahren am selben Gericht bündeln, und ein Koordinationsverfahren soll die einzelnen Verwalter aufeinander abstimmen. Das erleichtert die Abwicklung, hebt aber die Trennung der Vermögen nicht auf. Jeder Gläubiger bleibt dem Vermögen der Gesellschaft zugeordnet, mit der er seinen Vertrag hat. Ihr Lieferant der Vertriebs-GmbH bekommt also nichts aus dem Vermögen der Produktions-GmbH, auch wenn beide demselben Eigentümer gehören.
Diese Trennung ist zugleich das größte Risiko und die größte Chance. Risiko, weil man leicht den Überblick verliert, welche Forderung wohin gehört. Chance, weil eine gesunde Tochter nicht zwangsläufig mit einer kranken Mutter untergehen muss.
Wie werden die Verfahren einer Unternehmensgruppe koordiniert?
Seit der Reform des Konzerninsolvenzrechts gibt es dafür mehrere Werkzeuge. Sie ersetzen die Einzelverfahren nicht, sie bringen Ordnung hinein.
Der Gruppen-Gerichtsstand. Gerichtsstand heißt schlicht: das Gericht, das zuständig ist. Normalerweise ist das für jede Gesellschaft das Gericht an ihrem eigenen Sitz, und bei fünf Gesellschaften an fünf Standorten hätten Sie fünf Gerichte. Nach § 3a InsO kann auf Antrag stattdessen ein einziges Insolvenzgericht für die Verfahren der ganzen Unternehmensgruppe zuständig werden. Was eine Unternehmensgruppe ist, definiert § 3e InsO. Praktisch bedeutet das: ein Gericht, ein Ansprechpartner, einheitliche Termine und Berichte. Wer diesen Antrag früh stellt, spart der Gruppe Monate an Reibung.
Zwei Einschränkungen gehören dazu. Der Antrag ist nur zulässig, wenn die antragstellende Gesellschaft für die Gruppe nicht offensichtlich von untergeordneter Bedeutung ist. Und der Gruppen-Gerichtsstand zieht die übrigen Verfahren nicht von allein an sich. Für jede weitere Gesellschaft müssen Sie dort einen Antrag stellen oder ein schon laufendes Verfahren nach § 3d InsO dorthin verweisen lassen.
Die abgestimmte Verwalterbestellung. § 56b InsO erlaubt es den beteiligten Gerichten, sich über die Person des Verwalters abzustimmen. Ein Verwalter kann also mehrere Gesellschaften der Gruppe betreuen. Nur: Wenn zwischen diesen Gesellschaften ein Interessenkonflikt entsteht, etwa weil die eine von der anderen Geld will oder eine Zahlung zurückfordert, müsste er gegen sich selbst vorgehen. Für diesen Bereich wird dann ein Sonderinsolvenzverwalter bestellt, der nur diesen einen Punkt bearbeitet. Wo solche Konflikte von vornherein absehbar sind, ist es klarer, gleich getrennte Verwalter zu bestellen.
Zusammenarbeit und Koordinationsverfahren. Die §§ 269a ff. InsO verpflichten Verwalter, Gerichte und Gläubigerausschüsse dazu, miteinander zu arbeiten und sich zu informieren. Darüber hinaus lassen sich die Verfahren nach §§ 269d ff. InsO in einem eigenen Koordinationsverfahren bündeln. Dort legt ein Verfahrenskoordinator einen Koordinationsplan vor. Dieser Plan ist ein Vorschlag, keine Anweisung: Die einzelnen Verwalter müssen ihn nach § 269i InsO berücksichtigen, dürfen aber davon abweichen, denn jeder von ihnen bleibt zuerst seinen eigenen Gläubigern verpflichtet.
| Werkzeug | Norm | Was es bewirkt |
|---|---|---|
| Gruppen-Gerichtsstand | § 3a InsO | Ein Gericht für die Verfahren der Gruppe, nach Antrag oder Verweisung |
| Abgestimmte Bestellung | § 56b InsO | Ein Verwalter für mehrere Gesellschaften, bei Konflikten zusätzlich ein Sonderinsolvenzverwalter |
| Zusammenarbeitspflichten | §§ 269a ff. InsO | Abstimmung von Verwaltern, Gerichten und Gläubigerausschüssen |
| Koordinationsverfahren | §§ 269d ff. InsO | Koordinationsplan, zu berücksichtigen, aber nicht bindend |
Der praktische Wert dieser Instrumente liegt weniger im Recht als in der Organisation. Wer alle Verfahren an einem Gericht hat, kann eine gemeinsame Zeitachse fahren, gemeinsame Gläubigerinformationen versenden und den Verkaufsprozess für den gesunden Teil sauber takten.
Welche Verflechtungen verschärfen die Konzernkrise?
Bevor Sie sanieren, müssen Sie verstehen, wie die Gruppe innerlich zusammenhängt. Fast immer sind es dieselben Verbindungen, die eine Konzernkrise verschärfen.
- Bürgschaften und Garantien. Die Mutter verbürgt sich für Kredite der Tochter, oder umgekehrt. Fällt eine Gesellschaft aus, holt sich die Bank das Geld beim Bürgen. Was das für Gesellschafter persönlich bedeutet, zeigt der Beitrag Bürgschaft in der GmbH-Insolvenz.
- Cash-Pooling. Alle Gesellschaften führen ihr Geld auf ein zentrales Konto ab und holen es sich von dort, wenn sie es brauchen. In der Krise werden aus diesen Bewegungen Rückzahlungsansprüche, und der Verwalter kann sie zurückfordern.
- Verrechnungskonten. Leistungen zwischen den Gesellschaften werden nur verbucht, nicht bezahlt. In der Insolvenz werden aus diesen Buchungen plötzlich echte Forderungen, die jemand eintreiben muss.
- Personelle Verflechtung. Derselbe Geschäftsführer für mehrere Gesellschaften, mit dem Risiko, dass er in einen Interessenkonflikt gerät.
- Gemeinsame Sicherheiten. Globalzession, Sicherungsübereignung und Grundschulden decken oft mehrere Gesellschaften auf einmal ab. Wer sie nicht aufschlüsselt, weiß nicht, welches Vermögen tatsächlich noch frei ist.
- Gemeinsame Betriebsmittel. Ein Standort, eine IT, eine Lohnbuchhaltung. Fällt die Gesellschaft aus, die diese Funktionen trägt, stehen auch die gesunden Schwestern still.
Wer diese Fäden nicht sauber entwirrt, kann keine der Gesellschaften seriös bewerten. Die Bestandsaufnahme in der Konzernkrise ist deshalb aufwendiger als bei einem Einzelunternehmen, und sie entscheidet über alles Weitere.
Ein praktischer Hinweis dazu: Verrechnungskonten stimmen in der Krise fast nie. Das passiert selten mit Absicht. Leistungen zwischen Schwestergesellschaften werden jahrelang „intern verrechnet“ und nie abgestimmt. Rechnen Sie damit, dass die Aufarbeitung Wochen dauert, und fangen Sie vor dem Antrag damit an, nicht danach.
Gilt die Insolvenzantragspflicht für jede Gesellschaft einzeln?
Ein Punkt, der in der Hektik einer Gruppenkrise gern untergeht: Die Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO trifft jede haftungsbeschränkte Gesellschaft für sich. Es genügt nicht, auf die Gruppe als Ganzes zu schauen.
Ist eine einzelne Tochter zahlungsunfähig nach § 17 InsO oder überschuldet nach § 19 InsO, muss ihr Geschäftsführer ohne schuldhaftes Zögern Antrag stellen, spätestens innerhalb von drei Wochen bei Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen bei Überschuldung. Wie es der Mutter geht, spielt dabei keine Rolle. Ein typisches Bild: Eine Tochtergesellschaft schreibt seit zwei Jahren Verluste und läuft nur noch, weil die Mutter ihr immer wieder Geld nachschiebt. Sobald die Mutter das nicht mehr durchhält, ist die Tochter insolvenzreif, und ihre Frist läuft ab diesem Tag. Wer die kranke Tochter aus Rücksicht auf die Gruppe künstlich am Leben hält, riskiert, alle Zahlungen nach Insolvenzreife aus eigener Tasche erstatten zu müssen (§ 15b InsO), und dazu ein Strafverfahren wegen Insolvenzverschleppung (§ 15a Abs. 4 InsO).
| Ebene | Wer prüft die Insolvenzreife | Wer stellt den Antrag |
|---|---|---|
| Jede einzelne Gesellschaft | Deren Geschäftsführung | Deren Geschäftsführung |
| Gruppe insgesamt | Kein eigenes Antragssubjekt | Kein Antragssubjekt |
Zwei Fallen sind typisch. Die erste: Die Mutter hat der Tochter eine Patronatserklärung gegeben, also zugesagt, sie finanziell auszustatten, und diese Zusage wird in der Fortführungsprognose der Tochter mitgerechnet, obwohl die Mutter selbst längst nicht mehr leisten kann. Damit steht die Prognose auf Sand. Wie eine belastbare Prognose aussieht, steht im Beitrag Überschuldung und Fortführungsprognose.
Die zweite: Der Cash-Pool wird weiter bedient, obwohl eine der beteiligten Gesellschaften bereits insolvenzreif ist. Jede Überweisung aus dieser Gesellschaft heraus kann Sie dann persönlich treffen. In der Praxis ist das der Moment, in dem der Pool geschlossen und auf Einzelkonten umgestellt werden muss.
Gerade weil jede Gesellschaft für sich betrachtet werden muss, braucht es in der Konzernkrise eine zentrale Steuerung, die alle Ebenen gleichzeitig im Blick behält. Ein erfahrener Sanierungsgeschäftsführer koordiniert die Prüfung, sorgt für einheitliche Zahlen und verhindert, dass eine Gesellschaft übersehen wird. Wie sich diese aktive, führende Rolle von der eines gerichtlich bestellten Verwalters abgrenzt, zeigt der Beitrag CRO vs. Insolvenzverwalter. Welche Aufgaben dabei konkret anfallen, ist unter Aufgaben des Sanierungsgeschäftsführers beschrieben.
Portfolio-Schutz statt Rundumschlag
Die entscheidende strategische Frage in der Konzernkrise lautet: Muss wirklich die ganze Gruppe fallen, oder lässt sich der gesunde Teil retten?
Oft steckt in einer angeschlagenen Gruppe ein Kern, der für sich genommen Geld verdient. Eine Produktionsgesellschaft mit vollen Auftragsbüchern, eine Marke mit treuen Kunden, ein Standort mit eingespielter Belegschaft. Ziel eines durchdachten Konzepts ist deshalb nicht die pauschale Zerschlagung, sondern der Schutz der werthaltigen Teile. Die kranken Gesellschaften werden geordnet abgewickelt, der gesunde Kern über eine übertragende Sanierung oder eine Eigenverwaltung weitergeführt. Welche Übertragungswege dafür in Frage kommen, ist unter Wege der übertragenden Sanierung erläutert. Ob für eine Gesellschaft die Eigenverwaltung oder das Regelverfahren passt, klärt der Beitrag Eigenverwaltung oder Regelinsolvenz.
Dieser Ansatz verlangt Disziplin. Sie müssen der Versuchung widerstehen, gesunde Substanz in die Rettung hoffnungsloser Gesellschaften zu stecken. Genau daraus entstehen die Rückforderungs- und Haftungsrisiken, die am Ende auch die gesunden Teile gefährden. Welche Zahlungen später angreifbar sind, zeigt der Beitrag Insolvenzanfechtung von Zahlungen.
Praktisch heißt Portfolio-Schutz: Sie sortieren die Gesellschaften vor dem Antrag in drei Gruppen. Erstens die, die aus eigener Kraft tragen. Zweitens die, die mit einem Insolvenzplan oder einem Investor zu halten sind. Drittens die, die abgewickelt werden. Diese Sortierung muss auf Zahlen beruhen, nicht auf Sympathie für einen Standort. Wer sie nicht selbst vornimmt, überlässt sie den Verwaltern der einzelnen Verfahren.
Eines darf die Sortierung allerdings nicht: eine Gesellschaft aufhalten, die bereits insolvenzreif ist. Die Frist des § 15a InsO läuft für jede Gesellschaft getrennt weiter, auch während Sie die Gruppe noch sortieren. Ist eine Tochter zahlungsunfähig, wird für sie Antrag gestellt, selbst wenn das Gesamtkonzept noch nicht steht.
Wenn neben den Gesellschaften einer Gruppe auch weitere Beteiligungen eines Unternehmers betroffen sind, greift derselbe Gedanke auf einer anderen Ebene. Wie eine Krise auf die übrigen Firmen und die persönliche Bonität übergreift, beschreibt der Beitrag Ausstrahlungseffekt der Insolvenz.
Wie wirkt sich die Gruppenkrise auf Bonität und Auskunfteien aus?
Ein oft unterschätzter Punkt der Konzernkrise ist die Außenwirkung. Auskunfteien bewerten Unternehmen anhand öffentlich zugänglicher Daten, und eine Insolvenz strahlt schnell auf verbundene Gesellschaften ab. Fällt die Mutter negativ auf, sinkt manchmal auch die Bonitätsnote kerngesunder Töchter, allein wegen der Verflechtung. Die Folge merken Sie sofort: Lieferanten stellen auf Vorkasse um, Versicherer kürzen Limits.
Wer eine Gruppe saniert, muss diese Wirkung mitdenken. Ein sauberer Umgang mit Auskunfteien, korrekte Meldedaten und die Klärung veralteter Einträge gehören zur Sanierung dazu, damit der gerettete Kern nach dem Verfahren wieder arbeiten kann. Wie sich das Zusammenspiel mit Auskunfteien gestalten lässt, ist unter Auskunfteien beschrieben. Was das für den Geschäftsführer persönlich bedeutet, steht im Beitrag GmbH-Insolvenz und SCHUFA. Auch beim Verkauf einzelner Gesellschaften aus der Gruppe spielt die Bonitätslage eine Rolle, dazu lohnt der Blick auf den Beitrag GmbH mit Schulden verkaufen.
Ebenso wichtig ist die Kommunikation nach innen und außen. Kunden und Lieferanten unterscheiden nicht zwischen einzelnen Gesellschaften, sie sehen eine Marke. Wenn Sie nicht selbst erklären, welche Gesellschaft betroffen ist und welche weiterliefert, erklärt es der Markt für Sie, und zwar zu Ihren Lasten.
Was in den ersten Tagen einer Gruppenkrise zu tun ist
- Gesellschaftsübersicht erstellen. Alle Gesellschaften, Beteiligungsquoten, Geschäftsführer, Bankverbindungen, Sicherheiten. Ohne diese Übersicht ist jede Entscheidung geraten.
- Insolvenzreife je Gesellschaft prüfen. Getrennte Liquiditätsstatus, getrennte Überschuldungsprüfung. Kein Konzernabschluss ersetzt das.
- Cash-Pool stoppen oder neu regeln. Sobald eine beteiligte Gesellschaft insolvenzreif ist, wird jede Poolzahlung aus ihrem Vermögen zum Haftungsthema.
- Konzerninterne Forderungen aufstellen. Wer schuldet wem was, seit wann, aus welchem Grund.
- Anträge abstimmen und den Gruppen-Gerichtsstand vorbereiten. Zeitgleich statt nacheinander, sonst zerfasern die Verfahren über mehrere Gerichte.
- Fortführungsfinanzierung sichern. Für die Gesellschaften, die weiterlaufen sollen, inklusive Insolvenzgeldvorfinanzierung, siehe Insolvenzgeld-Vorfinanzierung.
Wie sich die ersten Tage einer Krise generell strukturieren lassen, beschreibt der Beitrag Die ersten 72 Stunden. Wenn Sie eine Gruppe führen und nicht sicher sind, wo Sie anfangen sollen, ist das Thema für ein Gespräch geeignet. Zum Hintergrund des Autors: Über Michael Witt.
Häufige Fragen
Gibt es im deutschen Recht ein einheitliches Konzerninsolvenzverfahren?
Nein. Das deutsche Insolvenzrecht kennt den Konzern nicht als eigenes Gebilde. Jede Gesellschaft steht rechtlich für sich und durchläuft ihr eigenes Verfahren mit eigenem Vermögen und eigenen Gläubigern. Es gibt lediglich Koordinationsregeln, die eine Bündelung der Verfahren am selben Gericht und eine Abstimmung der Verwalter ermöglichen, ohne die Trennung der Vermögen aufzuheben.
Muss für jede Gesellschaft einer Gruppe ein eigener Antrag gestellt werden?
Ja. Die Antragspflicht nach § 15a InsO trifft jede haftungsbeschränkte Gesellschaft einzeln. Ist eine Gesellschaft zahlungsunfähig oder überschuldet, muss ihre Geschäftsführung ohne schuldhaftes Zögern Antrag stellen, unabhängig davon, wie es der übrigen Gruppe geht. Die Fristen von drei bzw. sechs Wochen gelten je Gesellschaft.
Was ist der Gruppen-Gerichtsstand?
Nach § 3a InsO kann auf Antrag ein einziges Insolvenzgericht für sämtliche Verfahren einer Unternehmensgruppe zuständig werden, statt für jede Gesellschaft das Gericht an ihrem eigenen Sitz. Was eine Unternehmensgruppe ist, ergibt sich aus § 3e InsO. Der Vorteil liegt in der einheitlichen Handhabung: ein Gericht, abgestimmte Termine, konsistente Entscheidungen. Die Vermögen bleiben dennoch getrennt.
Kann ein Verwalter mehrere Gesellschaften der Gruppe betreuen?
Ja, § 56b InsO erlaubt den Gerichten eine abgestimmte Bestellung. Ein gemeinsamer Verwalter erleichtert die Abwicklung erheblich. Streiten die Gesellschaften aber untereinander um Forderungen oder Rückzahlungen, müsste er gegen sich selbst vorgehen. Für diesen Bereich wird dann ein Sonderinsolvenzverwalter bestellt, oder das Gericht bestellt von vornherein verschiedene Verwalter.
Was leistet ein Koordinationsverfahren nach §§ 269d ff. InsO?
Ein Verfahrenskoordinator legt einen Koordinationsplan vor. Der beschreibt, wie die Verfahren aufeinander abgestimmt saniert oder abgewickelt werden sollen. Die Verwalter der einzelnen Gesellschaften müssen den Plan nach § 269i InsO berücksichtigen, dürfen aber davon abweichen, wenn ihre eigenen Gläubiger dadurch mehr bekommen. Die Abweichung müssen sie begründen. Unabhängig davon verpflichten die §§ 269a ff. InsO Verwalter, Gerichte und Gläubigerausschüsse ohnehin zur Zusammenarbeit.
Kann eine gesunde Tochter gerettet werden, wenn die Mutter insolvent ist?
Grundsätzlich ja. Weil die Vermögen getrennt bleiben, geht eine gesunde Tochter nicht automatisch mit der Mutter unter. Ziel einer durchdachten Konzernsanierung ist gerade der Schutz der werthaltigen Teile, etwa über eine übertragende Sanierung des gesunden Kerns. Voraussetzung ist, dass keine verdeckten Verflechtungen die Tochter mitreißen.
Was passiert mit dem Cash-Pool in der Insolvenz?
Der Pool wird zum Problem, sobald eine beteiligte Gesellschaft insolvenzreif ist. Zahlungen aus ihrem Vermögen in den Pool kann der Verwalter zurückfordern, und sie können Haftungsfolgen auslösen. In der Praxis wird der Pool deshalb geschlossen und auf Einzelkonten umgestellt, sobald die Krise erkannt ist. Die Salden werden anschließend als konzerninterne Forderungen aufgearbeitet.
Welche Rolle spielen Auskunfteien in der Konzernkrise?
Auskunfteien bewerten Bonität anhand öffentlich zugänglicher Daten, und eine Insolvenz kann auf verbundene Gesellschaften abstrahlen. Auch kerngesunde Töchter bekommen dadurch manchmal schlechtere Noten. Zur Sanierung gehört deshalb ein sorgfältiger Umgang mit Meldedaten und die Bereinigung veralteter Einträge, damit der gerettete Teil der Gruppe wieder arbeiten kann.
Wer koordiniert die Sanierung einer Unternehmensgruppe?
Vor dem Antrag ist das Aufgabe der Geschäftsführung, in der Praxis meist unterstützt durch einen Sanierungsgeschäftsführer, der alle Gesellschaften gleichzeitig im Blick behält. Nach der Eröffnung übernehmen die bestellten Verwalter oder Sachwalter, gegebenenfalls ergänzt um einen Koordinationsverwalter. Je besser die Vorbereitung, desto weniger zerfällt die Gruppe in unabhängige Einzelverfahren.
Dieser Beitrag ist allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
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