Rückstände bei Finanzamt und Krankenkasse: Was Geschäftsführern droht
Nicht jeder Rückstand ist für den Geschäftsführer gleich gefährlich. Am schwersten wiegen nicht abgeführte Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung: Das Vorenthalten ist nach § 266a StGB strafbar und kann zur persönlichen Haftung des Geschäftsführers führen. Für Steuern der Gesellschaft haften Sie nach §§ 34, 69 AO mit Ihrem Privatvermögen, wenn Sie Ihre Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzen, bei der Lohnsteuer nach besonders strengem Maßstab. Stundung, Vollstreckungsaufschub und Ratenzahlung können Luft verschaffen. Sie ersetzen aber nicht die Prüfung, ob bereits eine Pflicht zum Insolvenzantrag besteht.
In der Krise wirken Finanzamt und Krankenkasse zunächst wie geduldige Gläubiger. Sie mahnen, setzen Säumniszuschläge fest und vollstrecken erst nach einiger Zeit. Genau das verleitet dazu, sie als Finanzierungsquelle zu nutzen, während Lieferanten und Bank bedient werden. Dieser Beitrag erklärt, warum das teuer werden kann und welche Wege es gibt.
Welche Rückstände sind für Sie persönlich gefährlich?
Die Gesellschaft schuldet Steuern und Beiträge. Ob Sie als Geschäftsführer zusätzlich persönlich einstehen müssen, hängt von der Art des Rückstands ab.
| Rückstand | Gläubiger | Persönliches Risiko des Geschäftsführers |
|---|---|---|
| Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung | Krankenkasse als Einzugsstelle | Straftat nach § 266a Abs. 1 StGB, persönliche Haftung auf Schadensersatz |
| Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung | Krankenkasse als Einzugsstelle | strafbar nur bei falschen oder unterlassenen Angaben (§ 266a Abs. 2 StGB) |
| Lohnsteuer | Finanzamt | Haftung nach § 69 AO, in der Regel in voller Höhe |
| Umsatzsteuer und andere Steuern | Finanzamt | Haftung nach § 69 AO, begrenzt durch den Grundsatz der anteiligen Tilgung |
| nicht abgegebene oder falsche Anmeldungen | Finanzamt | Steuerhinterziehung nach § 370 AO |
Eine Unterscheidung zieht sich durch alles Weitere: Ob Sie nicht zahlen können, ist eine Frage. Ob Sie ordnungsgemäß melden, ist eine andere. Wer Lohnsteuer und Umsatzsteuer korrekt und pünktlich anmeldet, macht sich durch bloße Nichtzahlung nicht der Steuerhinterziehung schuldig. Die Haftung bleibt davon unberührt. Wer der Krankenkasse die Beitragsnachweise, also die monatliche Meldung der geschuldeten Beiträge, richtig und fristgerecht übermittelt, vermeidet die Strafbarkeit nach § 266a Abs. 2 StGB bei den Arbeitgeberanteilen, nicht aber die nach Absatz 1 bei den Arbeitnehmeranteilen. Wer die Meldungen weglässt, um Zeit zu gewinnen, verwandelt ein Liquiditätsproblem in ein Strafverfahren.
Warum ist das Nichtabführen der Arbeitnehmeranteile strafbar?
Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag, also Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, wird zur Hälfte vom Arbeitnehmer und zur Hälfte vom Arbeitgeber getragen, bei einzelnen Zweigen mit Abweichungen. Zahlen muss ihn nach § 28e SGB IV vollständig der Arbeitgeber. Der Arbeitnehmeranteil ist wirtschaftlich ein Teil des Lohns, den der Arbeitgeber für den Beschäftigten an die Krankenkasse weiterleitet.
Nach § 266a Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers vorenthält, und zwar ausdrücklich unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird. Der Strafrahmen reicht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Für die GmbH handelt der Geschäftsführer, er ist damit persönlich verantwortlich. Maßgeblich ist der Fälligkeitstag: Beiträge nach dem Arbeitsentgelt sind nach § 23 Abs. 1 SGB IV spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem gearbeitet wurde. Der Beitragsnachweis muss nach § 28f Abs. 3 SGB IV zwei Arbeitstage vorher übermittelt sein.
Strafbar ist nur, wer zahlen konnte. War die Gesellschaft am Fälligkeitstag tatsächlich zahlungsunfähig, entfällt die Strafbarkeit grundsätzlich. Der Bundesgerichtshof legt diese Ausnahme aber eng aus. Die Arbeitnehmeranteile haben Vorrang vor anderen Verbindlichkeiten. Wer vorhandenes Geld für Lieferanten oder die Bank verwendet, kann sich nicht auf fehlende Mittel berufen. Zeichnen sich Zahlungsschwierigkeiten ab, muss der Arbeitgeber außerdem vorsorgen, etwa durch Rücklagen oder gekürzte Nettolöhne. Wer das unterlässt und den Ausfall in Kauf nimmt, bleibt strafbar, auch wenn am Fälligkeitstag kein Geld mehr da ist.
Neben der Strafe steht die zivilrechtliche Haftung. Die Einzugsstelle kann den Geschäftsführer über § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266a StGB persönlich auf den Schaden in Anspruch nehmen. Diese Forderung überdauert die Insolvenz der Gesellschaft. Gerät der Geschäftsführer selbst in die Privatinsolvenz, bleibt eine Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung nach § 302 Nr. 1 InsO von der Restschuldbefreiung unberührt, wenn die Krankenkasse sie mit diesem Rechtsgrund angemeldet hat.
Ein Beispiel: Ein Metallbauer mit 60 Beschäftigten hat eine monatliche Bruttolohnsumme von 240.000 Euro. Die Arbeitnehmeranteile liegen nach den derzeitigen Beitragssätzen grob bei einem Fünftel davon, also um die 50.000 Euro im Monat. Werden sie drei Monate lang nicht abgeführt, stehen rund 150.000 Euro im Raum. Liegen die Voraussetzungen des § 266a StGB vor, droht dem Geschäftsführer dafür ein Strafverfahren und die persönliche Haftung.
Das Gesetz eröffnet einen schmalen Weg aus der Strafbarkeit. Nach § 266a Abs. 6 StGB kann das Gericht von Strafe absehen, wenn der Arbeitgeber spätestens bei Fälligkeit oder unverzüglich danach der Einzugsstelle schriftlich die Höhe der vorenthaltenen Beiträge mitteilt und darlegt, warum die fristgemäße Zahlung trotz ernsthafter Bemühungen nicht möglich ist. Zahlt er die Beiträge dann innerhalb der von der Einzugsstelle gesetzten angemessenen Frist nach, wird er insoweit nicht bestraft. Das ist kein Freibrief, sondern eine Notbremse, die voraussetzt, dass Sie tatsächlich bis an die Grenze versucht haben zu zahlen. Die Arbeitgeberanteile sind strafrechtlich anders behandelt. Ihr bloßes Nichtzahlen ist nicht nach § 266a StGB strafbar. Strafbar wird es nach Absatz 2 erst, wenn der Arbeitgeber der Einzugsstelle unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder sie pflichtwidrig in Unkenntnis lässt.
Wann haften Sie für die Steuern der GmbH?
Nach § 34 Abs. 1 AO hat der Geschäftsführer die steuerlichen Pflichten der Gesellschaft zu erfüllen und insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die er verwaltet. Verletzt er diese Pflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig und werden Steuern deshalb nicht oder nicht rechtzeitig gezahlt, haftet er nach § 69 AO persönlich, einschließlich der Säumniszuschläge. Das Finanzamt nimmt ihn durch Haftungsbescheid nach § 191 AO in Anspruch.
Bei der Lohnsteuer ist der Maßstab besonders streng. Der Arbeitgeber behält sie für Rechnung des Arbeitnehmers ein und muss sie nach § 41a EStG spätestens am zehnten Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums anmelden und abführen. Die Lohnsteuer ist also ein Teil des Lohns, den die Gesellschaft nur für den Mitarbeiter einbehält und weiterleitet. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs muss der Geschäftsführer, wenn die Mittel nicht für Löhne und Lohnsteuer reichen, die Löhne so weit kürzen, dass die auf die gekürzten Löhne entfallende Lohnsteuer abgeführt werden kann. Wer volle Nettolöhne auszahlt und die Lohnsteuer liegen lässt, handelt in aller Regel grob fahrlässig.
Für die übrigen Steuern, etwa Umsatzsteuer oder Körperschaftsteuer, gilt nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs der Grundsatz der anteiligen Tilgung. Der Geschäftsführer haftet dann nur in dem Umfang, in dem er das Finanzamt schlechter behandelt hat als die anderen Gläubiger. Ein Beispiel: Wer bei knapper Kasse 60 Prozent seiner übrigen Verbindlichkeiten, aber nur 20 Prozent der Umsatzsteuer bezahlt, haftet grundsätzlich für den Betrag, den das Finanzamt bei gleicher Quote zusätzlich erhalten hätte, hier also für weitere 40 Prozent der Umsatzsteuer. Für die Lohnsteuer gilt dieser Grundsatz nicht. Unabhängig davon ist die nicht rechtzeitige Zahlung angemeldeter Umsatzsteuer nach § 26a Abs. 1 UStG eine Ordnungswidrigkeit.
Helfen Stundung und Vollstreckungsaufschub?
Das Finanzamt kann Steuern nach § 222 AO stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Die Stundung soll in der Regel nur auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung gewährt werden. Für die Dauer der Stundung fallen nach § 234 AO in Verbindung mit § 238 AO Zinsen von einem halben Prozent pro Monat an. Zwei Einschränkungen sind entscheidend. Steuerabzugsbeträge wie die Lohnsteuer sind nach § 222 Satz 3 und 4 AO von der Stundung ausgeschlossen. Und die Voraussetzung, dass der Anspruch nicht gefährdet sein darf, ist in einer echten Krise oft gerade nicht erfüllt. Ein Stundungsantrag braucht deshalb eine nachvollziehbare Planung, die zeigt, dass der Engpass vorübergehend ist.
Der Vollstreckungsaufschub nach § 258 AO ist etwas anderes. Die Vollstreckungsstelle kann die Vollstreckung einstweilen einstellen oder beschränken, soweit sie im Einzelfall unbillig ist, in der Praxis häufig verbunden mit Ratenzahlungen. Die Steuer bleibt dabei fällig, und für jeden angefangenen Monat der Säumnis entsteht nach § 240 AO ein Säumniszuschlag von einem Prozent des abgerundeten Rückstands. Für die Frage, ob Ihr Unternehmen im Sinne des § 17 InsO zahlungsunfähig ist, kann dieser Unterschied erheblich sein. Eine wirksam gestundete Steuer ist nicht fällig und zählt bei dieser Prüfung nicht mit. Beim Vollstreckungsaufschub bleibt die Steuer dagegen fällig, das Finanzamt verzichtet nur vorläufig auf Zwangsmaßnahmen. Ob ein solcher Rückstand in der Prüfung ausnahmsweise außer Betracht bleiben darf, hängt vom Einzelfall ab, und das muss die Gesellschaft belegen können. Rechnen Sie ihn im Zweifel mit ein. Wie die Liquiditätsbilanz richtig aufgestellt wird, erklärt der Beitrag Zahlungsunfähigkeit erkennen.
Wie funktioniert eine Ratenzahlung mit der Krankenkasse?
Die Krankenkasse zieht als Einzugsstelle den gesamten Sozialversicherungsbeitrag ein und entscheidet nach § 76 Abs. 3 SGB IV auch über Stundungen. Nach § 76 Abs. 2 Nr. 1 SGB IV darf sie Beiträge stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. Die Stundung soll gegen angemessene Verzinsung und in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden. Stundet sie länger als zwei Monate Beiträge oberhalb der sogenannten Bezugsgröße, eines jährlich festgelegten Durchschnittswerts, muss sie nach § 76 Abs. 3 SGB IV Rentenversicherung und Bundesagentur für Arbeit unterrichten. Eine weitere Stundung ist dann nur im Einvernehmen mit ihnen möglich. Ohne Stundung entsteht nach § 24 SGB IV für jeden angefangenen Monat ein Säumniszuschlag von einem Prozent.
Strafrechtlich ist der Zeitpunkt entscheidend. Eine Stundung, die vor der Fälligkeit wirksam gewährt ist, schiebt die Fälligkeit hinaus. Zum ursprünglichen Termin werden dann keine Beiträge vorenthalten. Eine Ratenvereinbarung über bereits fällige und nicht gezahlte Beiträge ändert dagegen nichts daran, dass die Beiträge zum Fälligkeitstag vorenthalten wurden. Die Tat ist dann schon vollendet, eine spätere Nachzahlung kann sich nur noch im Strafverfahren zu Ihren Gunsten auswirken. Straffreiheit sieht das Gesetz nur unter den engen Voraussetzungen des § 266a Abs. 6 StGB vor, und die verlangen eine schriftliche Mitteilung spätestens bei Fälligkeit oder unverzüglich danach. Wer mit der Krankenkasse spricht, sollte das deshalb vor dem Fälligkeitstag tun und nicht erst, wenn der erste Rückstand aufgelaufen ist. In der Praxis erwarten Krankenkassen bei Ratenzahlungen über alte Rückstände regelmäßig, dass die laufenden Beiträge pünktlich fließen.
Darf ich nach Eintritt der Insolvenzreife überhaupt noch zahlen?
Mit Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung greift das Zahlungsverbot des § 15b Abs. 1 InsO. Der Geschäftsführer darf dann grundsätzlich keine Zahlungen mehr für die Gesellschaft leisten, außer solchen, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind. Für verbotene Zahlungen haftet er nach § 15b Abs. 4 InsO persönlich auf Erstattung. Daraus entsteht ein scheinbarer Widerspruch: Die Insolvenzordnung verbietet Zahlungen, Steuer- und Sozialrecht verlangen sie.
Für Steuern hat der Gesetzgeber diesen Konflikt in § 15b Abs. 8 InsO geregelt. Eine Verletzung steuerrechtlicher Zahlungspflichten liegt danach nicht vor, wenn zwischen dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung und der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Antrag Steuern nicht oder nicht rechtzeitig gezahlt werden, sofern die Antragspflichtigen ihren Pflichten aus § 15a InsO nachkommen. Wird der Antrag verspätet gestellt, gilt der Schutz nur für Steuern, die nach Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung fällig werden. Und wird das Verfahren wegen einer Pflichtverletzung der Antragspflichtigen nicht eröffnet, entfällt er ganz.
Das hat zwei Konsequenzen. Erstens: Die Haftung nach § 69 AO setzt eine Pflichtverletzung voraus. Liegt nach § 15b Abs. 8 InsO keine vor, entfällt insoweit auch die Haftung für die in dieser Phase nicht gezahlten Steuern. Steuern, die schon vor Eintritt der Insolvenzreife fällig waren, sind davon nicht erfasst. Zweitens: Der Schutz setzt die Einhaltung der Antragspflicht voraus, bei Zahlungsunfähigkeit also einen Antrag ohne schuldhaftes Zögern und spätestens binnen drei Wochen, bei Überschuldung spätestens binnen sechs Wochen. Wer die Frist verstreichen lässt, verliert den Schutz für alle Steuern, die vor der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder der Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung fällig werden. § 15b Abs. 8 InsO betrifft außerdem nur die Zahlung, nicht die Anmeldungen. Lohnsteuer- und Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen weiter pünktlich und richtig abgegeben werden.
Für die Sozialversicherung fehlt eine vergleichbare Regel. Absatz 8 spricht ausdrücklich nur von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis. Zum alten Recht, dem früheren § 64 GmbHG, hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Geschäftsführer, der nach Insolvenzreife die Arbeitnehmeranteile abführt, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters handelt und die Zahlung nicht erstatten muss (Urteil vom 14. Mai 2007, II ZR 48/06). Ob das unter § 15b InsO fortgilt, ist höchstrichterlich nicht abschließend geklärt. Da das strafrechtliche Risiko des § 266a StGB unabhängig davon besteht, gilt in der Praxis: Die Arbeitnehmeranteile werden abgeführt. Welche weiteren Folgen die Insolvenzreife für Sie hat, beschreibt der Beitrag Geschäftsführerhaftung bei Insolvenzverschleppung.
Was, wenn Finanzamt oder Krankenkasse den Insolvenzantrag stellen?
Finanzämter und Krankenkassen stellen in der Praxis häufig selbst Insolvenzanträge, wenn Rückstände auflaufen und Vollstreckungsversuche ins Leere gehen. Nach § 14 Abs. 1 InsO ist ein solcher Gläubigerantrag zulässig, wenn der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung hat und seine Forderung sowie den Eröffnungsgrund glaubhaft macht. Der Antrag wird nicht allein dadurch unzulässig, dass die Forderung nachträglich bezahlt wird. Das Gericht hört die Gesellschaft an und beauftragt in der Regel einen Sachverständigen mit der Prüfung, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt.
Ein solcher Fremdantrag ersetzt Ihren eigenen Antrag nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bleibt die Antragspflicht des Geschäftsführers bestehen, bis das Gericht über die Eröffnung entschieden hat, denn der Gläubiger kann seinen Antrag jederzeit zurücknehmen, etwa nach einer Zahlung. Darüber hinaus bedeutet ein Fremdantrag für die Geschäftsführung vor allem Kontrollverlust. Den Zeitpunkt bestimmt nicht mehr sie, und die Vorbereitung einer Eigenverwaltung wird schwieriger. Wer Eigenverwaltung beantragt, muss nach § 270a Abs. 2 Nr. 1 InsO unter anderem erklären, ob und in welchem Umfang er mit Verbindlichkeiten aus dem Steuerschuldverhältnis oder gegenüber Sozialversicherungsträgern in Verzug ist. Bestehen erhebliche Rückstände, wird ein vorläufiger Sachwalter nach § 270b Abs. 2 Nr. 1 InsO nur bestellt, wenn trotzdem zu erwarten ist, dass die Geschäftsführung bereit und in der Lage ist, sich an den Interessen der Gläubiger auszurichten. Ist Ihr Unternehmen insolvenzreif, ist der eigene Antrag ohnehin Pflicht, und ein gut vorbereiteter Antrag lässt Ihnen mehr Gestaltungsmöglichkeiten. Wie er aufgesetzt wird, steht im Beitrag Insolvenzantrag für die GmbH stellen.
Was passiert im Verfahren mit den Rückständen?
Steuern und Beiträge aus der Zeit vor der Eröffnung sind gewöhnliche Insolvenzforderungen im Sinne des § 38 InsO. Finanzamt und Krankenkasse melden sie zur Tabelle an und erhalten die Quote wie andere Gläubiger auch. Ein Vorrecht haben sie nicht.
Eine Ausnahme betrifft das Eröffnungsverfahren. Nach § 55 Abs. 4 InsO gelten Umsatzsteuer, Lohnsteuer und bestimmte weitere Steuern, die ein vorläufiger Insolvenzverwalter oder der Schuldner mit dessen Zustimmung oder nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet hat, nach der Eröffnung als Masseverbindlichkeiten. Sie werden also vorrangig aus der Masse bezahlt und gehören in jede Finanzplanung für die Fortführung. Für die Sozialversicherung gilt eine andere Entlastung: Nach § 175 SGB III zahlt die Agentur für Arbeit auf Antrag der Einzugsstelle die noch offenen Gesamtsozialversicherungsbeiträge für die letzten drei Monate vor dem Insolvenzereignis. Gegenüber dem Arbeitgeber bleiben diese Beitragsansprüche nach § 175 Abs. 2 SGB III bestehen, und an einer bereits eingetretenen Strafbarkeit ändert die Zahlung nichts.
Ihre persönliche Haftung wird durch das Verfahren der Gesellschaft nicht berührt. Ein Haftungsbescheid nach § 69 AO und Schadensersatzansprüche wegen nicht abgeführter Arbeitnehmeranteile richten sich gegen Sie persönlich und laufen neben dem Verfahren der Gesellschaft weiter. Zahlungen an Finanzamt oder Krankenkasse vor dem Antrag kann der Insolvenzverwalter unter den Voraussetzungen der §§ 129 ff. InsO anfechten, also zur Masse zurückholen. Typisch sind Zahlungen unter Vollstreckungsdruck in den letzten drei Monaten vor dem Antrag (§ 131 InsO) und, unter den strengeren Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung, Zahlungen bis zu vier Jahre zurück (§ 133 InsO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt das auch für abgeführte Arbeitnehmeranteile. Mehr dazu im Beitrag Insolvenzanfechtung von Zahlungen. Wie Steuer- und Sozialversicherungsgläubiger in einem Insolvenzplan eingebunden werden, beschreibt der Beitrag Insolvenzplan in der Eigenverwaltung.
In welcher Reihenfolge sollten Sie handeln?
Aus der Sanierungspraxis lässt sich eine klare Reihenfolge ableiten. Zuerst die Meldungen: Lohnsteuer-Anmeldungen, Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Beitragsnachweise gehen immer vollständig und pünktlich raus, auch wenn nicht gezahlt werden kann. Danach die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung und die Lohnsteuer, notfalls auf Kosten gekürzter Nettolöhne. Parallel ein ehrlicher Liquiditätsstatus, der klärt, ob die Gesellschaft zahlungsunfähig oder überschuldet ist. Ist sie es nicht, können Stundung und Ratenzahlung mit einer belastbaren Planung den Engpass überbrücken. Ist sie es, läuft die Frist des § 15a InsO, und nur wer sie einhält, genießt den Schutz des § 15b Abs. 8 InsO. Welche Zahlungen ab diesem Zeitpunkt noch zulässig sind, sollten Sie im Einzelfall mit Ihrem Berater abstimmen.
Wenn Sie Rückstände aufgebaut haben und nicht wissen, wo Sie stehen, lohnt ein nüchterner Blick von außen, bevor ein Haftungsbescheid kommt. Ein erstes Gespräch ist kostenlos, Sie erreichen uns über das Kontaktformular. Die steuer- und strafrechtliche Beurteilung im Einzelfall gehört zu einem Steuerberater oder Fachanwalt.
Häufige Fragen
Ist es strafbar, die Sozialversicherungsbeiträge nicht zu zahlen?
Für die Arbeitnehmeranteile ja. Wer sie der Einzugsstelle vorenthält, macht sich nach § 266a Abs. 1 StGB strafbar, auch wenn gar kein Lohn ausgezahlt wurde. Das bloße Nichtzahlen der Arbeitgeberanteile ist nur strafbar, wenn unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht oder die Einzugsstelle pflichtwidrig in Unkenntnis gelassen wird.
Hafte ich persönlich für die Umsatzsteuer der GmbH?
Nach §§ 34, 69 AO haften Sie, wenn Sie Ihre steuerlichen Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt haben. Bei der Umsatzsteuer gilt nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs der Grundsatz der anteiligen Tilgung: Sie haften in dem Umfang, in dem Sie das Finanzamt schlechter gestellt haben als andere Gläubiger.
Kann das Finanzamt die Lohnsteuer stunden?
Nein. § 222 Satz 3 und 4 AO schließt die Stundung von Steuerabzugsbeträgen wie der Lohnsteuer aus. Andere Steuern können bei erheblicher Härte gestundet werden, wenn der Anspruch dadurch nicht gefährdet erscheint.
Schützt mich § 15b Abs. 8 InsO vor der Haftung für Steuern?
Er schützt vor dem Vorwurf, steuerliche Zahlungspflichten verletzt zu haben, wenn Steuern zwischen Eintritt der Insolvenzreife und der Entscheidung des Gerichts nicht gezahlt werden. Ohne Pflichtverletzung entfällt insoweit auch die Haftung nach § 69 AO. Voraussetzung ist, dass Sie die Antragspflicht nach § 15a InsO einhalten. Die Anmeldungen müssen Sie weiter abgeben. Für Sozialversicherungsbeiträge gilt die Vorschrift nicht.
Was bringt eine Ratenzahlung mit der Krankenkasse strafrechtlich?
Eine Stundung vor dem Fälligkeitstag verschiebt die Fälligkeit. Eine Vereinbarung über bereits fällige Rückstände beseitigt eine eingetretene Strafbarkeit dagegen nicht. Einen eigenen Weg bietet § 266a Abs. 6 StGB, wenn Sie der Einzugsstelle rechtzeitig schriftlich Höhe und Gründe mitteilen und dann fristgerecht nachzahlen.
Muss ich selbst Antrag stellen, wenn das Finanzamt schon einen gestellt hat?
Ja, wenn die Gesellschaft insolvenzreif ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht die Antragspflicht nach § 15a InsO fort, bis das Gericht über die Eröffnung entschieden hat, denn der Gläubiger kann seinen Antrag jederzeit zurücknehmen. Ein eigener, vorbereiteter Antrag gibt Ihnen außerdem mehr Einfluss auf die Verfahrensart, etwa für eine Eigenverwaltung.
Dieser Beitrag ist allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
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