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Zahlungsunfähigkeit erkennen: Definition, Prüfung und Warnsignale

31. Juli 2026 · Lesezeit ca. 16 Min.
Von Michael Witt · CRO / Sanierungsgeschäftsführer · 25+ Jahre Sanierungspraxis, u. a. begleitete Eigenverwaltungen und übertragende Sanierungen in Industrie, Handwerk, Personaldienstleistung und Gesundheitswesen

Zahlungsunfähig ist eine GmbH nach § 17 InsO, wenn sie ihre fälligen Zahlungspflichten nicht mehr erfüllen kann. Das ist die Vorschrift der Insolvenzordnung, die den häufigsten Insolvenzgrund beschreibt: Auf dem Konto fehlt das Geld für das, was heute schon zu zahlen wäre. Als Faustregel gilt: Wer weniger als 90 Prozent seiner fälligen Verbindlichkeiten decken kann, also eine Deckungslücke von 10 Prozent oder mehr aufweist, und diese Lücke nicht innerhalb von drei Wochen schließt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig zahlungsunfähig. Deckungslücke, oft auch Liquiditätslücke genannt, ist dabei nichts anderes als der Anteil der fälligen Rechnungen, für den kein Geld da ist. Ab diesem Zeitpunkt läuft die Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO, also die gesetzliche Pflicht, beim Amtsgericht Insolvenz anzumelden. Und der Geschäftsführer haftet persönlich für Zahlungen, die er danach noch leistet und die nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters vereinbar sind. Persönlich heißt hier wörtlich: mit dem eigenen Geld, nicht mit dem der Gesellschaft.

Die 10-Prozent-Marke ist dabei keine Freigrenze. Sie wirkt in beide Richtungen: Auch eine Lücke unter 10 Prozent begründet Zahlungsunfähigkeit, wenn absehbar ist, dass sie demnächst über diese Marke steigt oder dass sie sich dauerhaft festsetzt. Wer die Zahl als Puffer liest, unter dem nichts passieren kann, liest sie falsch.

Klingt eindeutig, ist es in der Praxis aber nicht. Viele Geschäftsführer merken erst spät, dass ihre GmbH die Schwelle bereits überschritten hat. Diese Fehleinschätzung ist gefährlich: An der Frage, wann genau Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist, hängen persönliche Haftung, strafrechtliche Risiken und der gesamte Handlungsspielraum für eine Sanierung. Dieser Beitrag erklärt, wie sich Zahlungsunfähigkeit sauber prüfen lässt und welche Warnsignale ihr vorausgehen.

Was bedeutet Zahlungsunfähigkeit rechtlich?

Der maßgebliche Paragraf ist § 17 InsO. Danach ist ein Schuldner zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Fällig ist eine Forderung, sobald das Zahlungsziel abgelaufen ist und der Gläubiger sein Geld haben will. Das klingt einfach, wird aber in der Praxis über zwei Merkmale konkretisiert, die die Rechtsprechung entwickelt hat: wie groß die Lücke ist und wie lange sie bleibt.

Das erste ist die Höhe der Lücke. Als Faustregel gilt: Wer weniger als 90 Prozent seiner fälligen Verbindlichkeiten decken kann, also eine Deckungslücke von 10 Prozent oder mehr aufweist, ist regelmäßig zahlungsunfähig. Von dieser Regel gibt es nur eine enge Ausnahme: Es muss mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen, dass die Lücke demnächst vollständig oder nahezu vollständig verschwindet, und den Gläubigern muss das Zuwarten nach den Umständen des Falls zuzumuten sein. Im Klartext: Sie brauchen einen Geldeingang, an dem praktisch nichts mehr scheitern kann, und Gläubiger, denen das Warten zuzumuten ist. Eine begründete Hoffnung reicht dafür nicht. Umgekehrt gilt: Kleinere Lücken sind nur dann unbeachtlich, wenn sie tatsächlich vorübergehend sind. Ist bereits absehbar, dass die Lücke über 10 Prozent steigt oder sich verfestigt, liegt auch unterhalb der Marke Zahlungsunfähigkeit vor.

Das zweite ist die Dauer. Maßstab ist ein Zeitraum von drei Wochen. Eine Klemme, die sich innerhalb dieser drei Wochen wieder auflöst, ist eine Zahlungsstockung, also eine vorübergehende Enge, die noch keine Antragspflicht auslöst. Steht dagegen fest, dass die Lücke in diesen drei Wochen nicht geschlossen wird, ist die Zahlungsunfähigkeit bereits am Stichtag eingetreten und nicht erst nach Ablauf der drei Wochen. Der Stichtag ist der Tag, auf den Sie rechnen. Rückblickend zählt also der Tag, an dem die Lücke entstanden ist, nicht der Tag, an dem sie Ihnen auffällt.

Genau hier liegt der teuerste Denkfehler der Praxis: Die drei Wochen der Zahlungsstockung und die drei Wochen Antragsfrist nach § 15a InsO dürfen nicht addiert werden. Wer sich sechs Wochen zurechnet, hat die Antragsfrist bereits verstreichen lassen, während er sie noch für offen hält.

Ein Beispiel mit erfundenen Daten macht das greifbar. Am 1. März klafft eine Lücke von 14 Prozent, und es steht fest, dass sie sich in den folgenden drei Wochen nicht schließen wird. Dann ist die Zahlungsunfähigkeit am 1. März eingetreten, nicht am 22. März. Ab dem 1. März läuft die Antragsfrist, sie endet spätestens am 22. März. Wer die beiden Zeiträume hintereinanderlegt, glaubt bis zum 12. April Zeit zu haben und ist im Ergebnis drei Wochen zu spät dran. Genau in diesen drei Wochen entsteht die persönliche Haftung.

Wichtig ist die Abgrenzung zur Überschuldung nach § 19 InsO. Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen die Schulden nicht mehr deckt und die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten nicht überwiegend wahrscheinlich ist. Das ist ein anderer Insolvenzgrund mit anderer Frist. Zahlungsunfähigkeit betrifft die Liquidität, also das Geld auf dem Konto. Überschuldung betrifft die Vermögenslage, also die Bilanz. Ein Unternehmen kann überschuldet sein und trotzdem pünktlich zahlen, und es kann zahlungsunfähig sein, obwohl die Bilanz ordentlich aussieht. Wie die Fortführungsprognose aufgebaut wird, steht im Beitrag Überschuldung und Fortführungsprognose.

Zahlungsstockung oder schon Zahlungsunfähigkeit?

Die Grenze zwischen beidem ist der wohl heikelste Punkt. Eine Zahlungsstockung ist unkritisch, sie ist Teil des normalen Geschäftslebens. Zahlungsunfähigkeit dagegen löst die Antragspflicht aus. Wer beides verwechselt, macht entweder unnötig Alarm oder, weit schlimmer, verpasst den Zeitpunkt zum Handeln.

Die folgende Übersicht hilft bei der ersten Einordnung:

Merkmal Zahlungsstockung Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO)
Deckungslücke unter 10 % und nicht wachsend 10 % oder mehr
Dauer innerhalb von drei Wochen behoben nach drei Wochen nicht geschlossen
Rechtsfolge keine Antragspflicht Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO
Beispiel verspäteter Zahlungseingang, überbrückbar Löhne und Lieferanten dauerhaft unbezahlbar

Beide Merkmale müssen zusammen gelesen werden. Keine der beiden Spalten trägt für sich allein: Eine Lücke von acht Prozent, die seit Monaten besteht und jeden Monat größer wird, gehört in die rechte Spalte, nicht in die linke.

Diese Tabelle ersetzt keine belastbare Liquiditätsprüfung. Sie zeigt aber, in welche Richtung man denken muss. Im Zweifel gilt: lieber genauer hinsehen als hoffen, dass sich die Lage von selbst regelt.

Wie prüft man Zahlungsunfähigkeit konkret?

Vor Gericht geht es später fast nie um die Rechtslage, es geht um Zahlen an einem bestimmten Stichtag. Deshalb wird die Prüfung schriftlich gemacht, nicht im Kopf. Das Ergebnis heißt Liquiditätsstatus: eine Aufstellung, die auf einen Tag genau zeigt, was zu zahlen ist und was da ist.

Schritt 1: Stichtag festlegen. Zahlungsunfähigkeit ist ein Zustand zu einem Zeitpunkt. Nehmen Sie den heutigen Tag, nicht das Monatsende.

Schritt 2: Fällige Verbindlichkeiten erfassen. Alles, was fällig ist und ernsthaft eingefordert wird: Löhne, Sozialabgaben, Steuern, Lieferantenrechnungen nach Ablauf des Zahlungsziels, fällige Raten. Nicht dazu gehört, was gestundet ist, sofern die Stundung tatsächlich vereinbart und nicht nur stillschweigend geduldet wird. Stundung heißt: Der Gläubiger hat ausdrücklich zugesagt, später Geld zu nehmen. Hier täuschen sich Geschäftsführer am häufigsten: Ein Lieferant, der nicht mahnt, hat noch nicht gestundet.

Schritt 3: Verfügbare Mittel erfassen. Kassenbestand, Bankguthaben und Kreditlinien, soweit sie tatsächlich noch gezogen werden können. Eine gekündigte oder ausgereizte Linie ist kein Zahlungsmittel. Maschinen, Lagerbestände oder Forderungen, die erst verkauft oder eingetrieben werden müssten, zählen ebenfalls nicht mit.

Schritt 4: Gegenüberstellen. Ergibt sich eine Lücke von 10 Prozent oder mehr, ist die Zahlungsunfähigkeit indiziert. Liegt die Lücke darunter, ist die Prüfung damit nicht beendet, sondern geht in Schritt 5 weiter.

Schritt 5: Fortschreiben. Die entscheidende Frage lautet, ob sich die Lücke innerhalb von drei Wochen schließt. Dafür werden erwartete Eingänge und neu fällig werdende Verbindlichkeiten wochenweise fortgeschrieben. Bleibt die Lücke am Ende der drei Wochen unter 10 Prozent, gehört zusätzlich ein längerer Zeitraum in den Blick, in der Regel drei bis sechs Monate. Denn eine kleine, aber verfestigte oder wachsende Lücke ist ebenfalls Zahlungsunfähigkeit. Wichtig ist, nur einzurechnen, was belastbar ist. Ein Auftrag, über den noch verhandelt wird, ist kein Zahlungseingang.

So sieht das gerechnet aus. Die folgenden Zahlen sind frei erfunden und dienen nur der Veranschaulichung. Stichtag ist der 1. März.

Position am Stichtag Betrag
Löhne und Gehälter 90.000 €
Sozialabgaben 35.000 €
Umsatzsteuer 25.000 €
überfällige Lieferantenrechnungen 320.000 €
fällige Leasing- und Kreditraten 30.000 €
fällige Verbindlichkeiten gesamt 500.000 €
Kasse und Bankguthaben 130.000 €
freier Teil der Kreditlinie 300.000 €
verfügbare Mittel gesamt 430.000 €
Deckungslücke 70.000 €, das sind 14 Prozent

14 Prozent liegen über der Marke von 10 Prozent. Die Zahlungsunfähigkeit ist damit indiziert, und zwar zum 1. März.

Jetzt die knappe Variante: Lägen die verfügbaren Mittel bei 460.000 €, betrüge die Lücke 40.000 € und damit 8 Prozent. Das sieht nach Zahlungsstockung aus, ist aber noch kein Ergebnis. Jetzt greift Schritt 5. Angenommen, in den folgenden drei Wochen werden weitere 150.000 € fällig, und belastbar zugesagt sind Eingänge von 90.000 €. Dann stehen am Ende der drei Wochen 650.000 € fällige Verbindlichkeiten 550.000 € an Mitteln gegenüber. Die Lücke ist auf 100.000 € gewachsen, also auf gut 15 Prozent. Ergebnis: Die Zahlungsunfähigkeit lag schon am 1. März vor, obwohl die erste Rechnung mit 8 Prozent harmlos aussah. Und die Antragsfrist lief ab dem 1. März, nicht erst ab dem Tag, an dem die Fortschreibung fertig war.

Ein Wort zur Grenze dieser Rechnung: Sie liefert eine Indikation, keine gerichtsfeste Feststellung. Ob die Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist, entscheidet später ein Gutachter oder ein Gericht auf derselben Datenbasis, aber mit strengeren Maßstäben bei der Frage, was als verfügbares Mittel und was als ernsthaft eingeforderte Forderung zählt. Fällt die eigene Rechnung knapp aus, ist das kein Grund zur Entwarnung. Dann gehört das Ergebnis fachlich geprüft.

Diese Rechnung ist mehr als eine Pflichtübung. Sie ist im Zweifel das Dokument, mit dem sich später belegen lässt, wann Sie was wussten und auf welcher Grundlage Sie entschieden haben. Wer sie rollierend führt, also Woche für Woche fortschreibt, hat das wirksamste Frühwarnsystem, das es gibt.

Drohende Zahlungsunfähigkeit: das Fenster, in dem Sie noch gestalten

Neben der eingetretenen Zahlungsunfähigkeit kennt das Gesetz die drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO. Sie liegt vor, wenn der Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. Als Prognosezeitraum ist in der Regel ein Zeitraum von 24 Monaten zugrunde zu legen. Übersetzt: Heute reicht das Geld noch, aber die Planung zeigt, dass es innerhalb der nächsten zwei Jahre nicht mehr reichen wird.

Der Unterschied ist praktisch der wichtigste im ganzen Insolvenzrecht: Drohende Zahlungsunfähigkeit begründet keine Antragspflicht, sondern ein Antragsrecht. Sie dürfen handeln, Sie müssen noch nicht. Genau in diesem Fenster liegen die Wege, die den Betrieb erhalten: eine Restrukturierung nach dem StaRUG, das Schutzschirmverfahren nach § 270d InsO oder eine vorbereitete Eigenverwaltung. Ist die Zahlungsunfähigkeit erst eingetreten, sind mehrere dieser Türen bereits zu.

Welche Warnsignale sollte man nicht ignorieren?

Zahlungsunfähigkeit kommt selten aus dem Nichts. Fast immer gehen ihr Signale voraus, die im Alltagsgeschäft leicht untergehen. Ein paar der zuverlässigsten Frühindikatoren:

Wer mehrere dieser Punkte gleichzeitig beobachtet, sollte die Liquidität systematisch durchrechnen und nicht überschlägig schätzen.

Zahlungsunfähigkeit festgestellt: was jetzt?

Ist das Ergebnis eindeutig, zählt die Reihenfolge. Vier Dinge gehören sofort erledigt, und zwar in dieser Reihenfolge.

  1. Zahlungsverhalten überprüfen. Ab Insolvenzreife stehen Zahlungen unter dem Maßstab des § 15b InsO. Insolvenzreife ist der Zeitpunkt, ab dem Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt. Diese Vorschrift ist der Grund, warum Sie einzelne Überweisungen später aus eigener Tasche erstatten müssen, wenn sie so nicht mehr hätten sein dürfen. Welche noch zulässig sind, ist keine Bauchentscheidung. Das gehört fachlich geprüft. Bei Steuern und Sozialabgaben treffen dabei mehrere Pflichten aufeinander; das ist der Punkt, an dem Beratung nicht optional ist.
  2. Fakten sichern. Liquiditätsstatus, Kontoauszüge, offene Posten, Korrespondenz mit Gläubigern. Wer später beweisen will, wann er was wusste, braucht die Unterlagen von heute.
  3. Handlungsoptionen prüfen. Eigenverwaltung, übertragende Sanierung, Insolvenzplan oder Regelverfahren. Diese Weichenstellung fällt in den ersten Tagen, nicht in den letzten. Was in den ersten Stunden zu tun ist, steht in der Checkliste Die ersten 72 Stunden.
  4. Antrag vorbereiten. Der Insolvenzantrag ist ohne schuldhaftes Zögern zu stellen. Ein gut vorbereiteter Antrag ist zugleich die Eintrittskarte in ein geordnetes Verfahren; wie er aufgebaut wird, beschreibt der Beitrag Insolvenzantrag für die GmbH stellen.

Warum entscheidet das Timing über Haftung und Sanierung?

Weil an der Zahlungsunfähigkeit die Uhr zu ticken beginnt. Sobald sie eingetreten ist, greift die Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO. Der Antrag muss ohne schuldhaftes Zögern gestellt werden, spätestens innerhalb von drei Wochen. Bei Überschuldung nach § 19 InsO beträgt die Höchstfrist sechs Wochen. „Ohne schuldhaftes Zögern“ heißt dabei: Man darf die Frist nicht ausreizen, wenn schon früher klar ist, dass es keine Rettung gibt. Die drei Wochen sind also eine Obergrenze, kein Zeitguthaben, das man erst einmal aufbraucht.

Entscheidend ist, wann diese Frist zu laufen beginnt. Sie beginnt mit dem objektiven Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, nicht mit dem Tag, an dem der Geschäftsführer sie bemerkt. Wer den Zustand später erkennt, verlängert die Frist nicht, sondern stellt fest, dass sie bereits läuft. Deshalb wird die Frist im Nachhinein fast immer früher angesetzt, als sie sich im Erleben angefühlt hat.

Verstreicht diese Frist, wird es doppelt gefährlich. Zum einen droht persönliche Haftung: Nach § 15b InsO müssen Zahlungen, die nach Eintritt der Insolvenzreife geleistet werden und nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters vereinbar sind, unter Umständen erstattet werden. Erstattet heißt: Sie zahlen den Betrag später aus Ihrem privaten Vermögen an die Masse zurück. Zum anderen ist die verspätete Antragstellung nach § 15a Abs. 4 InsO strafbar, und nach § 15a Abs. 5 InsO auch dann, wenn sie nur fahrlässig unterbleibt. Auf Vorsatz kommt es also nicht an. Wer die Lage schlicht nicht geprüft hat, ist damit nicht entlastet. Was daraus im Ernstfall folgt, ist im Beitrag Geschäftsführerhaftung bei Insolvenzverschleppung beschrieben.

Aber es gibt auch die andere Seite der Medaille. Wer früh erkennt, dass die Liquidität kippt, hat oft noch echte Handlungsoptionen. In diesem Fenster lassen sich außergerichtliche Lösungen verhandeln, eine Restrukturierung nach dem StaRUG anstoßen oder ein Schutzschirmverfahren nach § 270d InsO vorbereiten, das eine Sanierung in Eigenverwaltung ermöglicht. Wie sich diese geordneten Wege von einem klassischen Insolvenzverfahren unterscheiden, ist im Beitrag zu CRO und Insolvenzverwalter beschrieben. Und wer noch handlungsfähig ist, prüft, ob sich eine angeschlagene GmbH übertragen lässt, bevor die Antragspflicht überhaupt greift.

Diesen Punkt verstehen viele zu spät: Wer die Zahlungsunfähigkeit früh erkennt, gesteht damit keine Niederlage ein. Er behält die Möglichkeit, zu gestalten, statt nur noch zu verwalten.

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Häufige Fragen

Ab welcher Deckungslücke gilt eine GmbH als zahlungsunfähig?

Nach der Rechtsprechung gilt eine Faustregel: Wer eine Deckungslücke von 10 Prozent oder mehr bei den fälligen Verbindlichkeiten aufweist und diese nicht innerhalb von drei Wochen schließen kann, ist zahlungsunfähig im Sinne des § 17 InsO. Ein Beispiel: Sind 500.000 € fällig und stehen 430.000 € zur Verfügung, fehlen 70.000 €, also 14 Prozent. Kleinere Lücken gelten als Zahlungsstockung, aber nur solange sie wirklich vorübergehend sind. Ist absehbar, dass die Lücke über 10 Prozent steigt oder sich dauerhaft festsetzt, liegt auch darunter Zahlungsunfähigkeit vor. Die 10 Prozent sind eine Beweisregel, kein erlaubter Puffer.

Was ist der Unterschied zwischen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung?

Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO betrifft die Liquidität, das Unternehmen kann fällige Zahlungen nicht mehr leisten. Überschuldung nach § 19 InsO betrifft die Vermögenslage, die Schulden übersteigen das Vermögen und die Fortführung ist in den nächsten zwölf Monaten nicht überwiegend wahrscheinlich. Kurz gesagt: das eine ist ein Problem auf dem Konto, das andere eines in der Bilanz. Beides sind eigenständige Insolvenzgründe mit unterschiedlichen Fristen: drei Wochen bei Zahlungsunfähigkeit, sechs Wochen bei Überschuldung. Liegen beide vor, gilt die kürzere Frist.

Was ist drohende Zahlungsunfähigkeit?

Drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO liegt vor, wenn das Unternehmen seine bestehenden Zahlungspflichten voraussichtlich nicht zum Zeitpunkt der Fälligkeit erfüllen kann. Der Prognosezeitraum beträgt in der Regel 24 Monate. Heute reicht das Geld also noch, in den nächsten zwei Jahren absehbar nicht mehr. Sie begründet keine Antragspflicht, sondern ein Antragsrecht, und eröffnet damit die Sanierungswege, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit nicht mehr alle offenstehen.

Wie schnell muss ich bei Zahlungsunfähigkeit reagieren?

Sehr schnell. Nach § 15a InsO ist der Insolvenzantrag ohne schuldhaftes Zögern zu stellen, spätestens innerhalb von drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit. Die Frist beginnt mit dem Eintritt, nicht mit der Erkenntnis. Sie verlängert sich auch nicht um die drei Wochen, in denen geprüft wird, ob nur eine Zahlungsstockung vorliegt. Beide Zeiträume dauern drei Wochen, aber sie laufen nicht nacheinander, sondern es bleibt bei drei Wochen ab Eintritt. Wer erkennbar keine Aussicht auf Besserung hat, darf die Frist nicht ausreizen, sondern muss früher handeln.

Wie weise ich Zahlungsunfähigkeit nach oder widerlege sie?

Über einen schriftlichen Liquiditätsstatus auf einen Stichtag: fällige und ernsthaft eingeforderte Verbindlichkeiten gegen verfügbare Mittel, anschließend wochenweise fortgeschrieben. Nur belastbare Eingänge dürfen eingerechnet werden. Dieses Dokument ist später der Beleg dafür, wann Sie was wussten.

Zählen gestundete Forderungen zu den fälligen Verbindlichkeiten?

Nur dann nicht, wenn die Stundung tatsächlich vereinbart ist, der Gläubiger also ausdrücklich zugesagt hat, später Geld zu nehmen. Ein Gläubiger, der nur nicht mahnt, hat nicht gestundet. Wer sich auf stillschweigende Duldung verlässt, rechnet sich die Lage schön und riskiert genau den Fehler, um den es später vor Gericht geht.

Was passiert, wenn ich die Zahlungsunfähigkeit zu spät erkenne?

Dann drohen ernste Folgen: persönliche Haftung für unzulässige Zahlungen nach Insolvenzreife gemäß § 15b InsO sowie strafrechtliche Konsequenzen wegen verspäteter Antragstellung nach § 15a Abs. 4 InsO. Zugleich schrumpft der Spielraum für eine Sanierung, je länger man wartet. Frühes Erkennen erhält die Handlungsoptionen.

Darf ich nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit noch Rechnungen bezahlen?

Nicht mehr frei. Ab Insolvenzreife misst § 15b InsO Zahlungen daran, ob sie mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters vereinbar sind; andernfalls kommt eine Erstattungspflicht in Betracht, und zwar aus Ihrem eigenen Vermögen. Bei Löhnen, Steuern und Sozialabgaben überlagern sich mehrere Pflichten. Diese Frage gehört im Einzelfall geklärt, bevor die nächste Überweisung rausgeht.

Muss ich Insolvenz anmelden, wenn ein Großkunde einfach zu spät zahlt?

Nicht zwangsläufig. Ein verspäteter Zahlungseingang, der sich innerhalb von drei Wochen auflöst, ist typischerweise eine Zahlungsstockung. Entscheidend ist, ob die Lücke unter 10 Prozent bleibt und ob sie sich in diesen drei Wochen tatsächlich schließt. Beides gehört gerechnet, nicht geschätzt. Und es gehört auf einen belastbaren Grund gestützt: Ein Kunde, der zugesagt hat zu zahlen, ist noch kein Zahlungseingang. Trägt der Eingang nicht, war die Lage von Anfang an Zahlungsunfähigkeit, und die Antragsfrist lief bereits.

Kann das Unternehmen trotz Zahlungsunfähigkeit weiterlaufen?

Ja, das ist sogar der Regelfall bei einer Sanierung. Das setzt allerdings voraus, dass der Antrag fristgerecht gestellt wird; die Fortführung ist eine Folge des Verfahrens, kein Ersatz für den Antrag. Der Betrieb läuft im Verfahren weiter, Löhne werden für bis zu drei Monate über das Insolvenzgeld getragen und Vollstreckungen kommen zum Stillstand. Wie die Fortführung organisiert wird, beschreibt der Beitrag Betrieb fortführen trotz Insolvenz.

Dieser Beitrag ist allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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