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Krisenfrüherkennung nach § 1 StaRUG: Pflichten des Geschäftsführers

13. September 2026 · Lesezeit ca. 15 Min.
Von Michael Witt · CRO / Sanierungsgeschäftsführer · 25+ Jahre Sanierungspraxis, u. a. begleitete Eigenverwaltungen und übertragende Sanierungen in Industrie, Handwerk, Personaldienstleistung und Gesundheitswesen

Nach § 1 StaRUG muss die Geschäftsführung einer GmbH fortlaufend beobachten, ob sich Entwicklungen abzeichnen, die den Fortbestand des Unternehmens gefährden können. Erkennt sie solche Entwicklungen, muss sie gegensteuern und die zuständigen Gremien unverzüglich einbinden. Diese Pflicht gilt für jede GmbH und AG und ebenso für die GmbH & Co. KG, auch wenn das Unternehmen nie ein Restrukturierungsverfahren nutzt. Spitzt sich die Lage zu, kommen weitere Pflichten hinzu: die Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO, das Zahlungsverbot nach § 15b InsO und, sobald ein StaRUG-Verfahren läuft, die besonderen Pflichten aus §§ 32, 42 und 43 StaRUG.

Hier geht es darum, was Sie als Geschäftsführer in welcher Phase schulden. Wie das Verfahren selbst funktioniert, also Restrukturierungsplan, Mehrheiten und Stabilisierungsanordnung, steht im Beitrag StaRUG: Restrukturierung ohne Insolvenzverfahren.

Was verlangt § 1 StaRUG vom Geschäftsführer?

Das StaRUG, ausgeschrieben Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, gilt seit dem 1. Januar 2021. Sein erster Paragraf richtet sich an die Geschäftsleiter einer juristischen Person, bei der GmbH also die Geschäftsführer, bei der AG den Vorstand. Über § 1 Abs. 2 StaRUG gilt dasselbe für Personengesellschaften, bei denen keine natürliche Person unbeschränkt haftet, typischerweise die GmbH & Co. KG. Dort trifft die Pflicht die Geschäftsführer der Komplementär-GmbH.

Inhaltlich enthält § 1 Abs. 1 StaRUG drei Pflichten, die aufeinander aufbauen.

Die erste ist eine Beobachtungspflicht. Sie müssen fortlaufend über Entwicklungen wachen, die den Fortbestand der Gesellschaft gefährden können, also nicht nur einmal im Jahr beim Jahresabschluss.

Die zweite ist eine Handlungspflicht. Erkennen Sie eine solche Entwicklung, müssen Sie geeignete Gegenmaßnahmen ergreifen. Welche das sind, lässt das Gesetz offen. Es kann eine Kostensenkung sein, eine Nachverhandlung mit der Bank oder die Vorbereitung einer Restrukturierung.

Die dritte ist eine Berichtspflicht. Sie müssen den Überwachungsorganen unverzüglich Bericht erstatten, also ohne schuldhaftes Zögern. Überwachungsorgan ist das Gremium, das die Geschäftsführung kontrolliert, etwa ein Aufsichtsrat oder ein Beirat mit Kontrollaufgaben.

Viele mittelständische GmbHs haben kein solches Gremium. Dann gibt es kein gesondertes Überwachungsorgan, und der richtige Adressat sind die Gesellschafter. Die Gesellschafterversammlung ist ohnehin für die Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung zuständig (§ 46 Nr. 6 GmbHG). Unabhängig davon verlangt § 1 Abs. 1 StaRUG: Berühren die nötigen Maßnahmen die Zuständigkeit eines anderen Organs, müssen Sie unverzüglich darauf hinwirken, dass sich dieses Organ damit befasst. Bei der GmbH ist das vor allem die Gesellschafterversammlung, denn frisches Eigenkapital, ein Rangrücktritt aus dem Gesellschafterkreis oder der Verkauf wesentlicher Teile brauchen in aller Regel die Gesellschafter. Ergibt sich aus einer Bilanz, dass die Hälfte des Stammkapitals verloren ist, müssen Sie die Gesellschafterversammlung außerdem unverzüglich einberufen (§ 49 Abs. 3 GmbHG).

§ 1 Abs. 3 StaRUG stellt klar, dass weitergehende Pflichten aus anderen Gesetzen unberührt bleiben. Die allgemeine Sorgfaltspflicht des Geschäftsführers aus § 43 Abs. 1 GmbHG gilt also daneben weiter.

Wie sieht ein ausreichendes Frühwarnsystem aus?

Das Gesetz schreibt kein bestimmtes System vor. Maßstab sind Größe, Branche und Komplexität des Unternehmens. Ein Betrieb mit 40 Mitarbeitern braucht kein Risikomanagement wie ein Konzern, muss seine Lage aber kennen.

In der Praxis hat sich bewährt, drei Ebenen zu unterscheiden.

Die erste ist eine rollierende Liquiditätsplanung, die die Ein- und Auszahlungen der nächsten Wochen realistisch abbildet und regelmäßig fortgeschrieben wird. Sie zeigt den Tag, an dem das Geld nicht mehr reicht, bevor er kommt.

Die zweite ist eine integrierte Planung aus Ergebnis, Bilanz und Liquidität über einen längeren Zeitraum. Das hat einen handfesten Grund: Ob eine drohende Zahlungsunfähigkeit vorliegt, wird nach § 18 Abs. 2 InsO in aller Regel über 24 Monate beurteilt. Für die Fortführungsprognose bei der Überschuldung sind es nach § 19 Abs. 2 InsO zwölf Monate. Wer nur drei Monate vorausplant, kann beide Fragen nicht beantworten.

Die dritte Ebene sind Frühindikatoren, die sich vor den Zahlen bewegen: Auftragseingang, Margen, Abhängigkeit von einzelnen Kunden, auslaufende Kreditlinien und die Zahlungsmoral der eigenen Kunden. Dazu gehören auch die Auflagen aus Kreditverträgen, sogenannte Covenants, deren Bruch der Bank ein Kündigungsrecht geben kann.

Ein Warnsignal, das niemand bewertet, nützt nichts. Halten Sie schriftlich fest, wann Sie welche Entwicklung erkannt, wie Sie sie bewertet und was Sie daraufhin veranlasst haben. Diese Dokumentation ist später oft das wichtigste Mittel, mit dem ein Geschäftsführer zeigen kann, dass er sorgfältig gehandelt hat.

Haftet der Geschäftsführer, wenn er die Krise zu spät erkennt?

§ 1 StaRUG enthält keine eigene Haftungsregel. Der Regierungsentwurf hatte für die Phase der drohenden Zahlungsunfähigkeit noch weitergehende Pflichten gegenüber den Gläubigern samt einer eigenen Haftung vorgesehen. Beides wurde im Gesetzgebungsverfahren gestrichen, weil das Verhältnis zu den Sanierungspflichten des Gesellschaftsrechts unklar war. Der Rechtsausschuss des Bundestages ging dabei davon aus, dass die gesellschaftsrechtlichen Haftungsnormen die Gläubiger ausreichend schützen (BT-Drucksache 19/25353).

Daraus folgt aber keine Entwarnung. Wer die Beobachtungs- oder Handlungspflicht verletzt und dadurch der Gesellschaft einen Schaden verursacht, kann nach § 43 Abs. 2 GmbHG gegenüber der Gesellschaft auf Schadensersatz haften. Geltend gemacht wird ein solcher Anspruch in der Praxis meist erst, wenn es zur Insolvenz kommt, dann durch den Insolvenzverwalter.

Der größere Hebel liegt ohnehin woanders. Wer die Krise zu spät bemerkt, bemerkt oft auch die Insolvenzreife zu spät. Dann greifen die Antragspflicht und das Zahlungsverbot der Insolvenzordnung. Die Fristen dort laufen ab dem Tag, an dem Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung tatsächlich eintreten, nicht ab dem Tag, an dem Sie davon erfahren. Welche Folgen das hat, beschreibt der Beitrag zur Geschäftsführerhaftung bei Insolvenzverschleppung.

Muss der Steuerberater vor einer Insolvenz warnen?

Ja, aber in engen Grenzen. § 102 StaRUG verpflichtet Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und Rechtsanwälte, die für einen Mandanten einen Jahresabschluss erstellen, zu einem Hinweis. Sie müssen auf einen möglichen Insolvenzgrund nach den §§ 17 bis 19 InsO und auf die daran anknüpfenden Pflichten der Geschäftsleitung und der Mitglieder der Überwachungsorgane hinweisen.

Die Pflicht hat zwei Voraussetzungen. Die Anhaltspunkte müssen offenkundig sein, und der Berater muss annehmen müssen, dass Ihnen die mögliche Insolvenzreife nicht bewusst ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann das etwa der Fall sein, wenn die Jahresabschlüsse mehrere Jahre in Folge einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag ausweisen, also ein negatives Eigenkapital (Urteil vom 26. Januar 2017, IX ZR 285/14).

Für Sie hat das zwei Folgen. Heften Sie einen solchen Hinweis nie als Formalie ab. Er hält schriftlich fest, dass etwas nicht stimmt, und liefert damit ein Datum, an dem später gemessen wird, was Sie getan haben.

Außerdem nimmt Ihnen der Berater nichts ab. Die Pflicht knüpft an die Erstellung des Jahresabschlusses an, der oft Monate nach dem Stichtag vorliegt. Zu prüfen, ob das Unternehmen zahlungsunfähig oder überschuldet ist, bleibt nach derselben Entscheidung des Bundesgerichtshofs die originäre Aufgabe des Geschäftsführers. Ein ausbleibender Hinweis entbindet Sie davon nicht. Unterlässt der Berater einen gebotenen Hinweis, kann er der Gesellschaft zwar aus dem Mandatsvertrag auf Schadensersatz haften. Ein Mitverschulden der Geschäftsführung kann diesen Anspruch aber mindern oder ganz ausschließen.

Wie Steuerberater und Banken nach einem solchen Hinweis mit einem Sanierungsgeschäftsführer zusammenarbeiten können, beschreibt unsere Seite für Steuerberater und Banken.

Welche Pflichten gelten während einer Restrukturierungssache?

Entscheiden Sie sich für eine Restrukturierung nach dem StaRUG, zeigen Sie das Vorhaben beim Restrukturierungsgericht an. Mit dieser Anzeige wird die Restrukturierungssache nach § 31 Abs. 3 StaRUG rechtshängig, sie läuft also offiziell bei Gericht. Ab diesem Moment gelten verschärfte Regeln, die das Gesetz vor allem an zwei Stellen verankert. Wer Gläubigern schon vor der Anzeige einen Restrukturierungsplan vorlegt, sollte sich vorsorglich bereits dann an diesen Maßstäben ausrichten.

Was steht in § 32 StaRUG?

§ 32 StaRUG richtet sich an das Unternehmen selbst, im Gesetz Schuldner genannt. Nach Absatz 1 muss es die Restrukturierungssache mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Sanierungsgeschäftsführers betreiben und dabei die Interessen der Gesamtheit der Gläubiger wahren. Das ist ein Maßstab, keine zusätzliche Person im Unternehmen. Gemeint ist: Ab jetzt zählt nicht mehr allein, was den Gesellschaftern nützt, sondern auch, was die Gläubiger als Gruppe nicht schlechter stellt.

Insbesondere muss das Unternehmen alles unterlassen, was mit dem Restrukturierungsziel unvereinbar ist oder den Erfolg gefährdet. Das Gesetz nennt ein Beispiel ausdrücklich: Forderungen, die durch den Restrukturierungsplan gestaltet werden sollen, dürfen in der Regel nicht vorab bezahlt oder besichert werden.

Dazu kommen Mitteilungspflichten. Nach § 32 Abs. 2 StaRUG ist dem Gericht jede wesentliche Änderung mitzuteilen, die den Gegenstand des Vorhabens oder den Stand der Verhandlungen betrifft. Ist ein Restrukturierungsbeauftragter bestellt, bestehen diese Pflichten auch ihm gegenüber. Nach § 32 Abs. 3 StaRUG muss eine eingetretene Zahlungsunfähigkeit, bei einer GmbH auch eine Überschuldung, dem Gericht unverzüglich angezeigt werden. Und nach § 32 Abs. 4 StaRUG ist dem Gericht unverzüglich mitzuteilen, wenn das Vorhaben keine Aussicht mehr auf Umsetzung hat, etwa weil wichtige Gläubiger den Plan ernsthaft und endgültig ablehnen.

Was regelt § 43 StaRUG für die Geschäftsleitung?

§ 43 StaRUG überträgt diese Pflichten auf Sie persönlich. Als Geschäftsleiter müssen Sie darauf hinwirken, dass die Gesellschaft die Restrukturierungssache mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters betreibt und die Interessen der Gläubigergesamtheit wahrt. Verletzen Sie diese Pflicht, haften Sie der Gesellschaft in Höhe des Schadens, der den Gläubigern entstanden ist.

Drei Einzelheiten machen diese Haftung scharf. Erstens müssen Sie sich entlasten: Sie haften, es sei denn, Sie haben die Pflichtverletzung nicht zu vertreten. Zweitens ist ein Verzicht der Gesellschaft auf den Anspruch oder ein Vergleich darüber nach § 43 Abs. 2 StaRUG unwirksam, soweit das Geld zur Befriedigung der Gläubiger gebraucht wird. Die Gesellschafter können Sie also nicht einfach freistellen. Drittens verjährt der Anspruch nach § 43 Abs. 3 StaRUG erst in fünf Jahren, bei börsennotierten Gesellschaften in zehn.

Hinzu kommt § 57 StaRUG. Eine Stabilisierungsanordnung ist ein Gerichtsbeschluss, der Vollstreckungen einzelner Gläubiger vorübergehend sperrt. Erwirkt die Gesellschaft sie mit vorsätzlich oder fahrlässig unrichtigen Angaben, haftet der Geschäftsleiter den betroffenen Gläubigern direkt, es sei denn, ihn trifft kein Verschulden.

Wie verhalten sich die StaRUG-Pflichten zu § 15a und § 15b InsO?

Solange keine Restrukturierungssache anhängig ist, gilt die Insolvenzordnung uneingeschränkt. Wird Ihre GmbH zahlungsunfähig im Sinne des § 17 InsO oder überschuldet im Sinne des § 19 InsO, müssen Sie nach § 15a Abs. 1 InsO ohne schuldhaftes Zögern Insolvenzantrag stellen, spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung. Das sind Höchstfristen, keine Wartezeiten. Ein verspäteter Antrag ist nach § 15a Abs. 4 und 5 InsO strafbar, auch bei Fahrlässigkeit.

Die bloß drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO löst dagegen keine Antragspflicht aus. Gerade für diese Phase ist das StaRUG gedacht (§ 29 Abs. 1 StaRUG). Wie Sie die beiden Insolvenzgründe prüfen, erklären die Beiträge Zahlungsunfähigkeit erkennen und Überschuldung und Fortführungsprognose.

Ab Insolvenzreife gilt außerdem das Zahlungsverbot aus § 15b InsO. Sie dürfen dann grundsätzlich keine Zahlungen mehr für die Gesellschaft leisten, außer solchen, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind. Zahlungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang, etwa um den Betrieb aufrechtzuerhalten, gelten nach § 15b Abs. 2 InsO innerhalb der Antragsfrist nur so lange als sorgfaltsgemäß, wie Sie ernsthaft an der Beseitigung der Insolvenzreife arbeiten oder den Antrag vorbereiten. Ist die Frist abgelaufen, sind Zahlungen nach § 15b Abs. 3 InsO in der Regel nicht mehr erlaubt. Verbotene Zahlungen müssen Sie der Gesellschaft nach § 15b Abs. 4 InsO erstatten. Das gilt auch dann, wenn die Gesellschafter sie angewiesen haben, soweit das Geld für die Gläubiger gebraucht wird.

Mit der Anzeige beim Restrukturierungsgericht verschiebt sich das Bild. Nach § 42 Abs. 1 StaRUG ruht die Antragspflicht aus § 15a InsO, solange die Restrukturierungssache rechtshängig ist. An ihre Stelle tritt die Pflicht, dem Gericht den Eintritt von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ohne schuldhaftes Zögern anzuzeigen. Wer das unterlässt oder zu spät tut, macht sich nach § 42 Abs. 3 StaRUG strafbar, ebenfalls auch bei Fahrlässigkeit. Ein ordnungsgemäßer Insolvenzantrag gilt nach § 42 Abs. 2 StaRUG als rechtzeitige Anzeige.

Wichtig: § 42 StaRUG lässt nur die Antragspflicht ruhen. Das Zahlungsverbot aus § 15b InsO gilt ab Insolvenzreife weiter. Das Gesetz enthält dafür eine eigene Erleichterung. Hat die Gesellschaft ihre Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung dem Gericht angezeigt, gilt jede Zahlung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang als sorgfaltsgemäß, bis das Gericht die Restrukturierungssache aus diesem Grund aufhebt. Dazu gehören insbesondere Zahlungen, die für die Fortführung des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs und für das Restrukturierungsvorhaben erforderlich sind. Ausgenommen sind Zahlungen, die ohne Nachteil für das Vorhaben bis zur absehbaren Entscheidung des Gerichts warten können (§ 89 Abs. 3 StaRUG).

Nach einer solchen Anzeige hebt das Gericht die Restrukturierungssache nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 StaRUG grundsätzlich auf. Es kann davon absehen, etwa wenn die Restrukturierung schon so weit gediehen ist, dass ein Insolvenzverfahren offensichtlich nicht im Interesse der Gläubigergesamtheit läge. Verliert die Anzeige ihre Wirkung, etwa durch Aufhebung, Rücknahme oder Zeitablauf nach § 31 Abs. 4 StaRUG, lebt die Antragspflicht nach § 42 Abs. 4 StaRUG wieder auf. Ist die Gesellschaft dann zahlungsunfähig oder überschuldet, muss der Insolvenzantrag ohne schuldhaftes Zögern folgen.

Wie greifen die Pflichten in der Praxis ineinander?

Ein Beispiel: Ein Zulieferer der Landtechnik beschäftigt 85 Mitarbeiter und macht 14 Mio. Euro Umsatz. Im Frühjahr erstellt der Steuerberater den Jahresabschluss. Das Eigenkapital ist durch zwei Verlustjahre in Folge negativ geworden. Der Berater weist schriftlich auf eine mögliche Überschuldung hin und auf die Pflichten, die daraus folgen. Das ist die Situation des § 102 StaRUG.

Die Geschäftsführerin lässt eine integrierte Planung erstellen. Die Fortführung über zwölf Monate ist überwiegend wahrscheinlich, eine Überschuldung liegt also nicht vor. Ein endfälliges Darlehen kann in 15 Monaten aber nicht zurückgezahlt werden. Das ist drohende Zahlungsunfähigkeit. Sie berichtet dem Beirat, beruft die Gesellschafterversammlung ein und hält beides schriftlich fest. Damit erfüllt sie § 1 StaRUG.

Eine der beiden Banken blockiert die Verhandlungen, die Gesellschaft zeigt ein Restrukturierungsvorhaben an. Kurz darauf verlangt ein Lieferant sofortige Bezahlung seiner gestundeten Altforderungen und droht mit Lieferstopp. Genau diese Forderungen sollen aber im Plan gestaltet werden. Der Lieferant ist also Planbetroffener, ein Gläubiger, in dessen Forderung der Plan eingreifen soll. Die Zahlung würde ihn vorab bedienen. Nach § 32 Abs. 1 StaRUG ist das in der Regel unzulässig, und die Geschäftsführerin würde nach § 43 StaRUG für den Schaden der übrigen Gläubiger einstehen. Sie lehnt ab und sucht eine andere Lösung für die Belieferung.

Dann meldet ein Großkunde Insolvenz an, und eine Forderung über 1,1 Mio. Euro fällt aus. Die Liquiditätsplanung zeigt, dass fällige Rechnungen nicht mehr bezahlt werden können. Die Antragspflicht ruht, doch die Gesellschaft muss die Zahlungsunfähigkeit jetzt unverzüglich dem Restrukturierungsgericht anzeigen (§ 32 Abs. 3, § 42 Abs. 1 StaRUG). Ob das Verfahren weiterläuft, entscheidet das Gericht. Hebt es auf, gilt die Antragspflicht aus § 15a InsO wieder, und der Antrag muss ohne schuldhaftes Zögern gestellt werden.

Nur weil die Planung stand, konnte die Geschäftsführerin jede neue Entwicklung am selben Tag einordnen.

Was sollten Geschäftsführer jetzt tun?

Prüfen Sie zuerst, ob Ihre Planung die Fragen beantwortet, die das Gesetz stellt: Reicht die Liquidität in den nächsten Wochen, trägt die Fortführung über zwölf Monate, und wo liegt die erste Lücke im 24-Monats-Horizont? Klären Sie, wem Sie berichten müssen, wenn Ihre GmbH weder Aufsichtsrat noch Beirat hat. Nehmen Sie jeden Hinweis Ihres Steuerberaters zum Anlass, die Insolvenzgründe ausdrücklich prüfen zu lassen und das Ergebnis festzuhalten. Und wenn sich eine Restrukturierung abzeichnet, klären Sie vor der Anzeige, wer die zusätzlichen Pflichten aus §§ 32 und 42 StaRUG im Blick behält.

Was bei einer akuten Zuspitzung zählt, beschreibt der Beitrag Die ersten 72 Stunden in der Krise. Die Rolle eines Sanierers in der Geschäftsführung erläutert der Beitrag Aufgaben des Sanierungsgeschäftsführers.

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Häufige Fragen

Was bedeutet Krisenfrüherkennung nach § 1 StaRUG?

Die Geschäftsleitung einer GmbH, AG oder GmbH & Co. KG muss fortlaufend beobachten, ob Entwicklungen den Fortbestand gefährden können. Erkennt sie solche Entwicklungen, muss sie Gegenmaßnahmen ergreifen und das Überwachungsorgan unverzüglich informieren. Sind andere Organe zuständig, etwa die Gesellschafterversammlung, muss sie auf deren Befassung hinwirken. Die Pflicht gilt unabhängig davon, ob das Unternehmen jemals ein StaRUG-Verfahren nutzt.

Wem muss ich berichten, wenn meine GmbH keinen Aufsichtsrat hat?

Dann gibt es kein gesondertes Überwachungsorgan, und Adressat sind die Gesellschafter. Die Gesellschafterversammlung ist für die Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung zuständig (§ 46 Nr. 6 GmbHG). Ist die Hälfte des Stammkapitals verloren, müssen Sie sie ohnehin unverzüglich einberufen (§ 49 Abs. 3 GmbHG).

Muss mein Steuerberater mich vor einer Insolvenz warnen?

Wer Ihren Jahresabschluss erstellt, muss nach § 102 StaRUG auf einen möglichen Insolvenzgrund und die daraus folgenden Pflichten hinweisen. Das gilt aber nur, wenn die Anhaltspunkte offenkundig sind und er annehmen muss, dass Ihnen die Lage nicht bewusst ist. Die Prüfung der Insolvenzreife bleibt Ihre eigene Aufgabe. Ein ausbleibender Hinweis entbindet Sie nicht davon.

Haftet der Geschäftsführer persönlich, wenn er die Krise zu spät erkennt?

§ 1 StaRUG enthält keine eigene Haftungsregel. Eine Haftung gegenüber der Gesellschaft kann sich aber aus § 43 Abs. 2 GmbHG ergeben. Schwerer wiegt meist die Folge, dass auch die Insolvenzreife zu spät erkannt wird: Dann drohen die Erstattungspflicht für Zahlungen nach § 15b InsO und die Strafbarkeit nach § 15a InsO.

Ruht die Insolvenzantragspflicht während einer StaRUG-Restrukturierung?

Ja, nach § 42 Abs. 1 StaRUG, solange die Restrukturierungssache rechtshängig ist. Stattdessen müssen Sie Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung dem Restrukturierungsgericht ohne schuldhaftes Zögern anzeigen. Das Unterlassen ist strafbar. Das Zahlungsverbot aus § 15b InsO ruht nicht mit. Verliert die Anzeige ihre Wirkung, lebt die Antragspflicht wieder auf.

Darf ich während der Restrukturierung einzelne Gläubiger bezahlen?

Laufende Geschäfte dürfen weiterlaufen. Forderungen, die durch den Restrukturierungsplan gestaltet werden sollen, dürfen nach § 32 Abs. 1 StaRUG aber in der Regel nicht vorab bezahlt oder besichert werden. Wer das trotzdem veranlasst, riskiert eine persönliche Haftung nach § 43 StaRUG in Höhe des Schadens der übrigen Gläubiger.

Können die Gesellschafter mich von der Haftung nach § 43 StaRUG freistellen?

Nur eingeschränkt. Ein Verzicht oder Vergleich ist nach § 43 Abs. 2 StaRUG unwirksam, soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger erforderlich ist. Der Anspruch verjährt nach § 43 Abs. 3 StaRUG in fünf Jahren.


Dieser Beitrag ist allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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