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Überschuldung und Fortführungsprognose einfach erklärt

1. August 2026 · Lesezeit ca. 5 Min.
Von Michael Witt · CRO / Sanierungsgeschäftsführer · 25+ Jahre Sanierungspraxis, u. a. begleitete Eigenverwaltungen und übertragende Sanierungen in Industrie, Handwerk, Personaldienstleistung und Gesundheitswesen

Kaum ein Begriff im Insolvenzrecht sorgt bei Geschäftsführern für so viel Verunsicherung wie die Überschuldung. Die Bilanz zeigt ein negatives Eigenkapital, der Steuerberater schlägt Alarm, und plötzlich steht die Frage im Raum, ob ein Insolvenzantrag gestellt werden muss. Doch ein negatives Eigenkapital in der Handelsbilanz bedeutet noch lange nicht, dass die GmbH insolvenzrechtlich überschuldet ist. Der Unterschied ist entscheidend – und er hängt an einem einzigen Dokument: der Fortführungsprognose.

Was Überschuldung rechtlich bedeutet

Der maßgebliche Begriff steckt in § 19 InsO. Überschuldung liegt danach vor, wenn das Vermögen der Gesellschaft die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. So weit die erste Stufe. Der entscheidende Zusatz kommt danach: Diese rechnerische Deckungslücke führt nur dann zur insolvenzrechtlichen Überschuldung, wenn die Fortführung des Unternehmens nicht überwiegend wahrscheinlich ist.

Man spricht deshalb von einer zweistufigen Prüfung. Erst wird gerechnet, dann wird prognostiziert. Und die Reihenfolge lässt sich in der Praxis auch umkehren: Ist die Fortführung überwiegend wahrscheinlich, kommt es auf die rechnerische Deckungslücke gar nicht mehr an. Die GmbH ist dann nicht überschuldet im Sinne des Gesetzes – selbst wenn die Bilanz tiefrote Zahlen ausweist.

Wichtig ist die Abgrenzung zur Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO. Zahlungsunfähigkeit bedeutet, dass fällige Zahlungen nicht mehr geleistet werden können – ein Liquiditätsproblem. Überschuldung ist ein Vermögensproblem. Beide sind Insolvenzgründe, aber sie treffen unterschiedliche Punkte und lösen unterschiedliche Fristen aus.

Die Fortführungsprognose als Herzstück

Die Fortführungsprognose beantwortet eine nüchterne Frage: Kann das Unternehmen seine fälligen Verbindlichkeiten im Prognosezeitraum voraussichtlich bezahlen? Es geht also im Kern um Zahlungsfähigkeit über die Zeit, nicht um bilanzielle Schönheit. Grundlage ist ein belastbarer Finanz- und Ertragsplan, der die erwarteten Ein- und Auszahlungen gegenüberstellt.

Der Prognosezeitraum umfasst nach herrschender Praxis das laufende und das folgende Geschäftsjahr. Entscheidend ist das Wort "überwiegend wahrscheinlich". Es reicht nicht, dass eine Rettung theoretisch denkbar ist. Der Fortbestand muss wahrscheinlicher sein als das Scheitern – eine Wahrscheinlichkeit von mehr als fünfzig Prozent, plausibel unterlegt.

Eine tragfähige Prognose stützt sich nicht auf Hoffnung. Sie braucht dokumentierte Annahmen: Aufträge, die realistisch eingehen werden. Kosten, die tatsächlich gesenkt wurden. Finanzierungszusagen, die schriftlich vorliegen. Ein bloßes "die Auftragslage wird schon wieder anziehen" trägt vor Gericht nicht. Wenn es später zum Streit kommt, prüft ein Sachverständiger genau diese Annahmen – und zwar rückblickend auf den Zeitpunkt, an dem die Prognose gestellt wurde.

Zwei Ergebnisse, zwei Wege

Am Ende der Prüfung stehen zwei mögliche Ergebnisse, die den weiteren Weg vollständig bestimmen.

Ergebnis der Prognose Insolvenzrechtliche Folge Nächster Schritt
Fortführung überwiegend wahrscheinlich (positiv) Keine Überschuldung nach § 19 InsO Sanierung fortsetzen, Maßnahmen dokumentieren
Fortführung nicht überwiegend wahrscheinlich (negativ) Überschuldung liegt vor Antragspflicht prüfen, Frist beachten
Positiv, aber Zahlungsunfähigkeit droht § 19 unkritisch, aber § 17/§18 prüfen Liquiditätsplanung, ggf. Antrag nach § 18

Fällt die Prognose positiv aus, ist die akute Antragsgefahr gebannt – aber die Arbeit fängt erst an. Die Annahmen müssen laufend überwacht und die Prognose bei jeder wesentlichen Änderung aktualisiert werden. Fällt sie negativ aus, beginnt eine der wichtigsten Fristen im deutschen Gesellschaftsrecht.

Die Antragsfrist bei Überschuldung

Nach § 15a InsO muss der Geschäftsführer bei Eintritt der Überschuldung ohne schuldhaftes Zögern einen Insolvenzantrag stellen, spätestens jedoch innerhalb von sechs Wochen. Diese Frist ist deutlich länger als die drei Wochen, die bei Zahlungsunfähigkeit gelten – der Gesetzgeber räumt bei der Überschuldung mehr Zeit ein, weil Sanierungen hier oft noch greifen können.

Die sechs Wochen sind allerdings eine Höchstfrist, kein garantiertes Zeitfenster. "Ohne schuldhaftes Zögern" bedeutet: Wer die Sanierung längst als aussichtslos erkannt hat, darf die Frist nicht einfach auslaufen lassen. Und die Zeit darf nur genutzt werden, wenn ernsthaft und mit Aussicht auf Erfolg an der Beseitigung der Überschuldung gearbeitet wird.

Parallel greift § 15b InsO. Danach haftet der Geschäftsführer persönlich für Zahlungen, die er nach Eintritt der Insolvenzreife leistet und die nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters vereinbar sind. Wer in dieser Phase noch munter Rechnungen bezahlt, ohne die Reihenfolge und Zulässigkeit zu prüfen, riskiert sein Privatvermögen. Genau hier zeigt sich der Wert einer sauber dokumentierten Prognose: Sie ist zugleich der Nachweis, wann die Uhr zu ticken begann.

Wie ein CRO die Überschuldung angeht

Ein erfahrener Sanierungsgeschäftsführer beginnt nicht mit dem Antrag, sondern mit den Zahlen. Zuerst wird geklärt, ob überhaupt eine rechnerische Deckungslücke besteht – oft lassen sich stille Reserven, Rangrücktritte von Gesellschaftern oder Patronatserklärungen aktivieren, die die Lücke schließen. Ein qualifizierter Rangrücktritt etwa nimmt die betreffende Forderung aus dem Überschuldungsstatus heraus.

Erst wenn feststeht, dass eine Lücke bleibt, rückt die Fortführungsprognose ins Zentrum. Der CRO erstellt oder validiert die integrierte Planung, hinterfragt jede Annahme und dokumentiert den Stand. Zeigt sich, dass die Fortführung außerhalb eines Verfahrens nicht mehr überwiegend wahrscheinlich ist, prüft er die Sanierungsinstrumente – von der außergerichtlichen Restrukturierung über den StaRUG-Rahmen bis zur übertragenden Sanierung. Wo die Rolle des CRO endet und die des Insolvenzverwalters beginnt, ist dabei ein feiner, aber wichtiger Unterschied – mehr dazu im Vergleich CRO gegen Insolvenzverwalter.

Der Punkt, den viele Geschäftsführer unterschätzen: Wer früh und mit klaren Zahlen handelt, hat die meisten Optionen. Wer wartet, bis die Sechs-Wochen-Frist läuft, hat oft nur noch den Gang zum Gericht.

Häufige Fragen

Ist eine GmbH mit negativem Eigenkapital automatisch überschuldet?

Nein. Ein negatives Eigenkapital in der Handelsbilanz ist nur ein Warnsignal, kein insolvenzrechtlicher Tatbestand. Entscheidend ist die zweistufige Prüfung nach § 19 InsO: Selbst bei rechnerischer Deckungslücke liegt keine Überschuldung vor, wenn die Fortführung des Unternehmens überwiegend wahrscheinlich ist.

Wie lange ist der Prognosezeitraum der Fortführungsprognose?

Nach herrschender Praxis umfasst der Prognosezeitraum das laufende und das folgende Geschäftsjahr. In diesem Zeitraum muss die GmbH ihre fälligen Verbindlichkeiten voraussichtlich bedienen können, und dieser Fortbestand muss überwiegend wahrscheinlich sein – also wahrscheinlicher als das Scheitern.

Welche Frist gilt bei festgestellter Überschuldung?

Nach § 15a InsO muss der Geschäftsführer ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen ab Eintritt der Überschuldung einen Insolvenzantrag stellen. Die sechs Wochen sind eine Höchstfrist und dürfen nur für ernsthafte, aussichtsreiche Sanierungsbemühungen genutzt werden.

Was passiert, wenn die Fortführungsprognose fehlerhaft ist?

Kommt es später zum Insolvenzverfahren, prüft ein Sachverständiger die Prognose rückblickend. Waren die Annahmen nicht plausibel oder unzureichend dokumentiert, kann dies eine verspätete Antragstellung begründen – mit dem Risiko der persönlichen Haftung nach § 15b InsO für in dieser Phase geleistete Zahlungen.

Was VIAEXCRISI anders macht

Ein CRO ergänzt üblicherweise die bestehende Geschäftsführung. Wir gehen weiter: Auf Wunsch übernimmt der Sanierungsgeschäftsführer die Geschäftsführung vollständig und löst die bisherige ab — damit Sie als Gesellschafter oder Geschäftsführer keinen „Insolvenz-Stempel“ in Ihren Neustart tragen.

Wir begleiten das Verfahren von A bis Z — vom ersten Antrag bis zur Löschung der Gesellschaft. Die zähe Abwicklung wird unser Problem, nicht Ihres: Sie kümmern sich ab sofort um neue, gewinnbringende Projekte, die Zeitdiebe übernehmen wir.

Möglich macht das ein hocheffizienter, KI-gestützter Apparat — eigene Systeme für Dokumente, Fristen und Kommunikation, die Standardschritte automatisieren, vollständig DSGVO-konform auf deutschen Servern.

Insolvenz muss kein Ende sein — und kein Flächenbrand.

Wenn Sie unsicher sind, welcher Weg trägt: Schildern Sie uns Ihre Situation. Kostenlos, vertraulich und unverbindlich.

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