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Personaldienstleister in der Krise: Wie Zeitarbeitsunternehmen saniert werden

13. September 2026 · Lesezeit ca. 15 Min.
Von Michael Witt · CRO / Sanierungsgeschäftsführer · 25+ Jahre Sanierungspraxis, u. a. begleitete Eigenverwaltungen und übertragende Sanierungen in Industrie, Handwerk, Personaldienstleistung und Gesundheitswesen

Ein Personaldienstleister in der Krise lässt sich sanieren, auch in einem Insolvenzverfahren. Zwei Dinge müssen dafür halten: die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung und das Vertrauen der Kunden. Beides hängt vor allem an einer Frage, nämlich ob die Sozialversicherungsbeiträge pünktlich gezahlt werden. Wer hier in Rückstand gerät, gefährdet seine Zuverlässigkeit im Sinne von § 3 AÜG, riskiert eine eigene Strafbarkeit nach § 266a StGB und verliert Kunden, die für diese Beiträge unter Umständen selbst haften.

Die gute Nachricht: Ein Insolvenzantrag führt nicht automatisch zum Verlust der Erlaubnis, und die Mitarbeiter im Einsatz erhalten Insolvenzgeld wie alle anderen Beschäftigten. Entscheidend ist, dass der Weg gewählt wird, solange Beiträge, Kunden und Erlaubnis noch intakt sind.

Warum geraten Personaldienstleister so schnell in Liquiditätsnot?

Arbeitnehmerüberlassung ist ein Geschäft mit hohem Umsatz und dünner Marge. Der weitaus größte Teil des Umsatzes geht in Löhne und Beiträge. Das Problem ist der zeitliche Versatz zwischen Zahlungsausgang und Zahlungseingang.

Der Lohnvorlauf. Die Mitarbeiter arbeiten einen Monat, dann wird der Lohn fällig. Die Sozialversicherungsbeiträge sind in voraussichtlicher Höhe sogar schon am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem gearbeitet wird (§ 23 Abs. 1 SGB IV). Der Kunde erhält seine Rechnung aber erst nach Monatsende und zahlt mit Zahlungsziel.

Ein Beispiel: Ein Personaldienstleister mit 400 Mitarbeitern im Einsatz rechnet im Monat rund 1,2 Millionen Euro Bruttolohn ab. Zahlen seine Kunden im Schnitt 30 Tage nach Rechnungsstellung, finanziert er dauerhaft etwa eine volle Monatslohnsumme samt Arbeitgeberanteilen vor. Wächst er, steigt dieser Betrag mit. Deshalb bringt gerade Wachstum viele Personaldienstleister in Not, und deshalb ist Factoring, also der Verkauf der Kundenforderungen an einen Finanzierer, in der Branche verbreitet.

Kunden, die abspringen. Endet ein Einsatz, endet nicht der Lohnanspruch. Der Anspruch des Leiharbeitnehmers auf Vergütung für Zeiten, in denen der Verleiher ihn nicht einsetzen kann, lässt sich vertraglich weder ausschließen noch beschränken (§ 11 Abs. 4 AÜG). Verliert ein Personaldienstleister einen großen Kunden, zahlt er die Löhne weiter, bis er die Mitarbeiter anderweitig einsetzt oder die Kündigungsfristen abgelaufen sind. Für Mitarbeiter mit längerer Betriebszugehörigkeit kann das Monate dauern.

Equal Pay. Grundsätzlich hat ein Leiharbeitnehmer Anspruch auf dieselben wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Entgelts wie vergleichbare Beschäftigte des Kunden (§ 8 Abs. 1 AÜG). Ein Tarifvertrag der Zeitarbeit darf beim Entgelt nur für die ersten neun Monate einer Überlassung an denselben Kunden davon abweichen. Länger geht das nur, wenn der Tarifvertrag eine stufenweise Heranführung vorsieht, die spätestens nach 15 Monaten ein gleichwertiges Entgelt erreicht (§ 8 Abs. 4 AÜG). Wer seine Verrechnungssätze nicht rechtzeitig anpasst, arbeitet in langen Einsätzen mit sinkender oder negativer Marge.

Höchstüberlassungsdauer. Derselbe Mitarbeiter darf demselben Kunden grundsätzlich nicht länger als 18 aufeinanderfolgende Monate überlassen werden (§ 1 Abs. 1b AÜG). Abweichungen sind nur über Tarifverträge der Einsatzbranche oder darauf gestützte Betriebsvereinbarungen möglich. Gerade die eingearbeiteten, gut kalkulierten Einsätze enden damit oder werden vom Kunden übernommen. Ob für eine solche Übernahme eine Vermittlungsvergütung vereinbart ist, entscheidet dann über den Ertrag (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 AÜG).

Warum sind die Sozialversicherungsbeiträge das größte Risiko?

Wer als Arbeitgeber die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung nicht an die Einzugsstelle abführt, macht sich nach § 266a Abs. 1 StGB strafbar, und zwar unabhängig davon, ob die Löhne gezahlt wurden. Einzugsstelle ist in der Regel die Krankenkasse des jeweiligen Mitarbeiters. Die Strafdrohung reicht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Zivilrechtlich haftet der Geschäftsführer, der die Arbeitnehmeranteile vorsätzlich nicht abführt, der Einzugsstelle dafür persönlich (§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266a StGB). Die Haftungsbeschränkung der GmbH schützt ihn hier nicht.

In einem Unternehmen mit mehreren hundert Beschäftigten geht es dabei schnell um sechsstellige Beträge im Monat. Solange die Gesellschaft noch zahlungsfähig ist, sollten die Arbeitnehmeranteile deshalb in jeder Liquiditätsplanung an erster Stelle stehen. Kann die Zahlung trotz ernsthafter Bemühungen nicht rechtzeitig erfolgen, eröffnet § 266a Abs. 6 StGB dem Gericht die Möglichkeit, von Strafe abzusehen. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber spätestens bei Fälligkeit oder unverzüglich danach der Einzugsstelle schriftlich die Höhe der Beiträge mitteilt und darlegt, warum er trotz ernsthafter Bemühungen nicht zahlen kann. Das ist ein Notbehelf, kein Finanzierungsinstrument.

Und wenn die Gesellschaft schon insolvenzreif ist? Dann gilt grundsätzlich das Zahlungsverbot des § 15b InsO. Der Geschäftsführer steckt damit in einem Konflikt: Zahlt er, verringert er die Masse für die übrigen Gläubiger; zahlt er nicht, droht die Strafbarkeit. Der Bundesgerichtshof hat zum früheren Recht entschieden, dass ein Geschäftsführer, der bei Insolvenzreife die Arbeitnehmeranteile abführt, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters handelt und diese Zahlungen nicht erstatten muss (Urteil vom 14. Mai 2007, II ZR 48/06). § 15b InsO regelt ausdrücklich nur den Fall der Steuern (§ 15b Abs. 8 InsO). Nach der Gesetzesbegründung soll sich der Geschäftsführer diesem Konflikt nach Ablauf der Antragsfrist nicht durch Zahlungen entziehen, sondern durch den überfälligen Antrag (BT-Drucksache 19/24181, S. 195). Wer die Frist verstreichen lässt, verschärft sein Risiko also auf beiden Seiten.

Hinzu kommt: Krankenkassen beobachten Rückstände genau und können bei anhaltenden Rückständen selbst einen Insolvenzantrag stellen. Wer den Zeitpunkt nicht selbst bestimmt, verliert die Möglichkeit, mit einem vorbereiteten Konzept in die Eigenverwaltung zu gehen.

Was prüft die Bundesagentur für Arbeit in der Krise?

Die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung wird zunächst auf ein Jahr befristet erteilt. Der Verlängerungsantrag ist spätestens drei Monate vor Ablauf zu stellen (§ 2 Abs. 4 AÜG). Nach drei aufeinanderfolgenden Jahren erlaubter Tätigkeit kann sie unbefristet erteilt werden (§ 2 Abs. 5 AÜG).

Versagt wird die Erlaubnis, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Verleiher nicht zuverlässig ist. Das Gesetz nennt ausdrücklich Verstöße gegen das Sozialversicherungsrecht und gegen die Pflicht zur Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AÜG). Treten solche Tatsachen nachträglich ein, kann die Erlaubnis widerrufen werden (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 AÜG).

Wie die Bundesagentur das in der Praxis handhabt, steht in ihren Fachlichen Weisungen zum AÜG, einer internen Verwaltungsanweisung (Fassung gültig ab 1. Juli 2026). Daraus ergeben sich vier Punkte, die ein Geschäftsführer in der Krise kennen sollte:

  1. Die Bonität gehört zur Zuverlässigkeit. Die Bundesagentur prüft, ob ungeordnete Vermögensverhältnisse, ein Insolvenzverfahren oder Einträge im Schuldnerverzeichnis vorliegen. Als liquide Mittel verlangt sie in der Regel 3.000 Euro je Leiharbeitnehmer, mindestens 15.000 Euro. Bei 400 Mitarbeitern im Einsatz wären das 1,2 Millionen Euro.
  2. Die Insolvenz allein ist kein Widerrufsgrund. Weil ein Insolvenzverfahren auch dem Erhalt des Unternehmens dienen kann, ist die Eröffnung allein kein zwingender Grund für einen Widerruf. Der Insolvenzverwalter wird aber aufgefordert, nach dem Berichtstermin, der ersten Gläubigerversammlung im eröffneten Verfahren, mitzuteilen, ob das Unternehmen fortgeführt oder stillgelegt wird. Bei einer Stilllegung wird die Erlaubnis widerrufen.
  3. Die Bundesagentur sieht eigene Daten. Bei der Verlängerung wertet sie interne Hinweise aus, etwa auf Anträge auf Insolvenzgeld oder Anzeigen von Kurzarbeit. Deuten Erkenntnisse auf Zahlungsunfähigkeit hin, prüft sie eine Anhörung zum Widerruf. Mit dem Verlängerungsantrag sind außerdem Bescheinigungen der Krankenkassen und der Berufsgenossenschaft vorzulegen.
  4. Ein neuer Geschäftsführer wird geprüft. Jeder Wechsel in der Geschäftsführung ist der Behörde unaufgefordert anzuzeigen (§ 7 Abs. 1 Satz 2 AÜG) und löst eine neue Zuverlässigkeitsprüfung aus. Das betrifft auch einen Sanierungsgeschäftsführer, der in der Krise hinzukommt.

Ein Punkt verdient besondere Aufmerksamkeit. Die Weisungen sehen an anderer Stelle vor, dass die Erlaubnis einer juristischen Person mit deren Auflösung erlischt. Eine GmbH wird mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens rechtlich aufgelöst (§ 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG), besteht aber bis zur Abwicklung weiter und kann über einen Insolvenzplan fortgesetzt werden. Die eigene Regel der Weisungen zur Insolvenz, nach der erst über einen Widerruf zu entscheiden ist, spricht dafür, dass die Bundesagentur die Erlaubnis im eröffneten Verfahren nicht als erloschen behandelt. Weil der Wortlaut hier aber nicht eindeutig ist, sollten Sie den Fortbestand der Erlaubnis vor der Eröffnung mit der zuständigen Erlaubnisbehörde abstimmen und sich das Ergebnis schriftlich bestätigen lassen.

Wird eine Erlaubnis nicht verlängert, zurückgenommen oder widerrufen, gilt sie nur noch für die Abwicklung bestehender Verträge fort, höchstens zwölf Monate (§ 2 Abs. 4 Satz 4, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 2 AÜG). Neue Überlassungs- oder Arbeitsverträge dürfen in dieser Zeit nach den Weisungen weder geschlossen noch verlängert werden. Den Kunden muss der Verleiher unverzüglich über den Wegfall der Erlaubnis unterrichten (§ 12 Abs. 2 AÜG). Faktisch ist das Geschäft damit beendet. Fehlt die Erlaubnis ganz, sind die Überlassungsverträge unwirksam. Die Arbeitsverhältnisse gelten dann als mit dem Kunden zustande gekommen, wenn der Mitarbeiter nicht fristgerecht erklärt, am Vertrag mit dem Verleiher festzuhalten (§ 9 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1 AÜG).

Warum Kunden abspringen: die Haftung des Entleihers

Ihre Kunden haben einen handfesten Grund, auf Ihre Beitragszahlungen zu achten. Nach § 28e Abs. 2 SGB IV haftet der Entleiher für die Sozialversicherungsbeiträge wie ein selbstschuldnerischer Bürge, soweit ihm Mitarbeiter überlassen wurden. Er haftet also für die Beiträge, die auf die bei ihm eingesetzten Mitarbeiter und die Zeit ihres Einsatzes entfallen. Er kann die Zahlung nur verweigern, solange die Einzugsstelle den Verleiher nicht gemahnt hat und die Mahnfrist nicht abgelaufen ist. Für die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung gilt diese Haftung entsprechend (§ 150 Abs. 3 SGB VII).

Für den Kunden heißt das: Bleibt sein Personaldienstleister Beiträge schuldig, zahlt er unter Umständen doppelt, einmal die Rechnung und einmal die Beiträge. Größere Kunden verlangen deshalb regelmäßig Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Krankenkassen und wechseln bei ersten Anzeichen einer Krise den Anbieter.

Daraus folgt eine Priorität für die Sanierung. Die wichtigsten Kunden sollten von Ihnen erfahren, wie es weitergeht, und nicht von der Krankenkasse. Wer mit einem Plan kommt, der zeigt, dass die Beiträge bezahlt werden und die Erlaubnis bestehen bleibt, hat eine realistische Chance, die Kunden zu halten.

Wann muss der Antrag gestellt werden?

Für eine GmbH gilt § 15a InsO: Die Geschäftsführung muss ohne schuldhaftes Zögern Insolvenzantrag stellen, spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und spätestens sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung. Das sind Höchstfristen. Sie dürfen nicht ausgeschöpft werden, wenn feststeht, dass eine Sanierung außerhalb des Verfahrens scheitert. Wer den Antrag nicht rechtzeitig stellt, macht sich strafbar, auch bei Fahrlässigkeit (§ 15a Abs. 4 und 5 InsO).

Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife muss der Geschäftsführer der Gesellschaft grundsätzlich aus eigenem Vermögen erstatten (§ 15b Abs. 1 und 4 InsO). Erlaubt bleiben Zahlungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang. Innerhalb der Antragsfrist gilt das aber nur, solange ernsthaft an der Sanierung oder am Antrag gearbeitet wird (§ 15b Abs. 2 InsO). Woran sich Zahlungsunfähigkeit erkennen lässt, erklärt Zahlungsunfähigkeit erkennen, die persönlichen Folgen einer Verspätung beschreibt Geschäftsführerhaftung bei Insolvenzverschleppung.

Bekommen überlassene Mitarbeiter Insolvenzgeld?

Ja. Leiharbeitnehmer sind Beschäftigte des Personaldienstleisters, nicht des Kunden. Sie haben deshalb bei der Insolvenz ihres Arbeitgebers Anspruch auf Insolvenzgeld für die Ansprüche auf Arbeitsentgelt aus den drei Monaten vor dem Insolvenzereignis (§ 165 SGB III), in der Regel also vor der Eröffnung. Die noch offenen Sozialversicherungsbeiträge für diesen Zeitraum zahlt die Agentur für Arbeit auf Antrag der Einzugsstelle (§ 175 SGB III). Rückstände aus der Zeit davor bleiben davon unberührt.

Damit die Mitarbeiter ihren Lohn pünktlich erhalten, wird das Insolvenzgeld über eine Bank vorfinanziert. Die Agentur für Arbeit muss zustimmen. Sie darf das nur, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dadurch ein erheblicher Teil der Arbeitsplätze erhalten bleibt (§ 170 Abs. 4 SGB III). Wie das abläuft, beschreibt der Beitrag Insolvenzgeld und Vorfinanzierung.

Für einen Personaldienstleister ist dieser Zeitraum wirtschaftlich besonders wirksam. Die Kunden zahlen ihre Rechnungen weiter, während die Löhne aus dem Insolvenzgeld stammen. Mit dieser Liquidität wird der Lohnvorlauf für die Zeit nach der Eröffnung aufgebaut, denn danach zahlt das Unternehmen die Löhne wieder selbst.

Wie laufen die Einsätze im Verfahren weiter?

Der Antrag beendet weder die Arbeitsverträge noch die Überlassungsverträge. Die Mitarbeiter arbeiten bei den Kunden weiter, die Disposition läuft, die Rechnungen gehen raus. Viele Rahmenverträge erlauben dem Kunden allerdings eine kurzfristige Kündigung, und genau hier entscheidet sich, ob die Fortführung trägt. Wie ein Betrieb im Verfahren grundsätzlich fortgeführt wird, zeigt Betrieb fortführen in der Insolvenz.

Wo Einsätze dauerhaft wegfallen, ermöglicht das Verfahren eine Anpassung der Personalstärke. Nach Eröffnung beträgt die Kündigungsfrist höchstens drei Monate zum Monatsende, auch wenn vertraglich längere Fristen vereinbart sind (§ 113 InsO). Der allgemeine Kündigungsschutz gilt weiter.

Eigenverwaltung oder Übertragung des Kundenstamms?

Die Eigenverwaltung nach §§ 270 ff. InsO hat für Personaldienstleister einen gewichtigen Vorteil: Das Unternehmen bleibt derselbe Rechtsträger. Die Erlaubnis bleibt bei ihm, die Kundenverträge laufen weiter, und die Geschäftsführung bleibt unter Aufsicht eines Sachwalters im Amt. Voraussetzung ist eine Eigenverwaltungsplanung nach § 270a InsO mit einem Finanzplan für sechs Monate und einem Konzept für das Verfahren. Bestehen Rückstände gegenüber Arbeitnehmern oder erhebliche Rückstände gegenüber Sozialversicherungsträgern oder dem Finanzamt, ordnet das Gericht die vorläufige Eigenverwaltung nur an, wenn trotzdem zu erwarten ist, dass sich die Geschäftsführung an den Interessen der Gläubiger ausrichtet (§ 270b Abs. 2 InsO). Das trifft Personaldienstleister, die Beiträge geschoben haben, besonders hart. Welcher Weg im Einzelfall passt, erläutert Eigenverwaltung oder Regelinsolvenz.

Die übertragende Sanierung, also der Verkauf des Geschäftsbetriebs an einen Erwerber, stößt in der Zeitarbeit auf eine besondere Hürde. Die Erlaubnis ist an den Rechtsträger gebunden und kann nach den Weisungen der Bundesagentur weder übertragen noch in eine andere Gesellschaft eingebracht werden. Ein Erwerber braucht eine eigene Erlaubnis, bevor er den ersten Mitarbeiter überlässt. Anträge sollen nach den Weisungen in der Regel innerhalb von drei Monaten abschließend bearbeitet werden, und auch der Erwerber muss liquide Mittel nachweisen. Wer auf eine Übertragung setzt, muss diesen Antrag also früh stellen oder einen Erwerber finden, der bereits eine Erlaubnis hat.

Außerdem gilt:

  1. Die Mitarbeiter gehen mit. Liegt ein Betriebsübergang vor, tritt der Erwerber nach § 613a BGB in die bestehenden Arbeitsverhältnisse ein.
  2. Die Kundenverträge gehen nicht automatisch mit. Jeder Kunde muss dem Wechsel seines Vertragspartners zustimmen oder neu abschließen.
  3. Die Fristen laufen weiter. Frühere Überlassungszeiten beim selben Kunden werden auf die Höchstüberlassungsdauer angerechnet, auch wenn sie über einen anderen Verleiher liefen, sofern zwischen den Einsätzen jeweils nicht mehr als drei Monate liegen (§ 1 Abs. 1b Satz 2 AÜG). Dasselbe gilt für die Neunmonatsfrist beim Equal Pay (§ 8 Abs. 4 Satz 4 AÜG). Ein Erwerber bekommt also keinen Neustart der Uhr.

Die Wege und ihre Grenzen im Allgemeinen beschreibt der Beitrag Wege der übertragenden Sanierung. Als Alternative erhält ein Insolvenzplan den bisherigen Rechtsträger samt Erlaubnis und Kundenverträgen. Er setzt voraus, dass das Geschäft nach der Sanierung wieder Geld verdient.

Kriterium Eigenverwaltung mit Insolvenzplan Übertragung an Erwerber
AÜG-Erlaubnis bleibt beim bisherigen Rechtsträger Erwerber braucht eigene Erlaubnis
Kundenverträge laufen weiter Zustimmung jedes Kunden nötig
Mitarbeiter bleiben beim Unternehmen gehen nach § 613a BGB über
Überlassungsfristen laufen weiter laufen weiter
Altschulden werden über den Plan geregelt bleiben beim alten Rechtsträger

Was Sie jetzt tun sollten

  1. Stellen Sie einen Liquiditätsplan auf, der den Lohnvorlauf abbildet, Woche für Woche, mit den tatsächlichen Zahlungseingängen Ihrer Kunden.
  2. Zahlen Sie die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung pünktlich. Das ist Ihr größtes persönliches Risiko und zugleich die Grundlage Ihrer Erlaubnis.
  3. Prüfen Sie Ablaufdatum und Verlängerungsfrist Ihrer Erlaubnis. Ein Verlängerungsantrag in der akuten Krise wird genauer geprüft.
  4. Kalkulieren Sie Ihre Einsätze nach Laufzeit, mit Equal Pay und Höchstüberlassungsdauer. Einsätze mit negativer Marge gehören nachverhandelt.
  5. Sprechen Sie früh mit Ihren wichtigsten Kunden, bevor diese über Unbedenklichkeitsbescheinigungen oder Mahnungen der Krankenkassen von der Lage erfahren.

In der Zeitarbeit entscheiden oft wenige Wochen darüber, ob ein Unternehmen mit Erlaubnis und Kunden in ein geordnetes Verfahren geht oder beides schon verloren hat. Einen Überblick über die Möglichkeiten gibt Unternehmen retten. Ein erstes Gespräch mit uns ist kostenlos, Sie erreichen uns über die Kontaktseite.

Häufige Fragen

Verliert ein Personaldienstleister mit dem Insolvenzantrag seine Erlaubnis?

Nicht automatisch. Nach den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur ist die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens allein kein zwingender Grund für einen Widerruf, weil das Verfahren auch dem Erhalt des Unternehmens dienen kann. Wird das Unternehmen stillgelegt, wird die Erlaubnis widerrufen. Rückstände bei Sozialversicherung und Lohnsteuer können unabhängig davon Zweifel an der Zuverlässigkeit begründen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AÜG). Stimmen Sie den Fortbestand der Erlaubnis vor der Eröffnung mit der Erlaubnisbehörde ab.

Haften meine Kunden für offene Sozialversicherungsbeiträge?

Ja, für die Beiträge der Mitarbeiter, die ihnen überlassen wurden, und für die Zeit des Einsatzes. Der Entleiher haftet nach § 28e Abs. 2 SGB IV wie ein selbstschuldnerischer Bürge. Er kann die Zahlung nur verweigern, solange die Einzugsstelle den Verleiher nicht gemahnt hat und die Mahnfrist nicht abgelaufen ist. Deshalb achten Kunden in der Krise sehr genau auf die Beitragszahlungen.

Bekommen Leiharbeitnehmer Insolvenzgeld?

Ja. Sie sind Beschäftigte des Personaldienstleisters und haben bei dessen Insolvenz denselben Anspruch wie alle Arbeitnehmer: Insolvenzgeld für die drei Monate vor dem Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Der Antrag ist innerhalb von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis zu stellen (§ 324 Abs. 3 SGB III).

Muss ich Mitarbeiter bezahlen, wenn ein Kunde den Einsatz beendet?

Ja. Das Arbeitsverhältnis besteht mit Ihnen, nicht mit dem Kunden. Den Vergütungsanspruch für Zeiten, in denen Sie einen Mitarbeiter nicht einsetzen, können Sie nach § 11 Abs. 4 AÜG vertraglich nicht ausschließen. Bis zu einem neuen Einsatz oder bis zum Ende der Kündigungsfrist läuft der Lohn weiter.

Kann ein Käufer meine Erlaubnis übernehmen?

Nein. Die Erlaubnis ist an den Rechtsträger gebunden und nach den Weisungen der Bundesagentur nicht übertragbar. Ein Erwerber braucht eine eigene Erlaubnis, bevor er Mitarbeiter überlässt, und muss dafür unter anderem ausreichende liquide Mittel nachweisen. Wer eine Übertragung plant, sollte den Antrag des Erwerbers deshalb früh auf den Weg bringen.

Hafte ich als Geschäftsführer persönlich für nicht gezahlte Beiträge?

Für die Arbeitnehmeranteile ja. Das vorsätzliche Vorenthalten ist nach § 266a StGB strafbar, und über § 823 Abs. 2 BGB haften Sie der Einzugsstelle persönlich auf Schadensersatz. Hinzu kommen die Erstattungspflicht für Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife (§ 15b InsO) und die Strafbarkeit bei verspätetem Antrag (§ 15a InsO).

Beginnt die Höchstüberlassungsdauer bei einem neuen Verleiher von vorn?

Nein. Frühere Überlassungen desselben Mitarbeiters an denselben Kunden werden vollständig angerechnet, auch wenn sie über einen anderen Verleiher liefen, solange zwischen den Einsätzen jeweils nicht mehr als drei Monate liegen (§ 1 Abs. 1b Satz 2 AÜG). Ein Wechsel des Verleihers, etwa durch eine Übertragung im Insolvenzverfahren, setzt die Frist also nicht zurück.


Dieser Beitrag ist allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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