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Warenkreditversicherer streicht Limit: was Unternehmen jetzt tun sollten

13. September 2026 · Lesezeit ca. 13 Min.
Von Michael Witt · CRO / Sanierungsgeschäftsführer · 25+ Jahre Sanierungspraxis, u. a. begleitete Eigenverwaltungen und übertragende Sanierungen in Industrie, Handwerk, Personaldienstleistung und Gesundheitswesen

Kürzt oder streicht ein Warenkreditversicherer das Limit, das er Ihren Lieferanten für Forderungen gegen Ihr Unternehmen gewährt, sind neue Lieferungen an Sie für diese Lieferanten nicht mehr versichert. Die Folge sind kürzere Zahlungsziele, Vorkasse oder ein Lieferstopp, und der Lieferantenkredit, der oft größer ist als die Kreditlinie der Bank, muss plötzlich aus eigener Kasse ersetzt werden. Wer jetzt schnell handelt, versorgt den Versicherer mit aktuellen Zahlen, rechnet den zusätzlichen Liquiditätsbedarf durch und prüft ehrlich, ob die Zahlungsfähigkeit gesichert bleibt.

Viele Unternehmen erfahren von der Streichung erst, wenn der erste Lieferant anruft. Das liegt an der Konstruktion der Versicherung, und genau dort beginnt die Lösung.

Wie funktioniert eine Warenkreditversicherung?

Die Warenkreditversicherung schützt einen Lieferanten davor, dass sein Kunde nicht zahlt. Versicherungsnehmer ist der Lieferant, nicht Ihr Unternehmen. Der Versicherer prüft jeden Abnehmer und legt ein Limit fest, also den Höchstbetrag an offenen Forderungen, den er gegen diesen Abnehmer versichert. Fällt der Kunde aus, etwa durch Insolvenz oder dauerhafte Nichtzahlung, ersetzt der Versicherer einen vereinbarten Anteil der Forderung. Den Rest trägt der Lieferant als Selbstbehalt.

Daraus folgen drei Dinge, die für Sie wichtig sind. Erstens stehen Sie in keinem Vertragsverhältnis mit dem Versicherer. Sie haben keinen Anspruch auf ein bestimmtes Limit und oft nicht einmal auf die Information, wie hoch es ist. Zweitens kann der Versicherer Limits nach den üblichen Vertragsbedingungen jederzeit mit Wirkung für künftige Lieferungen herabsetzen oder aufheben. Drittens prüft ein Versicherer Ihr Unternehmen meist nicht nur für einen Lieferanten, sondern für viele gleichzeitig. Eine einzige Entscheidung in seiner Risikoabteilung trifft deshalb häufig Ihren halben Einkauf auf einen Schlag.

Warum kürzen Versicherer Limits?

Der Versicherer entscheidet auf Grundlage der Informationen, die er hat. Hat er wenige oder schlechte, entscheidet er vorsichtig. Typische Auslöser sind:

  1. Der Jahresabschluss. Verluste, sinkendes Eigenkapital oder ein Bestätigungsvermerk mit Einschränkung fallen sofort auf. Auffällig ist auch ein Abschluss, der nicht rechtzeitig veröffentlicht wird. Kapitalgesellschaften müssen ihn nach § 325 Abs. 1a HGB spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag an das Unternehmensregister übermitteln.
  2. Zahlungserfahrungen. Viele Policen verpflichten die versicherten Lieferanten, deutliche Überschreitungen von Zahlungszielen zu melden, oder lassen den Versicherungsschutz für weitere Lieferungen entfallen, wenn ein Kunde nicht innerhalb einer bestimmten Frist nach Fälligkeit zahlt. Mehrere solcher Meldungen in kurzer Zeit wirken wie ein Alarm.
  3. Auskunfteien und Bankensignale. Eine verschlechterte Bonitätsbewertung, gekündigte Kreditlinien oder Vollstreckungsmaßnahmen werden bekannt.
  4. Branchensignale. In Branchen unter Druck, etwa bei hohen Energiepreisen oder einbrechender Nachfrage, überprüfen Versicherer ganze Portfolios und kürzen auch dort, wo der Einzelfall besser ist als der Durchschnitt.
  5. Presse und Gerüchte. Berichte über Kurzarbeit, Werksschließungen oder den Abgang von Führungskräften erreichen die Risikoabteilung schnell.

Ein häufiger und vermeidbarer Grund ist schlicht Informationsmangel. Wenn der letzte veröffentlichte Abschluss anderthalb Jahre alt ist und seitdem Negativmeldungen eingehen, hat der Versicherer nichts, was dagegen spricht.

Wie gehen Sie auf den Versicherer zu?

Die wirksamste Reaktion ist eine Informationsoffensive. Zuerst müssen Sie wissen, mit wem Sie es zu tun haben. Fragen Sie Ihre wichtigsten Lieferanten, bei welchem Versicherer sie versichert sind. Häufig sind es nur zwei oder drei Gesellschaften, die den Großteil Ihres Einkaufsvolumens abdecken.

Dann nehmen Sie direkt Kontakt zur zuständigen Risikoprüfung auf und bieten aktuelle Unterlagen an. Bewährt haben sich:

  1. der letzte Jahresabschluss und, wenn er schon vorliegt, ein vorläufiger Abschluss des laufenden Jahres,
  2. aktuelle Monatszahlen mit Vorjahresvergleich,
  3. eine Planung für das laufende und das nächste Jahr, die erklärt, woher die Verbesserung kommen soll,
  4. eine Liquiditätsplanung für die nächsten Wochen,
  5. der Stand der Finanzierung, also ob die Banken stillhalten oder neues Geld geben, und ob Gesellschafter Kapital nachschießen.

Versicherer behandeln solche Unterlagen vertraulich, und viele Risikoprüfer sind bereit, in einem Gespräch mit der Geschäftsführung Fragen zu klären. Vereinbaren Sie danach einen festen Rhythmus, zum Beispiel Quartalszahlen und eine kurze Nachricht bei wesentlichen Ereignissen. Das Ziel ist nicht immer das alte Limit. Oft ist ein reduziertes Limit, das wieder einen Teil der Lieferungen versichert, bereits ein großer Gewinn.

Eine Grenze gilt ohne Ausnahme: Die Zahlen müssen stimmen. Eine geschönte Planung fällt spätestens im nächsten Quartal auf. Dann ist das Vertrauen dauerhaft verloren, und falsche Angaben gegenüber Geschäftspartnern können auch haftungsrechtliche und strafrechtliche Folgen haben.

Was bedeutet die Streichung für Ihre Liquidität?

Lieferanten, die ohne Versicherungsschutz weiterliefern, tragen das volle Ausfallrisiko. Die meisten reagieren deshalb mit kürzeren Zahlungszielen, Teilvorkasse oder Vorkasse. Das trifft Ihr Unternehmen doppelt, denn in der Übergangszeit müssen Sie die offenen Rechnungen aus früheren Lieferungen bezahlen und gleichzeitig die neuen Lieferungen im Voraus.

Ein Beispiel: Ein Hersteller von Verpackungen mit 120 Mitarbeitern kauft monatlich Material für 1,5 Mio. Euro und hat bei seinen Lieferanten im Schnitt 45 Tage Zahlungsziel. Der Lieferantenkredit liegt damit bei rund 2,25 Mio. Euro. Stellen die Hauptlieferanten auf Vorkasse um, werden in den nächsten 45 Tagen die 2,25 Mio. Euro alter Rechnungen fällig, und zugleich muss das Material für diese 45 Tage, ebenfalls rund 2,25 Mio. Euro, vorab bezahlt werden. Im Normalbetrieb wären in dieser Zeit nur die alten Rechnungen zu zahlen gewesen. Es fließen also rund 2,25 Mio. Euro zusätzlich ab, anderthalb Monatseinkäufe. Diese Reserve haben die wenigsten Mittelständler.

Rechnen Sie diese Wirkung sofort in eine wöchentliche Liquiditätsplanung ein, Lieferant für Lieferant. Sie zeigt, ob die Lücke überbrückbar ist, etwa durch Bestandsabbau, schnelleren Forderungseinzug, Factoring oder Gesellschaftermittel, oder ob sie es nicht ist. Ist sie es nicht, stellt sich die Frage nach der Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 InsO. Kann eine Lücke von zehn Prozent oder mehr der fälligen Verbindlichkeiten nicht innerhalb von drei Wochen geschlossen werden, liegt nach der Rechtsprechung regelmäßig Zahlungsunfähigkeit vor. Dann muss der Insolvenzantrag nach § 15a InsO ohne schuldhaftes Zögern, spätestens binnen drei Wochen, gestellt werden. Bei Überschuldung gilt eine Höchstfrist von sechs Wochen. Wie die Prüfung abläuft, beschreibt der Beitrag Zahlungsunfähigkeit erkennen.

Achten Sie außerdem auf die Kettenreaktion. Die Bank sieht die Veränderung im Kreditorenbestand und in den Kontobewegungen, und bei einer Finanzierung, die an Lagerbestand und Forderungen gekoppelt ist, sinkt womöglich gleichzeitig der Kreditrahmen. Informieren Sie die Bank deshalb selbst, bevor sie es aus den Zahlen erfährt.

Sind Vorkasse und Barzahlung vor Anfechtung sicher?

Für Ihre Lieferanten ist diese Frage zentral, und wer sie kennt, verhandelt besser. Scheitert die Sanierung, prüft der Insolvenzverwalter, ob er Zahlungen an Lieferanten zurückfordern kann. Weitgehend geschützt sind Bargeschäfte nach § 142 InsO. Das sind Geschäfte, bei denen für die Zahlung unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in das Vermögen des Unternehmens gelangt. Unmittelbar heißt nach § 142 Abs. 2 InsO: in einem engen zeitlichen Zusammenhang, der sich nach der Art der Leistungen und den Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs richtet. Für Warenlieferungen hat sich in der Rechtsprechung ein Zeitraum von höchstens etwa 30 Tagen zwischen Lieferung und Zahlung als Richtwert herausgebildet. Wer deutlich längere Zahlungsziele einräumt, gibt Kredit, und der Schutz als Bargeschäft kann entfallen.

Ein Bargeschäft ist nur noch anfechtbar, wenn die Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung vorliegen, das Unternehmen unlauter gehandelt hat und der Lieferant das erkannt hat. Unlauter handelt ein Unternehmen nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 5. Dezember 2024 (IX ZR 122/23) nicht schon deshalb, weil es mit Verlust weiterarbeitet. Gemeint sind Geschäfte, mit denen gezielt andere Gläubiger geschädigt oder einzelne Gläubiger bewusst bevorzugt werden. Vorkasse mit zeitnaher Lieferung, Lieferung gegen Nachnahme oder kurze Zahlungsziele sind deshalb für Lieferanten ein vergleichsweise sicherer Weg, weiter mit Ihnen zu arbeiten.

Anders liegt es bei Zahlungen auf alte Rechnungen. Sie sind kein Bargeschäft, weil ihnen keine neue Gegenleistung gegenübersteht. Wird in den drei Monaten vor dem Insolvenzantrag gezahlt und kannte der Lieferant die Zahlungsunfähigkeit, droht die Anfechtung nach § 130 InsO. Die Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO reicht bei solchen Zahlungen bis zu vier Jahre zurück. Die gesetzliche Vermutung, dass der Lieferant den Benachteiligungsvorsatz kannte, greift bei einer geschuldeten Zahlung aber nur, wenn er von der bereits eingetretenen Zahlungsunfähigkeit wusste (§ 133 Abs. 3 Satz 1 InsO). Hat er mit Ihrem Unternehmen eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder ihm sonst eine Zahlungserleichterung gewährt, etwa Raten, wird nach § 133 Abs. 3 Satz 2 InsO vermutet, dass er die Zahlungsunfähigkeit nicht kannte. Sichere Häfen sind das trotzdem nicht. Die Einzelheiten stehen im Beitrag zur Insolvenzanfechtung von Zahlungen.

Auch als Geschäftsführer müssen Sie diese Zahlungen im Blick behalten. Ist das Unternehmen bereits zahlungsunfähig oder überschuldet, sind Zahlungen nach § 15b InsO nur noch zulässig, soweit sie mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters vereinbar sind. Zahlungen, die den Geschäftsbetrieb aufrechterhalten, gelten während der Antragsfrist nur dann als zulässig, wenn Sie gleichzeitig ernsthaft an der Beseitigung der Insolvenzreife oder am Insolvenzantrag arbeiten. Nach Ablauf der Frist sind sie in der Regel unzulässig, und Sie haften persönlich.

Welche Rolle spielt der Eigentumsvorbehalt?

Die meisten Lieferanten liefern unter Eigentumsvorbehalt nach § 449 BGB. Die Ware bleibt ihr Eigentum, bis sie bezahlt ist. Beim verlängerten Eigentumsvorbehalt tritt Ihr Unternehmen schon im Voraus die Forderung aus dem Weiterverkauf an den Lieferanten ab, oder der Lieferant wird Miteigentümer des Produkts, in das seine Ware eingeht.

Für die Verhandlung ist das ein Argument. Ein Lieferant mit wirksamem Eigentumsvorbehalt ist auch ohne Versicherung nicht schutzlos. In einer Insolvenz kann er noch vorhandene, unverarbeitete Ware nach § 47 InsO aussondern, also herausverlangen, wenn der Verwalter den Kaufvertrag nicht erfüllt. Aus einer im Voraus abgetretenen Forderung und aus Miteigentum an verarbeiteter Ware kann er nach § 51 Nr. 1 InsO abgesonderte Befriedigung verlangen, also vorab aus dem Erlös bedient werden, abzüglich der gesetzlichen Kostenbeiträge an die Masse (§ 171 InsO). Wer seinen Lieferanten zeigt, dass Lagerbestände und Forderungen sauber erfasst und zuzuordnen sind, erleichtert ihnen die Entscheidung weiterzuliefern.

Für den Betrieb wiederum ist wichtig: Im Insolvenzverfahren muss ein Verwalter sich nach § 107 Abs. 2 InsO erst nach dem Berichtstermin entscheiden, ob er einen unter Eigentumsvorbehalt geschlossenen Kauf erfüllt. Schon im Eröffnungsverfahren, also zwischen Antrag und Eröffnung, kann das Gericht nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 InsO anordnen, dass Gläubiger solche Gegenstände nicht verwerten oder einziehen dürfen und dass sie im Betrieb eingesetzt werden können, wenn sie für die Fortführung von erheblicher Bedeutung sind. Das erlaubt die Nutzung, etwa einer Maschine. Vorbehaltsware nach einem Widerruf der Veräußerungsermächtigung gegen den Willen des Lieferanten weiterzuverkaufen, erlaubt es nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24. Januar 2019 (IX ZR 110/17) nicht. Solange die Ermächtigungen aus den Lieferverträgen fortbestehen, darf weiterverkauft werden, die Erlöse müssen aber zugunsten der Lieferanten gesichert werden, etwa auf einem Treuhandkonto. In der Praxis braucht es dafür früh eine Vereinbarung mit den Lieferanten.

Häufig kollidieren solche Rechte mit einer Globalzession der Bank, also der Abtretung aller Kundenforderungen als Kreditsicherheit. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Globalzession sittenwidrig, soweit sie auch Forderungen erfasst, die in der Branche üblicherweise den Lieferanten aus verlängertem Eigentumsvorbehalt zustehen, es sei denn, sie lässt diese Rechte ausdrücklich vorgehen. Banken nehmen deshalb entsprechende Klauseln auf. Diese Rangfragen gehören früh auf den Tisch.

Was bringt ein Lieferantenpool?

Wenn viele Lieferanten Rechte an denselben Beständen haben, wird die Zuordnung schnell unübersichtlich. In einem Lieferantenpool schließen sich die Lieferanten zusammen, bündeln ihre Sicherungsrechte in einem Poolvertrag und lassen sie von einem Poolverwalter wahrnehmen. Ein Pool verschafft seinen Mitgliedern nach verbreiteter Auffassung keine besseren Rechte, als sie einzeln hatten. Er erleichtert aber den Nachweis, welcher Anteil der Ware wem zusteht, und macht Erlöse verteilbar.

Für Ihr Unternehmen hat ein Pool einen praktischen Vorteil. Sie verhandeln über die Weiterbelieferung mit einer abgestimmten Gruppe statt mit dreißig Einzelinteressen. Denkbar ist eine Vereinbarung, in der die Lieferanten auf Basis eines Sanierungskonzepts zu festen Konditionen weiterliefern, während die Altforderungen vorerst stehen bleiben. Solche Absprachen müssen sauber dokumentiert sein, denn sie werden in einer späteren Insolvenz genau geprüft.

Was passiert mit den Limits in Eigenverwaltung und Schutzschirmverfahren?

Spätestens mit dem Insolvenzantrag heben die Versicherer die Limits für Ihr Unternehmen in der Praxis regelmäßig auf, und zwar für künftige Lieferungen. Für die versicherten Altforderungen entschädigt der Versicherer seine Lieferanten, je nach Vertrag etwa ab der Eröffnung des Verfahrens oder nach Ablauf einer vereinbarten Frist ohne Zahlung. Soweit er zahlt, gehen die Forderungen auf ihn über (§ 86 VVG, meist zusätzlich durch Abtretung nach den Versicherungsbedingungen). Er wird damit häufig selbst zu einem Ihrer größeren Gläubiger und sitzt in einem Insolvenzplan mit am Tisch.

Für neue Lieferungen ändert sich die Lage. In der vorläufigen Eigenverwaltung muss das Gericht auf Antrag nach § 270c Abs. 4 InsO anordnen, dass Ihr Unternehmen Masseverbindlichkeiten begründet. Das gilt auch im Schutzschirmverfahren nach § 270d InsO, das eine besondere Form der vorläufigen Eigenverwaltung ist. Masseverbindlichkeiten sind Schulden, die vor den Forderungen der übrigen Gläubiger und grundsätzlich in voller Höhe bezahlt werden, statt nur mit einer Quote. Für Lieferanten ist das eine wesentlich bessere Position als vor dem Antrag. Grundlage ist der Finanzplan für sechs Monate, den Sie dem Antrag auf Eigenverwaltung nach § 270a Abs. 1 Nr. 1 InsO beifügen müssen. Soll die Ermächtigung auch Verbindlichkeiten erfassen, die dort nicht berücksichtigt sind, braucht es nach § 270c Abs. 4 Satz 2 InsO eine besondere Begründung. Viele Lieferanten liefern im Verfahren auf kurze Ziele oder gegen Vorkasse weiter. Ob Versicherer im Verfahren wieder Limits einräumen, ist unterschiedlich und hängt stark vom Einzelfall ab.

Der Unterschied zwischen den Verfahrensarten und die Rolle des Sachwalters sind im Beitrag Eigenverwaltung oder Regelinsolvenz beschrieben, den Zugang zum Schutzschirm, der noch vor Eintritt der Zahlungsunfähigkeit gewählt werden muss, im Beitrag zum Schutzschirmverfahren.

Im Verfahren nach dem StaRUG bleibt das Unternehmen außerhalb der Insolvenz. Welche Gläubiger in den Restrukturierungsplan einbezogen werden, wählt das Unternehmen nach sachgerechten Kriterien aus (§ 8 StaRUG). Lieferantenforderungen bleiben in der Praxis oft außen vor, um die Versorgung nicht zu gefährden. Während einer gerichtlichen Stabilisierungsanordnung darf ein Lieferant allein wegen alter Rückstände weder die Lieferung verweigern noch den Vertrag beenden, wenn Ihr Unternehmen auf seine Leistung angewiesen ist (§ 55 Abs. 1 und 2 StaRUG). Muss er vorleisten, darf er aber nach § 55 Abs. 3 Satz 1 StaRUG Sicherheit oder Zahlung Zug um Zug verlangen. Einen Anspruch auf Lieferung auf Ziel verschafft das StaRUG nicht. Mehr dazu im Beitrag zur StaRUG-Restrukturierung.

Die Limits sind weg und die ersten Lieferanten wollen Vorkasse? In einem kostenlosen Erstgespräch rechnen wir mit Ihnen die Liquiditätswirkung durch und besprechen, welche Wege in Betracht kommen. Mehr zum Vorgehen auf der Seite Unternehmen retten.

Erstgespräch anfragen

Häufige Fragen

Muss mich der Warenkreditversicherer über eine Limitkürzung informieren?

Nein, in aller Regel nicht. Vertragspartner des Versicherers ist Ihr Lieferant, nicht Ihr Unternehmen. Viele Unternehmen erfahren von Kürzungen deshalb erst über ihre Lieferanten. Wer frühzeitig selbst Kontakt zu den maßgeblichen Versicherern hält, erfährt von Veränderungen oft schneller und kann gegensteuern.

Kann ich gegen die Streichung eines Limits vorgehen?

Rechtlich haben Sie als Abnehmer keinen Anspruch auf ein bestimmtes Limit. Wirksam ist deshalb nicht der Widerspruch, sondern die Information: aktuelle Zahlen, eine nachvollziehbare Planung und der Stand der Finanzierung. Auf dieser Grundlage überprüfen Versicherer Limits häufig neu, manchmal zunächst mit einem niedrigeren Betrag.

Wie schnell wirkt eine Limitstreichung auf die Liquidität?

Meist innerhalb weniger Wochen. Lieferanten stellen neue Bestellungen auf Vorkasse oder kurze Ziele um, während die alten Rechnungen weiter fällig werden. In der Übergangszeit fließt deshalb deutlich mehr Geld ab als im Normalbetrieb. Rechnen Sie das in einer wöchentlichen Liquiditätsplanung durch, bevor die ersten Lieferanten umstellen.

Sind Zahlungen per Vorkasse vor einer späteren Anfechtung geschützt?

Weitgehend, wenn für die Zahlung zeitnah eine gleichwertige Lieferung erfolgt. Dann liegt ein Bargeschäft nach § 142 InsO vor, das nur noch anfechtbar ist, wenn zusätzlich die Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung vorliegen, das Unternehmen unlauter gehandelt hat und der Lieferant das erkannt hat. Zahlungen auf alte Rechnungen genießen diesen Schutz nicht.

Darf ich als Geschäftsführer alte Lieferantenrechnungen bezahlen, damit weitergeliefert wird?

Solange das Unternehmen zahlungsfähig ist, grundsätzlich ja, auch wenn solche Zahlungen später angefochten werden können. Ist bereits Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eingetreten, gilt § 15b InsO. Zahlungen, die den Betrieb aufrechterhalten, sind dann nur während der Antragsfrist zulässig und nur, solange Sie ernsthaft an der Sanierung oder am Insolvenzantrag arbeiten. Wer nach Ablauf der Frist ohne Antrag weiter zahlt, haftet in der Regel persönlich.

Liefern Lieferanten auch nach einem Insolvenzantrag weiter?

Häufig ja, wenn die neuen Lieferungen verlässlich bezahlt werden. In der Eigenverwaltung und im Schutzschirmverfahren kann das Unternehmen auf Antrag Masseverbindlichkeiten begründen, die vorrangig und grundsätzlich in voller Höhe bezahlt werden. Ein belastbarer Finanzplan und eine offene Kommunikation am Tag der Antragstellung sind dafür entscheidend.


Dieser Beitrag ist allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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