In der Krise zählt jeder Tag. Hotline: +49 170 666 35 59
StartWissen › Bank kündigt Kreditlinie: was Geschäftsführer je…

Bank kündigt Kreditlinie: was Geschäftsführer jetzt tun sollten

13. September 2026 · Lesezeit ca. 15 Min.
Von Michael Witt · CRO / Sanierungsgeschäftsführer · 25+ Jahre Sanierungspraxis, u. a. begleitete Eigenverwaltungen und übertragende Sanierungen in Industrie, Handwerk, Personaldienstleistung und Gesundheitswesen

Kündigt die Hausbank Ihre Kontokorrentlinie, bleibt meist nur eine kurze Abwicklungsfrist, bis der ausgenutzte Betrag zurückgezahlt werden muss. Einen Kredit ohne vereinbarte Laufzeit darf eine Privatbank nach Nr. 19 Abs. 2 AGB-Banken jederzeit kündigen, einen befristeten nur aus wichtigem Grund, etwa bei einer wesentlichen Verschlechterung Ihrer Vermögensverhältnisse. Wirtschaftlich ist die Kündigung oft der Moment, in dem aus einer Ertragskrise eine Liquiditätskrise wird: Die freie Linie fällt als Zahlungsmittel weg, und der Saldo wird fällig. Was Sie in den ersten Tagen tun, entscheidet darüber, ob die Bank wieder verhandelt oder ob die Antragspflicht nach § 15a InsO greift.

Welche Signale gehen einer Kündigung voraus?

Meist kündigt sich der Schritt über Monate an, oft durch einen Wechsel des Ansprechpartners: Statt des Firmenkundenbetreuers meldet sich die Intensivbetreuung oder die Sanierungsabteilung. Banken müssen nach den Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk), einem Rundschreiben der Finanzaufsicht BaFin, Kriterien festlegen, wann ein Kredit an die auf Sanierung oder Abwicklung spezialisierten Mitarbeiter abgegeben wird. Die Federführung liegt dann außerhalb des Vertriebs (BTO 1.2.5 Tz. 1 MaRisk). Für Sie heißt das: Ab diesem Moment spricht nicht mehr der Verkäufer mit Ihnen, sondern der Risikomanager.

Weitere Vorboten sind eine Herabstufung im internen Rating, die Aufforderung, unterjährig Zahlen vorzulegen, und ein höherer Zinsaufschlag. Häufig steht am Anfang auch ein Covenant-Bruch. Covenants sind Finanzkennzahlen, die im Kreditvertrag vereinbart wurden, zum Beispiel eine Mindesteigenkapitalquote oder ein Höchstverhältnis von Schulden zu operativem Ergebnis. Wird eine solche Kennzahl verfehlt, gibt der Vertrag der Bank je nach Formulierung ein Kündigungsrecht, das Recht auf höhere Zinsen oder zunächst nur einen Anlass für Gespräche. Lesen Sie die Klausel genau, bevor Sie reagieren.

Darf die Bank die Linie einfach kündigen?

Das hängt davon ab, wie der Kredit vereinbart ist. Bei Privatbanken gelten, soweit der Kreditvertrag nichts anderes regelt, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken.

Viele Kontokorrentlinien laufen bis auf Weiteres, also ohne feste Laufzeit. Solche Kredite kann die Bank nach Nr. 19 Abs. 2 AGB-Banken jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Sie muss dabei aber auf Ihre berechtigten Belange Rücksicht nehmen. Bei befristeten Krediten ist eine fristlose Kündigung nach Nr. 19 Abs. 3 AGB-Banken nur aus wichtigem Grund zulässig. Als Beispiele nennen die AGB unrichtige Angaben über die Vermögensverhältnisse, eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse oder der Sicherheiten, durch die die Rückzahlung gefährdet ist, und eine nicht fristgerecht erfüllte Pflicht zur Nachbesicherung. Daneben steht das gesetzliche Kündigungsrecht des § 490 Abs. 1 BGB. Es knüpft ebenfalls an eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse oder der Sicherheiten an, durch die die Rückzahlung gefährdet ist. Vor der Auszahlung eines Darlehens kann die Bank danach im Zweifel stets fristlos kündigen, nach der Auszahlung nur in der Regel.

Für Sparkassen gelten die AGB-Sparkassen mit anderer Nummerierung: Die ordentliche Kündigung steht dort in Nr. 26 Abs. 1 und setzt einen sachgerechten Grund voraus, die Kündigung aus wichtigem Grund steht in Nr. 26 Abs. 2, die Nachsicherung in Nr. 22 Abs. 1. Genossenschaftsbanken verwenden eigene, weitgehend ähnliche Bedingungswerke. Maßgeblich ist immer die Fassung, die in Ihren Vertrag einbezogen wurde, und individuelle Regelungen im Kreditvertrag gehen den AGB vor.

Wichtig für die Praxis ist Nr. 19 Abs. 6 AGB-Banken. Danach räumt die Bank nach einer Kündigung ohne Kündigungsfrist für die Abwicklung, insbesondere die Rückzahlung eines Kredits, eine angemessene Frist ein, soweit nicht eine sofortige Erledigung erforderlich ist. Wie lang diese Frist ist, sagt die Klausel nicht. Die Zeit bis zum Fristablauf ist Ihr Verhandlungsfenster.

Und die sogenannte Kündigung zur Unzeit? Auch eine an sich zulässige Kündigung darf nicht rechtsmissbräuchlich oder ohne Rücksicht auf die berechtigten Belange des Kunden ausgesprochen werden. Die AGB-Banken verlangen diese Rücksichtnahme in Nr. 19 Abs. 2 und 3 ausdrücklich, die AGB-Sparkassen verbieten in Nr. 26 Abs. 1 die Kündigung zur Unzeit. Denkbar ist ein Verstoß etwa, wenn die Bank kurz zuvor die Begleitung einer Sanierung in Aussicht gestellt hat und dann ohne neuen Anlass kündigt. Ein Schadensersatzanspruch daraus ist aber schwer durchzusetzen, und er hilft in der akuten Lage nicht, weil er erst nach einem langen Prozess kommt. Behandeln Sie das Argument als Verhandlungspunkt, nicht als Rettungsanker.

Was bedeutet es, wenn die Bank Nachbesicherung verlangt?

Oft kommt vor der Kündigung die Aufforderung, zusätzliche Sicherheiten zu stellen. Nach Nr. 13 Abs. 2 AGB-Banken kann die Bank auch nachträglich eine Besicherung verlangen, wenn Umstände eintreten, die eine höhere Risikobewertung rechtfertigen, etwa eine nachteilige Veränderung Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse. Nach Nr. 13 Abs. 3 muss sie dafür eine angemessene Frist setzen und vorher darauf hinweisen, wenn sie bei Nichterfüllung fristlos kündigen will. Kommen Sie der Aufforderung nicht nach, liefert das der Bank den wichtigen Grund für die Kündigung.

Bevor Sie unterschreiben, sollten Sie drei Dinge wissen. Erstens: Freie Sicherheiten sind in der Krise Ihr wertvollstes Verhandlungsgut. Wer sie für einen bestehenden Kredit hergibt, hat nichts mehr, womit sich später frisches Geld absichern ließe. Zweitens: Nachträglich gestellte Sicherheiten für Altkredite sind im Fall einer späteren Insolvenz besonders angreifbar. Der allgemeine Besicherungsanspruch aus den AGB ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu unbestimmt, um einen Anspruch gerade auf diese Sicherheit zu begründen. Die Sicherheit ist dann eine sogenannte inkongruente Deckung, also etwas, das der Gläubiger in dieser Form nicht beanspruchen konnte. Wird sie im letzten Monat vor dem Insolvenzantrag bestellt, kann der Insolvenzverwalter sie nach § 131 InsO ohne weitere Voraussetzungen anfechten, im zweiten und dritten Monat unter zusätzlichen Voraussetzungen. Für ältere Sicherheiten bleibt die Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO, bei der die Inkongruenz als starkes Indiz gegen die Bank wirkt. Drittens: Verlangt die Bank eine persönliche Bürgschaft der Gesellschafter oder des Geschäftsführers, verlagern Sie das Risiko vom Unternehmen auf Ihr Privatvermögen. Was das im Ernstfall bedeutet, beschreibt der Beitrag zur Bürgschaft in der GmbH-Insolvenz.

Sinnvoller als eine isolierte Nachbesicherung ist meist ein Paket: Sicherheiten gegen eine verbindliche Zusage, die Linie für einen bestimmten Zeitraum stehen zu lassen oder neues Geld zu geben. Wird eine Sicherheit Zug um Zug gegen einen neuen Kredit gestellt, spricht viel für ein Bargeschäft nach § 142 InsO, also einen unmittelbaren Austausch gleichwertiger Leistungen, der nur unter engen Voraussetzungen anfechtbar ist. Das gilt aber nur, soweit die Sicherheit das neue Geld absichert. Soll sie nach der Sicherungsabrede zugleich die Altkredite decken, ist sie insoweit wieder angreifbar.

Was heißt eine gestrichene Linie für die Zahlungsfähigkeit?

Zahlungsunfähig ist nach § 17 InsO, wer seine fälligen Zahlungspflichten nicht erfüllen kann. Geprüft wird das mit einer Gegenüberstellung: auf der einen Seite die verfügbaren Mittel, auf der anderen die fälligen Verbindlichkeiten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Lücke von zehn Prozent oder mehr, die sich nicht innerhalb von drei Wochen schließen lässt, regelmäßig ein Zeichen für Zahlungsunfähigkeit. Die Einzelheiten stehen im Beitrag Zahlungsunfähigkeit erkennen.

Der nicht ausgeschöpfte Teil einer ungekündigten Kreditlinie zählt zu den verfügbaren Mitteln. Die Kündigung wirkt deshalb doppelt. Die freie Linie verschwindet von der Aktivseite, und nach Ablauf der Abwicklungsfrist steht der ausgenutzte Betrag als fällige Verbindlichkeit auf der Passivseite. Hinzu kommt ein praktischer Effekt: Zahlungseingänge auf dem gekündigten Konto verrechnet die Bank mit dem Saldo, und Sie können über das Geld nicht mehr verfügen. Hat die Bank Ihre Kundenforderungen über eine Globalzession, also eine Abtretung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen als Sicherheit, erhalten, kann sie die Abtretung offenlegen, sobald die Voraussetzungen des Sicherungsvertrags erfüllt sind. Ihre Kunden zahlen dann direkt an die Bank. Dann fließt das Geld, mit dem Sie Löhne und Lieferanten bezahlen wollten, an Ihnen vorbei.

Ein Beispiel: Ein Maschinenbauer mit 80 Mitarbeitern und rund 14 Mio. Euro Umsatz hat eine Kontokorrentlinie über 2,5 Mio. Euro, davon 2,1 Mio. Euro in Anspruch genommen. Nach zwei Verlustjahren und einem Covenant-Bruch kündigt die Bank mit einer Abwicklungsfrist von sechs Wochen. Die 400.000 Euro Spielraum sind sofort weg. Auf dem Konto liegen 300.000 Euro, jeden Monat gehen etwa 1,1 Mio. Euro ein und rund 1,15 Mio. Euro aus. Nach sechs Wochen sind 2,1 Mio. Euro fällig, die das Unternehmen weder aus eigener Kraft noch innerhalb von drei Wochen aufbringen kann. Ohne Einigung wäre es spätestens mit Ablauf der Frist zahlungsunfähig. Verrechnet die Bank schon während der Frist die Zahlungseingänge mit dem Saldo, reichen die 300.000 Euro auf dem Konto nur für wenige Wochen, und die Zahlungsunfähigkeit tritt deutlich früher ein. Drohende Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 18 InsO, also die absehbare Unfähigkeit, künftig fällige Zahlungen zu leisten, liegt schon am Tag der Kündigung vor.

Daraus folgen Pflichten, die Sie kennen müssen. Tritt Zahlungsunfähigkeit ein, müssen Sie nach § 15a InsO ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber binnen drei Wochen, den Insolvenzantrag stellen. Bei Überschuldung gilt eine Höchstfrist von sechs Wochen. Überschuldung kann schneller eintreten, als viele denken: Ist nicht absehbar, wie die gekündigte Linie ersetzt wird, lässt sich oft nicht mehr darlegen, dass die Fortführung in den nächsten zwölf Monaten überwiegend wahrscheinlich ist (§ 19 Abs. 2 InsO). Deckt dann das Vermögen die Schulden nicht, ist das Unternehmen überschuldet. Ab Eintritt der Insolvenzreife sind Zahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen nach § 15b InsO nur noch eingeschränkt zulässig, sonst haften Sie persönlich. Die Verhandlung mit der Bank hält diese Fristen nicht an.

Umgekehrt gilt: Forderungen, die der Gläubiger gestundet hat, zählen nach der Rechtsprechung nicht zu den fälligen Verbindlichkeiten. Genau deshalb ist eine schriftliche Stillhaltevereinbarung so wertvoll.

Was ist ein Stillhalteabkommen?

Ein Stillhalteabkommen ist eine befristete Vereinbarung, in der die Bank zusagt, bestehende Kredite nicht zu kündigen, fällig zu stellen oder Sicherheiten zu verwerten. Meist wird die Linie auf dem aktuellen Stand eingefroren: Sie dürfen sie im vereinbarten Rahmen weiter nutzen, aber nicht ausweiten. Die Laufzeit ist typischerweise so bemessen, dass in dieser Zeit ein Sanierungskonzept erstellt und verhandelt werden kann.

Im Gegenzug verlangt die Bank regelmäßig engmaschige Berichte, eine wöchentliche Liquiditätsplanung, einen Gutachter und Meilensteine. Achten Sie darauf, dass klar geregelt ist, was als Verstoß gilt, und dass alle beteiligten Banken unterschreiben. Das Stillhalten einer Bank nützt wenig, wenn die zweite gleichzeitig kündigt.

Warum verlangt die Bank ein Sanierungsgutachten?

Die Bank braucht es aus drei Gründen. Nach BTO 1.2.5 Tz. 4 MaRisk muss sich ein Institut, das die Begleitung einer Sanierung in Betracht zieht, ein Sanierungskonzept vorlegen lassen und auf dieser Grundlage ein eigenständiges Urteil treffen, ob die Sanierung erreicht werden kann. Ohne Konzept kann der Sachbearbeiter intern oft gar nicht zustimmen.

Der zweite Grund ist die Insolvenzanfechtung. Scheitert die Sanierung, prüft der spätere Insolvenzverwalter, ob die Bank Zahlungen oder Sicherheiten zurückgeben muss. Bei der Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO reicht der Blick bis zu zehn Jahre zurück, bei gewährten Sicherheiten und Zahlungen vier Jahre. Wusste die Bank, dass die Zahlungsunfähigkeit drohte und die Handlung andere Gläubiger benachteiligte, wird nach § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO vermutet, dass sie den Benachteiligungsvorsatz kannte. Bei Leistungen, die die Bank genau so beanspruchen konnte, greift diese Vermutung erst bei Kenntnis der bereits eingetretenen Zahlungsunfähigkeit (§ 133 Abs. 3 InsO). Ein schlüssiges Sanierungskonzept, das bereits umgesetzt wird und ernsthafte Erfolgsaussichten hat, kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den Vorsatz entfallen lassen. Wie die Anfechtung im Einzelnen funktioniert, erklärt der Beitrag zur Insolvenzanfechtung von Zahlungen.

Der dritte Grund ist die Haftung gegenüber anderen Gläubigern. Ein Kredit, mit dem die Bank eigennützig eine aussichtslose Lage verlängert und sich auf Kosten anderer Gläubiger besser stellt, kann als vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nach § 826 BGB zu Schadensersatz führen. Ein fachkundig geprüftes Konzept belegt, dass die Bank nicht blind nachgeschossen hat.

Häufig verlangen Banken ein Gutachten nach dem Standard IDW S 6 des Instituts der Wirtschaftsprüfer. Zwingend vorgeschrieben ist diese Form rechtlich nicht, der Bundesgerichtshof verlangt ein schlüssiges, von den tatsächlichen Gegebenheiten ausgehendes Konzept, aber keinen bestimmten Standard. Welche Form in Ihrem Fall reicht, ist deshalb Verhandlungssache. Der Beitrag zur außergerichtlichen Sanierung ordnet ein, wie ein solches Konzept in eine Einigung mit den Gläubigern eingebettet wird.

Wie bereiten Sie das Gespräch mit der Bank vor?

Die Bank will vor allem eines wissen: Reicht das Geld in den nächsten Wochen, und wenn nicht, wie groß ist die Lücke und wer schließt sie? Das wichtigste Werkzeug dafür ist die 13-Wochen-Liquiditätsplanung. Sie zeigt Woche für Woche, welche Zahlungen eingehen und welche hinausgehen, und zwar auf Basis tatsächlicher Rechnungen, Aufträge und Fälligkeiten, nicht auf Basis von Umsatzzielen. Dreizehn Wochen, also ein Quartal, machen eine Finanzierungslücke sichtbar und sind kurz genug, um belastbar zu sein.

Zu einem guten Bankgespräch gehören außerdem:

  1. Eine ehrliche Darstellung der Krisenursachen. Banken misstrauen Geschichten, in denen nur der Markt schuld ist.
  2. Konkrete Sofortmaßnahmen mit Datum und Verantwortlichem, zum Beispiel Bestandsabbau, Forderungsmanagement, Kostensenkung.
  3. Ein Sicherheitenspiegel, der zeigt, welche Sicherheiten bei welcher Bank liegen und welche noch frei sind.
  4. Ein klarer Vorschlag, was Sie von der Bank brauchen: Stillhalten, Tilgungsaussetzung, Überbrückungskredit oder neues Geld.

Eine Regel gilt ohne Ausnahme: Alle Banken bekommen dasselbe Zahlenwerk mit demselben Stichtag. Wer der Hausbank eine freundlichere Planung zeigt als der Zweitbank, verliert beide, sobald die Institute vergleichen.

Hilfreich ist oft ein erfahrener Sanierungsgeschäftsführer oder CRO am Tisch, der die Sprache der Bank spricht und für die Zahlen einsteht. Was diese Rolle leistet, beschreibt die Seite Unternehmen retten.

Was ändert sich, wenn mehrere Banken beteiligt sind?

Sobald mehrere Banken finanzieren, droht ein Wettlauf: Wer zuerst kündigt und verwertet, sichert sich die besten Stücke. Dagegen hilft ein Sicherheitenpool. Die Banken verwalten die Sicherheiten über einen Poolvertrag gemeinsam, meist durch einen Poolführer, und verteilen Erlöse nach einem vereinbarten Schlüssel. Das Unternehmen verhandelt dann mit einer abgestimmten Gruppe, und keine Bank hat mehr einen Anreiz, allein vorzupreschen.

Gibt eine Bank neues Geld, wird sie verlangen, dass dieses Geld im Pool vorrangig bedient wird. Das ist üblich und sachlich begründet, denn das neue Geld trägt das höchste Risiko. Achten Sie aber darauf, dass der Pool keine Sicherheiten für Altkredite nachschiebt, die er vorher nicht hatte. Solche Verschiebungen sind es, die ein späterer Insolvenzverwalter zuerst prüft.

Welche Wege bleiben, wenn die Bank nicht mitgeht?

Außergerichtlich bleibt die Suche nach einer Ablösung durch eine andere Bank, einen Kreditfonds oder Factoring, also den Verkauf von Kundenforderungen gegen sofortige Auszahlung. Auch Gesellschafter oder Investoren können die Lücke schließen. Das geht nur, solange Zeit bleibt, und die Zeit bemisst sich nach der Abwicklungsfrist und den Fristen des § 15a InsO.

Die Restrukturierung nach dem StaRUG steht offen, solange die Zahlungsunfähigkeit nur droht (§ 29 Abs. 1 StaRUG). In einem Restrukturierungsplan lassen sich nach § 2 Abs. 1 StaRUG auch Bankforderungen und die dafür bestellten Sicherheiten gestalten, und zwar mit Mehrheitsentscheidungen innerhalb von Gruppen. Eine Bank kann also überstimmt werden. Eine gerichtliche Stabilisierungsanordnung kann Vollstreckung und Verwertung von Sicherheiten vorübergehend sperren (§ 49 StaRUG). Allein weil Sie die Instrumente des StaRUG nutzen, darf die Bank nicht kündigen (§ 44 StaRUG), und während einer Stabilisierungsanordnung berechtigen bloße Zahlungsrückstände aus der Zeit davor sie grundsätzlich nicht zur Kündigung (§ 55 Abs. 1 StaRUG). Eine Grenze muss man aber kennen: Nach § 55 Abs. 3 StaRUG bleibt das Recht der Bank unberührt, einen noch nicht ausgezahlten Kredit wegen verschlechterter Vermögensverhältnisse zu kündigen, und das gilt auch für andere Kreditzusagen, etwa den noch nicht in Anspruch genommenen Teil einer Linie. Frisches Geld aus der Linie erzwingt das StaRUG also nicht. Mehr dazu im Beitrag zur StaRUG-Restrukturierung.

Eigenverwaltung und Schutzschirmverfahren sind der Weg, wenn eine Einigung außerhalb eines Verfahrens nicht mehr erreichbar ist. Die Geschäftsführung bleibt im Amt, ein Sachwalter überwacht. Die Altforderungen der Bank werden zu Insolvenzforderungen, ihre Sicherheiten berechtigen zur abgesonderten Befriedigung, und über einen Insolvenzplan lässt sich die Finanzierung neu ordnen. Das Schutzschirmverfahren nach § 270d InsO setzt voraus, dass noch keine Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist. Im Beispiel des Maschinenbauers wäre dieser Weg deshalb nur so lange offen, wie das Geld trotz Kündigung noch reicht, also allenfalls während eines Teils der Abwicklungsfrist. Den Ablauf beschreibt der Beitrag zum Schutzschirmverfahren.

Die Entscheidung zwischen diesen Wegen sollte fallen, solange noch alle drei offen sind.

Ihre Bank hat gekündigt oder kündigt an? In einem kostenlosen Erstgespräch ordnen wir die Lage ein und besprechen, welche Schritte in den nächsten Tagen anstehen.

Erstgespräch anfragen

Häufige Fragen

Wie viel Zeit habe ich nach einer Kündigung der Kreditlinie?

Das regelt zunächst Ihr Kreditvertrag. Nach Nr. 19 Abs. 6 AGB-Banken räumt die Bank nach einer Kündigung ohne Kündigungsfrist eine angemessene Abwicklungsfrist ein, deren Länge die Klausel nicht festlegt. Unabhängig davon beginnt mit Eintritt der Zahlungsunfähigkeit die Höchstfrist von drei Wochen nach § 15a InsO. Nutzen Sie die Frist für Verhandlung und Liquiditätsplanung, nicht zum Abwarten.

Muss ich zusätzliche Sicherheiten stellen, wenn die Bank das verlangt?

Die AGB geben der Bank bei erhöhtem Risiko einen Anspruch auf Nachbesicherung, und wer nicht fristgerecht liefert, riskiert die fristlose Kündigung. Ob und in welchem Umfang Sie Sicherheiten stellen, sollte aber Teil einer Gesamtvereinbarung sein, etwa gegen eine Stillhaltezusage. Sicherheiten, die in der Krise für Altkredite nachgeschoben werden, gelten als inkongruente Deckung und sind in einer späteren Insolvenz besonders anfechtungsgefährdet.

Bin ich zahlungsunfähig, sobald die Bank kündigt?

Nicht automatisch. Entscheidend ist, ob Sie Ihre fälligen Verbindlichkeiten bezahlen können. Durch die Kündigung fällt aber die freie Linie als Zahlungsmittel weg, und nach der Abwicklungsfrist wird der Saldo fällig. Beträgt die Lücke dann zehn Prozent oder mehr und lässt sie sich nicht innerhalb von drei Wochen schließen, liegt regelmäßig Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO vor. Ein wirksames Stillhalteabkommen, in dem die Bank die Rückzahlung aufschiebt, kann das verhindern.

Kann ich die Bank im StaRUG zum Weiterfinanzieren zwingen?

Nein. Ein Restrukturierungsplan kann bestehende Forderungen und Sicherheiten der Bank gestalten, etwa durch Stundung oder Teilverzicht, und die Bank kann dabei überstimmt werden. Eine noch nicht ausgezahlte Kreditzusage darf die Bank nach § 55 Abs. 3 StaRUG aber weiterhin wegen verschlechterter Vermögensverhältnisse kündigen. Neues Geld lässt sich über den Plan nicht erzwingen.

Was passiert mit meiner persönlichen Bürgschaft, wenn die Bank kündigt?

Die Bürgschaft bleibt bestehen. Bankbürgschaften sind in aller Regel selbstschuldnerisch, der Bürge kann also nicht verlangen, dass die Bank zuerst gegen die Gesellschaft vorgeht. Kündigt die Bank und zahlt die Gesellschaft nicht, kann sie Sie deshalb unmittelbar in Anspruch nehmen, auch außerhalb eines Insolvenzverfahrens. Die Bürgschaft sollte deshalb in jede Verhandlung über Stillhalten oder Sanierung einbezogen werden.


Dieser Beitrag ist allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Was VIAEXCRISI anders macht

Ein CRO ergänzt üblicherweise die bestehende Geschäftsführung. Wir gehen weiter: Auf Wunsch übernimmt der Sanierungsgeschäftsführer die Geschäftsführung vollständig und löst die bisherige ab, damit Sie als Gesellschafter oder Geschäftsführer keinen „Insolvenz-Stempel“ in Ihren Neustart tragen.

Wir begleiten das Verfahren von A bis Z, vom ersten Antrag bis zur Löschung der Gesellschaft. Die zähe Abwicklung wird unser Problem, nicht Ihres: Sie kümmern sich ab sofort um neue, gewinnbringende Projekte, die Zeitdiebe übernehmen wir.

Möglich macht das ein hocheffizienter, KI-gestützter Apparat: eigene Systeme für Dokumente, Fristen und Kommunikation, die Standardschritte automatisieren, vollständig DSGVO-konform auf deutschen Servern.

Insolvenz muss kein Ende sein. Und kein Flächenbrand.

Wenn Sie unsicher sind, welcher Weg trägt: Schildern Sie uns Ihre Situation im kostenlosen Erstgespräch. Vertraulich und unverbindlich; auch die Kosten einer Zusammenarbeit kalkulieren wir dort gemeinsam und individuell.

☎ Jetzt anrufen: +49 170 666 35 59 Nachricht über das Kontaktformular E-Mail: info@viaexcrisi.de
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall.
☎ Kostenloses Erstgespräch · jetzt anrufen