Bauunternehmen in der Krise: Bürgschaften, Kündigungsrecht und laufende Baustellen
Ein Bauunternehmen in der Krise verliert seine Handlungsfähigkeit meist nicht erst mit dem Insolvenzantrag, sondern an dem Tag, an dem Bank oder Kautionsversicherer keine neuen Bürgschaften mehr herauslegen. Mit dem Antrag kommt ein zweites Risiko hinzu: Ist die VOB/B vereinbart, darf der Auftraggeber nach § 8 Abs. 2 VOB/B kündigen, und der Bundesgerichtshof hat dieses Kündigungsrecht für den eigenen Insolvenzantrag des Unternehmers gebilligt. Wer seine Baustellen durch ein Verfahren bringen will, sollte deshalb vor dem Antrag mit den wichtigsten Auftraggebern, dem Avalgeber und den Nachunternehmern sprechen. Diese Gespräche müssen innerhalb der gesetzlichen Antragsfrist stattfinden, sie verlängern sie nicht.
Warum geraten Bauunternehmen so schnell in Liquiditätsnot?
Das Geschäftsmodell beruht auf Vorleistung. Sie kaufen Material, bezahlen Löhne und Nachunternehmer, und erst danach stellen Sie eine Abschlagsrechnung. Nach § 632a BGB dürfen Sie Abschläge für erbrachte Leistungen verlangen. Ist die VOB/B vereinbart, regelt deren § 16 Abs. 1 die Abschlagszahlungen, und sie werden 21 Tage nach Zugang der Aufstellung fällig. Trotzdem vergehen zwischen Einbau und Zahlungseingang oft Wochen, weil Aufmaße geprüft, gekürzt und zurückgeschickt werden.
Nachträge verschärfen das. Ein Nachtrag ist die Vergütung für Leistungen, die im ursprünglichen Vertrag nicht enthalten waren. Bis er anerkannt ist, haben Sie die Leistung längst erbracht. Beim Bauvertrag nach BGB dürfen Sie nach § 650c Abs. 3 BGB in Abschlagsrechnungen 80 Prozent der Mehrvergütung ansetzen, die Sie in Ihrem Nachtragsangebot genannt haben, wenn keine Einigung über die Höhe zustande kommt. Stellt sich später heraus, dass Ihnen weniger zusteht, müssen Sie den Überschuss verzinst zurückzahlen. Dazu kommen Materialpreise, die sich ohne Preisgleitklausel zwischen Angebot und Einbau verändern, und Sicherheitseinbehalte, mit denen der Auftraggeber einen Teil jeder Rechnung bis zum Ende der Gewährleistung zurückhält.
Gefährlich wird die Summe dieser Faktoren über das ganze Auftragsbuch. Solange neue Aufträge mit frühen Abschlägen hereinkommen, finanziert die neue Baustelle die Verluste der alten. Bricht der Auftragseingang ein, fällt diese Querfinanzierung weg.
Ein Beispiel: Ein Ausbaubetrieb mit 90 Mitarbeitern hat auf drei Baustellen strittige Nachträge von mehreren hunderttausend Euro, und ein Bauträger verschiebt den Folgeauftrag um ein halbes Jahr. Die Gewinn- und Verlustrechnung sieht ausgeglichen aus, weil die Nachträge als Forderung gebucht sind. Die Liquiditätsplanung zeigt eine Lücke in acht Wochen. Für die Zahlungsunfähigkeit zählt das verfügbare Geld, nicht das Ergebnis in der Bilanz.
Was passiert mit Avalrahmen und Bürgschaften in der Krise?
Kaum ein Bauunternehmen dieser Größe arbeitet ohne Avalrahmen, also eine Kreditlinie bei Bank oder Kautionsversicherer, aus der Bürgschaften für Ihre Auftraggeber ausgestellt werden. Typisch sind drei Arten:
- Vertragserfüllungsbürgschaft. Sie sichert den Auftraggeber ab, falls Sie die Leistung nicht vertragsgemäß fertigstellen.
- Gewährleistungsbürgschaft. Sie löst den Sicherheitseinbehalt ab und sichert Mängelansprüche nach der Abnahme.
- Abschlagszahlungs- oder Vorauszahlungsbürgschaft. Sie sichert Zahlungen für Leistungen, die noch nicht eingebaut sind, etwa angeliefertes Material, oder Zahlungen im Voraus (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 VOB/B).
Öffentliche Auftraggeber sollen nach § 9c VOB/A für die Vertragserfüllung höchstens fünf Prozent der Auftragssumme und für Mängelansprüche höchstens drei Prozent der Abrechnungssumme verlangen. Ist die VOB/B vereinbart, können Sie einen Sicherheitseinbehalt nach § 17 VOB/B durch eine Bürgschaft ablösen.
In der Krise verhalten sich Avalgeber vorhersehbar. Zuerst werden keine neuen Avale mehr ausgestellt, dann folgen Forderungen nach Barhinterlegung oder persönlichen Bürgschaften der Gesellschafter, schließlich die Kündigung des Rahmens. Bereits ausgestellte Bürgschaften bleiben gegenüber Ihren Auftraggebern bestehen. Zahlt der Bürge, verlangt er das Geld von Ihrem Unternehmen zurück. Wurde die Bürgschaft vor der Eröffnung des Verfahrens übernommen, ist dieser Rückgriffsanspruch eine Insolvenzforderung, wird also nur mit der Quote bedient. Hat sich der Avalgeber Sicherheiten geben lassen, etwa eine Barhinterlegung, kann er sich zusätzlich daraus befriedigen.
Der Schaden zeigt sich zeitversetzt: Ohne neue Vertragserfüllungsbürgschaften gibt es keine neuen Aufträge, und das Umsatzloch erscheint Monate später. Wer für den Avalrahmen persönlich gebürgt hat, sollte den Beitrag Bürgschaft des Geschäftsführers in der GmbH-Insolvenz kennen.
Ein weiterer Engpass ist die Freistellungsbescheinigung. Ohne sie muss ein Auftraggeber, der Unternehmer oder eine öffentliche Stelle ist, nach § 48 EStG 15 Prozent jeder Zahlung einbehalten und an das Finanzamt abführen, sofern nicht die Bagatellgrenzen des § 48 Abs. 2 EStG greifen. Das Finanzamt erteilt die Bescheinigung nach § 48b EStG nur, wenn der Steueranspruch nicht gefährdet erscheint. Steuerrückstände können deshalb dazu führen, dass die Bescheinigung versagt oder widerrufen wird und von jeder Abschlagszahlung ein spürbarer Teil fehlt.
Darf der Auftraggeber wegen des Insolvenzantrags kündigen?
Ja, wenn die VOB/B vereinbart ist. Die VOB/B ist kein Gesetz, sondern ein standardisiertes Klauselwerk für Bauverträge. Sie gilt nur, wenn die Parteien sie in den Vertrag einbeziehen, und wird dann rechtlich wie Allgemeine Geschäftsbedingungen behandelt. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 VOB/B kann der Auftraggeber kündigen, wenn der Auftragnehmer seine Zahlungen einstellt, wenn er selbst oder zulässigerweise ein Gläubiger das Insolvenzverfahren beantragt, wenn das Verfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird. Die Kündigung ist nach § 8 Abs. 6 VOB/B schriftlich zu erklären.
Ob diese Klausel mit dem Insolvenzrecht vereinbar ist, war lange umstritten. Der Bundesgerichtshof hat sie mit Urteil vom 7. April 2016 (VII ZR 56/15) gebilligt: Sie verstößt weder gegen §§ 103, 119 InsO, die das Wahlrecht des Insolvenzverwalters über laufende Verträge schützen, noch benachteiligt sie den Auftragnehmer unangemessen im Sinne des § 307 BGB. Tragend war, dass ein Bauvertrag auf längere Zusammenarbeit und Vertrauen in die Leistungsfähigkeit des Unternehmers angelegt ist. Die Entscheidung betrifft ausdrücklich den Eigenantrag des Auftragnehmers. Ob für den Antrag eines Gläubigers dasselbe gilt, hat der BGH damit nicht entschieden.
Die Folgen regelt § 8 Abs. 2 Nr. 2 VOB/B. Die ausgeführten Leistungen werden abgerechnet, und der Auftraggeber kann Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Rests verlangen, vor allem die Mehrkosten eines anderen Unternehmens für die Fertigstellung. Drei Punkte sollten Sie kennen:
Setzen Sie nicht darauf, dass die Eigenverwaltung vor der Kündigung schützt. Die Klausel knüpft an den Antrag an, und auch ein Antrag mit dem Ziel der Eigenverwaltung ist ein Insolvenzantrag. Der BGH hat 2022 zwar angedeutet, dass die Interessen des Kündigenden in der Eigenverwaltung zurücktreten könnten (Urteil vom 27. Oktober 2022, IX ZR 213/21). Entschieden ist diese Frage aber nicht.
Mehrkosten aus anderen Verträgen lassen sich nicht ohne Weiteres verrechnen. Kündigt ein Auftraggeber in Kenntnis des Antrags mehrere Verträge und rechnet er Fertigstellungsmehrkosten aus einem Vertrag gegen den Werklohn aus einem anderen auf, ist diese Aufrechnung nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässig, weil er die Aufrechnungsmöglichkeit durch eine anfechtbare Handlung erlangt hat (BGH, Urteil vom 19. Oktober 2023, IX ZR 249/22). Die Kündigung bleibt wirksam, der Werklohn muss trotzdem an die Masse gezahlt werden. Die Mehrkosten kann der Auftraggeber dann nur als Insolvenzforderung anmelden.
Ohne VOB/B ist die Lage offener. Beim Bauvertrag nach BGB kann jede Seite nach § 648a BGB aus wichtigem Grund kündigen, wenn ihr die Fortsetzung bis zur Fertigstellung nicht zuzumuten ist. Der BGH hat 2016 ausgeführt, dass ein Unternehmer mit einem eigenen Insolvenzantrag in der Regel das für den Bauvertrag nötige Vertrauen zerstört. Ob der Antrag allein unter dem seit 2018 geltenden § 648a BGB stets als wichtiger Grund genügt, ist nicht abschließend geklärt. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an.
In der Praxis ist das Kündigungsrecht eine Option, kein Automatismus. Wer mitten im Rohbau kündigt, braucht einen neuen Unternehmer, zahlt meist mehr und verliert Monate. Viele Auftraggeber kündigen deshalb nicht, wenn sie vor dem Antrag erfahren, dass die Baustelle weiterläuft, wer sie führt und wie Löhne und Material finanziert sind. Wer erst aus dem Insolvenzregister davon erfährt, kündigt eher.
Wie hilft die Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB?
Auch Ihre Auftraggeber können wackeln, und jede Vorleistung an einen unsicheren Bauherrn ist ein Kredit ohne Sicherheit. Nach § 650f BGB können Sie vom Besteller Sicherheit für die vereinbarte und noch nicht gezahlte Vergütung verlangen, einschließlich Zusatzaufträgen und zuzüglich zehn Prozent für Nebenforderungen, auch noch nach der Abnahme. Üblich ist eine Bankbürgschaft. Deren übliche Kosten müssen Sie dem Besteller bis zu zwei Prozent im Jahr erstatten.
Stellt der Besteller die Sicherheit nicht innerhalb einer angemessenen Frist, dürfen Sie nach § 650f Abs. 5 BGB die Arbeit einstellen oder den Vertrag kündigen. Kündigen Sie, behalten Sie den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen. Für den nicht erbrachten Teil wird vermutet, dass Ihnen fünf Prozent der darauf entfallenden Vergütung zustehen. Der Anspruch kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden (§ 650f Abs. 7 BGB). Er gilt nach § 650f Abs. 6 BGB nicht gegenüber Verbrauchern bei Verbraucherbau- und Bauträgerverträgen und nicht gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts, über deren Vermögen kein Insolvenzverfahren stattfinden kann. Welche das sind, ergibt sich aus § 12 InsO und dem Landesrecht, typischerweise gehören Bund, Länder und Gemeinden dazu. Eine kommunale Wohnungsbau-GmbH ist dagegen eine gewöhnliche Gesellschaft, von der Sie Sicherheit verlangen können.
In der eigenen Krise ist das Instrument doppelt nützlich. Es schützt vor weiteren Ausfällen, und es zeigt früh, welcher Auftraggeber selbst nicht zahlungsfähig ist.
Wie laufen Baustellen im Verfahren weiter?
Mit dem Antrag beginnt das Eröffnungsverfahren, also die Zeit bis zur gerichtlichen Entscheidung über die Eröffnung. Die Baustellen laufen weiter, aber jede gehört auf den Prüfstand. Grundlage ist eine Baustellenliste: Leistungsstand zum Antragstag, abgerechnete und bezahlte Leistungen, strittige Nachträge, Restleistung, erwarteter Deckungsbeitrag bis zum Ende, gestellte Sicherheiten und bekannte Mängel. Den Leistungsstand am Antragstag sollten Sie mit dem Auftraggeber gemeinsam aufmessen. Wird später gekündigt, entscheidet diese Dokumentation darüber, was abgerechnet werden kann.
Nach der Eröffnung entscheidet sich für jeden beiderseits nicht vollständig erfüllten Vertrag, ob er erfüllt wird (§ 103 InsO). In der Regelinsolvenz trifft diese Wahl der Insolvenzverwalter. In der Eigenverwaltung übt die Geschäftsführung das Wahlrecht selbst aus und soll es nach § 279 InsO im Einvernehmen mit dem Sachwalter ausüben. Die Frage dahinter ist betriebswirtschaftlich: Eine Baustelle, die bis zum Ende Geld verbrennt, darf nicht mit dem Geld der Gläubiger fertiggebaut werden. Eine Baustelle mit positivem Deckungsbeitrag trägt das Verfahren. Wie die Fortführung grundsätzlich finanziert wird, beschreibt Betrieb fortführen trotz Insolvenz.
Was geschieht mit Nachunternehmern und Lieferanten?
Nachunternehmer stellen die Arbeit meist ein, sobald der Antrag bekannt wird. Ihre offenen Rechnungen aus der Zeit davor werden Insolvenzforderungen. Für neue Leistungen brauchen sie die Gewissheit, bezahlt zu werden. Diese gibt im Eröffnungsverfahren vor allem eine gerichtliche Ermächtigung, Masseverbindlichkeiten zu begründen, in der Eigenverwaltung nach § 270c Abs. 4 InsO. Masseverbindlichkeiten sind Schulden, die vor den Insolvenzforderungen und grundsätzlich voll bezahlt werden.
Baustoffhändler liefern regelmäßig unter verlängertem Eigentumsvorbehalt. Das Material gehört ihnen bis zur Bezahlung. Für den Fall, dass es verbaut wird, ist ihnen nach den üblichen Lieferbedingungen der entsprechende Teil Ihrer Werklohnforderung gegen den Bauherrn im Voraus abgetreten. Mit dem Einbau geht das Eigentum zwar auf den Grundstückseigentümer über (§ 946 BGB), die abgetretene Forderung sichert den Händler aber weiter. Diese Rechte müssen erfasst sein, bevor Abschlagszahlungen verteilt werden.
Vergeben Sie selbst Bauleistungen an Nachunternehmer, gilt eine Besonderheit. Nach § 28e Abs. 3a SGB IV haftet ein Unternehmer des Baugewerbes für die Sozialversicherungsbeiträge seiner Nachunternehmer wie ein Bürge. Das gilt nach § 28e Abs. 3d SGB IV ab einem geschätzten Gesamtwert aller für ein Bauwerk vergebenen Bauleistungen von 275.000 Euro. Nach § 13 MiLoG haftet ein Unternehmer, der Werk- oder Dienstleistungen weitervergibt, außerdem für den Mindestlohn der Beschäftigten seiner Nachunternehmer. Von der Beitragshaftung kann sich der Hauptunternehmer unter anderem durch lückenlose Unbedenklichkeitsbescheinigungen der zuständigen Einzugsstellen befreien (§ 28e Abs. 3f SGB IV). Ihre eigenen Auftraggeber verlangen solche Bescheinigungen deshalb auch von Ihnen. Wer Beiträge schuldig bleibt, bekommt sie nicht mehr und riskiert Folgeaufträge. Das Vorenthalten der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung ist zudem nach § 266a StGB strafbar.
Was bedeutet das Insolvenzgeld für gewerbliche Mitarbeiter?
Gewerbliche Mitarbeiter sind auf dem Bau der knappste Faktor. Eine eingespielte Kolonne, die zwei Wochen auf den Lohn wartet, arbeitet danach oft beim Wettbewerber.
Das Insolvenzgeld sichert nach § 165 SGB III das rückständige Arbeitsentgelt der letzten drei Monate vor dem Insolvenzereignis, in der Regel vor der Eröffnung. Gezahlt wird nach § 167 SGB III das Nettoentgelt, berechnet höchstens aus einem Bruttolohn in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze. Die Beschäftigten müssen es innerhalb von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis beantragen (§ 324 Abs. 3 SGB III). Weil die Agentur für Arbeit erst nach dem Insolvenzereignis zahlt, wird das Insolvenzgeld für die Zeit davor über eine Bank vorfinanziert. Das setzt nach § 170 Abs. 4 SGB III die Zustimmung der Agentur voraus, die sie nur erteilt, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein erheblicher Teil der Arbeitsplätze erhalten bleibt. Den Ablauf beschreibt Insolvenzgeld-Vorfinanzierung.
Zwei Branchenfragen gehören früh auf den Tisch. Für Betriebe des Baugewerbes kommt in den Wintermonaten Saison-Kurzarbeitergeld nach § 101 SGB III in Betracht. Es gilt in der Schlechtwetterzeit vom 1. Dezember bis zum 31. März und setzt einen erheblichen Arbeitsausfall aus Witterungs- oder wirtschaftlichen Gründen voraus. Und Urlaubsansprüche laufen im Bauhauptgewerbe über das Urlaubskassenverfahren der SOKA-BAU. Wie offene Beiträge dort in die Planung einfließen, sollte vor dem Antrag geklärt sein.
Wann muss der Antrag gestellt werden?
Nach § 15a InsO muss die Geschäftsführung einer GmbH ohne schuldhaftes Zögern Insolvenzantrag stellen, spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und spätestens sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung. Das sind Höchstgrenzen, und ihre Verletzung ist nach § 15a Abs. 4 und 5 InsO strafbar. Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife können Sie nach § 15b InsO persönlich erstatten müssen, soweit sie nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters vereinbar sind.
Die Versuchung, auf den großen Nachtrag zu warten, ist im Bau groß. Strittige Nachträge sind aber kein verfügbares Geld. Woran Sie Zahlungsunfähigkeit erkennen, zeigt Zahlungsunfähigkeit erkennen.
Eigenverwaltung oder übertragende Sanierung: welcher Weg passt?
Die Eigenverwaltung nach §§ 270 ff. InsO lässt die Geschäftsführung im Amt, überwacht von einem gerichtlich bestellten Sachwalter und häufig ergänzt um einen Sanierungsgeschäftsführer. Für Bauunternehmen hat sie einen besonderen Vorzug: Der Rechtsträger bleibt bestehen, und mit ihm Rahmenverträge, laufende Bauverträge und gestellte Bürgschaften. Am Ende steht meist ein Insolvenzplan, mit dem das Unternehmen entschuldet weiterarbeitet. Bei öffentlichen Ausschreibungen bleibt ein Nachteil: Oberhalb der EU-Schwellenwerte dürfen öffentliche Auftraggeber Bieter, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet ist, nach § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB ausschließen. Sie müssen es nicht, aber Sie sollten damit rechnen.
Voraussetzung ist eine Eigenverwaltungsplanung nach § 270a InsO mit einem Finanzplan für sechs Monate und einem Konzept für das Verfahren. Bestehen Lohnrückstände oder erhebliche Rückstände bei Sozialversicherung, Finanzamt oder Lieferanten, ordnet das Gericht die vorläufige Eigenverwaltung nach § 270b Abs. 2 InsO nur an, wenn trotzdem zu erwarten ist, dass sich die Geschäftsführung an den Interessen der Gläubiger ausrichtet. Wer noch nicht zahlungsunfähig ist, kann das Schutzschirmverfahren nach § 270d InsO nutzen. Welcher Rahmen passt, erläutert Eigenverwaltung oder Regelinsolvenz.
Die übertragende Sanierung verkauft den Geschäftsbetrieb an einen Erwerber. Die Schulden bleiben in der alten Gesellschaft, die Arbeitsverhältnisse gehen nach § 613a BGB über. Im Bau stößt dieser Weg an zwei Grenzen. Laufende Bauverträge gehen nur mit Zustimmung jedes Auftraggebers über, und der Erwerber braucht einen eigenen Avalrahmen, bevor er neue Aufträge annehmen kann. Für eine neu gegründete Gesellschaft ohne Bilanzhistorie ist der schwer zu bekommen, Käufer mit bestehendem Avalrahmen sind im Vorteil. Die Grundlagen stehen unter Wege der übertragenden Sanierung.
Welche Gewährleistungsrisiken trägt ein Käufer?
Mängelansprüche bei Bauwerken verjähren nach § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB in fünf Jahren ab Abnahme. Ist die VOB/B vereinbart und im Vertrag keine andere Frist bestimmt, beträgt die Frist für Bauwerke nach § 13 Abs. 4 VOB/B vier Jahre.
Kauft der Erwerber den Geschäftsbetrieb, übernimmt er die Mängelhaftung für abgeschlossene Altbaustellen grundsätzlich nicht. Diese Ansprüche bleiben Forderungen gegen die alte Gesellschaft, und die Auftraggeber halten sich an gestellte Gewährleistungsbürgschaften. Anders bei Verträgen, die der Erwerber mit Zustimmung des Auftraggebers übernimmt: Ohne abweichende Vereinbarung tritt er mit allen Rechten und Pflichten ein und schuldet dann regelmäßig ein mangelfreies Gesamtwerk, auch für den Teil, den noch das alte Unternehmen gebaut hat. Soll diese Haftung begrenzt werden, muss das in der Übernahmevereinbarung mit dem Auftraggeber ausdrücklich geregelt sein. Das gehört in die Bewertung jeder übernommenen Baustelle.
Führt der Erwerber den bisherigen Firmennamen fort, kann § 25 HGB eine Haftung für Altverbindlichkeiten auslösen. Beim Kauf aus dem eröffneten Verfahren wendet der Bundesgerichtshof die Vorschrift nicht an, auch dann nicht, wenn das Verfahren in Eigenverwaltung läuft (BGH, Urteil vom 3. Dezember 2019, II ZR 457/18). Beim Kauf vor der Eröffnung kann sie greifen. Ein Haftungsausschluss wirkt dann nach § 25 Abs. 2 HGB nur, wenn er im Handelsregister eingetragen und bekanntgemacht oder dem Gläubiger mitgeteilt wurde. Wirtschaftlich erwarten Bauherren ohnehin, dass „die Firma“ ihre Mängel beseitigt, und viele Erwerber bieten das gegen Vergütung an.
Was Sie jetzt tun sollten
- Erstellen Sie eine ehrliche Baustellenliste mit Deckungsbeitrag bis Projektende und strittigen Nachträgen als eigene Spalte, nicht als sichere Einnahme.
- Planen Sie die Liquidität auf Wochenbasis und prüfen Sie die Antragspflicht nach § 15a InsO.
- Sprechen Sie früh mit Ihrem Avalgeber, bevor der Rahmen eingefroren wird.
- Verlangen Sie Sicherheit nach § 650f BGB von Auftraggebern, deren Zahlungsfähigkeit Sie nicht einschätzen können.
- Bereiten Sie die Gespräche mit Ihren wichtigsten Auftraggebern vor, damit sie vom Antrag nicht aus dem Register erfahren.
Was in einer akuten Krise zuerst zu tun ist, finden Sie unter Unternehmen retten.
Häufige Fragen
Darf mein Auftraggeber kündigen, nur weil ich Insolvenzantrag stelle?
Ist die VOB/B vereinbart, ja. § 8 Abs. 2 Nr. 1 VOB/B erlaubt die Kündigung bei einem Insolvenzantrag, und der BGH hat das für den Eigenantrag bestätigt (VII ZR 56/15). Der Auftraggeber muss aber nicht kündigen. Viele verzichten darauf, wenn die Fortführung der Baustelle nachvollziehbar gesichert ist.
Schützt die Eigenverwaltung vor der Kündigung nach VOB/B?
Darauf sollten Sie nicht setzen. Das Kündigungsrecht knüpft an den Insolvenzantrag an, und auch der Antrag auf Eigenverwaltung ist ein Insolvenzantrag. Der BGH hat eine Einschränkung für die Eigenverwaltung nur als Überlegung erwähnt, nicht entschieden. Die Eigenverwaltung verbessert aber die Gesprächslage, weil die bekannten Ansprechpartner weiterbauen.
Was passiert mit bereits gestellten Bürgschaften?
Sie bleiben gegenüber den Auftraggebern bestehen. Wird eine Bürgschaft in Anspruch genommen, zahlt der Bürge und verlangt das Geld vom Bauunternehmen zurück. Stammt die Bürgschaft aus der Zeit vor der Eröffnung, ist das eine Insolvenzforderung, soweit der Avalgeber nicht aus eigenen Sicherheiten befriedigt wird. Neue Bürgschaften stellt der Avalgeber in der Krise meist nicht mehr aus.
Kann ich die Arbeit einstellen, wenn mein Auftraggeber nicht zahlt?
Nach § 650f BGB können Sie Sicherheit für Ihre offene Vergütung verlangen. Stellt der Auftraggeber sie nicht innerhalb einer angemessenen Frist, dürfen Sie die Leistung verweigern oder kündigen. Das gilt nicht gegenüber insolvenzunfähigen öffentlichen Auftraggebern wie Gemeinden und nicht gegenüber Verbrauchern bei Verbraucherbau- und Bauträgerverträgen.
Wer zahlt die Löhne der gewerblichen Mitarbeiter im Verfahren?
Das Insolvenzgeld deckt nach § 165 SGB III die rückständigen Nettolöhne der letzten drei Monate vor dem Insolvenzereignis, begrenzt durch die Beitragsbemessungsgrenze. Damit pünktlich gezahlt wird, finanziert eine Bank es mit Zustimmung der Agentur für Arbeit vor. Danach müssen die Löhne wieder aus dem laufenden Geschäft kommen.
Haftet ein Käufer für Mängel an meinen alten Baustellen?
Für abgeschlossene Baustellen grundsätzlich nicht, diese Ansprüche richten sich gegen die alte Gesellschaft und gegebenenfalls gegen den Gewährleistungsbürgen. Übernimmt der Käufer einen laufenden Bauvertrag, schuldet er ohne abweichende Vereinbarung ein mangelfreies Gesamtwerk. Bei Fortführung des Firmennamens vor der Eröffnung ist zusätzlich § 25 HGB zu prüfen.
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Dieser Beitrag ist allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
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