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Pflegeeinrichtung in der Insolvenz: Wie Träger Versorgung und Betrieb sichern

13. September 2026 · Lesezeit ca. 14 Min.
Von Michael Witt · CRO / Sanierungsgeschäftsführer · 25+ Jahre Sanierungspraxis, u. a. begleitete Eigenverwaltungen und übertragende Sanierungen in Industrie, Handwerk, Personaldienstleistung und Gesundheitswesen

Ein Pflegeheim oder ambulanter Pflegedienst kann auch in einem Insolvenzverfahren weiterarbeiten. Der Insolvenzantrag allein beendet weder den Versorgungsvertrag mit den Pflegekassen noch die Verträge mit den Bewohnern, und die Beschäftigten erhalten für bis zu drei Monate Insolvenzgeld. Ob die Versorgung ohne Bruch weiterläuft, hängt aber davon ab, wie früh der Träger handelt und wie offen er mit Pflegekassen, Heimaufsicht, Bewohnern und Angehörigen spricht.

In der Pflege ist eine Sanierung nie nur eine Frage von Zahlen. Hinter jedem belegten Platz steht ein Mensch, der auf verlässliche Versorgung angewiesen ist. Gerade deshalb lohnt ein geordnetes Verfahren: Es schafft Zeit und klare Regeln, wo sonst Unsicherheit und im schlimmsten Fall eine ungeplante Schließung drohen.

Warum geraten Pflegeeinrichtungen in die Krise?

Die meisten Pflegebetriebe scheitern nicht an mangelnder Nachfrage. Sie scheitern daran, dass Kosten sofort steigen und Erlöse erst später folgen.

Personalkosten und Tarifpflicht. Seit dem 1. September 2022 dürfen Versorgungsverträge nur noch mit Einrichtungen geschlossen werden, die ihre Pflege- und Betreuungskräfte nach einem Tarifvertrag oder kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen bezahlen. Nicht tarifgebundene Einrichtungen müssen mindestens das Niveau eines einschlägigen Tarifs oder das regional übliche Entlohnungsniveau erreichen (§ 72 Abs. 3a und 3b SGB XI). Die Kehrseite: Bei tarifgebundenen Einrichtungen dürfen die Kostenträger die tariflichen Gehälter in den Pflegesatzverhandlungen nicht als unwirtschaftlich ablehnen (§ 82c Abs. 1 SGB XI). Die Pflicht zu zahlen gilt aber sofort. Der Träger muss die vereinbarte Bezahlung jederzeit einhalten und auf Verlangen nachweisen (§ 84 Abs. 7 SGB XI).

Zeitverzug bei den Pflegesätzen. Pflegesätze, also die Tagessätze, die Pflegekassen, Sozialhilfeträger und Selbstzahler für einen Heimplatz zahlen, werden im Voraus für einen künftigen Zeitraum vereinbart (§ 85 Abs. 3 SGB XI). Ein rückwirkendes Inkrafttreten ist ausdrücklich ausgeschlossen (§ 85 Abs. 6 SGB XI). Kommt binnen sechs Wochen nach der schriftlichen Aufforderung zur Verhandlung keine Einigung zustande, setzt auf Antrag die Schiedsstelle die Pflegesätze fest, in der Regel binnen drei Monaten (§ 85 Abs. 5 SGB XI). Für ambulante Dienste gelten diese Regeln entsprechend (§ 89 Abs. 3 SGB XI).

Ein Beispiel: Ein Träger mit zwei Heimen und 180 Beschäftigten ist tarifgebunden. Der Tarif steigt zum 1. April, die neuen Pflegesätze gelten aber erst ab dem 1. Juli, weil die Verhandlung zu spät begonnen hat. Drei Monate lang zahlt der Träger die höheren Löhne aus eigener Liquidität. Die Differenz kann er nachträglich nicht abrechnen. Für einen dünn finanzierten Träger kann das bereits zur Zahlungsnot führen.

Eine Neuverhandlung im laufenden Zeitraum ist nur bei unvorhersehbaren wesentlichen Veränderungen möglich. Das Gesetz nennt als Beispiele eine erheblich abweichende Bewohnerstruktur und erheblich veränderte Energiekosten (§ 85 Abs. 7 SGB XI). Ob eine andere Kostenentwicklung darunter fällt, ist im Einzelfall zu klären. Planbare Tariferhöhungen gehören in die reguläre Verhandlung, und die sollte früh genug beginnen.

Leiharbeit. Fehlt eigenes Personal, wird Leiharbeit teuer. Die Kosten für Leihkräfte werden in den Pflegesätzen nur bis zu dem Niveau anerkannt, das für eigene Beschäftigte gilt. Vermittlungsentgelte gelten nicht als wirtschaftlich (§ 82c Abs. 2b SGB XI). Was darüber hinausgeht, trägt der Träger selbst.

Belegung. Wo Personal fehlt, müssen Plätze frei bleiben. Miete, Pacht und Verwaltung laufen weiter, die Erlöse sinken. Hinzu kommt: Steigende Eigenanteile führen dazu, dass mehr Bewohner auf Hilfe zur Pflege durch den Sozialhilfeträger angewiesen sind. Bis diese bewilligt ist, entstehen offene Forderungen, die der Träger vorfinanziert.

Was geschieht mit dem Versorgungsvertrag?

Der Versorgungsvertrag ist die Zulassung zur Pflege. Die Pflegekassen dürfen ambulante und stationäre Pflege nur durch Einrichtungen gewähren, mit denen ein solcher Vertrag besteht (§ 72 Abs. 1 SGB XI).

Gekündigt werden kann er nach § 74 SGB XI. Die Landesverbände der Pflegekassen können ordentlich mit einer Frist von einem Jahr kündigen, aber nur, wenn die Einrichtung eine Zulassungsvoraussetzung nicht nur vorübergehend verfehlt. Dazu gehören die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche Versorgung und die Vorgaben zur Bezahlung nach Tarif (§ 74 Abs. 1 SGB XI). Fristlos kündigen können sie bei so groben Pflichtverletzungen, dass ein Festhalten am Vertrag unzumutbar ist. Das Gesetz nennt insbesondere den Fall, dass Pflegebedürftige zu Schaden kommen oder nicht erbrachte Leistungen abgerechnet werden. Gleiches gilt, wenn die Heimaufsicht den Betrieb untersagt (§ 74 Abs. 2 SGB XI).

Die Insolvenz selbst ist dort nicht als Kündigungsgrund genannt. Gefährlich wird sie auf zwei Wegen. Erstens, wenn die Pflegequalität unter der Krise leidet: wenn Dienste nicht mehr besetzt werden, Pflegematerial fehlt oder Tariflöhne nicht mehr gezahlt werden. Zweitens, wenn die Pflegekassen zu dem Schluss kommen, dass die Einrichtung dauerhaft keine Gewähr mehr für eine wirtschaftliche Versorgung bietet. Ein nachvollziehbarer Fortführungsplan ist deshalb auch gegenüber den Pflegekassen das wichtigste Argument. Oberstes Ziel einer Sanierung in der Pflege muss sein, die Versorgungsqualität stabil zu halten.

Zeichnet sich ab, dass die Leistungserbringung wesentlich beeinträchtigt wird, oder ist das schon eingetreten, muss der Träger das umgehend den Pflegekassen anzeigen und die versorgten Pflegebedürftigen informieren (§ 73a Abs. 1 SGB XI). Die Pflegekassen prüfen dann gemeinsam mit der Einrichtung und den anderen Beteiligten vor Ort, wie die Versorgung gesichert werden kann, und stimmen das mit der Heimaufsicht ab (§ 73a Abs. 2 SGB XI).

Welche Rolle spielt die Heimaufsicht?

Das Heimrecht ist Ländersache. Jedes Bundesland hat ein eigenes Gesetz mit eigener Bezeichnung, eigenen Anzeigepflichten und eigenen Befugnissen der Aufsichtsbehörde. Diese kann je nach Land Anordnungen treffen, bis hin zu einem Aufnahmestopp oder der Untersagung des Betriebs.

Wie früh solche Pflichten einsetzen können, zeigt ein Beispiel aus Nordrhein-Westfalen. Dort müssen Anbieter eine eingetretene Überschuldung sowie eine eingetretene oder schon drohende Zahlungsunfähigkeit unverzüglich der zuständigen Behörde anzeigen (§ 9 Abs. 4 WTG NRW). Die Anzeigepflicht beginnt dort also früher als die Insolvenzantragspflicht. Andere Länder regeln das anders.

Prüfen Sie deshalb früh, was das Gesetz Ihres Landes verlangt. Unabhängig von der Rechtspflicht ist es fast immer klug, die Heimaufsicht nicht aus der Zeitung von der Krise erfahren zu lassen. Eine Behörde, die einen Fortführungsplan kennt, reagiert anders als eine, die zuerst Beschwerden von Angehörigen erhält.

Was bedeutet die Krise für Bewohner und Kostenträger?

Die Verträge mit den Bewohnern eines Pflegeheims unterliegen dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG). Es schützt die Bewohner stark. Der Träger kann nur aus wichtigem Grund kündigen. Stellt er den Betrieb ein oder schränkt ihn wesentlich ein, reicht das nur, wenn die Fortsetzung des Vertrags für ihn eine unzumutbare Härte wäre (§ 12 Abs. 1 WBVG). Kündigt er aus diesem Grund, muss er auf Verlangen einen angemessenen Ersatzplatz nachweisen und die Umzugskosten in angemessenem Umfang tragen (§ 13 Abs. 2 WBVG).

Sicherheiten, etwa eine Kaution, darf der Träger von Bewohnern, die Leistungen der Pflegeversicherung für vollstationäre Pflege oder Kurzzeitpflege erhalten, gar nicht verlangen (§ 14 Abs. 4 WBVG). Wo zulässigerweise eine Geldsumme als Sicherheit geleistet wurde, muss der Träger sie getrennt von seinem Vermögen für jeden Bewohner einzeln bei einem Kreditinstitut anlegen (§ 14 Abs. 3 WBVG). Ob das in der Vergangenheit sauber geschehen ist, gehört zu den ersten Fragen, die in der Krise geklärt werden sollten.

Für Bewohner, Angehörige und rechtliche Betreuer zählt vor allem eines: Wird die Versorgung weitergehen? Diese Frage sollten Sie beantworten, bevor Gerüchte sie beantworten. Ein Informationsschreiben und ein Termin für Angehörige in der ersten Woche nach dem Antrag verhindern mehr Auszüge als jede spätere Richtigstellung. Dasselbe gilt für Pflegekassen und Sozialhilfeträger. Die Pflegekassen haben den gesetzlichen Auftrag, die pflegerische Versorgung ihrer Versicherten sicherzustellen (§ 69 SGB XI). Sie sind deshalb in aller Regel an einer Fortführung interessiert, wenn ein belastbarer Plan vorliegt.

Wann muss der Antrag gestellt werden?

Für eine GmbH oder gGmbH gilt § 15a InsO: Die Geschäftsführung muss ohne schuldhaftes Zögern Insolvenzantrag stellen, spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und spätestens sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung. Das sind Höchstfristen. Wer den Antrag nicht rechtzeitig stellt, macht sich strafbar, auch bei bloßer Fahrlässigkeit (§ 15a Abs. 4 und 5 InsO). Für eingetragene Vereine und Stiftungen, wie sie in der freien Wohlfahrtspflege häufig sind, gilt stattdessen § 42 Abs. 2 BGB, für Stiftungen über § 84 Abs. 5 BGB: Der Vorstand muss den Antrag bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung stellen und haftet den Gläubigern für den Schaden einer Verzögerung.

Ist die Gesellschaft zahlungsunfähig oder überschuldet, darf die Geschäftsführung grundsätzlich keine Zahlungen mehr leisten. Verbotene Zahlungen muss sie der Gesellschaft aus eigenem Vermögen erstatten (§ 15b Abs. 1 und 4 InsO). Erlaubt bleiben Zahlungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang, etwa um den Betrieb aufrechtzuerhalten. Innerhalb der Antragsfrist gilt das aber nur, solange ernsthaft an der Beseitigung der Insolvenzreife oder am Insolvenzantrag gearbeitet wird (§ 15b Abs. 2 InsO). Ist die Frist abgelaufen, sind Zahlungen in der Regel nicht mehr erlaubt (§ 15b Abs. 3 InsO).

Besonders ernst sind Rückstände bei der Sozialversicherung. Wer die Arbeitnehmeranteile nicht abführt, riskiert eine Strafbarkeit nach § 266a StGB, und zwar unabhängig davon, ob die Löhne gezahlt wurden.

Wie läuft der Betrieb im Verfahren weiter?

Nach dem Antrag bestellt das Gericht in der Regel einen vorläufigen Insolvenzverwalter oder, in der Eigenverwaltung, einen vorläufigen Sachwalter. Geht die Verfügungsbefugnis auf den vorläufigen Verwalter über, ist er gesetzlich verpflichtet, das Unternehmen bis zur Entscheidung über die Eröffnung fortzuführen, soweit das Gericht nicht einer Stilllegung zustimmt (§ 22 Abs. 1 InsO). Die Pflege läuft also in aller Regel weiter. Wie eine Fortführung im Verfahren allgemein organisiert wird, beschreibt der Beitrag Betrieb fortführen in der Insolvenz.

Löhne. Das Insolvenzgeld deckt nach § 165 SGB III die Ansprüche auf Arbeitsentgelt für die drei Monate vor dem Insolvenzereignis, in der Regel also vor der Eröffnung des Verfahrens. Ausgezahlt wird es erst danach. Damit die Pflegekräfte pünktlich ihr Geld bekommen, wird es über eine Bank vorfinanziert. Das setzt die Zustimmung der Agentur für Arbeit voraus. Sie darf nur zustimmen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dadurch ein erheblicher Teil der Arbeitsplätze erhalten bleibt (§ 170 Abs. 4 SGB III). Wie das praktisch abläuft, beschreibt der Beitrag Insolvenzgeld und Vorfinanzierung.

In diesen Monaten fließen die Vergütungen der Pflegekassen und der Selbstzahler weiter, während die Löhne aus dem Insolvenzgeld stammen. Dieser Liquiditätseffekt ist der finanzielle Spielraum, in dem Kosten, Belegung und Standorte neu geordnet werden. Er ist einmalig und endet mit der Eröffnung.

Miet- und Pachtverträge. Viele Pflegeheime sind gepachtet. Nach dem Antrag kann der Vermieter nicht mehr wegen älterer Rückstände oder wegen der verschlechterten Vermögenslage kündigen (§ 112 InsO). Umgekehrt kann ein unwirtschaftlicher Standort nach Eröffnung mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden, auch wenn der Vertrag eine längere Laufzeit vorsieht (§ 109 Abs. 1 InsO). In der Pflege muss ein solcher Schritt immer mit der Versorgung der Bewohner abgestimmt sein.

Gruppen mit mehreren Gesellschaften. Ist jedes Haus eine eigene Gesellschaft, stellt sich die Frage, welche Gesellschaften überhaupt insolvent sind und ob die Verfahren abgestimmt geführt werden. Dazu mehr im Beitrag Konzerninsolvenz mit mehreren Gesellschaften.

Eigenverwaltung oder Schutzschirm?

In der Eigenverwaltung nach §§ 270 ff. InsO bleibt die Geschäftsführung im Amt und wird von einem gerichtlich bestellten Sachwalter überwacht. Für Pflegeeinrichtungen ist das oft der passende Rahmen: Pflegekassen, Heimaufsicht, Bewohner und Mitarbeiter behalten ihre bekannten Ansprechpartner, und die Einrichtung bleibt derselbe Vertragspartner.

Voraussetzung ist eine Eigenverwaltungsplanung nach § 270a InsO. Dazu gehören ein Finanzplan für sechs Monate, ein Konzept für das Verfahren und eine Darstellung des Stands der Verhandlungen mit den Gläubigern. Bestehen Rückstände gegenüber Arbeitnehmern oder erhebliche Rückstände gegenüber Sozialversicherungsträgern, Finanzamt oder Lieferanten, ordnet das Gericht die vorläufige Eigenverwaltung nur an, wenn trotzdem zu erwarten ist, dass die Geschäftsführung sich an den Interessen der Gläubiger ausrichtet (§ 270b Abs. 2 InsO). Wer monatelang Beiträge geschoben hat, erschwert sich damit genau diesen Weg.

Das Schutzschirmverfahren nach § 270d InsO ist eine besondere Form der Eigenverwaltung. Es steht nur offen, solange Zahlungsunfähigkeit droht oder Überschuldung vorliegt, die Gesellschaft aber noch nicht zahlungsunfähig ist. Verlangt wird die Bescheinigung eines in Insolvenzsachen erfahrenen Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers, Rechtsanwalts oder einer vergleichbar qualifizierten Person, dass die Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist. Das Gericht setzt dann eine Frist von höchstens drei Monaten zur Vorlage eines Insolvenzplans. Den Ablauf im Einzelnen schildert Schutzschirmverfahren: Ablauf. Welcher Weg im Einzelfall passt, erläutert Eigenverwaltung oder Regelinsolvenz.

Wie gelingt die Übernahme durch einen anderen Träger?

Häufig endet eine Pflegesanierung damit, dass ein anderer Träger einzelne Häuser oder Dienste übernimmt. Das ist möglich, aber es ist kein einfacher Verkauf von Inventar und Immobilie.

Der Versorgungsvertrag geht nicht automatisch mit. Er wird zwischen dem Träger der Einrichtung und den Landesverbänden der Pflegekassen geschlossen (§ 72 Abs. 2 SGB XI). Übernimmt ein neuer Träger den Betrieb, braucht er deshalb einen eigenen Versorgungsvertrag. Dasselbe gilt für die Pflegesatzvereinbarung, denn auch sie wird mit dem Träger des einzelnen Heims abgeschlossen (§ 85 Abs. 2 SGB XI). Beides muss zum Übergabestichtag stehen, denn Pflegesätze können nicht rückwirkend in Kraft treten (§ 85 Abs. 6 SGB XI). Anders ist es nur, wenn der Erwerber die Anteile an der Trägergesellschaft kauft: Dann bleibt der Träger derselbe.

Die Heimaufsicht muss eingebunden werden. Die Landesheimgesetze verlangen, dass ein neuer Betreiber den Betrieb vorher anzeigt. In Nordrhein-Westfalen etwa gilt dafür eine Frist von spätestens zwei Monaten vor der Betriebsaufnahme (§ 9 Abs. 1 WTG NRW). Klären Sie Frist und Unterlagen früh mit der zuständigen Behörde Ihres Landes.

Die Bewohnerverträge wechseln nicht von selbst. § 613a BGB gilt nur für Arbeitsverhältnisse. Damit ein Heimvertrag auf den neuen Träger übergeht, müssen in der Regel der Bewohner oder sein rechtlicher Vertreter zustimmen, oder es wird ein neuer Vertrag geschlossen. Pflegedokumentation und andere Gesundheitsdaten sind besonders geschützte Daten (Art. 9 DSGVO). Sie dürfen nur auf einer tragfähigen Rechtsgrundlage an den Erwerber gehen, etwa mit Einwilligung der Bewohner, die sich zusammen mit dem Vertragswechsel einholen lässt.

Die Beschäftigten gehen mit. Liegt ein Betriebsübergang vor, tritt der Erwerber nach § 613a BGB in die bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. Für eine Pflegeeinrichtung ist das meist ein Vorteil, denn ohne das eingearbeitete Personal lässt sich kein Haus weiterführen.

All das braucht Wochen. Bis der neue Träger zugelassen ist, muss die Einrichtung im Verfahren weiterlaufen. Eine denkbare Gestaltung: Der Verwalter führt das Haus bis zum Übergabestichtag fort, und der Erwerber verpflichtet sich, die bis dahin entstehenden Verluste zu tragen, damit die Masse nicht belastet wird. Ob sich das vereinbaren lässt, ist Verhandlungssache. Welche Übertragungswege es allgemein gibt, zeigt der Beitrag Wege der übertragenden Sanierung.

Die Alternative ist ein Insolvenzplan, der den bisherigen Träger erhält. Versorgungsvertrag, Pflegesatzvereinbarungen und Bewohnerverträge bleiben dann unberührt. Voraussetzung ist, dass die Einrichtung nach der Sanierung wieder wirtschaftlich arbeitet. Meist braucht es außerdem einen Beitrag der Gesellschafter oder eines Investors.

Kriterium Insolvenzplan beim bisherigen Träger Übernahme durch neuen Träger
Versorgungsvertrag bleibt bestehen neuer Vertrag erforderlich
Pflegesatzvereinbarung läuft weiter neu abzuschließen
Bewohnerverträge unverändert Zustimmung oder neuer Vertrag nötig
Heimaufsicht Information über Sanierung Anzeige des neuen Betreibers
Kapital Gesellschafter oder Investor Erwerber

Was Sie jetzt tun sollten

  1. Rechnen Sie die Liquidität Woche für Woche, und zwar mit den tatsächlichen Terminen für Tariferhöhungen und Pflegesätze. Die Lücke zwischen beiden ist in der Pflege eine häufige Ursache akuter Zahlungsnot.
  2. Klären Sie die Anzeigepflichten Ihres Landesheimgesetzes. In Nordrhein-Westfalen etwa greifen sie schon bei drohender Zahlungsunfähigkeit.
  3. Halten Sie die Sozialversicherungsbeiträge aktuell. Rückstände erhöhen das persönliche Risiko und gefährden die Eigenverwaltung.
  4. Prüfen Sie Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung ernsthaft und dokumentieren Sie das Ergebnis. Die Antragsfristen sind Höchstfristen.
  5. Bereiten Sie die Kommunikation vor: an Bewohner und Angehörige, an Pflegekassen und Sozialhilfeträger, an die Heimaufsicht und an die Belegschaft.

Eine Pflegeeinrichtung zu sanieren heißt, zwei Verantwortungen gleichzeitig zu tragen: gegenüber den Gläubigern und gegenüber den Menschen, die dort leben oder zu Hause versorgt werden. Beides gelingt am ehesten, wenn der Weg vorbereitet ist, bevor die Zeit knapp wird. Wenn Sie Ihre Lage einordnen möchten, finden Sie unter Unternehmen retten einen Überblick. Ein erstes Gespräch mit uns ist kostenlos, Sie erreichen uns über die Kontaktseite.

Häufige Fragen

Müssen Bewohner ausziehen, wenn der Träger Insolvenz anmeldet?

Nein, nicht wegen des Antrags. Die Heimverträge bestehen fort, und der Betrieb wird im Eröffnungsverfahren in aller Regel fortgeführt. Der Träger kann nur aus wichtigem Grund kündigen. Kündigt er wegen einer Betriebseinstellung, muss er auf Verlangen einen angemessenen Ersatzplatz nachweisen und die Umzugskosten angemessen tragen (§ 13 Abs. 2 WBVG).

Endet der Versorgungsvertrag mit der Insolvenz?

Nein. § 74 SGB XI nennt die Insolvenz nicht als Kündigungsgrund. Die Pflegekassen können aber kündigen, wenn Zulassungsvoraussetzungen nicht nur vorübergehend fehlen, etwa die Gewähr für eine wirtschaftliche Versorgung, oder wenn Pflichten gegenüber Pflegebedürftigen grob verletzt werden. Deshalb müssen Pflegequalität und Fortführungsplan in der Krise stimmen.

Wer bezahlt die Pflegekräfte während des Verfahrens?

Für die drei Monate vor dem Insolvenzereignis zahlt die Agentur für Arbeit Insolvenzgeld in Höhe des Nettoentgelts, berechnet aus einem Bruttoentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Damit die Löhne pünktlich fließen, wird das Insolvenzgeld mit Zustimmung der Agentur vorfinanziert. Die Beschäftigten müssen das Insolvenzgeld innerhalb von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis beantragen (§ 324 Abs. 3 SGB III).

Muss ich die Heimaufsicht über die finanzielle Lage informieren?

Das hängt vom Landesrecht ab. In Nordrhein-Westfalen etwa ist schon eine drohende Zahlungsunfähigkeit unverzüglich anzuzeigen (§ 9 Abs. 4 WTG NRW). Prüfen Sie das Gesetz Ihres Landes frühzeitig. Gegenüber den Pflegekassen besteht zusätzlich eine Anzeigepflicht, wenn die Leistungserbringung wesentlich beeinträchtigt zu werden droht (§ 73a SGB XI).

Kann ein anderer Träger das Heim einfach übernehmen?

Nicht ohne Vorbereitung. Der Erwerber braucht einen eigenen Versorgungsvertrag und eine eigene Pflegesatzvereinbarung, muss den Betrieb bei der Heimaufsicht anzeigen und die Bewohnerverträge mit deren Zustimmung übernehmen oder neu abschließen. Die Beschäftigten gehen bei einem Betriebsübergang nach § 613a BGB mit über. Bis alles steht, läuft die Einrichtung im Verfahren weiter.

Gilt die Antragspflicht auch für gemeinnützige Träger?

Ja. Für eine gGmbH gilt § 15a InsO wie für jede GmbH. Für eingetragene Vereine gilt § 42 Abs. 2 BGB, für Stiftungen über § 84 Abs. 5 BGB ebenso: Der Vorstand muss bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung den Antrag stellen, und bei schuldhafter Verzögerung haften die Vorstandsmitglieder den Gläubigern für den entstandenen Schaden.


Dieser Beitrag ist allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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