Sanierungskonzept nach IDW S 6: Inhalt, Anforderungen und typische Fehler
Ein Sanierungskonzept nach IDW S 6 ist ein Gutachten nach dem Standard des Instituts der Wirtschaftsprüfer, das beurteilt, ob ein Unternehmen sanierungsfähig ist. Sanierungsfähig heißt: Das Unternehmen ist mit den geplanten Maßnahmen durchfinanziert und wird nachhaltig wieder wettbewerbsfähig und renditefähig. Banken und Investoren verlangen ein solches Gutachten, weil es ihre Kreditentscheidung intern absichert und ihr Risiko verringern kann, später Zahlungen zurückgeben zu müssen oder zu haften. Maßgeblich ist heute die Fassung, die der Fachausschuss Sanierung und Insolvenz des IDW am 22. Juni 2023 verabschiedet hat. Rechtlich vorgeschrieben ist der Standard nicht. Der Bundesgerichtshof verlangt ein schlüssiges Sanierungskonzept, aber keine bestimmte Form.
Für Geschäftsführer ist das Gutachten oft zunächst eine Zumutung, weil es Zeit, Geld und Offenheit kostet. Richtig aufgesetzt, ist es aber das Dokument, auf dem die gesamte Sanierung aufbaut.
Wann wird ein Sanierungskonzept verlangt?
Der häufigste Anlass ist die Bank. Zieht ein Kreditinstitut in Betracht, ein Unternehmen in der Krise bei der Sanierung zu begleiten, muss es sich nach den Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) der Finanzaufsicht BaFin ein Sanierungskonzept vorlegen lassen und auf dieser Grundlage ein eigenständiges Urteil über die Sanierungsfähigkeit treffen (BTO 1.2.5 Tz. 4 MaRisk). Ohne dieses Dokument kann der zuständige Mitarbeiter ein Stillhalten, eine Tilgungsaussetzung oder neues Geld intern oft gar nicht genehmigen.
Weitere typische Anlässe sind:
- Investoren und Gesellschafter, die frisches Kapital nur geben, wenn feststeht, dass es nicht in ein Loch fällt.
- Gläubiger in einer außergerichtlichen Einigung, die auf Forderungen verzichten sollen und wissen wollen, ob der Verzicht die Sanierung trägt.
- Das Finanzamt. Der Ertrag aus einem Schuldenerlass ist nach § 3a EStG nur steuerfrei, wenn das Unternehmen für den Zeitpunkt des Erlasses Sanierungsbedürftigkeit, Sanierungsfähigkeit, die Sanierungseignung des Erlasses und die Sanierungsabsicht der Gläubiger nachweist. Ein Sanierungskonzept ist dafür das übliche Beweismittel.
- Die Geschäftsführung selbst. Nach § 1 StaRUG müssen Geschäftsleiter fortlaufend Entwicklungen überwachen, die den Fortbestand des Unternehmens gefährden können, und geeignete Gegenmaßnahmen ergreifen. Ein dokumentiertes Konzept belegt, dass das geschehen ist.
Wie ein solches Konzept in eine Einigung mit Banken und Gläubigern eingebettet wird, beschreibt der Beitrag zur außergerichtlichen Sanierung.
Was muss ein Sanierungskonzept leisten?
Im Kern beantwortet es zwei Fragen, die IDW S 6 als zwei Stufen der Sanierungsfähigkeit beschreibt.
Die erste Stufe ist die Fortführungsfähigkeit. Kann das Unternehmen im Planungszeitraum seine Zahlungen leisten, ohne dass ein Insolvenzgrund eintritt? Dazu gehört die Prüfung, ob Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO, drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO oder Überschuldung nach § 19 InsO vorliegen oder drohen. Liegt ein Insolvenzgrund bereits vor, muss das Konzept zeigen, wie er beseitigt wird. Für die Überschuldungsprüfung verweist die Praxis auf die Fortführungsprognose, die der Beitrag Überschuldung und Fortführungsprognose erklärt.
Die zweite Stufe ist die nachhaltige Wettbewerbs- und Renditefähigkeit. Es reicht nicht, die nächsten zwölf Monate zu überleben. Das Unternehmen muss nach Umsetzung der Maßnahmen wieder aus eigener Kraft bestehen können, also eine angemessene Rendite erwirtschaften und über ein angemessenes Eigenkapital verfügen, um für Banken und Lieferanten wieder ein normaler Geschäftspartner zu sein.
Die Fassung von 2023 macht deutlich, dass ein Gutachten nach IDW S 6 eine ausdrückliche Aussage zur Sanierungsfähigkeit enthalten muss. Ein Papier, das nur Maßnahmen beschreibt und Zahlen fortschreibt, genügt dem Standard nicht.
Welche Kernbestandteile verlangt IDW S 6?
Der Standard nennt Kernbestandteile, die jedes Konzept enthalten muss. Wie tief sie ausgearbeitet werden, richtet sich nach Größe und Komplexität des Unternehmens und danach, was für das Urteil über die Sanierungsfähigkeit wesentlich ist:
- Auftrag und Umfang. Wer hat was beauftragt, welche Unterlagen lagen vor, was wurde nicht geprüft?
- Basisinformationen. Die wirtschaftliche und rechtliche Ausgangslage: Gesellschaftsstruktur, Geschäftsmodell, Finanzierung, Verträge, Personal, Markt.
- Analyse von Krisenstadium und Krisenursachen. IDW S 6 unterscheidet sechs Krisenstadien: Stakeholderkrise, Strategiekrise, Produkt- und Absatzkrise, Erfolgskrise, Liquiditätskrise und Insolvenzreife. Die Stadien bauen häufig aufeinander auf. Ein Beispiel: Ein Maschinenbauer verliert zuerst den Anschluss an eine neue Technologie (Strategiekrise), dann Aufträge (Absatzkrise), schreibt Verluste (Erfolgskrise) und kann schließlich Rechnungen nicht mehr pünktlich zahlen (Liquiditätskrise). Wer nur die Liquidität repariert, hat die Ursache nicht behoben.
- Analyse der Insolvenzgefährdung. Wie nah ist das Unternehmen an einem Insolvenzgrund, und was folgt daraus für die Geschäftsführung?
- Leitbild des sanierten Unternehmens. Wie sieht das Geschäftsmodell nach der Sanierung aus, mit welchen Produkten, Kunden und Kostenstrukturen verdient es Geld?
- Maßnahmen zur Bewältigung der Krise und zur Abwendung einer Insolvenzgefahr. In der Praxis konkret, beziffert, mit Verantwortlichen und Zeitplan. Dazu gehören auch die Beiträge Dritter, etwa Stundungen der Bank, Verzichte von Gläubigern oder Kapital der Gesellschafter.
- Integrierte Unternehmensplanung. Plan-Gewinn- und Verlustrechnung, Plan-Bilanz und Finanzplan, die rechnerisch miteinander verknüpft sind. Die Neufassung betont, dass bedeutsame steuerliche Folgen der Maßnahmen in der Planung zu berücksichtigen sind.
- Zusammenfassende Einschätzung der Sanierungsfähigkeit.
Neu hervorgehoben hat das IDW Nachhaltigkeitsaspekte und Cyberrisiken, weil beide Krisen auslösen oder verschärfen können. Für kleinere Unternehmen gilt: Die Kernbestandteile bleiben dieselben, Untersuchungstiefe und Umfang des Berichts dürfen aber an die geringere Komplexität angepasst werden.
Welche Anforderungen stellt der Bundesgerichtshof?
Rechtlich wichtig wird das Sanierungskonzept vor allem bei der Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO. Scheitert die Sanierung, prüft der Insolvenzverwalter, ob Zahlungen und Sicherheiten an Banken, Lieferanten oder Berater zurückgeholt werden können. Bei Zahlungen und Sicherheiten reicht der Blick bis zu vier Jahre zurück. Voraussetzung ist, dass das Unternehmen seine Gläubiger benachteiligen wollte und der Empfänger das wusste. Ein ernsthafter Sanierungsversuch kann diesen Vorsatz entfallen lassen, auch wenn er später scheitert. Die Grundlagen der Anfechtung stehen im Beitrag zur Insolvenzanfechtung von Zahlungen.
Der Bundesgerichtshof stellt dafür inzwischen gefestigte Anforderungen:
Schlüssig und auf Tatsachen gestützt. Nach dem Urteil vom 12. Mai 2016 (IX ZR 65/14) braucht es ein schlüssiges, von den tatsächlichen Gegebenheiten ausgehendes Sanierungskonzept, das mindestens in den Anfängen schon in die Tat umgesetzt ist und die ernsthafte und begründete Aussicht auf Erfolg rechtfertigt. Erforderlich sind eine Analyse der Verluste und der Möglichkeit, sie künftig zu vermeiden, eine Beurteilung der Erfolgsaussichten und der künftigen Rentabilität sowie Maßnahmen gegen die drohende Insolvenzreife. Auch bei kleinen Unternehmen muss die wirtschaftliche Lage im Rahmen der Branche analysiert werden, und die Krisenursachen sowie die Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage müssen erfasst sein. Ein Vergleich, in dem die Gläubiger nur auf einen Teil ihrer Forderungen verzichten, reicht als Sanierung nur, wenn die Krise allein auf Finanzierungsproblemen beruht, etwa auf dem Ausfall eigener Forderungen.
Keine bestimmte Form. Im selben Urteil hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass ein Sanierungskonzept nicht den formalen Anforderungen eines bestimmten Standards wie IDW S 6 entsprechen muss. Entscheidend ist der Inhalt, nicht das Etikett.
Maßstab ist der unvoreingenommene Fachmann. Ob das Konzept trägt, beurteilt sich nach der Sicht eines unvoreingenommenen, branchenkundigen Fachmanns, dem die üblichen Buchhaltungsunterlagen zeitnah vorliegen. Das hat der Bundesgerichtshof im Urteil vom 14. Juni 2018 (IX ZR 22/15) bekräftigt. Bei einem Vergleich mit Gläubigern müssen dort zudem mindestens Art und Höhe der Verbindlichkeiten, Art und Zahl der Gläubiger und die für die Sanierung nötige Verzichtsquote festgestellt sein.
Der Gläubiger muss die Grundlagen kennen. Der Empfänger einer Zahlung kann sich nur auf ein Sanierungskonzept berufen, wenn er in Grundzügen über dessen wesentliche Grundlagen informiert war, also über die Krisenursachen, die Maßnahmen und eine positive Fortführungsprognose. Er muss das Konzept nicht selbst fachmännisch prüfen oder prüfen lassen, sondern darf sich auf die Angaben des Unternehmens und seiner Berater verlassen, solange er keine Anhaltspunkte für eine Täuschung oder für ein aussichtsloses Konzept hat (IX ZR 65/14).
Strengere Maßstäbe bei inkongruenten Deckungen. Mit Urteil vom 18. Januar 2024 (IX ZR 6/22) hat der Bundesgerichtshof die Beweislast für Fälle präzisiert, in denen ein Gläubiger bei drohender Zahlungsunfähigkeit etwas erhält, das ihm so nicht zustand, etwa eine nachträgliche Sicherheit. Hat diese Inkongruenz erhebliches Gewicht, muss der Gläubiger beweisen, dass die Leistung Teil eines ernsthaften Sanierungsversuchs war. Beruht die Krise vor allem auf einem dauerhaft unwirtschaftlichen Betrieb, darf er nur auf eine Sanierung vertrauen, wenn ihm zumindest die Grundlagen einer weitergehenden Sanierung schlüssig dargelegt wurden. Und ist er selbst, etwa als Bank, nur zu einer kürzeren Kreditverlängerung bereit, als das Sanierungsgutachten voraussetzt, kann das Zweifel an seinem Vertrauen in die Sanierung begründen.
Für Sie als Geschäftsführer folgt daraus: Ein Konzept, das Ihre Geschäftspartner schützen soll, muss ihnen in seinen Grundzügen auch mitgeteilt werden, und seine Umsetzung muss sichtbar begonnen haben. Die Beiträge, die das Konzept von Banken und anderen Gläubigern voraussetzt, müssen in Umfang und Laufzeit zu den tatsächlichen Zusagen passen.
Wie unterscheidet es sich von IDW S 9 und dem Restrukturierungsplan?
In der Krise begegnen Ihnen mehrere Gutachten, die ähnlich klingen, aber verschiedene Fragen beantworten.
| Dokument | Frage | Maßstab | Anlass |
|---|---|---|---|
| Sanierungskonzept (IDW S 6) | Ist das Unternehmen sanierungsfähig? | durchfinanziert und nachhaltig wettbewerbs- und renditefähig | Bank, Investor, Gläubigervergleich, § 3a EStG |
| Bescheinigung nach § 270d InsO (IDW S 9) | Ist der Schutzschirm zulässig? | drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, keine Zahlungsunfähigkeit, Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos | Antrag auf Schutzschirmverfahren |
| Erklärung nach § 14 StaRUG | Beseitigt der Plan die drohende Zahlungsunfähigkeit? | Bestandsfähigkeit gesichert oder wiederhergestellt | Restrukturierungsplan |
| Beurteilung der Insolvenzgründe (IDW S 11) | Liegt ein Insolvenzgrund vor? | §§ 17 bis 19 InsO | Antragspflicht, Haftung |
Der wichtigste Unterschied betrifft die Schwelle. Die Bescheinigung nach § 270d InsO bestätigt nur, dass die Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist. Das ist bewusst niedriger als die positive Aussage zur Sanierungsfähigkeit nach IDW S 6. Ausstellen darf sie ein in Insolvenzsachen erfahrener Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt oder eine Person mit vergleichbarer Qualifikation, und nach § 270d Abs. 2 InsO darf der Aussteller nicht zum vorläufigen Sachwalter bestellt werden. Das IDW hat die Anforderungen daran in IDW S 9 niedergelegt, der auch die Beurteilung der Eigenverwaltungsplanung nach § 270a InsO behandelt. Den Ablauf des Verfahrens beschreibt der Beitrag zum Schutzschirmverfahren.
Der Restrukturierungsplan nach dem StaRUG ist kein Gutachten, sondern der Plan selbst, über den die Gläubiger abstimmen. Nach § 14 StaRUG ist ihm eine begründete Erklärung beizufügen, dass die drohende Zahlungsunfähigkeit durch den Plan beseitigt und die Bestandsfähigkeit des Unternehmens gesichert oder wiederhergestellt wird, dazu eine Vermögensübersicht sowie eine Ergebnis- und Finanzplanung. Inhaltlich überschneidet sich das stark mit einem Sanierungskonzept. Ein gutes Konzept nach IDW S 6 ist deshalb oft die Grundlage für einen Plan. Mehr dazu im Beitrag zur StaRUG-Restrukturierung.
Wer erstellt ein Sanierungskonzept?
IDW S 6 richtet sich an Wirtschaftsprüfer, wird aber auch von spezialisierten Sanierungsberatungen angewandt. Gesetzlich ist nicht festgelegt, wer ein Sanierungskonzept erstellen darf. Die Bank wird in der Praxis darauf achten, dass der Gutachter Erfahrung mit Sanierungen in Ihrer Branche hat und unabhängig genug ist, um ein kritisches Urteil abzugeben. Häufig schlägt sie mehrere Namen vor oder behält sich die Zustimmung zur Auswahl vor.
Zu unterscheiden sind die Erstellung und die Beurteilung eines Konzepts. Im ersten Fall entwickelt der Berater das Konzept gemeinsam mit der Geschäftsführung. Im zweiten Fall liegt ein Konzept schon vor, etwa von der Geschäftsführung oder einem Sanierungsgeschäftsführer, und der Gutachter prüft es. Beides ist nach dem Standard möglich.
Unabhängig davon gilt: Das Konzept ist der Plan des Unternehmens, nicht des Gutachters. Die Geschäftsführung muss die Maßnahmen tragen und umsetzen. Ein Gutachten, das über die Köpfe des Managements hinweg geschrieben wurde, überzeugt keinen Kreditausschuss, und es wird nicht umgesetzt. Genau an dieser Stelle setzt ein CRO an, der die Maßnahmen nicht nur plant, sondern im Unternehmen durchsetzt. Wie das aussieht, beschreibt die Seite Unternehmen retten.
Was kostet ein Sanierungskonzept und wie lange dauert es?
Belastbare Durchschnittswerte oder Statistiken gibt es nicht, weil Umfang und Komplexität stark schwanken. Als grobe Größenordnung aus der Praxis, die im Einzelfall deutlich abweichen kann: Für ein mittelständisches Unternehmen mit einem überschaubaren Geschäftsmodell beginnen die Kosten eines vollständigen Gutachtens nach IDW S 6 häufig im mittleren fünfstelligen Bereich, bei mehreren Standorten, Konzernstrukturen oder schwacher Datenlage erreichen sie auch sechsstellige Beträge. Für die Erstellung sollten Sie eher mit mehreren Wochen bis zu einigen Monaten rechnen als mit wenigen Tagen. Ein schlankeres Konzept, das die Anforderungen der Rechtsprechung erfüllt, kann schneller und günstiger sein, wenn die Bank es akzeptiert.
Die größten Kostentreiber sind eine unvollständige Buchhaltung, eine fehlende Planung und späte Entscheidungen. Wer vor der Beauftragung aktuelle Monatszahlen, eine Liquiditätsplanung und eine Liste der Maßnahmen vorbereitet, spart Zeit und Geld. Die Kosten trägt das Unternehmen. Wie sich Beraterhonorare in der Sanierung insgesamt zusammensetzen, steht im Beitrag Was kostet eine Unternehmenssanierung.
Eine Frist läuft während der Erstellung weiter: Ist das Unternehmen bereits zahlungsunfähig oder überschuldet, muss der Insolvenzantrag nach § 15a InsO spätestens nach drei beziehungsweise sechs Wochen gestellt werden. Das Warten auf das Gutachten verlängert diese Frist nicht.
Welche Fehler machen ein Sanierungskonzept wertlos?
- Die Hockeyschläger-Planung. Umsatz und Marge steigen ab dem nächsten Quartal steil an, ohne dass Maßnahmen oder Marktdaten das erklären. Kreditausschüsse erkennen das sofort.
- Ursachen nur außen suchen. Wer die Krise ausschließlich mit Energiepreisen, Konjunktur oder einem Großkunden erklärt, hat die internen Ursachen nicht analysiert. Eine Analyse der Krisenursachen verlangt aber der Bundesgerichtshof.
- Maßnahmen ohne Zahlen und Namen. Kostensenkung um zehn Prozent ist keine Maßnahme. Eine Maßnahme hat einen Betrag, einen Verantwortlichen und ein Datum.
- Offene Finanzierung. Das Konzept rechnet mit Beiträgen von Bank, Gesellschaftern oder Gläubigern, die niemand zugesagt hat. Solange diese Beiträge offen sind, ist das Unternehmen nicht durchfinanziert.
- Keine integrierte Planung. Gewinn- und Verlustrechnung, Bilanz und Liquidität passen nicht zusammen. Dann ist die Aussage zur Fortführungsfähigkeit nicht belegt.
- Das Konzept bleibt in der Schublade. Der Bundesgerichtshof verlangt, dass die Umsetzung mindestens begonnen hat. Ein Gutachten ohne Umsetzung schützt weder Gläubiger noch Geschäftsführer.
- Zu spät beauftragt. Wird das Gutachten erst bestellt, wenn die Liquidität nur noch für wenige Wochen reicht, fehlt die Zeit für Maßnahmen, und aus der Sanierung wird eine Antragsfrage.
Ihre Bank verlangt ein Sanierungsgutachten? In einem kostenlosen Erstgespräch klären wir, welche Unterlagen vorbereitet werden sollten und wie das Konzept mit der Umsetzung verbunden werden kann.
Häufige Fragen
Ist ein Sanierungsgutachten nach IDW S 6 gesetzlich vorgeschrieben?
Nein. Kein Gesetz schreibt den Standard vor, und der Bundesgerichtshof hat 2016 entschieden, dass ein Sanierungskonzept nicht den formalen Anforderungen von IDW S 6 genügen muss. In der Praxis verlangen Banken ihn trotzdem häufig, weil er einen anerkannten Maßstab bietet und ihre interne Entscheidung absichert.
Welche Fassung von IDW S 6 gilt aktuell?
Maßgeblich ist die Neufassung, die der Fachausschuss Sanierung und Insolvenz des IDW am 22. Juni 2023 verabschiedet hat. Der Hauptfachausschuss des IDW hat sie am 13. Oktober 2023 gebilligt, veröffentlicht wurde sie in IDW Life 12/2023. Sie ersetzt die Fassung vom 16. Mai 2018. Sie verlangt ausdrücklich eine Aussage zur Sanierungsfähigkeit, betont die Abbildung steuerlicher Folgen und greift Nachhaltigkeitsaspekte und Cyberrisiken auf.
Was ist der Unterschied zwischen IDW S 6 und IDW S 9?
IDW S 6 beurteilt, ob ein Unternehmen sanierungsfähig ist. IDW S 9 betrifft die Bescheinigung für das Schutzschirmverfahren nach § 270d InsO. Diese bestätigt nur, dass drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, aber keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt und die Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist. Die Schwelle ist also deutlich niedriger.
Schützt ein Sanierungskonzept vor der Insolvenzanfechtung?
Es kann vor der Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO schützen, wenn es schlüssig ist, auf den tatsächlichen Gegebenheiten beruht, bereits umgesetzt wird und ernsthafte Erfolgsaussichten hat, und wenn der Zahlungsempfänger seine Grundlagen kannte. Gegen die Anfechtung nach §§ 130 und 131 InsO in den drei Monaten vor dem Insolvenzantrag hilft es dagegen in aller Regel nicht. Diese Vorschriften knüpfen nicht an einen Benachteiligungsvorsatz an, sondern an die Zahlungsunfähigkeit und ihre Kenntnis oder daran, dass der Gläubiger die Leistung so nicht beanspruchen konnte.
Wer bezahlt das Sanierungsgutachten?
Das Unternehmen, auch wenn die Bank das Gutachten verlangt und den Gutachter mit auswählt. Die Kosten sollten deshalb in der Liquiditätsplanung stehen, bevor der Auftrag erteilt wird.
Was passiert, wenn das Gutachten die Sanierungsfähigkeit verneint?
Dann wird die Bank in aller Regel keine weitere Unterstützung gewähren. Für die Geschäftsführung ist das zugleich ein ernstes Signal, die Insolvenzgründe zu prüfen und die Antragspflicht nach § 15a InsO im Blick zu behalten. Ein negatives Ergebnis schließt eine Sanierung im Verfahren, etwa über einen Insolvenzplan in Eigenverwaltung, nicht automatisch aus.
Dieser Beitrag ist allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
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