Gläubigerversammlung im Insolvenzverfahren: Ablauf, Stimmrecht und Rolle der Geschäftsführung
Die Gläubigerversammlung ist das Beschlussorgan der Gläubiger im Insolvenzverfahren. Sie entscheidet im Berichtstermin über Fortführung oder Stilllegung des Unternehmens, im Prüfungstermin werden die angemeldeten Forderungen festgestellt oder bestritten. Die Geschäftsführung ist dort vor allem zur Auskunft verpflichtet, in der Eigenverwaltung trägt sie selbst den Bericht vor und wirbt für ihr Konzept.
Viele Geschäftsführer fürchten diesen Termin mehr als jeden anderen. Sie stellen sich einen Saal voller verärgerter Gläubiger vor. Die Wirklichkeit ist nüchterner. Die Versammlung folgt festen Regeln, die in den §§ 74 bis 79 InsO stehen. Wer diese Regeln kennt, kann sich gezielt vorbereiten und weiß, was von ihm erwartet wird und was nicht.
Was ist die Gläubigerversammlung?
Die Gläubigerversammlung ist die Zusammenkunft der Gläubiger unter Leitung des Insolvenzgerichts. Sie ist kein Gesprächskreis, sondern fasst Beschlüsse, die das Verfahren binden. Das Gericht beruft sie nach § 74 Abs. 1 InsO ein. Zeit, Ort und Tagesordnung werden nach § 74 Abs. 2 InsO öffentlich bekannt gemacht, in der Praxis auf insolvenzbekanntmachungen.de.
Die Leitung liegt nach § 76 Abs. 1 InsO beim Insolvenzgericht. Im eröffneten Verfahren ist das in der Regel ein Rechtspfleger, weil ihm die Insolvenzsachen nach § 3 Nr. 2 Buchst. e und § 18 RPflG übertragen sind, soweit sich der Richter nichts vorbehält. Die Versammlung ist nach herrschender Auffassung nicht öffentlich. Presse und Wettbewerber haben also keinen Anspruch auf Zutritt.
Wer darf teilnehmen?
§ 74 Abs. 1 Satz 2 InsO nennt den Kreis abschließend:
- alle Insolvenzgläubiger,
- alle absonderungsberechtigten Gläubiger, also etwa die Bank mit sicherungsübereigneten Maschinen,
- der Insolvenzverwalter oder in der Eigenverwaltung der Sachwalter,
- die Mitglieder des Gläubigerausschusses,
- der Schuldner, bei der GmbH vertreten durch ihre Geschäftsführung.
Gläubiger können sich vertreten lassen, etwa durch einen Anwalt oder einen Inkassodienstleister. Große Gläubiger wie Banken, Kreditversicherer oder die Bundesagentur für Arbeit schicken oft eigene Mitarbeiter.
Wann wird eine Versammlung einberufen?
Die ersten beiden Versammlungen setzt das Gericht bereits im Eröffnungsbeschluss fest (§ 29 Abs. 1 InsO). Weitere Versammlungen beruft es auf Antrag ein. Antragsberechtigt sind nach § 75 Abs. 1 InsO unter anderem der Verwalter, der Gläubigerausschuss, mindestens fünf Gläubiger, die zusammen ein Fünftel der Forderungen halten, sowie ein oder mehrere Gläubiger mit zusammen zwei Fünfteln. Bei kleinen, überschaubaren Verfahren kann das Gericht nach § 5 Abs. 2 InsO auch schriftlich verfahren. Dann findet gar keine Versammlung im Saal statt.
Wie laufen Berichtstermin und Prüfungstermin ab?
Das Gesetz kennt zwei Pflichttermine mit unterschiedlichen Aufgaben. Nach § 29 Abs. 2 InsO darf das Gericht sie verbinden, und das ist in der Praxis die Regel.
| Termin | Frist nach § 29 Abs. 1 InsO | Gegenstand | Wichtigste Normen |
|---|---|---|---|
| Berichtstermin | soll binnen sechs Wochen nach Eröffnung liegen, darf drei Monate nicht überschreiten | Lage des Unternehmens, Fortführung oder Stilllegung | §§ 156, 157 InsO |
| Prüfungstermin | eine Woche bis zwei Monate nach Ablauf der Anmeldefrist | Feststellung der angemeldeten Forderungen | §§ 176, 178 InsO |
Bei überschaubaren Vermögensverhältnissen und wenigen Gläubigern oder geringen Verbindlichkeiten soll das Gericht nach § 29 Abs. 2 Satz 2 InsO auf den Berichtstermin verzichten. Für mittelständische Unternehmen mit laufendem Betrieb kommt das selten vor.
Der Berichtstermin
Im Berichtstermin trägt der Verwalter vor. Nach § 156 Abs. 1 InsO berichtet er über die wirtschaftliche Lage des Schuldners und ihre Ursachen. Er legt dar, ob Aussichten bestehen, das Unternehmen ganz oder in Teilen zu erhalten, welche Möglichkeiten es für einen Insolvenzplan gibt und wie sich die Alternativen auf die Befriedigung der Gläubiger auswirken.
Danach haben der Schuldner, der Gläubigerausschuss und der Betriebsrat nach § 156 Abs. 2 InsO Gelegenheit, Stellung zu nehmen. Für die Geschäftsführung ist das die wichtigste Minute des Termins. Sie kann den Bericht ergänzen, Zahlen richtigstellen und eigene Einschätzungen zur Fortführung einbringen.
Anschließend beschließt die Versammlung nach § 157 InsO, ob das Unternehmen stillgelegt oder vorläufig fortgeführt wird. Sie kann den Verwalter beauftragen, einen Insolvenzplan auszuarbeiten, und ihm das Ziel des Plans vorgeben. Welche Voraussetzungen eine Fortführung praktisch hat, beschreibt der Beitrag Betrieb fortführen in der Insolvenz.
Der Prüfungstermin
Im Prüfungstermin geht es um die einzelnen Forderungen. Die Gläubiger haben sie nach § 174 InsO beim Verwalter angemeldet. Der Verwalter trägt sie in die Tabelle ein, die nach § 175 InsO vor dem Termin in der Geschäftsstelle ausliegt. Im Termin werden die Forderungen nach § 176 InsO ihrem Betrag und ihrem Rang nach geprüft. Einzeln erörtert werden nur die Forderungen, die bestritten werden.
Die Rechtsfolgen sind klar geregelt:
- Eine Forderung gilt nach § 178 Abs. 1 InsO als festgestellt, wenn weder der Verwalter noch ein Insolvenzgläubiger widerspricht.
- Ein Widerspruch des Schuldners hindert die Feststellung nicht. Er hat aber Folgen für eine spätere Vollstreckung gegen den Schuldner (§ 201 Abs. 2 InsO).
- Die Eintragung in die Tabelle wirkt nach § 178 Abs. 3 InsO wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Verwalter und allen Insolvenzgläubigern.
- Wird eine Forderung bestritten, muss der Gläubiger die Feststellung nach § 179 Abs. 1 InsO selbst betreiben, notfalls durch Klage. Liegt bereits ein Titel vor, muss nach § 179 Abs. 2 InsO der Bestreitende tätig werden.
Wer seine Forderung erst nach Ablauf der Anmeldefrist anmeldet, wird nach § 177 InsO noch geprüft, trägt aber die Kosten eines besonderen Prüfungstermins.
Wie wird abgestimmt?
Abgestimmt wird nicht nach Köpfen, sondern nach Forderungsbeträgen. Ein Beschluss kommt nach § 76 Abs. 2 InsO zustande, wenn die Forderungen der zustimmenden Gläubiger mehr als die Hälfte der Forderungen aller abstimmenden Gläubiger ausmachen. Ein einzelner Großgläubiger kann damit zwanzig kleine überstimmen. Eine Mindestzahl anwesender Gläubiger verlangt das Gesetz nicht.
Stimmberechtigt sind nach § 77 Abs. 1 InsO die angemeldeten Forderungen, die weder der Verwalter noch ein stimmberechtigter Gläubiger bestritten hat. Nachrangige Gläubiger, etwa Gesellschafter mit Darlehensforderungen nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO, stimmen nicht mit. Wie solche Darlehen behandelt werden, erklärt der Beitrag zu Gesellschafterdarlehen und Rangrücktritt.
Ist eine Forderung bestritten, entscheidet zunächst eine Einigung zwischen Verwalter und erschienenen Gläubigern. Kommt sie nicht zustande, legt das Gericht das Stimmrecht nach § 77 Abs. 2 InsO fest. Hat der Rechtspfleger entschieden und hängt das Ergebnis davon ab, kann der Richter auf Antrag das Stimmrecht neu festsetzen und die Abstimmung wiederholen lassen. Der Antrag muss nach § 18 Abs. 3 RPflG bis zum Schluss des Termins gestellt werden. Absonderungsberechtigte Gläubiger sind nach § 77 Abs. 3 Nr. 2 InsO ebenfalls stimmberechtigt. Haftet der Schuldner ihnen nicht persönlich, zählt nach § 76 Abs. 2 InsO der Wert ihres Absonderungsrechts.
Ein Beschluss, der dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger widerspricht, kann nach § 78 Abs. 1 InsO auf Antrag vom Gericht aufgehoben werden. Den Antrag müssen ein Gläubiger oder der Verwalter noch in der Versammlung stellen.
Welche Entscheidungen trifft die Gläubigerversammlung?
Die Versammlung hat mehr Einfluss, als viele vermuten. Die wichtigsten Befugnisse im Überblick:
| Entscheidung | Norm | Besonderheit |
|---|---|---|
| Wahl eines anderen Verwalters | § 57 InsO | nur in der ersten Versammlung nach der Bestellung; Summen- und Kopfmehrheit nötig |
| Einsetzung oder Abwahl eines Gläubigerausschusses | § 68 InsO | auch Austausch einzelner Mitglieder |
| Fortführung oder Stilllegung | § 157 InsO | Beschluss im Berichtstermin |
| Auftrag für einen Insolvenzplan | § 157 Satz 2 InsO | Ziel kann vorgegeben werden |
| Zustimmung zu besonders bedeutsamen Geschäften | § 160 InsO | nur, wenn kein Gläubigerausschuss bestellt ist |
| Zustimmung zum Verkauf an Insider | § 162 InsO | bei nahestehenden Erwerbern und Großgläubigern |
| Auskunft und Bericht vom Verwalter | § 79 InsO | jederzeit auf Beschluss |
Die Wahl eines anderen Verwalters ist an strenge Voraussetzungen gebunden. Nach § 57 Satz 2 InsO braucht es neben der Summenmehrheit auch die Mehrheit der abstimmenden Gläubiger nach Köpfen. Das Gericht darf die Bestellung des Gewählten nur versagen, wenn er für das Amt nicht geeignet ist.
Für Sanierungen besonders wichtig ist § 160 Abs. 2 Nr. 1 InsO. Der Verkauf des Unternehmens oder eines Betriebs bedarf der Zustimmung des Gläubigerausschusses, fehlt ein solcher, der Gläubigerversammlung. Erscheint zu einer ordnungsgemäß geladenen Versammlung niemand, gilt die Zustimmung nach § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO als erteilt, sofern die Ladung darauf hingewiesen hat.
Soll der Betrieb an maßgeblich beteiligte Gesellschafter, an andere nahestehende Personen im Sinne des § 138 InsO oder an einen Großgläubiger gehen, verlangt § 162 InsO stets die Zustimmung der Gläubigerversammlung. Wer eine Lösung mit Beteiligung der bisherigen Eigentümer anstrebt, muss die Gläubiger also früh überzeugen. Welche Gestaltungen es dafür gibt, zeigt der Beitrag Übertragende Sanierung: Wege und Voraussetzungen. Umgekehrt kann der Schuldner nach § 163 InsO beim Gericht beantragen, einen geplanten Verkauf an die Zustimmung der Versammlung zu binden, wenn er glaubhaft macht, dass ein anderer Erwerber mehr zahlen würde.
Welche Rolle hat die Geschäftsführung?
Wie aktiv die Geschäftsführung auftritt, hängt vom Verfahren ab. Das ist die wichtigste Frage bei der Vorbereitung.
Im Regelverfahren: Auskunft und Mitwirkung
Im Regelverfahren ist die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis nach § 80 Abs. 1 InsO auf den Insolvenzverwalter übergegangen. Die Geschäftsführung gestaltet nicht mehr, sie informiert. Den Ablauf dieses Verfahrens beschreibt der Beitrag Regelinsolvenz: Ablauf in fünf Phasen.
Eine allgemeine Pflicht, an jeder Versammlung teilzunehmen, kennt das Gesetz nicht. Die Pflichten ergeben sich aus § 97 InsO, der nach § 101 Abs. 1 Satz 1 InsO auch für die Geschäftsführer einer GmbH gilt:
- Auskunft über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse gegenüber Gericht, Verwalter und Gläubigerausschuss, gegenüber der Gläubigerversammlung auf Anordnung des Gerichts (§ 97 Abs. 1 Satz 1 InsO).
- Die Auskunft umfasst auch Tatsachen, die eine Strafverfolgung auslösen können. Solche Angaben dürfen in einem Strafverfahren gegen den Auskunftgebenden nur mit seiner Zustimmung verwendet werden (§ 97 Abs. 1 Satz 2 und 3 InsO).
- Auf Anordnung des Gerichts muss sich der Geschäftsführer jederzeit zur Verfügung stellen (§ 97 Abs. 3 InsO). Viele Gerichte ordnen das persönliche Erscheinen im Berichtstermin an.
- Wer sich verweigert, kann nach § 98 InsO vorgeführt und in Haft genommen werden.
Für den Termin heißt das: Antworten Sie vollständig und wahrheitsgemäß auf das, was gefragt wird. Bewerten Sie nicht die Arbeit des Verwalters, spekulieren Sie nicht über Schuldfragen und geben Sie keine Erklärungen zu möglichen Haftungsansprüchen ab. Solche Fragen prüft der Verwalter gesondert, und dafür gibt es eigene Wege. Worum es dabei geht, erläutert der Beitrag zur Geschäftsführerhaftung wegen Insolvenzverschleppung.
In der Eigenverwaltung: Berichten und Gestalten
In der Eigenverwaltung nach §§ 270 ff. InsO und im Schutzschirmverfahren nach § 270d InsO bleibt die Geschäftsführung am Ruder. Ein Sachwalter überwacht sie. Hier verschieben sich die Rollen deutlich:
- Den Bericht im Berichtstermin erstattet nach § 281 Abs. 2 InsO der Schuldner selbst. Der Sachwalter nimmt dazu Stellung.
- Im Prüfungstermin können nach § 283 Abs. 1 InsO auch der Schuldner und der Sachwalter Forderungen bestreiten. Eine so bestrittene Forderung gilt als nicht festgestellt.
- Die Versammlung kann nach § 284 Abs. 1 InsO den Sachwalter oder den Schuldner mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans beauftragen.
- Für besonders bedeutsame Geschäfte braucht der Schuldner nach § 276 InsO die Zustimmung des Gläubigerausschusses, fehlt ein solcher, die der Gläubigerversammlung. Die §§ 162 und 163 InsO gelten entsprechend.
- Die Versammlung kann nach § 272 Abs. 1 Nr. 1 InsO die Aufhebung der Eigenverwaltung beantragen. Dafür braucht es die Summenmehrheit nach § 76 Abs. 2 InsO und zusätzlich die Mehrheit der abstimmenden Gläubiger.
Der letzte Punkt zeigt, was auf dem Spiel steht. Überzeugt die Geschäftsführung die Gläubiger nicht, kann die Eigenverwaltung enden und ein Insolvenzverwalter übernehmen. Die Unterschiede der beiden Rollen beleuchten die Beiträge Insolvenzverwalter oder Sachwalter und CRO oder Insolvenzverwalter. Wie das Schutzschirmverfahren abläuft, steht im Beitrag Schutzschirmverfahren: Ablauf.
Wie stimmen die Gläubiger über einen Insolvenzplan ab?
Über einen Insolvenzplan wird nicht im Berichtstermin abgestimmt, sondern in einem eigenen Erörterungs- und Abstimmungstermin nach § 235 InsO. Er darf nach § 236 InsO nicht vor dem Prüfungstermin stattfinden, kann aber mit ihm verbunden werden. Die Gläubiger stimmen dort nach § 243 InsO in Gruppen ab, die der Plan bildet. In jeder Gruppe braucht es nach § 244 Abs. 1 InsO die Mehrheit der abstimmenden Gläubiger nach Köpfen und nach Forderungsbeträgen. Stimmt eine Gruppe nicht zu, kann ihre Zustimmung unter den Voraussetzungen des § 245 InsO als erteilt gelten.
Wie ein Plan in der Eigenverwaltung aufgebaut ist und welche Gruppen üblich sind, erläutert der Beitrag Insolvenzplan in der Eigenverwaltung.
Wie bereiten Sie sich auf die Gläubigerversammlung vor?
Eine gute Vorbereitung beginnt Wochen vor dem Termin. Diese Punkte haben sich bewährt:
- Rolle klären. Regelverfahren oder Eigenverwaltung? Davon hängt ab, ob Sie berichten oder nur Auskunft geben.
- Bekanntmachung lesen. Die Tagesordnung zeigt, worüber abgestimmt wird, etwa über einen Betriebsverkauf nach § 160 InsO.
- Gläubigerstruktur kennen. Wer hält die größten Forderungen? Bei der Summenmehrheit entscheiden oft zwei oder drei Gläubiger.
- Gespräche vorher führen. Banken, Kreditversicherer und Großlieferanten wollen vor dem Termin informiert sein, nicht im Saal überrascht werden.
- Zahlen abstimmen. Widersprüche zwischen Ihren Zahlen und denen des Verwalters oder Sachwalters kosten Vertrauen. Klären Sie Abweichungen vorab.
- Stellungnahme vorbereiten. Für die Stellungnahme nach § 156 Abs. 2 InsO reichen wenige, gut belegte Punkte.
- Forderungsliste prüfen. In der Eigenverwaltung müssen Sie selbst entscheiden, welche Forderungen Sie bestreiten.
Wer diese Schritte geht, betritt den Saal mit einem Plan. Wer unvorbereitet erscheint, überlässt die Richtung den anderen. Einen Überblick, wie eine begleitete Sanierung aufgebaut ist, gibt die Seite Unternehmen retten. Steht der Termin bereits fest, ist der direkte Kontakt der schnellere Weg.
Häufige Fragen
Muss der Geschäftsführer zur Gläubigerversammlung erscheinen?
Eine allgemeine Teilnahmepflicht besteht nicht, der Schuldner ist nach § 74 Abs. 1 InsO aber teilnahmeberechtigt. Das Gericht kann nach § 97 Abs. 3 InsO anordnen, dass sich der Geschäftsführer zur Verfügung stellt, und tut das häufig. Einer solchen Anordnung muss er folgen, sonst drohen Maßnahmen nach § 98 InsO.
Wonach richtet sich das Stimmrecht der Gläubiger?
Maßgeblich ist die Höhe der Forderungen, nicht die Zahl der Gläubiger. Ein Beschluss braucht nach § 76 Abs. 2 InsO mehr als die Hälfte der Forderungssumme der abstimmenden Gläubiger. Bei der Wahl eines anderen Verwalters und beim Antrag auf Aufhebung der Eigenverwaltung kommt die Mehrheit nach Köpfen hinzu.
Kann die Gläubigerversammlung den Insolvenzverwalter austauschen?
Ja, aber nur in der ersten Versammlung nach seiner Bestellung. Nach § 57 InsO braucht es dafür die Summen- und die Kopfmehrheit. Das Gericht darf den Gewählten nur ablehnen, wenn er für das Amt nicht geeignet ist.
Was passiert, wenn niemand zur Gläubigerversammlung kommt?
Das Gesetz verlangt keine Mindestzahl an Teilnehmern. Erscheint gar kein Gläubiger, ist die Versammlung beschlussunfähig. Für besonders bedeutsame Geschäfte gilt die Zustimmung dann nach § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO als erteilt, wenn die Ladung auf diese Folge hingewiesen hat.
Kann der Schuldner einer Forderung widersprechen?
Ja. Im Regelverfahren hindert sein Widerspruch die Feststellung nach § 178 Abs. 1 Satz 2 InsO aber nicht. In der Eigenverwaltung ist das anders: Bestreitet der Schuldner eine Forderung, gilt sie nach § 283 Abs. 1 InsO als nicht festgestellt.
Ist die Gläubigerversammlung öffentlich?
Nach herrschender Auffassung nein. Teilnehmen dürfen nur die in § 74 Abs. 1 InsO genannten Personen und ihre Vertreter. Öffentlich bekannt gemacht werden lediglich Zeit, Ort und Tagesordnung.
Dieser Beitrag ist allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
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