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Regelinsolvenzverfahren: Ablauf von Antrag bis Löschung

4. August 2026 · Lesezeit ca. 13 Min.
Von Michael Witt · CRO / Sanierungsgeschäftsführer · 25+ Jahre Sanierungspraxis, u. a. begleitete Eigenverwaltungen und übertragende Sanierungen in Industrie, Handwerk, Personaldienstleistung und Gesundheitswesen

Das Regelinsolvenzverfahren läuft in fünf Phasen ab: Antrag beim Insolvenzgericht, Eröffnungsverfahren mit vorläufigem Verwalter oder Gutachter, eröffnetes Verfahren unter dem Insolvenzverwalter, Berichts- und Prüfungstermin mit anschließender Verteilung, zuletzt Aufhebung des Verfahrens und Löschung der GmbH im Handelsregister. Vom Antrag bis zur Eröffnung vergehen meist zwei bis drei Monate, vom Eröffnungsbeschluss bis zur Schlussverteilung häufig zwei bis vier Jahre.

Wer zum ersten Mal damit zu tun hat, erlebt vor allem Unübersichtlichkeit: ein Antrag hier, ein Gutachter dort, dann ein Beschluss, dann Post vom Verwalter. Dabei folgt das Verfahren einem gesetzlich vorgezeichneten Ablauf. Wenn Sie wissen, in welcher Phase Sie stehen, erkennen Sie auch, welche Entscheidungen noch offen sind und welche bereits gefallen.

Was bedeutet Regelinsolvenz?

Die Regelinsolvenz ist das Standardverfahren für Unternehmen und Selbstständige. Sie steht im Gegensatz zur Verbraucherinsolvenz, die für Privatpersonen ohne unternehmerische Tätigkeit gilt. Für eine GmbH kommt praktisch immer die Regelinsolvenz zum Tragen, unabhängig von Größe oder Branche.

Charakteristisch ist, dass die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen mit der Eröffnung auf einen Insolvenzverwalter übergeht. Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis ist das Recht, über das Vermögen zu bestimmen: Konten führen, Verträge schließen, Maschinen verkaufen, Personal einstellen. Genau das kann die Geschäftsführung ab der Eröffnung nicht mehr. Das unterscheidet die Regelinsolvenz grundlegend von der Eigenverwaltung, in der die Geschäftsführung unter Aufsicht am Ruder bleibt. Welcher der beiden Wege im konkreten Fall trägt, klärt der Vergleich Eigenverwaltung oder Regelinsolvenz. Wer wissen will, wie sich die Rollen unterscheiden, findet das im Vergleich CRO gegen Insolvenzverwalter und in der Gegenüberstellung von Insolvenzverwalter und Sachwalter.

Phase 1: Wer stellt den Insolvenzantrag und wann?

Alles beginnt mit dem Insolvenzantrag beim zuständigen Amtsgericht, dem Insolvenzgericht. Antragsberechtigt ist der Schuldner selbst, also die GmbH vertreten durch ihre Geschäftsführung, sowie jeder Gläubiger, der eine Forderung und einen Eröffnungsgrund glaubhaft macht.

Die Geschäftsführung hat dabei meist keine Wahl. Nach § 15a InsO muss bei Zahlungsunfähigkeit (§ 17) oder Überschuldung (§ 19) ohne schuldhaftes Zögern ein Antrag gestellt werden, spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, spätestens sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung. Ein Eigenantrag ist der Antrag, den Sie selbst für Ihre Gesellschaft stellen. Er muss die wirtschaftlichen Verhältnisse darstellen, und dazu gehört eine Liste aller Gläubiger mit ihren Forderungen und eine Aufstellung dessen, was das Unternehmen noch besitzt.

Diese drei und sechs Wochen sind Höchstfristen, keine Schonfristen. Ausschöpfen dürfen Sie sie nur, solange Sie ernsthaft und mit realistischer Aussicht daran arbeiten, die Lage zu drehen, etwa weil ein Investor prüft oder die Bank über eine Verlängerung entscheidet. Steht früher fest, dass die Sanierung nicht trägt, etwa weil die Bank absagt, ist auch früher zu beantragen. Und die Frist läuft ab dem Tag, an dem der Insolvenzgrund objektiv eingetreten ist, nicht ab dem Tag, an dem Sie ihn bemerkt haben. Wer erst nach Wochen in die Zahlen schaut, hat seine Frist unter Umständen längst verbraucht.

In der Praxis entscheidet die Qualität des Antrags mit darüber, wie das Gericht das Verfahren aufsetzt. Ein Antrag, der Liquiditätslage, Auftragsbestand, Personalstruktur und Sicherheitenlage sauber darstellt, führt fast immer zu einer schnelleren und geordneteren Eröffnungsphase als ein Antrag, der nur das Nötigste enthält. Was in den Antrag gehört, ist im Beitrag Insolvenzantrag für die GmbH stellen im Einzelnen beschrieben. Ob überhaupt schon eine Antragspflicht besteht, klären die Beiträge zur Zahlungsunfähigkeit und zur Überschuldung.

Phase 2: Was passiert im Eröffnungsverfahren?

Mit dem Antrag ist das Verfahren noch nicht eröffnet. Zunächst prüft das Gericht, ob überhaupt ein Insolvenzgrund vorliegt und ob genug Masse vorhanden ist, um die Verfahrenskosten zu decken. Dazu bestellt es in aller Regel einen vorläufigen Insolvenzverwalter oder einen Sachverständigen.

Welche Sicherungsmaßnahmen ordnet das Gericht an?

Diese Zwischenphase ist heikel. Häufig ordnet das Gericht Sicherungsmaßnahmen nach § 21 InsO an. Die häufigste ist der Zustimmungsvorbehalt: Sie bleiben im Amt, aber jede Verfügung über Vermögen braucht das Ja des vorläufigen Verwalters. In Betracht kommen nach § 21 Abs. 2 InsO außerdem ein allgemeines Verfügungsverbot, mit dem Sie gar nichts mehr entscheiden, ein Stopp für Zwangsvollstreckungen, damit nicht einzelne Gläubiger den Betrieb leerräumen, und ein Verwertungsstopp für Sicherungsgut, damit die Bank die Maschinen nicht abholt, die für die Fortführung gebraucht werden.

Im Alltag heißt das: Jede größere Zahlung, jede Bestellung und jede Vertragsänderung wird abgestimmt, auch die Bestellung von Rohmaterial und die Verlängerung eines Leasingvertrags. Wer in dieser Phase eigenmächtig handelt, riskiert Streit mit dem Verwalter und die eigene Haftung.

Der Haftungsmaßstab dafür steht in § 15b InsO. Wer nach Eintritt der Insolvenzreife noch zahlt, muss der Gesellschaft dieses Geld privat erstatten, sofern die Zahlung nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters vereinbar war. Und der Schutz für betriebsnotwendige Zahlungen endet mit der Antragsfrist: Ist sie abgelaufen, ohne dass ein Antrag gestellt wurde, sind Zahlungen nach § 15b Abs. 3 InsO in der Regel eben nicht mehr vereinbar, auch nicht die für Strom, Diesel oder Material. Wer in dieser Phase noch bezahlt, stimmt jede Zahlung mit dem vorläufigen Verwalter ab und hält die Abstimmung schriftlich fest. Eine Mail genügt, aber sie muss existieren.

Oft wird zugleich die Fortführung des Betriebs organisiert, damit werthaltige Strukturen nicht zerfallen. Welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen, beschreibt der Beitrag zum Betrieb fortführen in der Insolvenz.

Wie werden die Löhne in dieser Zeit gezahlt?

Das Insolvenzgeld sichert in dieser Zeit typischerweise die Löhne der Beschäftigten für bis zu drei Monate ab. Das ist der wichtigste Stabilisator im Eröffnungsverfahren, weil die Personalkosten für einige Wochen von der Bundesagentur für Arbeit getragen werden und die vorhandene Liquidität für Material und Fremdleistungen frei wird. Damit die Löhne pünktlich fließen, wird das Insolvenzgeld in der Regel über eine Bank vorfinanziert; wie das abläuft, steht im Beitrag zur Insolvenzgeldvorfinanzierung.

Am Ende der Phase steht der Eröffnungsbeschluss. Reicht das vorhandene Vermögen nicht einmal für die Kosten des Verfahrens, weist das Gericht den Antrag nach § 26 InsO mangels Masse ab. Wer darin eine Erleichterung sieht, irrt: Die GmbH wird aufgelöst, ohne dass jemand die Vorgänge geordnet aufarbeitet, und der Vorwurf, zu spät gehandelt zu haben, bleibt ungeprüft im Raum stehen.

Die Abweisung lässt sich abwenden. Nach § 26 Abs. 1 Satz 2 InsO unterbleibt sie, wenn ein ausreichender Vorschuss auf die Verfahrenskosten geleistet wird, den auch ein Dritter zahlen kann. Wer eine übertragende Sanierung oder eine geordnete Abwicklung anstrebt, sollte diese Möglichkeit früh prüfen, denn ohne eröffnetes Verfahren gibt es weder Insolvenzgeld noch Anfechtung noch einen Verwalter, der den Betrieb verkaufen könnte. Zugleich gilt: Eine Abweisung mangels Masse beseitigt weder die Antragspflicht noch bereits entstandene Haftungsansprüche.

Phase 3: Was ändert sich mit dem Eröffnungsbeschluss?

Mit dem Eröffnungsbeschluss beginnt das eigentliche Insolvenzverfahren. Jetzt greift § 80 InsO: Die Befugnis, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügen, geht vollständig auf den Insolvenzverwalter über. Ab diesem Tag hat er die Kontovollmacht, unterschreibt er die Verträge und entscheidet er über Personal. Sie bleiben Geschäftsführer im Handelsregister, aber ohne Zugriff. Verpflichtet bleiben Sie trotzdem: Auskunft geben und mitwirken müssen Sie, und zwar vollständig.

Welche Aufgaben hat der Insolvenzverwalter?

Der Verwalter übernimmt eine Reihe zentraler Aufgaben. Er sichert und verwertet die Masse, prüft angemeldete Forderungen, entscheidet über die Fortführung oder Stilllegung des Betriebs und prüft Anfechtungsansprüche nach §§ 129 ff. InsO.

Anfechtung heißt: Der Verwalter holt Geld zurück, das vor dem Verfahren aus dem Unternehmen abgeflossen ist, damit am Ende alle Gläubiger gleich behandelt werden. Verbreitet ist das Missverständnis, das treffe nur Vermögen, das jemand beiseitegeschafft hat. Es erfasst auch ganz gewöhnliche Vorgänge: Zahlungen an einzelne Gläubiger in der Krise, nachträglich bestellte Sicherheiten, Verrechnungen auf dem Geschäftskonto, Zahlungen an Angehörige oder verbundene Firmen, zurückgezahlte Gesellschafterdarlehen. Je nach Fall schaut der Verwalter drei Monate zurück, bei anderen Tatbeständen mehrere Jahre.

Das hat eine unangenehme Folge, die viele überrascht: Wer in der Krise seinen wichtigsten Lieferanten bevorzugt bedient, damit er weiterliefert, verschafft ihm damit oft nur eine Rückforderung. Der Lieferant muss das Geld später herausgeben, und er verbindet das mit Ihrem Namen. Welche Zahlungen ins Visier geraten, zeigt der Beitrag zur Insolvenzanfechtung.

In dieser Phase entscheidet sich oft, ob eine Rettung des Betriebs im Wege der übertragenden Sanierung gelingt. Welche Wege dabei offenstehen, hängt stark von der Substanz und dem Timing ab. Ein Gegner des Betriebs ist der Verwalter dabei nicht. Er ist den Gläubigern verpflichtet, und ein fortgeführtes Unternehmen bringt in aller Regel mehr Erlös als eine zerschlagene Anlage. Wer ihm belastbare Zahlen und einen greifbaren Investor liefert, bekommt in der Regel auch Bewegungsspielraum.

Phase Wer handelt Kernereignis
Antrag Schuldner oder Gläubiger Eingang beim Insolvenzgericht
Eröffnungsverfahren Vorläufiger Verwalter / Gutachter Prüfung Insolvenzgrund und Masse
Eröffnetes Verfahren Insolvenzverwalter (§ 80 InsO) Sicherung und Verwertung der Masse
Prüfungs- und Berichtstermin Verwalter, Gläubiger, Gericht Feststellung der Forderungen
Verteilung Insolvenzverwalter Quote an die Gläubiger
Aufhebung / Löschung Gericht, Registergericht Ende des Verfahrens, Löschung

Phase 4: Berichtstermin, Prüfungstermin und Verteilung

Nach der Eröffnung lädt das Gericht zum Berichtstermin, in dem der Verwalter über die wirtschaftliche Lage und die Aussichten berichtet. Die Gläubigerversammlung entscheidet dort über die Richtung, also über Fortführung oder Zerschlagung. Im Prüfungstermin werden die angemeldeten Forderungen festgestellt oder bestritten; nur festgestellte Forderungen nehmen später an der Verteilung teil.

Wie melden Gläubiger ihre Forderungen an?

Gläubiger melden ihre Forderungen nach § 174 InsO schriftlich beim Insolvenzverwalter an, nicht beim Gericht. Dazu gehören der Betrag, der Grund der Forderung und die Belege, also Rechnung, Lieferschein oder Vertrag. Das Gericht nennt im Eröffnungsbeschluss eine Frist dafür. Wer sie versäumt, ist nicht endgültig draußen, zahlt aber die Kosten der nachträglichen Prüfung selbst.

Wie hoch fällt die Quote aus?

Ist die Masse verwertet, verteilt der Verwalter den Erlös nach einem Verteilungsverzeichnis. Meist bleibt für die einfachen Insolvenzgläubiger nur eine Quote von wenigen Prozent, oft sogar deutlich weniger. Quote heißt: Auf eine Rechnung über 10.000 Euro gibt es bei drei Prozent eben 300 Euro, Jahre später.

Vorab bedient werden zwei Gruppen. Aussonderungsberechtigt ist, wem eine Sache noch gehört, etwa der Lieferant, der unter Eigentumsvorbehalt geliefert hat: Er holt sein Material zurück. Absonderungsberechtigt ist, wer an einer Sache eine Sicherheit hat, etwa die Bank mit der sicherungsübereigneten Maschine: Sie bekommt den Erlös daraus. Diese Reihenfolge steht im Gesetz und lässt sich nicht verhandeln, auch nicht vom Verwalter.

Für Lieferanten heißt das im Umkehrschluss: Der Eigentumsvorbehalt und die Sicherungsübereignung sind in der Insolvenz mehr wert als jede noch so gute Geschäftsbeziehung. Wer ohne Sicherheiten liefert, steht am Ende in der Reihe der einfachen Insolvenzgläubiger.

Phase 5: Wie endet das Verfahren?

Ist alles verteilt, hebt das Gericht das Verfahren nach § 200 InsO durch Beschluss auf. Für die GmbH bedeutet das in aller Regel das Ende: Aufgelöst war sie schon mit der Eröffnung, jetzt wird sie im Handelsregister gelöscht. Damit existiert die Gesellschaft nicht mehr, und offene Forderungen gegen sie laufen ins Leere. Forderungen gegen Sie persönlich laufen weiter. Wie eine Löschung außerhalb der Insolvenz abläuft und was sie kostet, steht im Beitrag GmbH löschen.

Was bleibt für die Geschäftsführung offen?

Die Insolvenz der Gesellschaft löscht nicht automatisch persönliche Haftungsrisiken. Fragen der Geschäftsführerhaftung, offene Steuerthemen oder Bürgschaften bleiben bestehen und werden gesondert bearbeitet. Der Verwalter meldet sich damit oft erst spät im Verfahren, wenn er die Vorgänge geprüft hat, und dann ist der Betrieb längst Vergangenheit. Wer für Kredite der Gesellschaft mitgehaftet hat, findet die Folgen im Beitrag zur Bürgschaft in der GmbH-Insolvenz.

Auch der Blick auf die Einträge bei Wirtschaftsauskunfteien gehört dazu, wenn es später um einen wirtschaftlichen Neuanfang geht. Was dort landet und was nicht, ordnet der Beitrag Insolvenz und Schufa beim Geschäftsführer ein. Wer weitere Gesellschaften hält, sollte zusätzlich den Ausstrahlungseffekt auf das Portfolio im Blick behalten.

Wo im Ablauf ist eine Sanierung noch möglich?

Nicht jede Insolvenz endet in der Zerschlagung. Zwischen Antrag und Eröffnung, manchmal schon davor, entscheidet sich, ob ein Betrieb erhalten werden kann. Ein früh eingebundener Sanierungsgeschäftsführer bereitet die Zahlen so auf, dass Fortführungsoptionen sichtbar werden, koordiniert Gespräche mit Investoren und schafft die Grundlage für eine übertragende Sanierung, also den Verkauf des werthaltigen Kerns an einen Erwerber. Die Regelinsolvenz wird dann zum Instrument, mit dem der gesunde Teil des Unternehmens in eine neue Struktur überführt wird.

Der Zeitpunkt, an dem sich das entscheidet, liegt früher, als die meisten annehmen. Nach der Eröffnung liegt die Entscheidung beim Verwalter und bei den Gläubigern. Davor liegt sie noch bei Ihnen. Was in den ersten Tagen einer Krise zu tun ist, steht in den ersten 72 Stunden; welche Wege außerhalb des Gerichts bleiben, zeigt der Beitrag zur außergerichtlichen Sanierung. Einen Überblick über das Vorgehen im Mandat gibt die Seite Unternehmen retten, zur Person die Seite Über Michael Witt. Wenn die Lage drängt, ist der direkte Kontakt der schnellere Weg als eine weitere Woche Recherche.

Häufige Fragen

Wie lange dauert ein Regelinsolvenzverfahren?

Das hängt stark vom Einzelfall ab. Vom Eröffnungsbeschluss bis zur Schlussverteilung vergehen häufig zwei bis vier Jahre, bei komplexen Verfahren mit Rechtsstreitigkeiten oder umfangreicher Verwertung auch länger. Das vorgeschaltete Eröffnungsverfahren dauert meist zwei bis drei Monate. Eine Einordnung von Dauer und Kosten gibt der Beitrag zu Kosten und Dauer einer Unternehmensinsolvenz.

Was passiert mit der Geschäftsführung nach der Eröffnung?

Mit dem Eröffnungsbeschluss geht die Verfügungsbefugnis nach § 80 InsO auf den Insolvenzverwalter über. Die Geschäftsführung verliert ihre Verwaltungsmacht, bleibt aber im Amt und ist zur Auskunft und Mitwirkung gegenüber Verwalter und Gericht verpflichtet.

Was bedeutet Abweisung mangels Masse?

Reicht das vorhandene Vermögen nicht einmal aus, um die Verfahrenskosten zu decken, eröffnet das Gericht das Verfahren nicht, sondern weist den Antrag nach § 26 InsO mangels Masse ab. Die GmbH wird dann ohne geordnetes Verfahren aufgelöst und anschließend im Handelsregister gelöscht. Die Abweisung unterbleibt allerdings, wenn ein ausreichender Kostenvorschuss geleistet wird; das kann auch ein Dritter tun.

Bekommen Gläubiger in der Regelinsolvenz ihr Geld zurück?

In der Regel nur zu einem kleinen Teil. Nach Befriedigung der gesicherten Gläubiger und der Verfahrenskosten bleibt für die einfachen Insolvenzgläubiger meist nur eine Quote von wenigen Prozent. Die Verteilung folgt zwingend der gesetzlichen Rangordnung.

Kann der Betrieb während der Regelinsolvenz weiterlaufen?

Ja. Die Eröffnung führt nicht automatisch zur Stilllegung. Über die Fortführung entscheidet zunächst der Verwalter, ab dem Berichtstermin die Gläubigerversammlung. Voraussetzung ist, dass die Fortführung die Masse nicht schmälert, also die laufenden Einnahmen die laufenden Kosten decken.

Was ist der Unterschied zwischen Regelinsolvenz und Eigenverwaltung?

In der Regelinsolvenz geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis nach § 80 InsO auf den Insolvenzverwalter über. In der Eigenverwaltung bleibt die Geschäftsführung im Amt und wird von einem Sachwalter überwacht. Die Eigenverwaltung muss beantragt werden und setzt eine geordnete Buchhaltung sowie eine tragfähige Planung voraus.

Wer zahlt die Löhne im Insolvenzverfahren?

Für die drei Monate vor der Eröffnung tritt in der Regel das Insolvenzgeld ein, das über die Bundesagentur für Arbeit läuft und meist von einer Bank vorfinanziert wird. Nach der Eröffnung sind Löhne Masseverbindlichkeiten und werden aus der Masse gezahlt, sofern der Betrieb fortgeführt wird.

Ab wann kann ein Gläubiger Insolvenzantrag stellen?

Ein Gläubiger kann den Antrag stellen, sobald er ein rechtliches Interesse an der Eröffnung sowie seine Forderung und einen Eröffnungsgrund glaubhaft macht. In der Praxis geschieht das meist nach erfolgloser Vollstreckung oder auf Betreiben einer Sozialversicherung oder des Finanzamts. Ein Gläubigerantrag entbindet die Geschäftsführung nicht von ihrer eigenen Antragspflicht nach § 15a InsO.

Was kann ich nach Abschluss des Verfahrens wieder aufbauen?

Ein Neustart ist möglich und gesetzlich nicht verboten, solange keine Bestellungshindernisse vorliegen und keine Firmenbestattung im Raum steht. Worauf dabei zu achten ist, ordnet der Beitrag zum Neustart nach der Insolvenz ein.

Dieser Beitrag ist allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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