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Regelinsolvenzverfahren: Ablauf von Antrag bis Löschung

4. August 2026 · Lesezeit ca. 5 Min.
Von Michael Witt · CRO / Sanierungsgeschäftsführer · 25+ Jahre Sanierungspraxis, u. a. begleitete Eigenverwaltungen und übertragende Sanierungen in Industrie, Handwerk, Personaldienstleistung und Gesundheitswesen

Wer zum ersten Mal mit einer Insolvenz konfrontiert wird, erlebt vor allem eines: Unübersichtlichkeit. Ein Antrag hier, ein Gutachter dort, dann ein Beschluss, dann Post vom Verwalter – und niemand erklärt, in welcher Phase man sich eigentlich gerade befindet. Dabei folgt das Regelinsolvenzverfahren einem klaren, gesetzlich vorgezeichneten Ablauf. Wer die Phasen kennt, verliert die Angst vor dem Unbekannten und trifft an den richtigen Stellen die richtigen Entscheidungen.

Was Regelinsolvenz überhaupt bedeutet

Die Regelinsolvenz ist das Standardverfahren für Unternehmen und Selbstständige. Sie steht im Gegensatz zur Verbraucherinsolvenz, die für Privatpersonen ohne unternehmerische Tätigkeit gilt. Für eine GmbH kommt praktisch immer die Regelinsolvenz zum Tragen, unabhängig von Größe oder Branche.

Charakteristisch ist, dass die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen mit der Eröffnung auf einen Insolvenzverwalter übergeht. Das unterscheidet die Regelinsolvenz grundlegend von der Eigenverwaltung, in der die Geschäftsführung unter Aufsicht am Ruder bleibt. Wer diesen Unterschied genauer verstehen will, findet ihn im Vergleich CRO gegen Insolvenzverwalter ausführlich erklärt.

Phase 1: Der Antrag

Alles beginnt mit dem Insolvenzantrag beim zuständigen Amtsgericht – dem Insolvenzgericht. Antragsberechtigt ist der Schuldner selbst, also die GmbH vertreten durch ihre Geschäftsführung, sowie jeder Gläubiger, der eine Forderung und einen Eröffnungsgrund glaubhaft macht.

Für die Geschäftsführung ist der Antrag oft keine freie Wahl, sondern Pflicht. Nach § 15a InsO muss bei Zahlungsunfähigkeit (§ 17) oder Überschuldung (§ 19) ohne schuldhaftes Zögern ein Antrag gestellt werden – spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, spätestens sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung. Ein Eigenantrag muss die wirtschaftlichen Verhältnisse darstellen; ein Verzeichnis der Gläubiger und Vermögensgegenstände gehört dazu.

Phase 2: Das Eröffnungsverfahren

Mit dem Antrag ist das Verfahren noch nicht eröffnet. Zunächst prüft das Gericht, ob überhaupt ein Insolvenzgrund vorliegt und ob genug Masse vorhanden ist, um die Verfahrenskosten zu decken. Dazu bestellt es in aller Regel einen vorläufigen Insolvenzverwalter oder einen Sachverständigen.

Diese Zwischenphase ist heikel. Häufig ordnet das Gericht Sicherungsmaßnahmen an, etwa einen Zustimmungsvorbehalt: Der Schuldner darf dann nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Verwalters über Vermögen verfügen. Oft wird auch die Fortführung des Betriebs organisiert, damit werthaltige Strukturen nicht zerfallen. Das Insolvenzgeld sichert in dieser Zeit typischerweise die Löhne der Beschäftigten für bis zu drei Monate ab – ein wichtiger Stabilisator.

Am Ende steht der Eröffnungsbeschluss. Fehlt es an einer die Kosten deckenden Masse, weist das Gericht den Antrag mangels Masse ab. Das ist keine Rettung, sondern das Gegenteil: Die GmbH wird aufgelöst, ohne dass ein geordnetes Verfahren stattfindet.

Phase 3: Das eröffnete Verfahren

Mit dem Eröffnungsbeschluss beginnt das eigentliche Insolvenzverfahren. Jetzt greift § 80 InsO: Die Befugnis, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügen, geht vollständig auf den Insolvenzverwalter über. Die Geschäftsführung verliert ihre Verfügungsmacht, bleibt aber zur Auskunft und Mitwirkung verpflichtet.

Der Verwalter übernimmt nun eine Reihe zentraler Aufgaben. Er sichert und verwertet die Masse, prüft angemeldete Forderungen, entscheidet über die Fortführung oder Stilllegung des Betriebs und prüft Anfechtungsansprüche – also die Frage, ob Vermögen kurz vor der Insolvenz unzulässig verschoben wurde. Genau in dieser Phase entscheidet sich oft, ob eine Rettung des Betriebs im Wege der übertragenden Sanierung gelingt. Welche Wege dabei offenstehen, hängt stark von der Substanz und dem Timing ab.

Phase Wer handelt Kernereignis
Antrag Schuldner oder Gläubiger Eingang beim Insolvenzgericht
Eröffnungsverfahren Vorläufiger Verwalter / Gutachter Prüfung Insolvenzgrund und Masse
Eröffnetes Verfahren Insolvenzverwalter (§ 80 InsO) Sicherung und Verwertung der Masse
Prüfungs- und Berichtstermin Verwalter, Gläubiger, Gericht Feststellung der Forderungen
Verteilung Insolvenzverwalter Quote an die Gläubiger
Aufhebung / Löschung Gericht, Registergericht Ende des Verfahrens, Löschung

Phase 4: Berichts-, Prüfungstermin und Verteilung

Nach der Eröffnung lädt das Gericht zum Berichtstermin, in dem der Verwalter über die wirtschaftliche Lage und die Aussichten berichtet. Die Gläubigerversammlung entscheidet dort über die Richtung – Fortführung oder Zerschlagung. Im Prüfungstermin werden die angemeldeten Forderungen festgestellt oder bestritten; nur festgestellte Forderungen nehmen später an der Verteilung teil.

Ist die Masse verwertet, verteilt der Verwalter den Erlös nach einem Verteilungsverzeichnis. Meist bleibt für die einfachen Insolvenzgläubiger nur eine Quote von wenigen Prozent, oft sogar deutlich weniger. Aussonderungs- und Absonderungsberechtigte – etwa Banken mit Sicherheiten – werden vorab bedient. Diese Reihenfolge nach der gesetzlichen Rangordnung ist zwingend und lässt sich nicht verhandeln.

Phase 5: Aufhebung und Löschung

Nach der Schlussverteilung hebt das Gericht das Verfahren durch Beschluss auf. Für die GmbH bedeutet das in aller Regel das Ende: Sie war mit der Eröffnung bereits aufgelöst, und nach Abschluss des Verfahrens wird sie im Handelsregister gelöscht. Die juristische Person hört damit auf zu existieren.

Wichtig für die Geschäftsführung: Die Insolvenz der Gesellschaft löscht nicht automatisch persönliche Haftungsrisiken. Fragen der Geschäftsführerhaftung, offene Steuerthemen oder verbürgte Verbindlichkeiten bestehen fort und müssen gesondert bewältigt werden. Auch der Blick auf die Einträge bei Wirtschaftsauskunfteien gehört dazu, wenn es später um einen wirtschaftlichen Neuanfang geht.

Wo Sanierung ins Bild kommt

Nicht jede Insolvenz endet in der Zerschlagung. Zwischen Antrag und Eröffnung, manchmal schon davor, entscheidet sich, ob ein Betrieb erhalten werden kann. Ein früh eingebundener Sanierungsgeschäftsführer bereitet die Zahlen so auf, dass Fortführungsoptionen sichtbar werden, koordiniert Gespräche mit Investoren und schafft die Grundlage für eine übertragende Sanierung – also den Verkauf des werthaltigen Kerns an einen Erwerber. Die Regelinsolvenz ist dann nicht das Ende, sondern das Instrument, mit dem der gesunde Teil des Unternehmens in eine neue Struktur überführt wird.

Häufige Fragen

Wie lange dauert ein Regelinsolvenzverfahren?

Das hängt stark vom Einzelfall ab. Vom Eröffnungsbeschluss bis zur Schlussverteilung vergehen häufig zwei bis vier Jahre, bei komplexen Verfahren mit Rechtsstreitigkeiten oder umfangreicher Verwertung auch länger. Das vorgeschaltete Eröffnungsverfahren dauert meist zwei bis drei Monate.

Was passiert mit der Geschäftsführung nach der Eröffnung?

Mit dem Eröffnungsbeschluss geht die Verfügungsbefugnis nach § 80 InsO auf den Insolvenzverwalter über. Die Geschäftsführung verliert ihre Verwaltungsmacht, bleibt aber im Amt und ist zur Auskunft und Mitwirkung gegenüber Verwalter und Gericht verpflichtet.

Was bedeutet Abweisung mangels Masse?

Reicht das vorhandene Vermögen nicht einmal aus, um die Verfahrenskosten zu decken, eröffnet das Gericht das Verfahren nicht, sondern weist den Antrag mangels Masse ab. Die GmbH wird dann ohne geordnetes Verfahren aufgelöst und anschließend im Handelsregister gelöscht.

Bekommen Gläubiger in der Regelinsolvenz ihr Geld zurück?

In der Regel nur zu einem kleinen Teil. Nach Befriedigung der gesicherten Gläubiger und der Verfahrenskosten bleibt für die einfachen Insolvenzgläubiger meist nur eine Quote von wenigen Prozent. Die Verteilung folgt zwingend der gesetzlichen Rangordnung.

Was VIAEXCRISI anders macht

Ein CRO ergänzt üblicherweise die bestehende Geschäftsführung. Wir gehen weiter: Auf Wunsch übernimmt der Sanierungsgeschäftsführer die Geschäftsführung vollständig und löst die bisherige ab — damit Sie als Gesellschafter oder Geschäftsführer keinen „Insolvenz-Stempel“ in Ihren Neustart tragen.

Wir begleiten das Verfahren von A bis Z — vom ersten Antrag bis zur Löschung der Gesellschaft. Die zähe Abwicklung wird unser Problem, nicht Ihres: Sie kümmern sich ab sofort um neue, gewinnbringende Projekte, die Zeitdiebe übernehmen wir.

Möglich macht das ein hocheffizienter, KI-gestützter Apparat — eigene Systeme für Dokumente, Fristen und Kommunikation, die Standardschritte automatisieren, vollständig DSGVO-konform auf deutschen Servern.

Insolvenz muss kein Ende sein — und kein Flächenbrand.

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