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GmbH & Co. KG Insolvenz: zwei Gesellschaften, zwei Verfahren

19. September 2026 · Lesezeit ca. 11 Min.
Von Michael Witt · CRO / Sanierungsgeschäftsführer · 25+ Jahre Sanierungspraxis, u. a. begleitete Eigenverwaltungen und übertragende Sanierungen in Industrie, Handwerk, Personaldienstleistung und Gesundheitswesen

Bei einer GmbH & Co. KG gibt es in der Insolvenz fast immer zwei Baustellen: die KG und ihre Komplementär-GmbH. Beide Gesellschaften werden getrennt geprüft, für beide muss der Geschäftsführer der GmbH rechtzeitig Antrag stellen, und für beide haftet er persönlich, wenn er es versäumt.

Die GmbH & Co. KG ist im Mittelstand weit verbreitet. Maschinenbauer, Speditionen, Bauträger und Familienunternehmen nutzen sie, weil sie steuerlich flexibel ist und keine natürliche Person unbeschränkt haftet. In der Krise zeigt sich die Kehrseite. Wo zwei Gesellschaften sind, gibt es zwei Vermögen, zwei Prüfungen der Insolvenzgründe und meist zwei Verfahren. Wer nur auf die KG schaut, übersieht die Hälfte der Risiken.

Wie ist die GmbH & Co. KG aufgebaut?

Die Kommanditgesellschaft betreibt das operative Geschäft. Ihr gehören Maschinen, Vorräte und Forderungen, sie schließt die Verträge mit Kunden, Lieferanten und Mitarbeitern. Persönlich haftende Gesellschafterin ist keine Privatperson, sondern eine GmbH, die Komplementär-GmbH.

Die Komplementär-GmbH hat meist kein eigenes Geschäft. Sie übernimmt die Haftung und führt über ihren Geschäftsführer die Geschäfte der KG. Ihr Stammkapital ist oft gering. Die Kommanditisten, häufig dieselben Personen, die auch die GmbH-Anteile halten, haften nur bis zu ihrer im Handelsregister eingetragenen Haftsumme (§ 171 Abs. 1, § 172 Abs. 1 HGB).

In der Insolvenz ist die KG selbst insolvenzfähig. Das Verfahren kann nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 InsO über das Vermögen einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit eröffnet werden, also auch über eine KG. Die Komplementär-GmbH ist als juristische Person ohnehin nach § 11 Abs. 1 InsO insolvenzfähig. Es sind also zwei selbständige Schuldner mit zwei getrennten Vermögen.

Warum folgt der KG meist die Komplementär-GmbH?

Die Komplementär-GmbH haftet als persönlich haftende Gesellschafterin unbeschränkt für alle Verbindlichkeiten der KG. Solange die KG zahlt, spielt das keine Rolle. Wird die KG zahlungsunfähig, schlagen ihre Schulden auf die GmbH durch.

Im eröffneten Verfahren über die KG macht diese Haftung allein der Insolvenzverwalter der KG geltend (§ 93 InsO). Einzelne Gläubiger können die Komplementärin dann nicht mehr selbst in Anspruch nehmen. Der Verwalter fordert von der GmbH den Betrag, den die Masse der KG nicht deckt. Da die GmbH kaum eigenes Vermögen hat, ist sie damit in aller Regel selbst zahlungsunfähig und überschuldet.

Die Doppelinsolvenz ist deshalb in der Praxis der Normalfall. Das Verfahren über die Komplementär-GmbH ist dabei oft masselos. Reicht das Vermögen nicht einmal für die Verfahrenskosten, weist das Gericht den Antrag nach § 26 Abs. 1 InsO mangels Masse ab. Die GmbH ist dann nach § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG aufgelöst.

Ein weiterer Punkt betrifft die KG selbst. Wird über das Vermögen eines Gesellschafters das Insolvenzverfahren eröffnet, scheidet er nach § 130 Abs. 1 Nr. 3 HGB aus der Gesellschaft aus, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht. Scheidet die einzige Komplementärin aus, fehlt der KG der Vollhafter. Welche Folgen das im laufenden Verfahren der KG hat, wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt. Gesellschaftsverträge sollten diesen Fall deshalb ausdrücklich regeln.

Welche Insolvenzgründe gelten für die KG?

Für beide Gesellschaften gelten dieselben zwei Pflichtgründe:

Die Überschuldung ist nach § 19 Abs. 1 InsO eigentlich nur ein Insolvenzgrund für juristische Personen. § 19 Abs. 3 InsO erstreckt ihn auf Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist. Die typische GmbH & Co. KG wird also wie eine GmbH behandelt. Wie die Fortführungsprognose aufgebaut sein muss, zeigt der Beitrag Überschuldung und Fortführungsprognose.

Die drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO ist kein Pflichtgrund. Sie berechtigt aber zum Antrag und öffnet den Weg in das Schutzschirmverfahren.

Wer muss den Insolvenzantrag stellen, und bis wann?

Ein verbreiteter Irrtum lautet, für eine Personengesellschaft gebe es keine Antragspflicht. Für die GmbH & Co. KG stimmt das nicht. § 15a Abs. 1 Satz 3 InsO erfasst ausdrücklich Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist. Antragspflichtig sind dort die organschaftlichen Vertreter der vertretungsberechtigten Gesellschafter. Das ist der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH.

Er trägt die Pflicht damit zweimal. Für die KG folgt sie aus § 15a Abs. 1 Satz 3 InsO, für die GmbH selbst aus § 15a Abs. 1 Satz 1 InsO. Die Fristen sind gleich. Der Antrag ist ohne schuldhaftes Zögern zu stellen, spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und spätestens sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung (§ 15a Abs. 1 Satz 2 InsO). Die Höchstfrist darf nur ausgeschöpft werden, wenn in dieser Zeit ernsthaft an einer Sanierung gearbeitet wird.

Eine Ausnahme regelt § 15a Abs. 1 Satz 3 InsO selbst. Die Antragspflicht entfällt, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere Gesellschaft gehört, bei der wiederum eine natürliche Person unbeschränkt haftet. Diese Gestaltung ist selten.

Wer den Antrag nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig stellt, macht sich nach § 15a Abs. 4 InsO strafbar. Bei Fahrlässigkeit gilt der mildere Strafrahmen des § 15a Abs. 5 InsO. Das gilt für jede der beiden Gesellschaften gesondert. Wer die KG korrekt anmeldet und die GmbH vergisst, hat die Pflicht für die GmbH trotzdem verletzt. Wie der Antrag praktisch vorbereitet wird, beschreibt der Beitrag Insolvenzantrag für die GmbH stellen.

Die beiden Ebenen im Überblick

Kommanditgesellschaft Komplementär-GmbH
Rolle Operatives Geschäft, trägt das Vermögen Vollhafterin, stellt die Geschäftsführung
Haftung Gesellschaftsvermögen, Kommanditisten bis zur Haftsumme Unbeschränkt für alle Verbindlichkeiten der KG
Insolvenzfähig nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 InsO § 11 Abs. 1 InsO
Pflichtgründe §§ 17, 19 Abs. 3 InsO §§ 17, 19 InsO
Antragspflicht Geschäftsführer der GmbH, § 15a Abs. 1 Satz 3 InsO Derselbe Geschäftsführer, § 15a Abs. 1 Satz 1 InsO
Typischer Verlauf Hauptverfahren mit Betrieb und Masse Folgeverfahren, oft masselos

Zwei Verfahren bedeuten nicht zwingend zwei Verwalter. Gerichte bestellen häufig dieselbe Person für beide Gesellschaften. Das spart Aufwand, ist aber nicht frei von Konflikten. Der Verwalter der KG macht nach § 93 InsO Ansprüche gegen die GmbH geltend, für die er zugleich Verwalter ist. Wo das zum Interessenkonflikt wird, bestellt das Gericht für diesen Bereich einen Sonderinsolvenzverwalter. Die Vermögen bleiben in jedem Fall getrennt. Wie Gerichte bei mehreren verbundenen Gesellschaften allgemein vorgehen, zeigt der Beitrag Konzerninsolvenz.

Wann haften Kommanditisten in der Insolvenz?

Kommanditisten fühlen sich in der Insolvenz der KG zunächst sicher. Sie haften nur bis zur Haftsumme, und diese Haftung ist nach § 171 Abs. 1 HGB ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist. Drei Punkte ändern das Bild.

Rückgewähr der Einlage. Wird die Einlage zurückgezahlt, gilt sie den Gläubigern gegenüber nach § 172 Abs. 4 Satz 1 HGB als nicht geleistet. Dasselbe gilt nach § 172 Abs. 4 Satz 2 HGB für Entnahmen, solange der Kapitalanteil durch Verluste unter die Einlage gesunken ist oder durch die Entnahme darunter sinkt. Wer über Jahre Liquidität entnommen hat, die nicht durch Gewinne gedeckt war, haftet in dieser Höhe erneut.

Geltendmachung durch den Verwalter. Im Verfahren über die KG übt allein der Insolvenzverwalter die Rechte der Gläubiger gegen die Kommanditisten aus (§ 171 Abs. 2 HGB). Verwalter prüfen Entnahmen und Ausschüttungen deshalb systematisch. Oft sind sie die einzige werthaltige Quelle für die Masse.

Gesellschafterdarlehen. Darlehen der Kommanditisten an die KG werden in der Insolvenz nachrangig behandelt (§ 39 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 4 Satz 1 InsO). Rückzahlungen im letzten Jahr vor dem Antrag kann der Verwalter nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO anfechten. Ausgenommen sind nach § 39 Abs. 5 InsO nur Gesellschafter, die höchstens mit 10 % beteiligt und nicht Geschäftsführer sind. Einzelheiten stehen im Beitrag Gesellschafterdarlehen und Rangrücktritt.

Für Kommanditisten lohnt sich deshalb eine frühe, nüchterne Bestandsaufnahme: Welche Beträge sind in den letzten Jahren an sie geflossen, auf welcher Grundlage, und wie stand der Kapitalanteil zu diesem Zeitpunkt?

Welche Haftung trifft den Geschäftsführer persönlich?

Neben der Strafbarkeit droht dem Geschäftsführer eine Erstattungspflicht. Nach § 15b Abs. 1 InsO darf er nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung keine Zahlungen mehr für die Gesellschaft leisten, die nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters vereinbar sind. Verbotene Zahlungen muss er nach § 15b Abs. 4 InsO erstatten. § 15b Abs. 6 InsO erstreckt diese Regeln auf die Geschäftsführer, die nach § 15a Abs. 1 Satz 3 InsO für die KG antragspflichtig sind.

Die Pflicht gilt für jede Gesellschaft gesondert. Ein Geschäftsführer, der nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der KG weiter alle Lieferanten bezahlt, um „den Betrieb am Laufen zu halten“, schafft sich unter Umständen eine persönliche Verbindlichkeit in erheblicher Höhe.

Nicht jede Zahlung ist verboten. Zahlungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang, die der Aufrechterhaltung des Betriebs dienen, sind nach § 15b Abs. 2 InsO erlaubt, solange der Geschäftsführer innerhalb der Antragsfrist ernsthaft Sanierungsmaßnahmen betreibt oder den Antrag vorbereitet. Nach Ablauf der Frist entfällt dieser Schutz grundsätzlich. Welche Zahlungen im Einzelnen erfasst sind, beschreibt der Beitrag Geschäftsführerhaftung bei Insolvenzverschleppung.

Hinzu kommen Zahlungen, die der Verwalter später anfechten kann, etwa an einzelne bevorzugte Gläubiger in den letzten Monaten vor dem Antrag. Dazu mehr im Beitrag Insolvenzanfechtung von Zahlungen.

Sanierung trotz Doppelstruktur: welche Wege es gibt

Die Doppelstruktur verhindert keine Sanierung. Die Instrumente der Insolvenzordnung stehen der GmbH & Co. KG offen wie jeder anderen Gesellschaft.

Eigenverwaltung. Die Geschäftsführung bleibt im Amt und führt das Verfahren unter Aufsicht eines Sachwalters selbst (§§ 270 ff. InsO). Voraussetzung ist unter anderem eine vollständige Eigenverwaltungsplanung nach § 270a InsO. Bei der GmbH & Co. KG handelt die KG durch den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH. Oft wird dafür ein erfahrener Sanierungsgeschäftsführer in die GmbH berufen. Worin sich diese Rolle von der eines Verwalters unterscheidet, zeigt der Beitrag CRO vs. Insolvenzverwalter. Welcher Weg im Einzelfall passt, klärt der Beitrag Eigenverwaltung oder Regelinsolvenz.

Schutzschirmverfahren. Bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, aber noch ohne eingetretene Zahlungsunfähigkeit, kann das Gericht nach § 270d InsO eine Frist von höchstens drei Monaten zur Vorlage eines Insolvenzplans setzen. Nötig ist eine Bescheinigung, dass die Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist. Den Ablauf beschreibt der Beitrag Schutzschirmverfahren.

Insolvenzplan. Der Plan nach §§ 217 ff. InsO kann Schulden der KG kürzen und das Unternehmen im bestehenden Rechtsträger erhalten. Für die GmbH & Co. KG hat er eine Besonderheit: Soweit der Plan nichts anderes bestimmt, wird die persönlich haftende Gesellschafterin nach § 227 Abs. 2 InsO im gleichen Umfang von ihrer Haftung befreit wie die KG. Ein gut gebauter Plan für die KG kann damit auch die Komplementär-GmbH entlasten.

Übertragende Sanierung. Der Betrieb der KG mit Maschinen, Aufträgen und Belegschaft geht auf einen neuen Rechtsträger über. KG und Komplementär-GmbH werden anschließend geordnet abgewickelt. Der Erwerber übernimmt den funktionierenden Kern ohne die Altlasten beider Gesellschaften. Die Spielarten beschreibt der Beitrag Wege der übertragenden Sanierung.

Die richtige Reihenfolge in den ersten Tagen

Entscheidend ist die Reihenfolge. Wer vorschnell kommuniziert, verliert die Kontrolle über den Prozess.

  1. Liquidität beider Ebenen aufnehmen. Getrennte Liquiditätsstatus für KG und GmbH, auch wenn die GmbH kaum Konten hat.
  2. Insolvenzgründe je Gesellschaft prüfen. Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung für jede Gesellschaft gesondert, mit Datum des Eintritts.
  3. Fristen notieren. Die Fristen des § 15a Abs. 1 Satz 2 InsO laufen für beide Gesellschaften getrennt.
  4. Zahlungen steuern. Ab Insolvenzreife nur noch Zahlungen, die § 15b Abs. 2 InsO standhalten.
  5. Kommanditistenpositionen klären. Entnahmen, Ausschüttungen, Darlehen und Kapitalkonten aufstellen.
  6. Konzept festlegen. Eigenverwaltung, Schutzschirm, Insolvenzplan oder übertragende Sanierung, abgestimmt für beide Gesellschaften.
  7. Erst dann kommunizieren. Mit Bank, wichtigen Lieferanten, Belegschaft und Gericht in einer festgelegten Reihenfolge.

Wie sich eine solche Begleitung von der ersten Woche bis zum Abschluss strukturiert, beschreibt die Seite Unternehmen retten. Wenn Sie eine GmbH & Co. KG führen und unsicher sind, wo Sie stehen, ist das ein Thema für ein Gespräch.

Häufige Fragen

Muss bei einer GmbH & Co. KG immer für beide Gesellschaften Insolvenzantrag gestellt werden?

Nicht zwingend, aber häufig. Jede Gesellschaft wird für sich geprüft. Ist nur die KG insolvenzreif, ist zunächst nur für sie Antrag zu stellen. Da die Komplementär-GmbH unbeschränkt für die Schulden der KG haftet und selten eigenes Vermögen hat, wird sie in der Praxis meist kurz darauf ebenfalls insolvenzreif.

Wer ist bei der GmbH & Co. KG zur Antragstellung verpflichtet?

Der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH. Für die KG ergibt sich das aus § 15a Abs. 1 Satz 3 InsO, für die GmbH aus § 15a Abs. 1 Satz 1 InsO. Der Antrag ist ohne schuldhaftes Zögern zu stellen, spätestens drei Wochen nach Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Überschuldung.

Kann eine GmbH & Co. KG überschuldet sein?

Ja. Die Überschuldung ist nach § 19 Abs. 1 InsO zwar ein Insolvenzgrund für juristische Personen. § 19 Abs. 3 InsO wendet ihn aber auf Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit an, bei denen keine natürliche Person unbeschränkt haftet. Die typische GmbH & Co. KG fällt darunter.

Haften Kommanditisten in der Insolvenz der KG?

Grundsätzlich nur bis zur eingetragenen Haftsumme, und nicht mehr, soweit die Einlage geleistet ist (§ 171 Abs. 1 HGB). Wurde die Einlage zurückgezahlt oder wurden Entnahmen bei verlustgemindertem Kapitalanteil getätigt, lebt die Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB insoweit wieder auf. Diese Ansprüche macht im Verfahren allein der Insolvenzverwalter geltend (§ 171 Abs. 2 HGB).

Befreit ein Insolvenzplan der KG auch die Komplementär-GmbH?

Soweit der Plan nichts anderes bestimmt, ja. Nach § 227 Abs. 2 InsO wird die persönlich haftende Gesellschafterin im gleichen Umfang von ihrer Haftung befreit wie die KG von ihren Verbindlichkeiten. Das macht den Insolvenzplan für die GmbH & Co. KG besonders interessant.

Kann eine GmbH & Co. KG in Eigenverwaltung saniert werden?

Ja. Eigenverwaltung und Schutzschirmverfahren nach §§ 270 ff., 270d InsO stehen ihr offen. Voraussetzung ist eine rechtzeitige Antragstellung mit einer vollständigen Eigenverwaltungsplanung nach § 270a InsO. Die Planung sollte KG und Komplementär-GmbH gemeinsam abdecken.


Dieser Beitrag ist allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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