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Wie lange dauert eine Unternehmensinsolvenz, und was kostet sie?

· Lesezeit ca. 13 Min.
Von Michael Witt · CRO / Sanierungsgeschäftsführer · 25+ Jahre Sanierungspraxis, u. a. begleitete Eigenverwaltungen und übertragende Sanierungen in Industrie, Handwerk, Personaldienstleistung und Gesundheitswesen

Ein Insolvenzverfahren über ein Unternehmen dauert in der Regel zwei bis drei Jahre, bei einer kleinen GmbH mit überschaubarem Gläubigerkreis auch eineinhalb. Allein das Eröffnungsverfahren nimmt meist ein bis drei Monate in Anspruch. Die Kosten bestehen aus Gerichtskosten, der Vergütung des Insolvenzverwalters und den Kosten eigener Berater. Sie werden grundsätzlich aus der Insolvenzmasse bezahlt, nicht aus dem Privatvermögen der Geschäftsführung.

Die Verwaltervergütung ist dabei der größte Block. Sie wird als Prozentsatz der verwalteten Masse berechnet, und dieser Prozentsatz sinkt, je größer die Masse ist. Auf die ersten Zehntausend Euro entfällt also ein deutlich höherer Anteil als auf die letzten. Wie hoch sie ausfällt und wie lange das Verfahren läuft, hängt weniger vom Gericht ab als vom Zustand des Unternehmens am Tag des Antrags.

Die grobe Zeitachse eines Verfahrens

Ein Insolvenzverfahren zerfällt in Phasen, und jede hat ihr eigenes Tempo. Am Anfang steht der Antrag, gestellt vom Schuldner selbst oder von einem Gläubiger. Daran schließt das Eröffnungsverfahren an, in dem ein Gutachter oder vorläufiger Verwalter prüft, ob überhaupt genug Masse für ein Verfahren da ist. Diese Prüfphase dauert häufig zwei bis drei Monate, manchmal länger, wenn die Buchhaltung ein Trümmerfeld ist.

Wird eröffnet, beginnt das eigentliche Verfahren. Der Verwalter zieht Forderungen ein, verwertet Vermögen, prüft angemeldete Forderungen im Prüfungstermin und arbeitet mögliche Anfechtungen ab. Hier entscheidet sich, wie lange es dauert. Läuft der Betrieb weiter, weil eine übertragende Sanierung vorbereitet wird, kann sich das Ganze strecken. Am Ende steht die Schlussverteilung und die Aufhebung des Verfahrens.

Phase Typische Dauer Was passiert
Eröffnungsverfahren 1 bis 3 Monate Gutachten, Masseprüfung, vorläufige Verwaltung
Verwertung und Fortführung 6 Monate bis mehrere Jahre Forderungseinzug, Verkauf, Anfechtungen
Schlussphase 2 bis 6 Monate Schlusstermin, Verteilung, Aufhebung

Man sollte sich von der Antragstellung an eher auf zwei bis drei Jahre einstellen als auf ein paar Monate. Wer schneller Klarheit für das operative Geschäft braucht, findet die eher in einer übertragenden Lösung, bei der der werthaltige Teil in einen neuen Rechtsträger übergeht, während das Verfahren im alten Mantel weiterläuft. Wie das funktioniert, ist unter übertragende Sanierung genauer beschrieben. Den Ablauf des klassischen Verfahrens Schritt für Schritt zeigt der Beitrag Regelinsolvenz: Ablauf und Phasen.

Warum das operative Geschäft früher Klarheit hat als das Verfahren

Ein Missverständnis kostet in der Praxis viele Nerven: Die Dauer des Verfahrens ist nicht die Dauer der Ungewissheit für Betrieb, Belegschaft und Kunden. Über die Fortführung wird meist innerhalb der ersten drei Monate entschieden, über den Verkauf des Geschäftsbetriebs häufig innerhalb von vier bis sechs Monaten. Was danach noch Jahre läuft, ist die Abwicklung in der alten Gesellschaft: Forderungen einziehen, Anfechtungen führen, Prozesse zu Ende bringen, verteilen. Damit hat der fortgeführte Betrieb nichts mehr zu tun. Wenn Ihr Meister im dritten Jahr fragt, ob wir immer noch in der Insolvenz sind, dann läuft für ihn längst alles normal, und es räumt nur noch ein Verwalter Akten ab.

Für Sie als Geschäftsführer heißt das: Planen Sie die Kommunikation nach den operativen Meilensteinen, nicht nach dem Aktenzeichen.

Warum die Antragsart die Uhr stellt

Nicht jedes Verfahren tickt gleich. Wer die gesetzliche Insolvenzantragspflicht beachtet, hat mehr Gestaltungsspielraum als jemand, der zu lange wartet. Nach § 15a InsO muss der Geschäftsführer den Antrag ohne schuldhaftes Zögern stellen, spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO), spätestens sechs Wochen bei Überschuldung (§ 19 InsO). Zwei Dinge dazu, die regelmäßig schiefgehen. Die Uhr läuft ab dem Tag, an dem der Zustand tatsächlich eingetreten ist, nicht ab dem Tag, an dem Sie oder Ihr Steuerberater ihn bemerken. Und diese Fristen sind Höchstgrenzen, keine Wartepflicht: Wenn nach zehn Tagen feststeht, dass die Rettung nicht kommt, ist der Antrag am elften Tag fällig. Wann die Zahlungsunfähigkeit genau eintritt, klärt der Beitrag Zahlungsunfähigkeit erkennen.

Wer früh handelt, kann in die Eigenverwaltung nach §§ 270 ff. InsO oder unter das Schutzschirmverfahren nach § 270d InsO gehen. Dort bleibt die Geschäftsführung im Amt und wird von einem Sachwalter überwacht. Im Regelverfahren geht dagegen die gesamte Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis nach § 80 InsO auf den Insolvenzverwalter über. Das heißt im Alltag: Über Konten, Verträge, Einkäufe und Personal entscheidet ab der Eröffnung er, und Sie sind Auskunftsperson im eigenen Haus. Solche Verfahren sind oft strukturierter und damit planbarer in der Dauer, weil ein Sanierungskonzept schon zum Start auf dem Tisch liegt. Wer dagegen erst kippt, wenn das Konto längst gesperrt ist, landet im klassischen Regelverfahren mit Fremdverwaltung. Den Unterschied der beiden Wege beschreibt Eigenverwaltung oder Regelinsolvenz, den Ablauf des Schutzschirms der Beitrag Schutzschirmverfahren.

Was ein Verfahren kostet

Die Kostenfrage klingt bedrohlicher, als sie meistens ist, weil viele der Kosten aus der Masse bezahlt werden, nicht aus der privaten Tasche des Geschäftsführers. Masse ist dabei alles, was sich zu Geld machen lässt: Maschinen, Fahrzeuge, Warenlager, offene Kundenrechnungen, Bankguthaben. Die drei großen Blöcke sind Gerichtskosten, Verwaltervergütung und die Kosten für Berater. Gerichtskosten und Verwaltervergütung zählen nach § 54 InsO zu den Kosten des Verfahrens und werden nach § 53 InsO vorweg aus der Masse berichtigt. Vorweg heißt: Sie werden zuerst bezahlt, noch bevor irgendein Lieferant, irgendeine Bank oder das Finanzamt etwas sieht.

Die Gerichtskosten richten sich nach dem Gerichtskostengesetz und bemessen sich am Wert der Insolvenzmasse. Sie fallen im Verhältnis eher gering aus. Der dickste Posten ist die Vergütung des Insolvenzverwalters. Dass er sie bekommt, steht in § 63 InsO. Wie hoch sie ausfällt, regelt die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV), zu der § 65 InsO die Ermächtigung enthält. Gerechnet wird auf den Wert der Masse am Ende des Verfahrens, und zwar gestaffelt: Auf die ersten Beträge entfällt ein hoher Prozentsatz, auf jede weitere Stufe ein kleinerer. Je größer die Masse, desto niedriger also der Anteil, den der Verwalter davon behält. Dazu kommen Zuschläge für besonderen Aufwand, etwa wenn der Betrieb weiterläuft oder wenn Hunderte Gläubiger zu betreuen sind, und in einfachen Fällen auch Abschläge.

Kostenblock Bemessung Grobe Größenordnung
Gerichtskosten Nach GKG, wertabhängig Meist niedrig vierstellig
Verwaltervergütung Nach InsVV, Prozent der Masse, degressiv Größter Einzelposten
Beratungskosten Nach Aufwand oder Honorar Stark verhandelbar

Dazu kommen die Kosten für den eigenen Berater oder CRO, falls die Geschäftsführung sich Unterstützung holt, was in Eigenverwaltungsszenarien praktisch immer sinnvoll ist. Diese Kosten sind Verhandlungssache und hängen stark vom Umfang ab. Konkrete Größenordnungen dazu nennt der Beitrag Was kostet eine Unternehmenssanierung.

Was in der Eigenverwaltung anders gerechnet wird

In der Eigenverwaltung wird kein Verwalter, sondern ein Sachwalter vergütet. Dessen Vergütung liegt deutlich unter der eines Insolvenzverwalters, weil er nur überwacht und nicht selbst verwaltet. Er führt keinen Betrieb, verkauft nichts und zieht keine Forderungen ein, er prüft, ob die Geschäftsführung sich an die Regeln hält. Dafür trägt das Unternehmen die Kosten der eigenen Sanierungsberatung und des Sanierungsgeschäftsführers selbst. Unter dem Strich ist die Eigenverwaltung selten billiger, aber das Geld fließt in Beratung, die man selbst steuert, statt in eine Fremdverwaltung, auf die man keinen Einfluss hat. Worin sich die beiden Rollen unterscheiden, zeigt Insolvenzverwalter und Sachwalter im Vergleich.

Wer trägt die Kosten, und wann wird es privat?

Der Regelfall ist klar: Die Verfahrenskosten kommen aus der Masse. Privates Vermögen der Geschäftsführung ist nur in drei Konstellationen betroffen.

Persönliche Sicherheiten. Bürgschaften, Schuldbeitritte und Grundschulden auf dem Eigenheim wirken unabhängig vom Verfahren weiter. Sie sind der häufigste Grund, warum eine GmbH-Insolvenz privat teuer wird. Dazu der Beitrag Bürgschaft in der GmbH-Insolvenz.

Haftung nach § 15b InsO. Insolvenzreife bedeutet: Der Betrieb ist zahlungsunfähig oder überschuldet, der Antrag wäre also fällig. Wer von diesem Tag an noch Rechnungen bezahlt, muss der Gesellschaft dieses Geld später aus eigener Tasche erstatten, sofern die Zahlung nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters vereinbar war. Solange die Antragsfrist läuft und ernsthaft an einer Sanierung gearbeitet wird, sind Zahlungen geschützt, die den Betrieb im normalen Gang halten, also Strom, Löhne, dringende Rohware (§ 15b Abs. 2 InsO). Nach Ablauf der Frist entfällt dieser Schutz regelmäßig (§ 15b Abs. 3 InsO). Und der Verwalter rechnet später jede einzelne Buchung ab, nicht den Saldo: Bei einem Betrieb, der noch drei Monate weiterläuft, summieren sich schnell sechsstellige Beträge. Die Erstattungspflicht trifft das Privatvermögen unmittelbar und ist in der Praxis der teuerste Einzelposten. Mehr dazu unter Geschäftsführerhaftung bei Insolvenzverschleppung.

Rückständige Sozialversicherungsbeiträge. Der Sozialversicherungsbeitrag besteht aus einem Arbeitgeber- und einem Arbeitnehmeranteil. Den Arbeitnehmeranteil behalten Sie vom Lohn ein und leiten ihn weiter, er gehört Ihnen also nie. Wer ihn einbehält und nicht abführt, macht sich nach § 266a Abs. 1 StGB strafbar und haftet dafür persönlich nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit dieser Vorschrift. Diese Forderungen verschwinden nicht mit dem Verfahren. Sie überstehen auch eine spätere private Restschuldbefreiung, weil Ansprüche aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung nach § 302 InsO ausgenommen sind. Sie begleiten Sie also möglicherweise Jahrzehnte. Wenn die Mittel für den vollen Beitrag nicht reichen, hat die Abführung der Arbeitnehmeranteile Vorrang.

Wer diese drei Punkte vor dem Antrag sauber klärt, kennt sein persönliches Risiko. Wer sie verdrängt, erfährt es später vom Verwalter.

Was passiert, wenn die Masse die Kosten nicht deckt?

Reicht das Vermögen voraussichtlich nicht einmal für die Verfahrenskosten, weist das Gericht den Antrag nach § 26 InsO mangels Masse ab. Es lohnt sich schlicht nicht mehr, einen Verwalter einzusetzen, weil selbst dessen Vergütung nicht bezahlt werden könnte. Das Verfahren endet, bevor es begonnen hat. Für die Gesellschaft bedeutet das die Auflösung und am Ende die Löschung im Handelsregister, für die Geschäftsführung ist es die schlechteste aller Varianten: Es findet keine geordnete Aufarbeitung statt, die Gläubiger bleiben unbefriedigt, und der Vorwurf, zu spät gehandelt zu haben, steht ungeprüft im Raum.

Vermeiden lässt sich das auf zwei Wegen. Entweder man stellt den Antrag früh genug, solange noch verwertbares Vermögen vorhanden ist. Oder ein Beteiligter zahlt einen Kostenvorschuss, damit das Verfahren eröffnet werden kann (§ 26 Abs. 1 Satz 2 InsO). Das kann ein Gesellschafter sein, ein Gläubiger oder ein Interessent, der den Betrieb kaufen will und dafür ein eröffnetes Verfahren braucht. Der Vorschuss ist dabei nicht verloren: Wer ihn geleistet hat, kann nach § 26 Abs. 2 InsO Erstattung von demjenigen verlangen, der den Antrag pflichtwidrig und schuldhaft nicht gestellt hat, in aller Regel also vom Geschäftsführer persönlich. Was nach einer Abweisung mangels Masse folgt, beschreibt der Beitrag GmbH löschen: Ablauf und Kosten.

Wo Zeit und Geld tatsächlich verloren gehen

Verzögerungen entstehen selten dort, wo man sie erwartet. Das Nadelöhr ist der Zustand des Unternehmens. Eine gepflegte Buchhaltung, saubere Verträge und ein Geschäftsführer, der kooperiert, verkürzen jedes Verfahren spürbar. Umgekehrt kostet jede verschleppte Anfechtung, jeder streitige Aussonderungsanspruch und jede unklare Konzernverflechtung Monate. Wie Anfechtungen entstehen, zeigt Insolvenzanfechtung von Zahlungen, wie Gruppenstrukturen das Verfahren strecken, der Beitrag Konzerninsolvenz.

Ein zweiter, oft unterschätzter Faktor ist die Masse selbst. Ist wenig zu verwerten, muss der Verwalter trotzdem sein Pflichtprogramm abarbeiten: Forderungen prüfen, Anfechtungen bewerten, berichten. Ein Verfahren mit 200 Gläubigern macht dieselbe Arbeit, egal ob 50.000 Euro oder eine Million zu verteilen sind. Der Aufwand sinkt also nicht in dem Maß, in dem die Masse schrumpft. Bei sehr kleinen Verfahren kann es sogar passieren, dass die Kosten die verfügbare Masse aufzehren; dann wird ein Antrag mangels Masse abgewiesen, und das Verfahren endet, bevor es richtig begonnen hat. Wer dagegen früh für Ordnung sorgt und verwertbares Vermögen sichert, verbessert die Quote für die Gläubiger und beschleunigt den Ablauf.

Fünf Stellschrauben, die in der Praxis den größten Unterschied machen:

  1. Buchhaltung auf dem aktuellen Stand. Jeder Monat Rückstand kostet im Gutachten Wochen.
  2. Verträge und Sicherheiten dokumentiert. Wer welche Sache aussondern darf, muss belegbar sein, sonst wird gestritten.
  3. Eine belastbare Liquiditätsplanung. Ohne sie gibt es keine Fortführungsentscheidung und keine Insolvenzgeldvorfinanzierung, siehe Insolvenzgeld-Vorfinanzierung.
  4. Ein Interessent, bevor der Antrag gestellt wird. Ein vorbereiteter Verkaufsprozess verkürzt die Verwertung um Monate.
  5. Eine Geschäftsführung, die mitarbeitet. Auskunfts- und Mitwirkungspflichten sind keine Verhandlungssache, und Verweigerung verlängert alles.

Der größte Hebel liegt aber vor dem Antrag. Wer die Krise früh erkennt, seine Zahlen kennt und rechtzeitig einen Plan hat, betritt das Verfahren in einer ganz anderen Position als jemand, der bis zur letzten Minute hofft. Das schlägt sich in beidem nieder: in der Dauer und in den Kosten. Ein vorbereitetes Verfahren mit klarer Verwertungsstrategie ist schlicht schneller und günstiger als eine Notbremsung. Was in den ersten Tagen zu tun ist, steht unter Die ersten 72 Stunden. Wenn Sie Ihre Lage einschätzen lassen wollen: Kontakt. Zum Hintergrund des Autors: Über Michael Witt.

Häufige Fragen

Wie lange dauert eine Insolvenz durchschnittlich?

Bei kleineren Unternehmen mit überschaubarem Gläubigerkreis oft eineinhalb bis drei Jahre, bei größeren oder komplexen Fällen deutlich länger. Die reine Eröffnungsprüfung nimmt meist zwei bis drei Monate in Anspruch. Betriebsfortführungen und streitige Anfechtungen sind die häufigsten Verzögerer.

Wie lange dauert es vom Antrag bis zur Eröffnung?

In der Regel ein bis drei Monate. In dieser Zeit prüft ein Gutachter oder vorläufiger Verwalter, ob die Masse die Verfahrenskosten deckt und ob ein Insolvenzgrund vorliegt. Ist die Buchhaltung aktuell und vollständig, geht es deutlich schneller als bei lückenhaften Unterlagen.

Muss der Geschäftsführer die Verfahrenskosten privat tragen?

In aller Regel nicht. Gerichtskosten und Verwaltervergütung werden aus der Insolvenzmasse bezahlt. Privates Vermögen wird nur relevant, wenn Haftungstatbestände greifen, etwa bei verspäteter Antragstellung oder verbotenen Zahlungen nach Insolvenzreife.

Wonach richtet sich die Vergütung des Insolvenzverwalters?

Der Anspruch steht in § 63 InsO, die Berechnung in der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung. Grundlage ist die verwaltete Masse, auf die ein degressiver Prozentsatz angewendet wird. Für besonderen Aufwand, etwa eine Betriebsfortführung oder eine hohe Gläubigerzahl, kann es Zuschläge geben.

Was kostet ein Insolvenzverfahren mindestens?

Eine belastbare Untergrenze lässt sich nicht nennen, weil sich alle Hauptposten am Wert der Masse orientieren. Praktisch relevanter ist die andere Richtung: Reicht die Masse voraussichtlich nicht für die Verfahrenskosten, wird der Antrag nach § 26 InsO mangels Masse abgewiesen. Das ist der Grund, früh und nicht erst mit leerem Konto zu handeln.

Wer zahlt, wenn die Masse nicht reicht?

Dann wird das Verfahren nicht eröffnet, es sei denn, ein Beteiligter schießt einen Kostenvorschuss zu. Eine Pflicht der Geschäftsführung, das Verfahren vorab aus eigener Tasche zu finanzieren, besteht nicht. Wer den Vorschuss geleistet hat, kann ihn allerdings nach § 26 Abs. 2 InsO von demjenigen zurückverlangen, der den Antrag pflichtwidrig und schuldhaft nicht gestellt hat. Die Abweisung mangels Masse ist für alle Beteiligten das schlechteste Ergebnis.

Geht es mit Eigenverwaltung schneller?

Häufig ja, weil dort meist schon ein Sanierungskonzept vorliegt und die Geschäftsführung im Amt bleibt. Das setzt aber frühes Handeln voraus, solange noch Gestaltungsspielraum besteht. Wer erst im letzten Moment Antrag stellt, hat diese Option in der Regel verspielt.

Ist die Eigenverwaltung teurer als das Regelverfahren?

Sie verlagert die Kosten. Statt einer vollen Verwaltervergütung fällt die niedrigere Sachwaltervergütung an, dafür trägt das Unternehmen die eigene Sanierungsberatung. Der Unterschied liegt weniger in der Summe als in der Steuerbarkeit: In der Eigenverwaltung bestimmen Sie, wofür das Geld ausgegeben wird.

Wie lange dauert es, bis Gläubiger ihr Geld sehen?

Eine Abschlagsverteilung ist im Lauf des Verfahrens möglich, die Schlussverteilung folgt erst am Ende, häufig also nach Jahren. Die Höhe der Quote hängt allein davon ab, was nach Befriedigung der gesicherten Gläubiger und der Verfahrenskosten übrig bleibt.


Dieser Beitrag ist allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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